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Schriftformmangel im Gewerbemietvertrag: Wann eine Kündigung unwirksam ist

Seit Jahren werden hier Patienten behandelt, doch eine mathematische Formel zur Flächenberechnung im Mietvertrag stellt nun plötzlich die gesamte wirtschaftliche Existenz der Zahnarztpraxis infrage. Wegen angeblicher Formfehler bei Nebenabreden und dem Vorkaufsrecht versucht der Vermieter, die eigentlich fest vereinbarte Laufzeit mit einer ordentlichen Kündigung vorzeitig zu beenden.

Übersicht

Zahnarzt in hellem Behandlungsraum neben einem modernen Behandlungsstuhl und medizinischen Monitoren.
Die Einhaltung der Schriftform im Gewerbemietvertrag sichert den langfristigen Fortbestand einer Zahnarztpraxis gegen ordentliche Kündigungen durch den Vermieter. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 30 U 99/22

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 14.06.2024
  • Aktenzeichen: 30 U 99/22
  • Verfahren: Berufung zur Räumung und Feststellung
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Mieter von Gewerberäumen, Zahnärzte

Ein Zahnarzt behält seine Praxisräume trotz Kündigung, weil der Mietvertrag wegen fester Laufzeit wirksam bleibt.
  • Jahrelange Mietzahlungen heilen eine fehlende Vollmacht beim Unterschreiben des Vertrages.
  • Spätere Flächenkorrekturen schaden der Form nicht bei bereits im Vertrag vereinbarter Berechnung.
  • Vermieter kündigen befristete Verträge bei kleinen Fehlern nicht ohne wichtigen Grund vorzeitig.
  • Mieter verlieren ihr Vormietrecht durch das Fordern abweichender Bedingungen zum Drittvertrag.
  • Ein ungültiges Kaufrecht macht den restlichen Mietvertrag nicht automatisch komplett ungültig.

Wann bewirkt ein Schriftformmangel im Gewerbemietvertrag eine Kündigung?

Ein Mietvertrag über Gewerberäume muss gemäß den Vorgaben der §§ 550 Satz 1, 126 und 578 Absatz 2 Satz 1 BGB die Schriftform wahren, wenn er für eine längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird. Wird diese Formvorgabe nicht eingehalten, gilt der Vertrag gesetzlich als für unbestimmte Zeit geschlossen. Ein solcher, für unbestimmte Zeit geltender Vertrag kann von beiden Seiten ordentlich gekündigt werden, wie es § 542 Absatz 2 BGB vorsieht.

Prüfen Sie Ihren Vertrag gezielt auf fehlende Unterschriften aller Vertragsparteien oder mündliche Nebenabreden. Finden Sie einen solchen Formfehler, können Sie ein eigentlich langfristig befristetes Mietverhältnis mit der gesetzlichen Frist (meist zum Ende des nächsten Kalendervierteljahres) ordentlich kündigen.

Der Konflikt um die Räumung der Zahnarztpraxis

Die Tragweite dieser Formvorschriften zeigte sich bei einem langjährigen Mietverhältnis zwischen einem Eigentümer und einem Zahnarzt. Der Mediziner betreibt seine Praxis in der rechten Raumeinheit im ersten Obergeschoss eines Gewerbeobjekts. Grundlage war ein Vertrag aus dem Jahr 2010 mit einer festen Laufzeit von zehn Jahren ab Mai 2020 und mehreren Verlängerungsoptionen. Nach einem Eigentümerwechsel kündigte der neue Vermieter in den Jahren 2020 und 2021 den noch laufenden Vertrag ordentlich. Er verlangte die Räumung, da die ursprünglich vereinbarte Laufzeit wegen angeblicher Schriftformmängel nicht bindend sei.

