Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Kann eine Schonfristzahlung bei einer ordentlichen Kündigung die Wohnung retten?
- Was besagt die Wirkung der Schonfristzahlung im Gesetz?
- Warum bestand der Vermieter auf den Räumungsanspruch?
- Warum scheitert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug trotz Hilfskündigung?
- Was bedeutet das Urteil für die Rettung des belasteten Mietverhältnisses?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt dieser Schutz für meine Wohnung auch, wenn ich nicht im Berliner Gerichtsbezirk wohne?
- Verliere ich meine Wohnung trotzdem, wenn mein Vermieter ein zerstörtes Vertrauensverhältnis geltend macht?
- Reicht mein Antrag beim Jobcenter aus, um die gesetzliche Zweimonatsfrist für mich sicher zu wahren?
- Wie wehre ich mich, wenn mein Vermieter trotz meiner Nachzahlung die Räumungsklage weiter betreibt?
- Kann ich meine Wohnung erneut retten, wenn ich innerhalb von zwei Jahren wieder Mietrückstände habe?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 66 S 18/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 14.01.2026
- Aktenzeichen: 66 S 18/25
- Verfahren: Berufung gegen Räumungsklage
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Vermieter, Mieter bei Zahlungsverzug
Mieter behalten ihre Wohnung, wenn sie alle Mietschulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig nachzahlen.
- Die Nachzahlung macht sowohl die fristlose als auch die normale Kündigung sofort unwirksam.
- Voraussetzung ist die pünktliche und komplette Begleichung der offenen Mieten beim Vermieter.
- Das Gericht schützt Mietverhältnisse bei einmaligen Geldproblemen vor dem endgültigen Verlust der Wohnung.
- Früheres Fehlverhalten des Mieters spielt bei der Heilung durch die Zahlung keine Rolle.
Kann eine Schonfristzahlung bei einer ordentlichen Kündigung die Wohnung retten?

Für viele Mieter ist es der absolute Albtraum: Ein finanzieller Engpass führt zu Mietrückständen, und plötzlich liegt die Kündigung im Briefkasten. Oft sprechen Vermieter in dieser Situation nicht nur eine fristlose, sondern zugleich hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Das Gesetz bietet für diesen Fall eigentlich einen Rettungsanker: Werden alle Schulden schnell beglichen, wird die Kündigung unwirksam. Doch gilt das für beide Kündigungen?
Das Landgericht Berlin II hat sich in einem aktuellen Urteil gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellt. Es entschied, dass eine vollständige Nachzahlung der Miete innerhalb der gesetzlichen Schonfrist nicht nur die fristlose, sondern auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung aus der Welt schafft. Damit stärkt die Kammer die Rechte von Wohnraummietern massiv und stellt die Rechtssicherheit über einzelfallabhängige Billigkeitsentscheidungen.
In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter am 8. Februar 2024 gekündigt. Der Grund war ein aufgelaufener Zahlungsverzug. Das Schreiben enthielt – wie in der anwaltlichen Praxis üblich – sowohl die außerordentliche fristlose Kündigung als auch hilfsweise die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. Der Mieter reagierte prompt. Bereits am 14. Februar 2024, also nur sechs Tage später, glich er den gesamten Rückstand aus. Dennoch wollte der Eigentümer den Räumungsanspruch des Vermieters durchsetzen. Er argumentierte, die Zahlung heile zwar die fristlose Kündigung, die ordentliche Kündigung bleibe aber bestehen. Das Landgericht Berlin II sah dies anders und wies die Berufung des Vermieters zurück.
Was besagt die Wirkung der Schonfristzahlung im Gesetz?
Um den Konflikt zu verstehen, muss man die gesetzliche Mechanik des Mietrechts betrachten. Wenn ein Mieter mit der Miete in einer bestimmten Höhe (meist zwei Monatsmieten) in Verzug gerät, darf der Vermieter das Mietverhältnis gemäß § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fristlos beenden. Um Obdachlosigkeit zu verhindern, hat der Gesetzgeber jedoch eine „Notbremse“ eingebaut: die sogenannte Schonfristzahlung.
