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Selbstbeseitigung von Mietmängeln – Anspruch des Mieters auf Erstattung des Kostenaufwands

AG Wetzlar – Az.: 38 C 1559/11 (38) – Urteil vom 13.03.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 67,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.)

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf die Zahlung von 67,50 € an rückständiger Miete, § 535 Abs. 2 BGB.

Der Anspruch ist nicht durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Gegenforderungen in gleicher Höhe erloschen, §§ 387, 389 BGB. Zwar haben die Beklagten möglicherweise Leistungen für die Klägerin erbracht, indem sie eine Reparatur am Rollladen der von ihnen gemieteten Wohnung durchgeführt haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass ihnen deshalb ein Anspruch nach § 536 a Abs. 2 BGB auf Erstattung der von ihnen aufgewendeten Reparaturkosten gegen die Klägerin zustehen könnte. Darauf kommt es letztlich aber nicht an.

Denn den Beklagten ist der Nachweis für ihre Behauptung nicht gelungen, dass die Höhe der ihnen zustehenden Kosten den von der Klägerin bereits bei Berechnung der Höhe der Klageforderung berücksichtigten und abgezogenen Betrag von 77,00 € übersteigt. Sie haben die konkret angefallenen Kosten nicht dargelegt, insbesondere auch keine Angaben zu dem von ihnen betriebenen Zeit- oder Materialaufwand gemacht. Auch eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO führt deshalb – soweit überhaupt möglich – nicht weiter. Aus dem von den Beklagten vorgelegten Kostenvoranschlag des Malermeisters P. vom 2.05.2011 ergibt sich lediglich, dass unter Berücksichtigung eines für die Tätigkeit der – nicht einschlägig ausgebildeten und berufsunerfahrenen – Beklagten angemessenen Stundensatzes von 12,50 € (§ 287 ZPO) für die Reparatur nur 77,00 € an Kosten anfallen würden, und dies sogar erst unter Einbeziehung von Materialkosten und einer weiteren Pauschale von 15,00 € für Nebenarbeiten.

Die von Beklagtenseite zunächst angesetzten 35,00 € pro Stunde an Arbeitslohn finden sich zwar in dem Kostenvoranschlag, entsprechen aber dem Stundensatz eines Handwerkermeisters. Es ist nicht dargetan und auch sonst nicht erkennbar, infolge welcher besonderen Qualifikation den Beklagten ein Anspruch auf die Erstattung eines auch nur annähernd ähnlichen Stundensatzes zustehen könnte.

Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 1.03.2012 sinngemäß vorgetragen haben, dass ihr Zeitaufwand höher als der eines ausgebildeten Handwerkers gewesen sei, mag dies zwar zutreffen. Insoweit könnte ihrer Berechnung grundsätzlich auch ein höherer Zeitfaktor als in dem Voranschlag zugrundezulegen sein, d. h. von mehr als 3 Zeitstunden á 12,50 €. Zu dem von ihnen betriebenen Stundenaufwand fehlt aber konkreter Sachvortrag der Beklagten ebenso wie sachdienliche Beweisanträge oder -mittel. Insbesondere existiert offensichtlich auch keine Stundenaufstellung. Damit ist dem Gericht die Schätzung eines möglichen Mehraufwandes der Beklagten verwehrt.

Eine ausschließlich fiktive Abrechnung i. S. d. § 249 Abs. 2 BGB auf der Grundlage des Voranschlags ist bei der vorliegenden Art von Erstattungsanspruch nicht möglich (Palandt- Weidenkaff, § 536 a BGB, Rz. 18).

Im Ergebnis bleibt es deshalb dabei, dass den Beklagten keine aufrechnungsfähige Gegenforderung zusteht. Dieses Resultat erscheint auch unter dem Aspekt nicht unbillig, dass die Leistung eines Fachmanns, insbesondere eines Handwerksmeisters, schlicht teurer zu bezahlen ist, als die eines Laien. Wenn die Beklagten keinen Handwerker beauftragen, können sie auch nicht dessen Kosten abrechnen.

Aufgrund ihres Zahlungsverzuges haben die Beklagten die Klageforderung mit dem gesetzlichen Satz zu verzinsen und die Klägerin von den zutreffend errechneten Rechtsanwaltsgebühren freizustellen, §§ 280, 281, 286, 288 BGB.

Wegen ihres vollständigen Unterliegens haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 708 Zf. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der Sache weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 511 Abs. 4 ZPO.

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