OLG Hamm bestätigt Fortbestand des befristeten Praxismietvertrags

Das angerufene Oberlandesgericht Hamm (Az. 30 U 99/22) wies die Räumungsklage ab, entschied aber hinsichtlich der vom Mieter geforderten angrenzenden Räumlichkeiten zugunsten des Vermieters und verteilte die Prozesskosten auf beide Seiten. Die Richter stellten fest, dass das befristete Mietverhältnis für die bestehende Praxis rechtsgültig fortbesteht und nicht durch die Kündigungen des Eigentümers beendet wurde.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzliche Schriftform eines Gewerbemietvertrags bleibt gewahrt, wenn die Miethöhe durch einen vereinbarten Quadratmeterpreis sowie eine vorläufige Flächenangabe bestimmbar ist und die endgültige Miete später lediglich auf Basis eines Aufmaßes rechnerisch konkretisiert wird.
  2. Beruft sich ein Vermieter auf die Gesamtnichtigkeit eines Mietvertrags wegen einer nicht notariell beurkundeten Vorkaufsrechtsklausel, handelt er rechtsmissbräuchlich, sofern dieser Formmangel ausschließlich den Mieter begünstigt und dieser am Vertrag festhalten möchte.
  3. Die wirksame Ausübung eines Vormietrechts setzt die vorbehaltlose Übernahme der Konditionen des zugrundeliegenden Drittvertrags voraus. Verlangt der berechtigte Mieter abweichende Bedingungen, wie etwa eine Anpassung der Vertragslaufzeit an seinen Bestandsvertrag, scheitert der Vertragsschluss.

Schützt eine Flächenberechnungs-Formel die Befristung des Mietvertrags?

Wesentliche Vertragsbedingungen müssen für einen potenziellen späteren Erwerber aus der Vertragsurkunde zweifelsfrei erkennbar sein, um die Schriftform zu wahren. Das bedeutet konkret: Ein Käufer der Immobilie muss allein durch das Lesen des Vertrags genau wissen, welche Bedingungen er übernimmt, da er bei einem Verkauf gesetzlich automatisch in den Mietvertrag eintritt. Die Miethöhe muss hierbei bestimmbar sein, wobei eine bereits im Vertrag angelegte Konkretisierung, beispielsweise durch eine spätere Flächenberechnung, ausreicht. Nachträgliche Änderungen der Miethöhe, die nicht schriftformgerecht dokumentiert sind, können die vertragliche Befristung andernfalls gefährden.

Anpassung der Flächenberechnung nach einer Messung

In dem verhandelten Praxismietvertrag vereinbarten die Parteien zunächst eine Kaltmiete von 8,50 Euro pro Quadratmeter bei einer vorläufig veranschlagten Fläche von 190 Quadratmetern. Einige Monate nach dem Vertragsschluss legte die damalige Vermieterin nach einer genauen Messung durch ein Korrekturschreiben die tatsächliche Fläche auf exakt 184,51 Quadratmeter und die Kaltmiete entsprechend auf 1.568,34 Euro fest.

Keine Gefährdung der vereinbarten Befristung

Der neue Eigentümer bewertete diesen Vorgang als eine formunwirksame Änderung des Vertrages. Das Gericht widersprach dieser Auslegung und sah in dem Schreiben lediglich die vertraglich vorgesehene Flächenkonkretisierung umgesetzt. Die Miete war durch die Quadratmeterangabe und den Preis pro Quadratmeter von Beginn an bestimmbar, weshalb kein Formmangel bestand. Auch spätere Absprachen zur Kostenübernahme für einen Röntgenraum zerstörten die Schriftform nicht, da sie nur vorübergehende, erledigte Fragen betrafen.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für die Wirksamkeit der Befristung liegt in der Bestimmbarkeit: Wenn Ihr Vertrag einen Quadratmeterpreis und eine vorläufige Fläche nennt, die später nur noch technisch „ausgemessen“ wird, bleibt die Schriftform gewahrt. Sie liegen also sicher, solange die Mietänderung lediglich das Ergebnis einer im Ursprungsvertrag bereits angelegten Rechenformel ist und keine neuen Preisverhandlungen widerspiegelt.

Wann heilt jahrelange Praxis eine fehlende Unterschriften-Vollmacht?