Die Regelung findet sich in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sie besagt vereinfacht: Wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage alle offenen Beträge begleicht (oder eine öffentliche Stelle die Übernahme erklärt), wird die Kündigung unwirksam. Das Mietverhältnis läuft weiter, als wäre nichts geschehen. Diese Heilungswirkung der Schonfristzahlung ist ein zentrales Element des sozialen Mietrechts.
Das Problem entsteht durch die juristische Taktik der „hilfsweisen ordentlichen Kündigung“. Vermieter kündigen nicht nur fristlos, sondern gleichzeitig auch „ganz normal“ (ordentlich) mit den gesetzlichen Fristen gemäß § 573 BGB. Die Logik dahinter: Selbst wenn die fristlose Kündigung durch die Nachzahlung vom Tisch ist, soll zumindest die ordentliche Kündigung greifen. Denn für eine ordentliche Kündigung genügt ein berechtigtes Interesse des Vermieters – und eine schuldhafte Pflichtverletzung wie ein erheblicher Zahlungsrückstand ist ein solches Interesse.
Die entscheidende Rechtsfrage lautet also: Bezieht sich die Heilungswirkung des § 569 BGB („Die Kündigung wird unwirksam“) auf alle Kündigungen, die auf diesem Geldmangel beruhen, oder nur auf die fristlose? Der Wortlaut des Gesetzes ist hier nicht vollkommen eindeutig, was seit Jahren zu juristischen Auseinandersetzungen führt. Während der Bundesgerichtshof (BGH) bisher davon ausgeht, dass die ordentliche Kündigung „überlebt“, vertritt das Landgericht Berlin II nun eine weitreichende Heilungswirkung, die auch die ordentliche Kündigung vernichtet.
Viele Mieter glauben fälschlicherweise, mit der Nachzahlung sei das gesamte Kündigungs-Thema erledigt. Das ist außerhalb der hier besprochenen Berliner Rechtsprechung oft ein fataler Irrtum! Nach der strengeren Linie des Bundesgerichtshofs bleibt die „ordentliche Kündigung“ trotz Zahlung meist bestehen. Wer sich dann entspannt zurücklehnt, muss die Wohnung häufig nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist (3 bis 9 Monate) doch noch räumen.
Warum bestand der Vermieter auf den Räumungsanspruch?
Im vorliegenden Verfahren vor dem Landgericht Berlin II prallten zwei völlig unterschiedliche Rechtsauffassungen aufeinander. Der Eigentümer der Wohnung wollte sich nicht damit abfinden, dass der Mieter durch die schnelle Zahlung wieder fest im Sattel saß. Er räumte zwar ein, dass die Zahlung rechtzeitig und vollständig war. Damit war die sofortige Rauswurf-Option (fristlos) vom Tisch. Doch er pochte darauf, dass das Vertrauensverhältnis durch den Zahlungsverzug nachhaltig zerstört sei.
Der Vermieter berief sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte in der Vergangenheit argumentiert, dass ein Mieter durch die Nachzahlung zwar die akute Obdachlosigkeit abwenden könne, die Pflichtverletzung (das Nichtzahlen der Miete) aber geschehen sei. Ob die ordentliche Kündigung wirksam bleibe, müsse man anhand des Einzelfalls prüfen – oft unter dem Gesichtspunkt, ob den Mieter ein „mildes Licht“ treffe.
Der Eigentümer führte zudem an, dass das Verhalten des Mieters seit dem Jahr 2018 immer wieder Anlass zu Beanstandungen gegeben habe. Aus seiner Sicht rechtfertigte das Gesamtverhalten kein „mildes Licht“. Er wollte verhindern, dass der Mieter die Kündigung einfach „freikaufen“ kann. Sein Ziel war es, das Fortbestehen von dem Mietverhältnis zu beenden und die Wohnung neu zu vermieten.
