Skip to content
Menü

Schimmelbefall nach Renovierung – Wer haftet für Baumängel?

Schimmelbefall ist ein Thema, das keinen kalt lässt, insbesondere wenn er nach einer sorgfältig durchgeführten Renovierung auftritt. In Deutschland ist dieses Problem weitverbreitet und stellt nicht nur ein Ärgernis dar, sondern kann auch langfristige gesundheitliche und bauliche Schäden verursachen. Die Sporen des Schimmels können Atemwegserkrankungen auslösen und die Bausubstanz des Gebäudes nachhaltig schädigen. Daher ist es von höchster Bedeutung, dass sowohl Mieter als auch Vermieter ihre Rechte und Pflichten in dieser Angelegenheit genau kennen.

Das Wichtigste in Kürze


  • Schimmelbefall tritt häufig nach Renovierungen auf und kann gesundheitliche und bauliche Schäden verursachen.
  • Die Haftungsfrage bei Schimmel nach Renovierung ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab, z.B. ob der Schimmel schon vorher da war oder ob korrekt renoviert wurde.
  • Mieter und Vermieter sollten ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf Schimmelbefall kennen.
  • Bei Renovierungsmaßnahmen kann durch Farbe Feuchtigkeit in die Wohnung gelangen, was Schimmel begünstigt.
  • Der Vermieter haftet, wenn er die Renovierung durchgeführt hat oder wenn der Schimmel auf Baumängel zurückzuführen ist.
  • Mieter haben Ansprüche, z.B. Mietminderung, wenn der Vermieter den Schimmel nicht beseitigt.
  • Eine außergerichtliche Einigung zwischen Mieter und Vermieter kann Kosten und Zeit sparen.

Wer haftet bei Schimmelbefall nach der Renovierung? Ihre rechtliche Klarheit in nur einem Schritt!

Schimmelbefall nach einer Renovierung kann sowohl Mieter als auch Vermieter in eine unangenehme Lage bringen. Wer trägt die Verantwortung? Wer kommt für die Kosten der Beseitigung auf? Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist schnelles und fachkundiges Handeln gefragt. Ich biete Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Situation sowie eine umfassende Beratung zu Ihren nächsten Schritten. Lassen Sie uns gemeinsam dafür sorgen, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben und Sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine Ersteinschätzung und weitere Beratung.

➨ jetzt anfragen!

Die Frage der Haftung bei Baumängeln ist komplex und kann weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben. Oftmals landet man in einer juristischen Grauzone, die durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst wird: War der Schimmelbefall bereits vor der Renovierung vorhanden? Wurden die Renovierungsarbeiten fachgerecht durchgeführt? Hat der Mieter ausreichend gelüftet? All diese Fragen können die Haftungsfrage beeinflussen und machen es notwendig, dass beide Parteien gut informiert sind, um ihre Interessen effektiv verteidigen zu können.

Schimmel Wohnung
Schimmel nach der Renovierung: Ein weitverbreitetes Problem in Deutschland, das nicht nur Ärger, sondern auch gesundheitliche und bauliche Schäden mit sich bringt. Wer haftet, ist oft eine juristische Grauzone. (Symbolfoto: Andrey Sayfutdinov /Shutterstock.com)

Die Klärung dieser Fragen ist oft nicht einfach und erfordert in vielen Fällen die Einschaltung von Sachverständigen und Rechtsanwälten. Daher ist es für alle Beteiligten ratsam, sich frühzeitig über ihre rechtlichen Möglichkeiten und Pflichten im Klaren zu sein. Juristische Auseinandersetzungen können nicht nur zeitintensiv, sondern auch kostspielig sein. Ein fundiertes Verständnis der eigenen Rechtsposition kann daher entscheidend sein, um unnötige Streitigkeiten und Kosten zu vermeiden.

In diesem Artikel werden wir uns eingehend mit den verschiedenen Aspekten der Haftung bei Schimmelbefall nach einer Renovierung beschäftigen. Wir werden sowohl die Perspektive des Mieters als auch des Vermieters beleuchten und praktische Tipps geben, wie man am besten vorgeht, wenn der unliebsame Schimmelbefall nach einer Renovierung auftritt.