Ein Vertrag kann auch durch eine Person ohne ausdrückliche Vertretungsmacht rechtswirksam zustande kommen, wenn die Grundsätze der Duldungsvollmacht greifen. Eine solche Vollmacht liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Az. VIII ZR 313/13) vor, wenn der Vertretene das Handeln des Vertreters kennt und bewusst geschehen lässt. Die Einhaltung der Schriftform für die Vollmacht selbst ist dabei für die Wahrung des § 550 BGB nicht zwingend erforderlich.

Zweifel an der Vertretungsmacht des Unterzeichners

Um die Unwirksamkeit des Mietvertrags weiter zu untermauern, bestritt der aktuelle Eigentümer die Vertretungsmacht jenes Unterzeichners, der das ursprüngliche Dokument für die frühere Vermietergesellschaft unterschrieben hatte. Er argumentierte, dass ohne einen klaren Nachweis der Vollmacht schon der ursprüngliche Vertragsschluss fehlerhaft gewesen sei.

Bestätigung durch jahrelange Praxis

Die Richter hielten diesen Einwand für rechtlich unerheblich. Die Vorvermieterin wusste von den Verhandlungen, hatte den Vertrag jahrelang beanstandungslos durchgeführt, Mietabrechnungen erstellt und die Mieten fortlaufend entgegengenommen. Durch diese Handlungen war der Vertrag durch eine Duldungsvollmacht wirksam geworden und das Mietverhältnis stillschweigend gebilligt.

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist. – so das Oberlandesgericht Hamm

Sichern Sie sich gegen den Einwand einer fehlenden Vollmacht ab, indem Sie sämtliche Korrespondenz, Mietrechnungen und Nebenkostenabrechnungen der letzten Jahre archivieren. Diese Dokumente beweisen, dass der Vermieter den Vertrag durch jahrelange Praxis als wirksam anerkannt hat (Duldungsvollmacht).

Gegenüberstellung von wirksamer (vorbehaltloser) und unwirksamer (geänderter) Ausübung eines Vormietrechts laut OLG Hamm Urteil.

Kippt ein nicht beurkundetes Vorkaufsrecht den gesamten Mietvertrag?

Verträge über Vorkaufsrechte an Grundstücken bedürfen nach § 311b Absatz 1 BGB zwingend der notariellen Beurkundung. Ein derartiger Formfehler in einer Nebenabrede kann nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 139 BGB) zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. Das bedeutet: Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, kann im Zweifel der gesamte restliche Vertrag hinfällig sein. Die Berufung auf diese Gesamtnichtigkeit ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen, wenn eine Vertragspartei sich auf eine rechtsmissbräuchliche Weise von ihren Pflichten befreien möchte. Dieser Grundsatz bildet eine allgemeine Fairness-Regel im Recht, die verhindert, dass jemand seine formale Rechtsposition unredlich ausnutzt.

Der späte Einwand in der Berufungsinstanz

Der Praxismietvertrag enthielt eine Klausel über ein Vorkaufsrecht für das Objekt, welches jedoch niemals notariell beurkundet oder im Grundbuch eingetragen worden war. Der Vermieter nutzte diesen Umstand erstmals im Berufungsverfahren und behauptete, der Mieter habe das Objekt nur unter der Bedingung dieses Vorkaufsrechts anmieten wollen. Er versuchte, aus dieser fehlerhaften Klausel die Nichtigkeit des gesamten Mietvertrags abzuleiten, um sein Ziel der Räumung doch noch zu erreichen.

Rechtsmissbräuchliche Berufung auf den Formfehler

Der Senat verwehrte dem Eigentümer diesen Schritt über die Arglisteinrede. Das bedeutet konkret: Jemand darf sich nicht auf eine rechtliche Unwirksamkeit berufen, wenn dies im Einzelfall grob unbillig und unfair gegenüber dem Vertragspartner wäre. Das Gericht hielt fest, dass die fehlerhafte Klausel ausschließlich den Mieter begünstigte und dieser weiterhin an dem Vertrag festhalten wollte. Es galt als treuwidrig, dass der Vermieter die Formnichtigkeit lediglich als formales Mittel nutzte, um sich von einem ansonsten wirksamen Mietvertrag zu lösen.