Der betroffene Bewohner hingegen sah die Sache pragmatisch: Der Rückstand war der einzige Grund für die Kündigung. Dieser Rückstand war vollständig getilgt. Wenn der Grund für den Streit wegfällt, müsse auch der Streit selbst enden. Er argumentierte, dass es widersprüchlich sei, wenn der Gesetzgeber ihm erlaube, die Wohnung durch Zahlung zu retten, er sie dann aber wegen derselben Schulden doch (nur etwas später) räumen müsse.
Warum scheitert eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug trotz Hilfskündigung?
Das Landgericht Berlin II (Aktenzeichen 66 S 18/25) hat sich in seiner Entscheidung sehr ausführlich und fundiert mit der Rechtslage auseinandergesetzt. Das Gericht folgte nicht der Linie des Bundesgerichtshofs, sondern entwickelte eine eigenständige, am Gesetzeszweck orientierte Begründung. Es wies die Berufung des Vermieters zurück und bestätigte, dass der Mieter in der Wohnung bleiben darf. Das Herzstück des Urteils ist die Analyse der sogenannten Heilungswirkung.
Der Wortlaut des Gesetzes
Das Gericht begann seine Analyse beim genauen Text des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Dort heißt es: „Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn…“. Die Richter stellten fest, dass der Gesetzgeber hier den Singular („die Kündigung“) verwendet, ohne diesen explizit auf „die außerordentliche Kündigung“ zu beschränken. In anderen Absätzen desselben Paragraphen wird differenzierter formuliert.
Die Kammer schlussfolgerte daraus, dass der Begriff „die Kündigung“ in diesem Kontext als Oberbegriff für den gesamten Kündigungsvorgang zu verstehen ist, der auf dem Zahlungsrückstand basiert. Wenn der Vermieter also in einem Schreiben zwei Kündigungen (fristlos und ordentlich) auf denselben Sachverhalt stützt, dann meint das Gesetz mit „die Kündigung“ dieses gesamte Paket. Eine Aufspaltung, bei der ein Teil unwirksam wird und der andere wirksam bleibt, gibt der Wortlaut nicht zwingend her.
Systematik und Stellung im Gesetz
Ein weiteres gewichtiges Argument der Berliner Richter war die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorschrift zur Schonfristzahlung (§ 569 BGB) steht im Gesetz vor den Regeln zur ordentlichen Kündigung (§ 573 BGB). Das Gericht wertete dies als Zeichen dafür, dass es sich um eine „allgemeine Vorschrift“ handelt, die vor die Klammer gezogen wurde.
Nach juristischer Logik wirken allgemeine Regelungen auf die nachfolgenden speziellen Regelungen ein, sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Da § 569 BGB im Abschnitt über die „Beendigung des Mietverhältnisses“ steht, strahlt seine Wirkung auf alle Beendigungsarten aus, die auf Zahlungsverzug beruhen. Das Gericht betonte, dass die Unwirksamkeit der Kündigung durch Ausgleich der Schulden somit umfassend zu verstehen sei.
Sinn und Zweck: Die Rettung der Wohnung
Das stärkste Argument lieferte das Gericht jedoch bei der Frage nach dem Sinn und Zweck der Regelung. Warum hat der Gesetzgeber die Schonfristzahlung im Jahr 2001 überhaupt reformiert? Die Antwort aus den Gesetzesmaterialien ist klar: Es ging darum, Obdachlosigkeit zu vermeiden und die öffentlichen Kassen zu schonen.
Wenn ein Mieter seine Schulden nicht zahlen kann, springen oft Sozialbehörden ein (Jobcenter, Sozialamt), um die Wohnung zu sichern. Diese Behörden übernehmen die Schulden aber nur, wenn dadurch der Wohnraum dauerhaft gesichert wird. Das Gericht stellte folgende Überlegung an: Würde die ordentliche Kündigung trotz Zahlung wirksam bleiben, würde die Behörde Geld zahlen, der Mieter aber trotzdem seine Wohnung verlieren – nur eben drei bis neun Monate später. Das wäre eine Verschwendung von Steuergeldern und würde das Ziel der Rettung des belasteten Mietverhältnisses komplett verfehlen.