Schimmelbefall als Mangel

Schimmelbefall ist dadurch erkennbar, dass sich schwarze Flecken an den Wänden oder Decken bilden. Diese Flecken unterscheiden sich in ihrer farblichen Intensität sehr stark von den herkömmlichen Stockflecken, die sich für gewöhnlich mit einem Lappen einfach entfernen lassen. Dies ist bei Schimmel nicht so ohne Weiteres möglich. Der Schimmelbefall geht auf die erhöhte Feuchtigkeit in den Wohnräumlichkeiten zurück. Es muss sich dann jedoch zwangsläufig die Frage gestellt werden, ob diese erhöhte Feuchtigkeit auf einen Baumangel oder auf ein falsches Lüftungsverhalten des Wohnungsbewohners zurückzuführen ist. Fakt ist, dass beim Schimmelbefall unverzüglich reagiert werden muss, da sich Schimmel im Verlauf der Zeit immer weiter ausbreitet.

Schimmel in der Wohnung stellt eine große Gefahr für die Gesundheit der Bewohner dar, da die Schimmelsporen bei dem Menschen allergische Reaktionen, Schleimhautreizungen sowie Reizungen der Haut und Atemwegserkrankungen verursachen können. Langfristig betrachtet kann der Mensch durch das Einatmen von Schimmelsporen auch Asthma bekommen.

Besonderheit nach Renovierung

Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung sind immer prädestiniert für den anschließenden Schimmelbefall. Der Grund für diesen Umstand liegt in der Tatsache, dass durch Farbe an den Wänden Feuchtigkeit in die Wohnung getragen wird. Für gewöhnlich werden im Zuge einer Renovierung nicht nur eine Wand, sondern direkt alle Wände gestrichen. Nach dieser Maßnahme ist es enorm wichtig, dass der Wohnung genügend Luft zugeführt wird. Die Luft hat einen Trocknungseffekt auf die Farbe und transportiert zudem auch die Feuchtigkeit aus den Wohnräumlichkeiten hinaus. Einer der Hauptgründe für Schimmel nach Renovierungsmaßnahmen ist die unzureichende Trocknung, sodass die Feuchtigkeit in den Wänden und Decken verbleibt.

Renovierungsmaßnahmen erfordern auf jeden Fall Fachwissen und die fachkundige Ausführung der Arbeiten. Werden die Arbeiten unsachgemäß und mangelhaft ausgeführt, so ist der Feuchtigkeitsgehalt in den Wänden und Decken viel zu hoch. Gleichermaßen verhält es sich mit Arbeiten am Mauerwerk, da die Feuchtigkeit auch durch Witterungseinflüsse in die Wohnräumlichkeiten gelangen kann. Die Dämmung an den Fenstern bildet ebenfalls ein großes Potenzial für Schimmelbefall, da die Dämmung ja die eindringende Feuchtigkeit verhindern soll. Wird im Zuge von Fenstersanierungsmaßnahmen die Fensterdämmung nicht sachgerecht verbaut, so kann durch diesen Bereich die Kälte von außen in das Innere gelangen. Kälte ist stets gleichbedeutend mit Feuchtigkeit und begünstigt letztlich die Schimmelbildung.

Pflichten des Vermieters

Die Haftungsfrage ist abhängig davon, wer die Schuld an dem Schimmelbefall trägt. Hat der Vermieter die Renovierungsmaßnahme selbst durchgeführt oder eine Firma mit der Durchführung beauftragt, so steht der Vermieter auch in der Pflicht, das Mietobjekt in dem vertragsgemäßen Zustand an den Mieter zu übergeben. Der Vermieter haftet zudem auch, wenn der Mieter eine vertraglich festgelegte Renovierung sachgerecht durchgeführt hat und der Schimmel auf Baumängel des Mietobjekts zurückzuführen ist.

Dem reinen rechtlichen Grundsatz nach hat der Vermieter die Verpflichtung zur sofortigen Mängelbeseitigung, da er dem Mieter das Mietobjekt in dem vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung stellen muss. Die Beseitigung des Mangels muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums in sachgerechter Form erfolgen. Sollte der Vermieter über das hierfür erforderliche Fachwissen verfügen, so kann er die Mängelbeseitigung auch in Eigenregie vornehmen. Ist dies nicht der Fall, so muss zwingend eine hierfür qualifizierte Person respektive ein Unternehmen durch den Vermieter beauftragt werden. Die Kosten für die Mängelbeseitigung muss der Vermieter zunächst aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln begleichen.

