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Schönheitsreparaturen: Verschließen von Dübellöchern und einheitlicher Anstrich von Wänden und Decken

AG Pankow-Weißensee, Az.: 7 C 135/14

Urteil vom 24.09.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Schönheitsreparaturen: Verschließen von Dübellöchern und einheitlicher Anstrich von Wänden und Decken
Foto: Daisy Daisy/Bigstock

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 530,00 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Erste Alternative BGB.

Zum einen wurde sämtliche Leistungen des Klägers nicht ohne Rechtsgrund im Sinne der Vorschrift erbracht.

Denn die Vereinbarung in § 3 Nr. 8 und 9 des Mietvertrages über die Durchführung der Schönheitsreparaturen ist wirksam und sämtliche vom Kläger ausgeführten Arbeiten sind Schönheitsreparaturen im Sinne der Vereinbarung.

Entgegen der Ansicht des Klägers war der Kläger verpflichtet, die von ihm gesetzten Dübellöcher zu verschließen.

Denn, wie der Kläger zurecht zitiert, stellt das Setzen von Bohrlöchern und Dübellöchern einen vertragsgemäßen Gebrauch dar.

Der Kläger hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes missverstanden. Dieser grenzt in seiner Entscheidung nur bezüglich der Anzahl der Dübellöcher und somit zwischen vertragsgemäßem Gebrauch und Substanzbeschädigung ab.

Denn in dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam, so dass der Mieter nur die Beseitigung solcher Schäden schuldete, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

Nach Auffassung des Gerichts umfasst die Klausel auch das Anstreichen der Wände im Wohnzimmer und Schlafzimmer, welche nicht mit einer bunten Farbe versehen waren.

Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die weiteren Wände in den beiden Räumen noch nicht vergilbt oder vergraut waren.

Denn der Mieter schuldet einen einheitlich weißen Farbton an den Wänden und Decken.

Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die von ihm gestrichene Wand farblich 100 % mit den nicht gestrichenen Wänden übereinstimmte.

Dies dürfte auch, nachdem der Kläger über zwei Jahre in der Wohnung wohnte, nicht möglich sein.

Dessen ungeachtet haben die Beklagten auch unbestritten vorgetragen, dass im Schlafzimmer vor dem Streichen der weißen Wände Schatten durch Möbel an den Wänden vorhanden waren.

Auch das Streichen der Küchenwände und -decken war vom Kläger geschuldet, da nunmehr unbestritten vorgetragen ist, dass die Wände und Decken in der Küche vergilbt und vergraut waren.

Zum anderen ist ein Zahlungsanspruch zu verneinen, da der Kläger trotz Bestreitens der Beklagten nicht substantiiert unter Beweisantritt dargelegt hat, wie sich die von ihm behaupteten 48 Stunden Zeitaufwand und die von ihm behaupteten 50,00 Euro Materialkosten zusammensetzen.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO vorliegen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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