AG Spandau – Az.: 6 C 546/12 – Urteil vom 20.12.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus der Kläger im Hause … In § 2 Nr. 2 des Mietvertrages heißt es u. a.:
… Der Verlust eines überlassenen oder vom Mieter angeschafften Schlüssel ist dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Dieser ist berechtigt, auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss nebst der erforderlichen Anzahl von Nachschlüsseln anfertigen zu lassen, wenn durch den Verlust des Schlüssels ein Missbrauch zu befürchten ist.
Im Mai 2012 war der Beklagte Opfer eines Überfalls, bei dem ihm neben seinen Ausweispapieren und Bargeld auch die Haus- und Wohnungsschlüssel entwendet wurden. Die Kläger ließen im Juli 2012 die Haus- und Kellertürschlösser austauschen und insgesamt 50 Schlüssel anfertigen Die hierfür aufgewendeten € 990,76 fordern sie von dem Beklagten mit der am 23 November 2012 zugestellten Klage unter Hinweis auf § 2 des Mietvertrages erstattet.
Sie beantragen, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 990,76 € mit Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klageforderung steht den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ohne Erfolg versuchen die Kläger, einen Zahlungsanspruch aus § 2 Nr. 2 des Mietvertrages herzuleiten. Denn diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Schuldner – außer in besonders genannten Ausnahmefällen – nur für solche Umstände einzustehen hat, die er zu vertreten hat, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB; dies gilt insbesondere auch im Mietverhältnis, arg. § 538 BGB. Hiervon weicht die Vertragsklausel ab, weil sie dem Mieter die Kosten für ein Austauschschloss sowie Schlüssel auch dann auferlegt, wenn der Mieter den Verlust nicht zu vertreten hat. Dementsprechend ist es sowohl in der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. Mai 2004 – 7 U 165/03) als auch im Schrifttum (Schmidt, MDR 2010, 1367, 1369; Flatow, NZM 2011, 660, 661 mit Nachw. in FN 6) anerkannt, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen solche Klauseln nicht vereinbart werden können.
Für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB ist nichts ersichtlich. Die Kläger behaupten selbst nicht, dass zu dem Verlust der Schlüssel im Zusammenhang mit dem Überfall eine Pflichtverletzung des Beklagten beigetragen habe.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.