Ansprüche des Mieters

Unterlässt es der Vermieter, den von dem Mieter als Mangel angezeigten Schimmelbefall in der Wohnung zu beseitigen, so ergeben sich aus diesem Unterlassen heraus Ansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter. Zu den gängigsten Ansprüchen gehört hierbei die Mietminderung. Der Mieter ist jedoch nicht dazu berechtigt, die Mietzinszahlung an den Vermieter in einer wahllosen Höhe zu mindern. Vielmehr hat der Gesetzgeber zu dieser Thematik eine sogenannte Mietminderungstabelle ins Leben gerufen, anhand derer sich der Mieter orientieren muss. Die Mietminderung gehört dabei zu den sogenannten Einbehaltungsrechten des Mieters. Dies bedeutet, dass der Mieter den entsprechenden Prozentsatz der Mietzahlung eigenständig nach einer vorherigen schriftlichen Information des Vermieters einbehalten respektive dem Vermieter einen verminderten Mietzins zahlen darf.

Unter ganz bestimmten Rahmenumständen kann ein Mieter gegenüber dem Vermieter auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Ersatzanspruch ist jedoch davon abhängig zu machen, dass die Mängelbeseitigung durch den Vermieter unterblieben ist respektive der Vermieter die Schuld an dem Schimmelbefall trägt. Zudem muss auch ein materieller Schaden an dem Eigentum des Mieters, das sich in den Mieträumlichkeiten befindet, entstanden sein.

Für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dem Vermieter hat der Mieter keine unbegrenzte Zeitspanne zur Verfügung. Der Gesetzgeber in Deutschland hat diesbezüglich eine Verjährungsfrist festgelegt, die in dem § 548 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben ist. Die Regelverjährungsfrist beträgt 6 Monate. Die Verjährungsfrist startet mit dem Rückerhalt von dem Mietobjekt. Lässt der Mieter diese Frist verstreichen, so können keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden.

Ein Sonderfall stellt der arglistig verschwiegene Mangel dar, der den Schimmelbefall in der Wohnung begünstigt hat. In derartigen Fällen hat der Mieter gegenüber dem Vermieter gem. §§ 195 sowie 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten, innerhalb derer die Ansprüche geltend gemacht werden können. Die Verjährungsfrist startet mit der Kenntnisnahme des Mangels.

Exemplarische Beispiele für Urteile zu Mietminderungen wegen Schimmel

Die hier dargelegten Gerichtsentscheidungen sind ausschließlich als Urteile in Einzelfällen zu verstehen und fungieren lediglich als Leitlinien oder Orientierungspunkte. Sie dürfen nicht als allgemeinverbindliche Rechtsprechung interpretiert werden und sollten primär als Referenzmaterial für vergleichbare rechtliche Fragestellungen herangezogen werden. Wir laden Sie ein, sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Ihre spezifische Situation detailliert analysieren und eine fundierte Beurteilung Ihres Mietmangels vornehmen können.