Die Kammer führte aus:
„Die dort gewählte Formulierung und die systematische Einordnung der Vorschrift in die allgemeinen Regelungen des Wohnraummietrechts legen nahe, dass die Schonfristzahlung die Rechtswirkung hat, die Kündigung—soweit sie auf denselben Zahlungsrückstand gestützt wurde—unwirksam werden zu lassen.“
Absage an das „milde Licht“
Besonders deutlich distanzierte sich das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten „milden Licht“. Der BGH vertritt die Ansicht, dass bei einer ordentlichen Kündigung geprüft werden müsse, ob der Mieter die Rückstände nachträglich beglichen hat und ob ihn deshalb ein „mildes Licht“ treffe, das die Kündigung im Nachhinein unzumutbar mache.
Das Landgericht Berlin II hält diesen Ansatz für verfehlt und praxisuntauglich. Eine solche Prüfung führt dazu, dass in jedem Einzelfall komplexe, wertende Fragen geklärt werden müssen: War der Mieter unverschuldet in Not? Hat er sich bemüht? Wie ist sein sonstiges Verhalten? Dies schafft enorme Rechtsunsicherheit. Mieter und Vermieter wissen oft erst nach Jahren vor Gericht, ob das Mietverhältnis noch besteht.
Das Gericht plädierte stattdessen für klare, formale Kriterien. Entweder das Geld ist da, dann ist die Kündigung vom Tisch. Oder das Geld ist nicht da, dann muss geräumt werden. Diese Klarheit dient dem Rechtsfrieden und entlastet die Justiz. Die subjektiven Erwägungen des Vermieters zum „Gesamtverhalten“ des Mieters seit 2018 ließ das Gericht daher gar nicht erst als entscheidungserheblich zu. Da eine rechtzeitige und vollständige Schonfristzahlung vorlag, war der Fall für die Kammer erledigt.
Wiederholungsgefahr und Missbrauch
Der Vermieter hatte eingewandt, dass Mieter bei einer solchen Auslegung immer wieder die Miete prellen könnten, um sie dann kurz vor knapp zu zahlen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Das Gesetz sieht bereits eine Sicherung vor: Die Heilungsmöglichkeit durch Schonfristzahlung ist auf einmal alle zwei Jahre begrenzt. Wer ständig in Verzug gerät, verliert diesen Schutz. Diese gesetzliche Sperre ist nach Ansicht der Berliner Richter ausreichend, um Missbrauch zu verhindern. Es bedarf keiner zusätzlichen Bestrafung durch eine aufrechterhaltene ordentliche Kündigung.
Was bedeutet das Urteil für die Rettung des belasteten Mietverhältnisses?
Für den Mieter in diesem Fall bedeutet das Urteil, dass er in seiner Wohnung bleiben darf. Die Räumungsklage wurde endgültig abgewiesen. Er muss auch nicht die Kosten des Berufungsverfahrens tragen; diese wurden dem Vermieter auferlegt. Das Gericht hat klargestellt, dass mit der Zahlung der Rückstände der Kündigungsgrund vollständig verbraucht ist.
Die Entscheidung hat jedoch eine Tragweite, die weit über den Einzelfall hinausgeht. Das Landgericht Berlin II sendet ein deutliches Signal. Es positioniert sich als Schutzmacht für Mieter, die in finanzielle Schieflage geraten sind, diese aber aus eigener Kraft oder mit Hilfe des Amtes korrigieren können.
Es ist wichtig zu verstehen, dass dieses Urteil vorläufig nur zwischen den beteiligten Parteien wirkt. Da das Landgericht jedoch explizit die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Vermieter nach Karlsruhe zieht. Sollte der BGH bei seiner bisherigen Linie bleiben, könnte das Urteil aufgehoben werden. Sollte der BGH jedoch durch die detaillierte Argumentation der Berliner Richter zum Umdenken bewegt werden, wäre dies eine Revolution im deutschen Mietrecht.