Eine Partei kann sich daher nach Treu und Glauben nicht unter Berufung auf § 139 BGB von ihren Vertragspflichten insgesamt befreien, wenn nur die den anderen Teil begünstigenden Vertragsbestimmungen unwirksam sind und dieser dennoch am Vertrag festhalten will. – so das Oberlandesgericht Hamm

Achtung Falle:

Prüfen Sie bei Kündigungen wegen Formfehlern (wie nicht beurkundeten Vorkaufsrechten) immer, wer durch die fehlerhafte Klausel eigentlich geschützt werden sollte. Der Vermieter kann den Vertrag nicht wegen eines Fehlers in einer Nebenabrede beenden, die ausschließlich Ihnen als Mieter einen Vorteil verschaffen sollte. Eine solche Kündigung ist treuwidrig, da der Vermieter den Fehler lediglich als Vorwand nutzt.

Warum abweichende Konditionen das Vormietrecht des Mieters vernichten

Ein vertragliches Vormietrecht räumt einem Mieter die Möglichkeit ein, in einen Mietvertrag einzutreten, den der Vermieter mit einem Dritten über andere Räume schließt, wobei die §§ 463 ff. BGB analog zur Anwendung kommen. Eine analoge Anwendung bedeutet hier, dass die gesetzlichen Regeln für das Vorkaufsrecht beim Kauf einer Sache auf das Mietverhältnis übertragen werden, weil es für Mietverträge keine eigenen speziellen Vorschriften dazu gibt. Die Ausübung dieses Rechts erfordert zwingend, dass die Bedingungen des Drittvertrages unverändert übernommen werden. Verlangt der Berechtigte bei der Ausübung abweichende Bedingungen, beispielsweise bei den Laufzeiten, ist die rechtliche Ausübung unwirksam.

Streit um die angrenzende Raumeinheit

Der Mediziner wollte seine Praxisräume vergrößern und machte Ende 2021 sein vertraglich vereinbartes Vormietrecht für die benachbarte Raumeinheit auf der linken Seite des Stockwerks geltend. Diese Einheit hatte der Eigentümer zuvor an seine eigenen Prozessbevollmächtigten vermietet. Bei der Forderung nach der Übergabe der neuen Räume verlangte der Arzt jedoch, dass die Laufzeit des neuen Mietverhältnisses exakt an die Laufzeit seines bestehenden Praxisvertrags angepasst wird.

Scheitern der vertraglichen Ausübung

Das Gericht stellte klar, dass der Zahnarzt den Drittvertrag damit nicht vorbehaltlos akzeptiert hatte. Eine besondere Vereinbarung, die einen solchen Gleichlauf der Mietdauer garantierte, ließ sich weder aus dem Wortlaut des Vertrages noch durch eine rechtliche Auslegung herleiten. Ein Mietverhältnis für die angrenzenden Räume kam folglich nicht zustande. Die Widerklage des Mieters auf Übergabe und den Abschluss eines angepassten Mietvertrages wurde daher abgewiesen. Das bedeutet konkret: Der Mieter hat als Beklagter im laufenden Verfahren zum Gegenangriff angesetzt und eigene Ansprüche eingeklagt, blieb damit aber erfolglos. Lediglich der ursprüngliche Anspruch auf Auskunft über die Inhalte des Drittvertrags war berechtigt, wurde jedoch durch die spätere Offenlegung im Rahmen des Prozesses für erledigt erklärt.

Die wirksame Ausübung des Vormietrechts setzt allerdings voraus, dass der Berechtigte sich ohne Vorbehalte zur Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Erstvertrag bereit erklärt. – so das Oberlandesgericht Hamm

Folgen der Entscheidung für die gewerbliche Mietpraxis

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm stärkt die Position von Gewerbemietern, indem sie die Hürden für eine vorzeitige Kündigung wegen formaler Mängel erhöht. Da das Urteil die Bestimmbarkeit der Miete durch bloße Rechenformeln (wie Quadratmeterpreise) bestätigt, ist die Rechtsprechung auf nahezu alle modernen Gewerbemietverträge mit Flächenvorbehalt übertragbar. Sie schützt Mieter davor, dass rein technische Messwert-Korrekturen als schädliche, formunwirksame Vertragsänderungen missbraucht werden.