MietminderungsgrundGerichtAz./FundstelleMinderung in Prozent
Schimmel und Feuchtigkeit in der gesamten WohnungLG BerlinGE 1991 62580%
Schimmel in allen Zimmern der NeubauwohnungLG KölnAz.: 9 S 25/0075%
Gesundheitsrisiko durch Schimmel und FeuchtigkeitLG SaarbrückenWuM 1982 18740%
Schimmel in Bad und SchlafzimmerAG SiegburgZMR 2005 54330%
Schimmel und Feuchtigkeit in der KücheVG BerlinGE 83 76725%
Schimmel und Feuchtigkeit in Wohn- und SchlafzimmerAG KölnWuM 1974 24120%
Schimmel an Küchen- und Wohnzimmerwänden wegen defekter FensterAG Köln211 C 446/1320%
Schimmel über den Sockelleisten im SchlafzimmerLG Berlin65 S 524/1315%
Feuchtigkeitsschaden im SchlafzimmerLG OsnabrückAz.: 1 S523/8210%
Feuchtigkeitsfleck im BadLG MünchenAz.: 14 S 1387/8310%
Feuchtigkeit im KellerAG Bad BramstedtWuM 1990 7110%
Feuchtigkeitsflecken an der KüchendeckeAG DortmundDWW 1997 1572.95%
Feuchter Keller in AltbauAG Ansbach2 C 2268/110%
Schimmelrisiko nur durch übermäßiges Lüften vermeidbarAG MünchenIMR 2010 519100%
Gesundheitsgefährdung durch SchimmelpilzsporenAG Berlin-CharlottenburgGE 2007 1387100%
Ratten und ständige WanddurchfeuchtungAG PotsdamWuM 1995 534100%
Lärm durch TrocknungsgeräteAG Schönefeld109 C 256/07100%
Feuchtigkeit und sichtbare Schäden in der WohnungAG Bad Vilbel3 b C 52/9660%
Schimmel im WohnzimmerLG HamburgZMR 2008 45650%
Feuchtigkeit in den Wänden beeinträchtigt NutzungLG BerlinGE 1991 57350%
Undichte Fenster verursachen FeuchtigkeitAG LeverkusenWuM 1981 U950%
Wasser tropft von der Decke; Teppich durchnässtAG LeverkusenWuM 1980 16350%
Feuchtigkeit und Schimmel in der WohnungLG OsnabrückWuM 1989 37020%
Undichte Fenster und verfärbte KüchenwandLG HannoverZMR 1979 4720%
Feuchtigkeit verursacht aufgequollenes LaminatAG Schöneberg109 C 256/0720%
Durchnässte ZimmerdeckeLG HamburgAz.: 11 S 86/718%
Feuchtigkeitsflecken in der KücheAG HannoverAz.: 415 C 1021/8210%
Feuchtigkeitsfleck und Wasserränder im BadAG LahnsteinWuM 1977 22710%
Feuchtigkeitsschaden im WohnzimmerAG RavensburgWuM 1976 910%
Feuchtigkeit in der WohnungKG ErfurtRAnB 1993 910%
Schimmel nach FenstermodernisierungAG Gotha2 C 116/0210%
Feuchtigkeitsflecken an der KüchendeckeLG München IAz.: 31 S 17040/845%
Feuchtigkeit im KellerraumAG DürenWuM 1983 305%
Beschlagene IsolierglasscheibenAG KasselWuM 1993 6075%
Decke und Fensterfront durchnässtVG BerlinGE 84 18325%
Feuchtigkeitsschäden in Thermotapeten-WohnungLG AachenWuM 1991 8925%
Erheblicher SchimmelpilzbefallLG Hamburg307 S 39/0925%
Schimmel durch Vermieter-LüftungsanweisungenLandgericht Berlin67 S 358/2025%
Kein Mietminderungsanspruch für WärmebrückenBundesgerichtshofVIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/180%
Feuchter Keller "soweit verfügbar"Amtsgericht Berlin-Wedding4 C 123/160%
Unzumutbares sechsmaliges StoßlüftenLandgericht Berlin65 S 400/1510%
Sechs- bis achtmal Stoßlüften nötigAmtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg20 C 234/1310%
Dreimaliges Stoßlüften zumutbarLandgericht Frankfurt am Main2-17 S 51/140%
Mieter-verursachter SchimmelAmtsgericht Schöneberg102 C 194/130%
Schimmel durch defekte FensterAmtsgericht Köln211 C 446/1320%
Schimmel über FußbodensockelleistenLandgericht Berlin65 S 524/1315%
Schimmel hinter KleiderschrankLandgericht Lübeck1 S 106/1315%
Feuchtigkeit und SchimmelAmtsgericht Osnabrück48 C 31/12 (5)20%
Feuchter Keller in DoppelhaushälfteLandgericht Berlin63 S 628/12keine Angabe
Feuchtigkeit im AltbaukellerAmtsgericht Ansbach2 C 2268/110%
Schimmel im SchlafzimmerLandgericht Konstanz61 S 21/12 A20%
Kein Minderungsrecht wegen EinbauschrankLandgericht Kiel1 S 102/110%
Schimmel; fehlende Dusche; LärmAmtsgericht Köln224 C 100/1180%
Feuchtigkeit im HobbyraumAmtsgericht Schöneberg4 C 52/1150%
Vereinzelter SchimmelLandgericht Berlin63 S 690/0910%
Schimmel nur durch Lüften vermeidbarAmtsgericht München412 C 11503/09100%
Feuchtigkeit im NachkriegskellerAmtsgericht München461 C 19454/090%
Feuchtigkeitsflecken im Wohnzimmer (20 x 20 cm)AG Bad VilbelWM 1996 S. 70110%
Gesamter Boden feuchtAG Bad VilbelWM 1996 S. 701bis zu 60%
Undichtes Dach und Schimmel an WändenAG HamburgWM 1979 S. 10320%
Erhebliche Feuchtigkeit und nahezu überall SchimmelLG BerlinGE 1991 65 S 205/8980%
Schimmel in Schlafzimmer; Wohnzimmer; Küche und ToiletteLG München15 S 7066/8515%
Schimmelbefall und gravierende Durchfeuchtung der WohnungAG Berlin-Kreuzberg6 C 328/8493%
Gestank und Schimmel in der WohnungLG HannoverWM 1982 11 S 322/8110%
Außenwand eines Abstellraums von Schimmelpilzen befallenAG SteinfurtWM 1977 3 C 230/7710%