Für die Praxis bedeutet dies aktuell: Wer in Berlin wohnt und eine Kündigung wegen hoher Mietschulden erhält, hat vor der 66. Zivilkammer des Landgerichts sehr gute Karten, die Wohnung zu behalten, wenn er sofort zahlt. Mieter sollten in solchen Fällen jedoch nicht darauf vertrauen, dass dies bundesweit gilt. In anderen Gerichtsbezirken orientieren sich Richter weiterhin oft an der strengeren Linie des BGH.
Das Urteil zeigt zudem, wie wichtig es ist, bei Mietrückständen sofort zu handeln. Die Schonfrist ist kurz. Nur wer innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage (oder kurz nach der Kündigung) alles bezahlt, kann in den Genuss dieser Heilungswirkung kommen. Zögert der Mieter zu lange, hilft auch die freundlichste Auslegung des Gesetzes nicht mehr weiter.
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein bloßer Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt die Frist stoppt. Die gesetzliche Zwei-Monats-Frist läuft gnadenlos weiter, während der Antrag bearbeitet wird. In der Praxis erleben wir oft, dass Rettungsversuche scheitern, weil die behördliche Übernahmeerklärung erst wenige Tage nach Fristablauf beim Vermieter eingeht. Hier ist ständiges Nachhaken bei der Behörde Pflicht.
Gerichtsdaten
Landgericht Berlin (LG Berlin II), Urteil vom 14.01.2026, Aktenzeichen 66 S 18/25.
Kündigung wegen Mietrückstand? Sichern Sie Ihr Zuhause
Eine Kündigung wegen Mietrückständen gefährdet Ihre Existenz, doch gesetzliche Schonfristen und aktuelle Urteile bieten wirksame Verteidigungsstrategien. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Wirksamkeit der Kündigung und unterstützen Sie dabei, die richtigen Schritte zur Heilung des Mietverhältnisses einzuleiten. Wir wahren Ihre Fristen und vertreten Ihre Interessen professionell gegenüber Vermietern oder Behörden.
Experten Kommentar
Das Urteil wirkt wie ein Rettungsanker, ist aber in der Praxis oft ein gefährliches Vabanquespiel. Vermieter werden diese Entscheidung kaum hinnehmen, sondern gezielt den Weg zum Bundesgerichtshof suchen, um ihr schärfstes Schwert der Hilfskündigung zu verteidigen. Bis dort ein endgültiges Machtwort fällt, leben Mieter oft jahrelang in völliger Unsicherheit.
Ich warne daher davor, diese Berliner Entscheidung als sicheren Freifahrtschein zu betrachten. Solange der Bundesgerichtshof seine strenge Linie nicht offiziell ändert, ist eine gütliche Einigung oft die nervenschonendere Alternative als ein jahrelanger Rechtsstreit. Wer sich blind auf diesen gerichtlichen Alleingang verlässt, riskiert am Ende nicht nur die Wohnung, sondern auch ruiniöse Prozesskosten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt dieser Schutz für meine Wohnung auch, wenn ich nicht im Berliner Gerichtsbezirk wohne?
NEIN, dieser weitreichende Schutz für Mieter im Falle einer Nachzahlung ist außerhalb des Gerichtsbezirks des Landgerichts Berlin II nicht rechtssicher gewährleistet. Da das Urteil eine lokale Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung darstellt, müssen Mieter in anderen deutschen Städten damit rechnen, dass ihre zuständigen Gerichte weiterhin der strengeren Linie des Bundesgerichtshofs folgen.