Für Sie bedeutet das: Solange Änderungen lediglich die Umsetzung bereits im Vertrag angelegter Formeln sind, bleibt Ihre langfristige Planungssicherheit gewahrt. Handeln Sie jedoch vorsorglich, indem Sie bei Vormietrechten keine Sonderwünsche stellen und bei Zweifeln an der Vollmacht des Vermieters die jahrelange unbeanstandete Durchführung des Mietverhältnisses als Beweis für die Vertragstreue bereithalten.

Tipps für die rechtssichere Ausübung von Vormietrechten

Gleichen Sie bei der Ausübung eines Vormietrechts Ihr Annahmeschreiben Wort für Wort mit dem Drittvertrag ab. Vermeiden Sie jede Anpassung von Konditionen oder Laufzeiten an Ihren bestehenden Vertrag, da Sie sonst den Anspruch auf die neuen Räume vollständig verlieren. Dokumentieren Sie zudem jede nachträgliche Änderung der Miethöhe oder Fläche zwingend in einem schriftlichen Nachtrag, der fest mit dem Hauptvertrag verbunden ist, um Kündigungsmöglichkeiten für neue Eigentümer zu verhindern.

Praxis-Hürde: Identität beim Vormietrecht

Ein Vormietrecht funktioniert nur als „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Wenn Sie dieses Recht ausüben, müssen Sie den Vertrag mit dem Dritten exakt so akzeptieren, wie er ausgehandelt wurde. Jeder Versuch, die Laufzeit an Ihren bestehenden Vertrag anzupassen oder andere Konditionen zu „harmonisieren“, führt rechtlich dazu, dass kein neuer Vertrag zustande kommt.


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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Bei Immobilientransaktionen wird heute gezielt nach Formfehlern gesucht. Neue Eigentümer beauftragen Kanzleien wie uns oft eigens damit, alte Verträge auf winzige Unstimmigkeiten abzuklopfen, um unliebsame Mieter mit günstigen Konditionen loszuwerden. Oft reicht schon ein beiläufig mündlich genehmigter Kellerraum, und ich muss dem Gewerbemieter mitteilen, dass sein vermeintlich sicherer Zehnjahresvertrag plötzlich hinfällig ist.

Gewerbemieter dürfen sich deshalb nie auf einen lockeren Handschlag mit dem Hausmeister oder Verwalter verlassen. Jede noch so kleine Abweichung vom ursprünglichen Vertrag gehört zwingend in einen formgerechten Nachtrag. Wer dieses formale Detail im Alltag schleifen lässt, riskiert beim nächsten Eigentümerwechsel völlig überraschend auf der Straße zu stehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Befristung noch, wenn die Kaltmiete nachträglich anhand einer festen Quadratmeter-Formel angepasst wurde?

JA. Die vertragliche Befristung bleibt wirksam, wenn die spätere Mietanpassung lediglich auf einer bereits im ursprünglichen Mietvertrag festgeschriebenen Berechnungsformel basiert. Da die Miethöhe für einen potenziellen Erwerber von Beginn an objektiv bestimmbar war, liegt kein Verstoß gegen das gesetzliche Schriftformerfordernis vor.

Gemäß § 550 BGB müssen wesentliche Vertragsbedingungen eines langfristigen Mietvertrags schriftlich fixiert sein, damit ein potenzieller Grundstückserwerber die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrages verlässlich prüfen kann. Diese notwendige Bestimmbarkeit der Miethöhe ist bereits dann gegeben, wenn der Vertrag einen festen Quadratmeterpreis sowie eine vorläufige Flächenangabe enthält und die endgültige Miete lediglich durch ein späteres Aufmaß (technische Vermessung) konkretisiert werden soll. Ein Korrekturschreiben, das diesen rein rechnerischen Vollzug dokumentiert, stellt keine neue Vereinbarung mit eigenem Verhandlungsspielraum dar, sondern setzt lediglich den ursprünglichen Parteiwillen technisch um. Da somit keine inhaltliche Änderung der Vertragskonditionen vorliegt, bleibt die langfristige Bindung an die vereinbarte Laufzeit vollständig erhalten und der Vermieter kann den Vertrag nicht wegen eines Formmangels vorzeitig ordentlich kündigen.