(alle Angaben ohne Gewähr – Irrtümer vorbehalten – Beachten Sie: Dieses ist nur eine Auswahl an Einzelfallentscheidungen, jeder Fall ist individuell)

Beweislast

Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung von dem Bundesgerichtshof (BGH) liegt die Beweislast bei einem Schimmelbefall in der Wohnung zunächst bei dem Vermieter. Der Mieter hat erst dann die Beweislast zu tragen, wenn der Vermieter erfolgreich den Beweis dafür erbringen konnte, dass der Schimmelbefall nach der Renovierung nicht auf Mängel des Mietobjekts zurückzuführen ist.

Ein Vermieter kann sich dadurch entlasten, dass entsprechende Nachweise über die korrekt ausgeführten Bauarbeiten an dem Mietobjekt erbracht werden. Als derartige Beweise gelten auch diejenigen Nachweise, dass das Mietobjekt dem aktuellen Stand der bauphysikalischen Anforderungen entspricht und keine Mängel an dem Mietobjekt vorhanden sind.

Vermeidung von Schimmelbefall

Schimmel in der Wohnung kann vermieden werden, wenn es in dem Mietobjekt keine sogenannten Wärmebrücken gibt. Überdies dürfen die Gebäude nicht zu luftdicht gebaut werden, da heutzutage nach dem heutigen Stand der Bautechnik die Vermeidung von Schimmel schwerer ist, als es in damaligen Zeiten der Fall war. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass in früheren Zeiten bauphysikalisch von einer Luftfeuchtigkeit deutlich unterhalb des Wertes von 50 Prozent bei einer Raumdurchschnittstemperatur von 20 Grad ausgegangen ist. Dies hat sich in der heutigen Zeit geändert.

Während der Bauphase des Mietobjekts sowie während der Renovierungsmaßnahme sollten alle durchgeführten Arbeiten möglichst sehr genau kontrolliert und auch protokolliert werden. Auf diese Weise lässt sich sehr gut nachvollziehen, welche Maßnahme wann durchgeführt wurde.

Einbeziehung von Experten

Die Ursache des Schimmels ist für die Haftungsfrage von entscheidender Bedeutung. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können mittels eines Gutachters beweisen, dass die Ursache des Schimmels nicht in dem jeweiligen Verantwortungsbereich liegt.

Für gewöhnlich wird bei einem Schimmelbefall nach einer Renovierung jede Partei die eigene Schuld zunächst von sich weisen und die Schuld bei dem anderen suchen. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass die Ersatzansprüche des anderen wirtschaftlich sehr stark zu Buche schlagen. Es ist, aufgrund der wirtschaftlichen und rechtlichen Tragweite, sehr ratsam, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen zu beauftragen.

Es muss nicht zwingend zu einer gerichtlichen Klärung des Sachverhalts kommen. Gerichtliche Auseinandersetzungen verursachen Kosten und nehmen für gewöhnlich auch sehr viel Zeit in Anspruch. Durch die außergerichtliche, einvernehmliche Einigung zwischen dem Mieter und dem Vermieter lassen sich Kosten vermeiden und zudem auch Probleme schneller lösen. Wenn beide Seiten kompromissbereit aufeinander zugehen, kann das Gerichtsverfahren vermieden werden.

Fazit

Schimmel in der Wohnung ist insbesondere nach einer Renovierung keine Seltenheit. Die Frage der Haftung ist hierbei von enormer Bedeutung. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter sollten die eigenen Rechte und Pflichten kennen. In der gängigen Praxis muss die Haftungsfrage, die für Ersatzansprüche entscheidend ist, gerichtlich geklärt werden. Der Gang zum Rechtsanwalt ist dann unvermeidlich.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!