Die rechtliche Grundlage für diese Unsicherheit liegt in der Differenzierung zwischen der fristlosen Kündigung gemäß § 543 BGB und der ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB. Während die fristlose Kündigung durch eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB innerhalb von zwei Monaten geheilt werden kann, gilt dies nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nicht für die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung. Das Landgericht Berlin II vertritt hier jedoch die Auffassung, dass die Heilungswirkung analog (entsprechend) auch auf die ordentliche Kündigung anzuwenden ist, um den Verlust der Wohnung bei kurzfristig ausgeglichenen Rückständen zu verhindern. Außerhalb Berlins orientieren sich die Richter jedoch weiterhin an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, weshalb die Nachzahlung dort zwar die fristlose Kündigung beendet, aber das Mietverhältnis dennoch nach Ablauf der Kündigungsfrist rechtmäßig endet.
Eine bundesweite Änderung dieser Rechtslage wäre erst dann zu erwarten, wenn der Bundesgerichtshof in einem Revisionsverfahren seine bisherige Rechtsauffassung aufgibt und sich der mieterfreundlicheren Argumentation der Berliner Richter offiziell anschließt. Bis zu einem solchen Richtungswechsel bleibt die Berufung auf das Berliner Urteil in anderen Gerichtsbezirken wie München oder Hamburg ein riskantes Unterfangen, da erstinstanzliche Gerichte an die Auslegung des LG Berlin II rechtlich nicht gebunden sind.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie umgehend einen lokalen Fachanwalt für Mietrecht, um die spezifische Entscheidungspraxis an Ihrem Wohnort genau zu bewerten. Vermeiden Sie es unbedingt, sich blind auf die Berliner Rechtsprechung zu verlassen, da dies zum unwiederbringlichen Verlust Ihres Wohnraums trotz erfolgter Nachzahlung führen kann.
Verliere ich meine Wohnung trotzdem, wenn mein Vermieter ein zerstörtes Vertrauensverhältnis geltend macht?
NEIN, nach der aktuellen Rechtsprechung des Landgerichts Berlin II führt die vollständige Zahlung der Rückstände innerhalb der Schonfrist regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung. Der Kündigungsgrund entfällt durch den Ausgleich des Rückstandes vollständig, sodass subjektive Argumente wie ein zerstörtes Vertrauensverhältnis rechtlich nicht mehr ins Gewicht fallen können. Damit wird klargestellt, dass die Heilungswirkung der Zahlung Vorrang vor persönlichen Einschätzungen des Vermieters hat.
Das Gericht lehnt es explizit ab, das Gesamtverhalten des Mieters oder ein angeblich zerstörtes Vertrauensverhältnis in die rechtliche Prüfung der außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 BGB einzubeziehen. Nach dieser strengen Auslegung zählt allein das objektive Kriterium des Zahlungsverzugs, welcher durch die Begleichung der Schulden innerhalb der gesetzlichen Frist rückwirkend beseitigt wurde. Eine wertende Betrachtung, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus zwischenmenschlichen Gründen unzumutbar ist, findet bei einer reinen Zahlungsverzugskündigung nach erfolgter Heilung nicht mehr statt. Der Vermieter kann den einmal verbrauchten Kündigungsgrund nicht durch den Verweis auf alte Konflikte oder subjektive Vorbehalte künstlich aufrechterhalten. Diese Rechtsprechung schützt Mieter davor, dass formale Heilungsprozesse durch vage Behauptungen über die Qualität der sozialen Beziehung zum Vermieter unterwandert werden.
Diese Schutzwirkung gilt jedoch nur, wenn die Kündigung im Schreiben ausschließlich auf den konkreten Zahlungsrückstand gestützt wurde und keine weiteren Pflichtverletzungen vorliegen. Sollten zusätzlich andere Kündigungsgründe wie massive Lärmbelästigungen wirksam geltend gemacht worden sein, bleibt das Mietverhältnis trotz der Zahlung weiterhin ernsthaft gefährdet. In diesen Konstellationen erfolgt eine getrennte rechtliche Prüfung, da die Heilungswirkung des § 569 BGB nur für den finanziellen Verzug gilt.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Kündigungsschreiben genau auf weitere Vorwürfe und lassen Sie sich nicht von emotionalen Begründungen Ihres Vermieters zur Wohnungsaufgabe drängen. Vermeiden Sie es, sich auf Diskussionen über vergangene Streitigkeiten einzulassen, da die fristgerechte Zahlung der Miete Ihre stärkste rechtliche Verteidigung darstellt.
