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Schönheitsreparaturen mit Mängelbeseitigung – Farbwahlrecht des Mieters

LG Bremen – Az.: 1 S 37/17 – Beschluss vom 18.05.2017

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten aus den auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend gehaltenen Gründen der angefochtenen Entscheidung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Seite 4-7 des Urteils). Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S.1 BGB).

I.

Die Kammer ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass der Klage zu Recht in insoweit stattgegeben wurde, als der Beklagte zu einer Zahlung von 1254, 18 Euro an den Kläger verurteilt wurde. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Aufwendungsersatzanspruch auf Zahlung des oben genannten Betrages aus § 536 a Abs. 2 S. 1 BGB.

Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die in dem streitgegenständlichen Mietvertrag verwandte Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist mit der Folge, dass der Beklagte gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zur Instandhaltung der Wohnung und damit zu Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet bleibt. An die Stelle der unzulässigen Schönheitsreparaturklausel tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteil vom 18.06.2008 – VIII ZR 224/07 Tz. 20 unter Bezugnahme auf die Urteile desselben Senats vom 18. Oktober 2006 – VIII ZR 52/06, Tz. 27, sowie vom 5. März 2008 – VIII ZR 95/07-Tz. 20; vgl. auch LG Berlin, Beschluss vom 21. August 2015 – 65 S 176/15 -, Rn. 10, juris).

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. BGH, NJW 2004, 1876; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 529 Rn. 2). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden.

Zu Recht ist das Amtsgericht daher weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Eingangs- und Wohnbereich der Wohnung im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich renovierungsbedürftig war. Das Amtsgericht hat zu dieser Frage eine umfassende und zutreffende Sachverhaltswürdigung vorgenommen. Die Schlussfolgerungen und Beweiswürdigung des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden.

Schönheitsreparaturen mit Mängelbeseitigung - Farbwahlrecht des Mieters
(Symbolfoto: Von Tatiana Gordievskaia/Shutterstock.com)

Der Beklagte befand sich auch durch seine Weigerung, die Wohnung des Klägers mit einer anderen Farbe als weiß zu streichen, mit der ihm obliegenden Renovierungsleistung in Verzug.

Mit der Berufung greifen die Beklagten im Wesentlichen an, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft verkannt habe, dass der Kläger keinen Anspruch auf Farbwahl gehabt habe. Trage der Vermieter die Renovierungslast, könne er die Art der Renovierung wählen, solange diese fachgerecht sei. Dies beträfe auch die Wahl der zu verwendenden Tapeten und Farben. Grenzen seien dem Vermieter bei der Farbwahl dahingehend gesetzt, dass keine Extremfarben gewählt werden dürften. Zudem habe das Amtsgericht rechtsfehlerhaft das Risiko übersehen, dass der Kläger bei Auszug die Wohnung nicht in den Ursprungszustand zurückversetze.

Diese Rügen des Beklagten greifen jedoch nicht durch.

Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts insoweit, als es das Rücksichtnahmegebot des § 241 Abs. 2 BGB dem Vermieter gebietet, bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen den Gestaltungswünschen des Mieters jedenfalls insoweit zu folgen, als ihm hierdurch keine Nachteile entstehen.

Zwar darf der Vermieter im Rahmen der Erhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die Mietsache unwesentlich und ohne Wertverlust verändern. Er ist aber gehalten, bei Beseitigung von Mängeln möglichst den ursprünglichen Zustand der Mietsache wiederherzustellen (Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Auflage; § 535 Rn.63; Blank-Börstinghaus, Miete, 4. Auflage 2014, Rn. 370). Dies ergibt sich daraus, dass die Maßnahmen nach § 535 Abs. 1 Satz2 BGB lediglich Erhaltungsmaßnahmen darstellen, die dem Wortsinne nach gerade nur der Erhaltung des bisherigen vertragsgemäßen Zustandes dienen. Veränderungen, die wesentliche Veränderungen der Mietsache bewirken, wären als Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555 c BGB zu werten und entsprechend formell anzukündigen.

Da es im vorliegenden Fall lediglich um den Neuanstrich des Eingangs- und des Wohnbereichs geht, kann man darin zwar keine erhebliche Veränderung der Mietsache sehen. Nach Ansicht der Kammer überwiegen aber vorliegend die Interessen des Klägers an der Beibehaltung der bisherigen Farbegestaltung, jedenfalls soweit es die Farbe „Cremeweiß“ betrifft, die Interessen der Beklagten an einer anderen Farbgebung (zur Erforderlichkeit einer solchen Abwägung vgl. LG Berlin, Urteil v. 19.3.2007, Az. 67 S 345/06 und Urteil vom 21.09.2000, 62 S 133/00, beide zit. nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 01. Juli 2015 – 13 S 154/14 -, Rn. 8, juris). Das Amtsgericht hat ausführlich und im Ergebnis zutreffend die widerstreitenden Interessen von Mieter und Vermieter abgewogen.

An dieser Einschätzung vermögen auch die Einwendungen der Beklagten nichts zu ändern, dass sie das Risiko trage, dass sich die Wohnung bei Auszug des Klägers in einem unvermietbaren oder jedenfalls nicht dem Ursprungszustand entsprechenden Zustand befinde. Zwar ist es nicht als vertragswidrig zu bewerten, wenn ein Mieter während bestehender Mietzeit die angemieteten Räume in kräftigen Farbtönen anstreicht, sondern ein solches Verhalten ist von dem ihm zuzubilligenden Gestaltungsrecht gedeckt. Es stellt jedoch unabhängig davon, ob der Mieter wirksam zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden ist, eine Vertragsverletzung dar, wenn er das Mietobjekt in einem farblichen Zustand zurückgibt, welcher die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet, so dass eine Neuvermietung der Räume in dem geschaffenen Zustand praktisch unmöglich ist. Denn bei Verwendung sehr starker Farben erfordern deckende helle Anstriche mehrere Arbeitsgänge, als auch schon bei kleinen Farbabplatzungen durch den Mietgebrauch des Nachmieters sogleich die alte, dunklere Farbe störend sichtbar wird (KG NJW 2005,3150; Schmidt-Futterer § 538 BGB Rdn. 338, 245; LG Essen, Urteil vom 17. Februar 2011 – 10 S 344/10 -, Rn. 18, juris). Daher wäre der Kläger, so denn eine solche Vertragsverletzung am Ende der Mietzeit festzustellen sein wird, ohnehin zum Ersatz der anfallenden Kosten letztlich verpflichtet. Dem Beklagten entstehen daher in jedem Fall keine Nachteile durch die gegenwärtige Farbwahl.

II.

Aus den dargelegten Gründen regt die Kammer an, die Berufung zurückzunehmen und weist vorsorglich darauf hin, dass sich die Gebühren bei einer etwaigen Rücknahme der Berufung nach Nr. 1220, 1222 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes von vier auf zwei Gebühren ermäßigen.

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