AG Hamburg – Az.: 49 C 430/18 – Urteil vom 01.08.2019
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 41,23 € (einundvierzig 23/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird festgesetzt auf 41,23 €.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist hinsichtlich der begehrten Rückzahlung der in die Betriebskostenabrechnung 2016 eingestellten Sperrmüllkosten begründet. Es handelt sich nicht um umlagefähige Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
Grundsätzlich sind auch die Kosten wild auf Gemeinschaftsflächen abgelagerten Sperrmülls im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig, soweit diese Kosten nicht einem einzelnen Verursacher zugeordnet werden können und es sich um regelmäßig wiederkehrend anfallende, d. h. laufende Kosten handelt (vgl. BGH, NZM 2010, 274 u. BGH, NZM 2016, 353; AG Frankfurt, Urteil v. 23.06.2017 zum Az.: 33 C 430/17 bei juris).
Auch handelt es sich bei dem zwischen den Häusern und belegenen Dachboden um eine Gemeinschaftsfläche, selbst wenn dieser nur von der einen Haushälfte des Hauses und der unmittelbar angrenzenden Haushälfte des Hauses zu benutzen ist, da die dortigen Hausbewohner in diesem Raum ihre jeweiligen Abstellräume haben, nicht aber die Bewohner der jeweils anderen Haushälfte des Hauses und.
Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagten ausnahmsweise verpflichtet gewesen wären, die Kosten allein auf die Bewohner zu verteilen, die über einen Schlüssel zu dem Gemeinschaftsboden verfügen oder aber, ob entsprechen der hier vorgenommenen Praxis einer Umlage auf sämtliche Bewohner beider Häuser zulässig ist. Dabei spricht für die Zulässigkeit nur einer Teilumlage das grundsätzliche Nutzungskonzept der Vermieterseite, die diesen Gemeinschaftsboden mit einer abschließbaren Tür versehen haben, wobei nur diejenigen Bewohner über einen Schlüssel zu dieser Tür verfügen, die dort einen Abstellraum haben.
Andererseits ist gerade die Rechtsprechung des BGH bei der Umlage der Betriebskosten recht großzügig. Eine absolute Verteilungsgerechtigkeit der Betriebskosten wird weder von der Rechtsprechung noch durch das Gesetz gerade nicht gefordert (LG Berlin GE 2017, 780; BGH NZM 2010, 855). Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte in der Rechtsprechung bislang, dass es bei Gemeinschaftsflächen zu Differenzierungen hinsichtlich der Sperrmüllablagerungen zu kommen habe.
Letztlich kommt es hierauf nicht an, da von den Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass es sich um laufende Kosten handelt. Ist die Sperrmüllabfuhr notwendig, weil nur einzelne Mieter gelegentlich und damit nicht laufend Sperrmüll unberechtigt abstellen, hat der Vermieter die Kosten zu tragen (vgl. Langenberg/Zehelein, Betriebskosten- und Heizkostenrecht, 9. Aufl., 2019, Rn. A127 m.w.N.).
Insoweit ist unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrages davon auszugehen, dass es in 2011 Sperrmüllbeseitigungskosten in Höhe von 151,30 € gegeben hat, im Jahre 2012 Sperrmüllbeseitigungskosten in Höhe von 283,22 €, die allerdings anders als im Vorjahr nicht auf die Mieter umgelegt worden sind. In den Jahren 2013, 2014 und 2015 scheint es keine Sperrmüllbeseitigung gegeben zu haben. Im Jahre 2016 sind wiederum Kosten in Höhe von 871,08 € in die Betriebskostenabrechnung eingestellt worden, hierbei sprechen sowohl die erheblichen zeitlichen Abstände wie auch die sehr unterschiedlichen Kostenhöhen gegen die Annahme vor regelmäßig wiederkehrenden Kosten. Es handelt sich insoweit dem äußeren Anschein nach nur um gelegentlich anfallende Kosten deren Ausprägung zudem stark unterschiedlich zu sein scheint.
Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich auch um Kosten für den abgelagerten Sperrmüll der Jahre 2013 bis 2015 handelt, darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von Betriebskosten sind jedoch die Beklagten, worauf das Gericht im Übrigen im Termin ausdrücklich hingewiesen hat.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 709, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Streitwert ergibt sich aus der Höhe des geltend gemachten Zahlungsbetrages.