Reicht mein Antrag beim Jobcenter aus, um die gesetzliche Zweimonatsfrist für mich sicher zu wahren?
NEIN, der bloße Antrag beim Jobcenter reicht keinesfalls aus, um die gesetzliche Zweimonatsfrist zur Abwendung einer fristlosen Kündigung rechtssicher zu wahren. Nur der tatsächliche Eingang der vollständigen Zahlung oder eine verbindliche Kostenübernahmeerklärung beim Vermieter innerhalb dieser Frist verhindert den endgültigen Verlust Ihrer Wohnung. Während die Behörde Ihren eingereichten Antrag intern prüft, läuft die Zeit für die sogenannte Heilung der Kündigung ohne Unterbrechung gegen Sie weiter.
Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wird eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nur dann unwirksam, wenn die Mietrückstände spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage vollständig beglichen werden. Das Gesetz verlangt hierbei entweder die reale Befriedigung des Vermieters durch einen Geldfluss oder die Vorlage einer rechtsverbindlichen Zusage eines öffentlichen Trägers zur Übernahme der Schulden. Ein einfacher Antrag bei einer Sozialbehörde stellt rechtlich lediglich eine einseitige Absichtserklärung dar und entfaltet gegenüber Ihrem Vermieter keinerlei heilende Wirkung bezüglich der ausstehenden Forderungen. Da die Bearbeitungszeiten in den Ämtern oft mehrere Wochen betragen, führt passives Warten häufig dazu, dass die Ausschlussfrist verstreicht, bevor die Behörde über die Bewilligung entschieden hat.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese spezielle Heilungsmöglichkeit gesetzlich nur für die fristlose Kündigung vorgesehen ist, während eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung meist trotz späterer Zahlung wirksam bestehen bleibt. Sollten die Rückstände durch das Jobcenter zudem nur teilweise übernommen werden, tritt die rettende Wirkung ebenfalls nicht ein, da der Gesetzgeber zwingend eine vollständige Tilgung aller Rückstände fordert. Falls die Frist am Wochenende oder einem Feiertag endet, verschiebt sich der Ablauf zwar auf den nächsten Werktag, doch sollten Betroffene niemals auf solch knappe Zeitfenster vertrauen.
Unser Tipp: Kontaktieren Sie Ihren Sachbearbeiter wöchentlich, weisen Sie schriftlich auf die drohende Räumung hin und fordern Sie eine schriftliche Bestätigung der Übernahme direkt an den Vermieter an. Vermeiden Sie es, sich auf die bloße Auskunft zu verlassen, dass der Antrag in Bearbeitung sei, da rechtlich nur der tatsächliche Zugang beim Vermieter die Frist wahrt.
Wie wehre ich mich, wenn mein Vermieter trotz meiner Nachzahlung die Räumungsklage weiter betreibt?
Sie wehren sich gegen die Fortführung des Verfahrens, indem Sie dem Gericht gegenüber aktiv Ihre Verteidigungsbereitschaft anzeigen und den vollständigen Ausgleich der Rückstände mittels Bankbelegen nachweisen. Die Räumungsklage erledigt sich nicht automatisch durch Ihre Zahlung, weshalb Sie zwingend innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen förmlich auf die Klageschrift erwidern müssen.
Der Vermieter kann das Verfahren trotz der Zahlung weiter betreiben, wenn er der Ansicht ist, dass die Kündigung dennoch wirksam bleibt oder die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgte. Gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führt der Ausgleich der Rückstände innerhalb der sogenannten Schonfrist zwar zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung, doch beendet dies den Prozess nicht von selbst. Das Gericht prüft den Sachverhalt nur auf Grundlage der eingereichten Schriftsätze, sodass der Richter ohne Ihren expliziten Hinweis auf die Zahlung von einem weiterhin bestehenden Rückstand ausgeht. Sie tragen in diesem Stadium die Beweislast für die Erfüllung der Forderung und müssen dem Gericht beweisen, dass der Kündigungsgrund durch die Zahlung entfallen ist.