Die Befristung gerät jedoch in Gefahr, sobald die Parteien bei der Anpassung den im Vertrag angelegten Rechenweg verlassen und beispielsweise über den Quadratmeterpreis neu verhandeln. Solche materiellen Änderungen des Mietzinses erfordern zwingend einen formgerechten Nachtrag, der fest mit dem Hauptvertrag verbunden ist, um die Wirksamkeit der vereinbarten Festlaufzeit dauerhaft gegen Kündigungen abzusichern.


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Kann der Vermieter kündigen, wenn beim Vertragsschluss keine schriftliche Vollmachtsurkunde beigefügt wurde?

NEIN, ein Vermieter kann nicht allein wegen einer fehlenden Vollmachtsurkunde kündigen, wenn er den Vertrag jahrelang beanstandungslos durchgeführt hat. Die fehlende schriftliche Bevollmächtigung führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, sofern das Mietverhältnis durch beide Seiten über einen längeren Zeitraum aktiv gelebt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm muss die Vollmacht für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform gemäß § 550 BGB nicht zwingend selbst schriftlich vorliegen. Wenn der Vermieter über Jahre hinweg die Miete entgegennimmt, Nebenkostenabrechnungen erstellt oder sonstige Korrespondenz führt, greifen die Grundsätze der Duldungsvollmacht. Dies bedeutet rechtlich, dass der Vermieter das Handeln des Unterzeichners gekannt und durch sein späteres Verhalten als verbindlich gebilligt hat. Ein Vermieter kann sich dann nicht mehr darauf berufen, dass die Unterschrift mangels Nachweis der Vertretungsmacht (Befugnis zum Abschluss des Vertrages) unverbindlich gewesen sei. Zur Absicherung sollten betroffene Mieter sämtliche Belege wie Abrechnungen oder Bestätigungsschreiben sammeln, um diese jahrelange Praxis im Streitfall lückenlos belegen zu können.

Eine Kündigung bleibt jedoch möglich, wenn der Vermieter dem Handeln des Vertreters unverzüglich nach Kenntnisnahme widersprochen hat und keine jahrelange Praxis der Vertragserfüllung vorliegt. Ohne eine solche Bestätigung durch aktives Handeln kann die fehlende Schriftform der Vollmacht tatsächlich zur ordentlichen Kündbarkeit des eigentlich befristeten Vertrages führen.


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Wie muss ich mein Vormietrecht ausüben, ohne den Anspruch durch geänderte Konditionen zu verlieren?

Um Ihr Vormietrecht wirksam auszuüben, müssen Sie den zwischen dem Vermieter und dem Dritten ausgehandelten Vertrag ohne jegliche inhaltliche Abweichung oder Vorbehalte annehmen. Jede noch so geringfügige Forderung nach einer Anpassung der Konditionen führt zum sofortigen und unwiderruflichen Verlust Ihres rechtlichen Anspruchs auf die neuen Räumlichkeiten.

Das Vormietrecht unterliegt gemäß der analogen Anwendung der §§ 463 ff. BGB dem strikten Identitätsgebot, was rechtlich eine vollständige und vorbehaltlose Übernahme des Drittvertrags voraussetzt. Wenn Sie versuchen, Bedingungen wie die Vertragslaufzeit oder Kündigungsfristen an Ihren bestehenden Hauptvertrag anzupassen, gilt dies juristisch als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Vertragsangebot gemäß § 150 Absatz 2 BGB. Da der Vermieter dieses abgeänderte Angebot nicht annehmen muss, erlischt Ihr Vormietrecht durch die versuchte Modifikation vollständig, sodass der Drittmieter den Zuschlag erhält. Sie müssen das Vertragswerk des Dritten daher im Ganzen akzeptieren (Alles-oder-nichts-Prinzip), selbst wenn einzelne Klauseln für Ihre Expansion unvorteilhaft erscheinen oder organisatorisch nicht mit Ihren bisherigen Flächen harmonieren.

