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Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters

KG Berlin – Az.: 8 W 2/22 – Beschluss vom 24.01.2022

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 und des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 5.1.2022 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 27.12.2021 – 63 S 141/21 – abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 68.250,00 € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die – trotz der missverständlichen Formulierung im dritten Absatz des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 4.1.2022 – im Namen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegte Beschwerde und die im Namen des Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Beschwerde sind gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässig und in der Sache begründet.

1.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass sich der Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters auch im Falle einer Mietermehrheit an der Gesamtmiete orientiert und nicht nur die anteilige Miete des ausscheidungswilligen Mieters zugrundezulegen ist, da das Interesse des ausscheidenden Mieters im Verhältnis zum Vermieter darin besteht, nicht mehr gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete zu haften.

2.

Nicht gefolgt werden kann im Landgericht dagegen insoweit, als es den Streitwert der Klage auf Auswechselung eines Mieters entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den 12-fachen Betrag der vereinbarten Nettokaltmiete festsetzt. Vielmehr ist die Klage auf Auswechslung eines Mieters nach § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 9 ZPO mit den 3,5-fachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bewerten.

a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 – VIII ZB 43/15 –, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 – 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 – 8 U 22/20 -, juris Rn. 6). Dies ist – für Gewerbemietverhältnisse – nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist (s. Senat, Beschluss vom 8.11.2021  – 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

b) Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich auch um wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 9 ZPO. Der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur vertraglichen Auswechselung eines Mieters ist der Sache nach darauf gerichtet, dass der Kläger zu 2) aus der Haftung für künftige Mieten entlassen wird. Bei einer Klage auf eine vertragliche Vereinbarung ist auf das Interesse des Klägers abzustellen. Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Senat, Beschluss vom 25.10.2016 – 8 W 48/16 –, juris Rn. 10 mwN). Vor diesem Hintergrund handelt es sich um einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen – nämlich der Entlassung aus der Haftung für künftige Mieten – wobei die streitgegenständliche Mietvertragsänderung von unbestimmter Dauer ist und streitwertmäßig daher mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettokaltmiete zu bemessen ist.

Gemäß § 68 Abs. 3 GKG ist das Verfahren kosten- und gebührenfrei.

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