Beachten Sie jedoch, dass eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB durch die bloße Nachzahlung der Miete grundsätzlich nicht geheilt wird und der Vermieter den Prozess deshalb weiterverfolgen kann. In solchen Fällen dient die Zahlung lediglich dazu, die fristlose Kündigung abzuwenden, während über den Auszugstermin wegen der ordentlichen Frist im laufenden Verfahren weiterhin rechtlich gestritten wird. Zudem entfällt die Heilungswirkung der Schonfristzahlung komplett, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine Kündigung durch eine Nachzahlung abgewendet haben.
Unser Tipp: Reichen Sie Ihre Zahlungsbelege unverzüglich zusammen mit einer Verteidigungsanzeige beim zuständigen Amtsgericht ein oder beauftragen Sie einen Anwalt mit der Prozessführung. Vermeiden Sie es, gerichtliche Fristen zu ignorieren oder darauf zu vertrauen, dass der Vermieter die Klage nach Geldeingang zurücknimmt.
Kann ich meine Wohnung erneut retten, wenn ich innerhalb von zwei Jahren wieder Mietrückstände habe?
NEIN, die Heilung einer fristlosen Kündigung durch eine nachträgliche Begleichung der Mietschulden ist gemäß § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB gesetzlich nur einmal innerhalb von zwei Jahren zulässig. Dieser Rettungsanker steht Ihnen also nicht unbegrenzt zur Verfügung, sondern ist an eine strenge zeitliche Sperrfrist gebunden.
Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung verhindern, dass Mieter die sogenannte Schonfristzahlung als dauerhaftes Instrument missbrauchen, um ihre vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht wiederholt zu verzögern. Die Heilungswirkung tritt ein, wenn der Mieter spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage alle Rückstände vollständig ausgleicht oder sich eine öffentliche Stelle zur Übernahme verpflichtet. Sobald Sie von diesem Privileg einmal Gebrauch gemacht haben, beginnt am Tag der Zahlung eine zweijährige Sperrfrist, in der jeder weitere qualifizierte Zahlungsverzug unmittelbar zum unwiderruflichen Wohnungsverlust führen kann. Eine erneute Nachzahlung innerhalb dieses Zeitfensters entfaltet keine rechtliche Wirkung mehr, sodass die Kündigung des Vermieters in der Regel wirksam bleibt und die Räumung der Wohnung konsequent vollstreckt wird.
Diese gesetzliche Beschränkung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, während eine zusätzlich ausgesprochene ordentliche Kündigung unter bestimmten Umständen sogar noch schwerer abzuwehren sein kann. Selbst wenn Sie die Rückstände innerhalb der Zweijahresfrist begleichen, schützt dies nicht automatisch vor einer Kündigung aus anderen wichtigen Gründen oder einer ordentlichen Beendigung des Mietverhältnisses. Es ist daher entscheidend zu verstehen, dass die Schonfristzahlung lediglich einen einmaligen Schutzmechanismus für unvorhergesehene finanzielle Notlagen darstellt und keinesfalls als strategisches Mittel für eine dauerhaft unzuverlässige Zahlungsweise dienen darf.
Unser Tipp: Notieren Sie sich das exakte Datum Ihrer letzten Heilungszahlung, da dieser Tag den Beginn der zweijährigen Sperrfrist markiert, in der Sie Ihre Mietzahlungen mit absoluter Priorität behandeln müssen. Vermeiden Sie es, darauf zu vertrauen, dass eine spätere Zahlung innerhalb dieser zwei Jahre Ihren Mietvertrag erneut retten könnte, da das Gesetz hierfür keinen Spielraum bietet.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 66 S 18/25 – Urteil vom 14.01.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