Ein rechtlicher Spielraum für die Änderung einzelner Konditionen besteht lediglich dann, wenn bereits in der ursprünglichen Vormietrechtsabrede ausdrückliche Regelungen zur Synchronisation der Verträge, etwa bezüglich eines zwingenden Gleichlaufs der Mietzeiten, vereinbart wurden. Ohne eine solche spezifische vertragliche Vorsorge im Ursprungsvertrag ist eine nachträgliche Harmonisierung der Konditionen gegenüber dem Vermieter rechtlich ausgeschlossen.


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Darf der Vermieter den Vertrag kündigen, weil mein vertragliches Vorkaufsrecht nicht notariell beurkundet wurde?

NEIN, ein Vermieter handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er eine unwirksame Nebenabrede über ein Vorkaufsrecht lediglich als Vorwand nutzt, um den gesamten Mietvertrag vorzeitig zu beenden. Eine solche Berufung auf formale Fehler verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Zwar müssen Vereinbarungen über Vorkaufsrechte an Immobilien gemäß § 311b Abs. 1 BGB zwingend notariell beurkundet werden, da sie ansonsten rechtlich nichtig sind. Im Regelfall führt die Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsklausel gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Dokuments, sofern kein abweichender Parteiwille feststellbar ist. Diese Rechtsfolge wird jedoch eingeschränkt, wenn die fehlerhafte Bestimmung ausschließlich den Mieter begünstigt und dieser trotz des Mangels am restlichen Mietverhältnis festhalten möchte. In diesen Fällen darf der Vermieter die Formnichtigkeit nicht als rein taktisches Mittel missbrauchen, um eine eigentlich unerwünschte Kündigung des Hauptvertrages zu erzwingen.

Der rechtliche Schutz verhindert zwar die Kündigung des Mietvertrags, heilt jedoch nicht den Formmangel des Vorkaufsrechts selbst, weshalb dieses ohne nachträgliche notarielle Beurkundung für den Mieter rechtlich nicht durchsetzbar bleibt.


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Muss ich für jede mündliche Absprache über Nebenräume nachträglich eine schriftliche Ergänzung vereinbaren?

NEIN, eine schriftliche Ergänzung ist nicht für jede kleinste Absprache zwingend erforderlich, sofern sie keine wesentlichen Vertragsbedingungen betrifft. Mündliche Vereinbarungen über untergeordnete Details oder bereits abgewickelte Einmal-Leistungen gefährden die gesetzliche Schriftform eines befristeten Gewerbemietvertrags in der Regel nicht.

Gemäß § 550 BGB müssen Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr zwingend schriftlich fixiert werden, um eine ordentliche Kündbarkeit durch spätere Erwerber zu verhindern. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass ein neuer Eigentümer beim Kauf der Immobilie alle wesentlichen Bedingungen allein aus der Vertragsurkunde zweifelsfrei entnehmen kann. Das Oberlandesgericht Hamm stellte klar, dass bereits abgewickelte Einmal-Leistungen oder untergeordnete Details diesen Dokumentationszweck nicht gefährden und daher formfrei bleiben dürfen. Dauerhafte Änderungen an der Mietfläche oder der Gegenleistung hingegen müssen dokumentiert werden, da sie den Kern der gegenseitigen Verpflichtungen direkt berühren.

Eine kritische Grenze ist jedoch erreicht, wenn die mündliche Zuweisung zusätzlicher Räume den vertraglich definierten Mietgegenstand substanziell erweitert und dadurch den Schutzcharakter der Schriftform für Dritte untergräbt. In diesem Fall droht trotz der relativen Geringfügigkeit der Nebenräume ein Formmangel, der die Befristung des gesamten Hauptvertrags rechtlich entfallen lässt.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Hamm – Az.: 30 U 99/22 – Urteil vom 14.06.2024




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