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Streitwert bei Unterbrechung Stromversorgung wegen Zahlungsrückstand durch Vermieter

OLG Koblenz – Az.: 12 W 659/18 – Beschluss vom 27.12.2018

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss im Versäumnisurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 9.10.2018 wird zurückgewiesen.

Gerichtliche Gebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Bemessung des Streitwerts durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

Die Klägerin hatte die Beklagte darauf in Anspruch genommen, den Zugang zu ihrem Stromzähler und die Unterbrechung ihrer Stromversorgung zu dulden, weil sie so den weiteren Bezug von Strom durch die Beklagte unterbinden wollte. Der Streitwert eines solchen Begehrens richtet sich nach dem Interesse der Klägerseite an der Einstellung einer Belieferung, die Gefahr läuft, nicht oder jedenfalls nicht ausreichend vergütet zu werden (st. Rspr., vgl. statt aller OLG Koblenz, MDR 2012, 996).

Da während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens weder der Umfang der – ohne die von der Klägerin angestrebte Sperre zu erwartenden – weiteren Stromabnahme durch die Beklagte noch deren Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft verlässlich abzusehen waren, war das Interesse der Klägerin generalisierend durch Anknüpfung an das bisherige, in Form von fortlaufenden Abschlägen geschuldete Entgelt für einen Bezugszeitraum von sechs Monaten zu bewerten. Das entspricht der herrschenden, auch von der Beschwerde nicht angezweifelten Meinung, der sich der Senat anschließt (vgl. nur OLG Brandenburg, RdE 2010, 229; OLG Braunschweig, NJW-RR 2006, 1584; OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 141; OLG Köln, ZMR 2006, 208).

Im Hinblick darauf ist an dem vom Landgericht bestimmten Streitwert von 6.084 € (= sechs von der Beklagten zu leistende monatliche Abschläge in Höhe von jeweils 1.014 €) festzuhalten. Mit dieser Bemessung ist das Landgericht den Vorgaben der Klageschrift gefolgt, die bis zum Erlass des rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteils von keiner Seite in Frage gestellt worden waren. Soweit die Beschwerde nunmehr erstmalig darauf verweist, dass die Schätzungen der Klägerin und die auf dieser Basis festgesetzten monatlichen Abschläge weit überhöht gewesen seien, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da Gegenstand des abgeschlossenen Rechtsstreits die ursprünglich festgesetzten Abschlagszahlungen waren. Deren Korrektur hat die Beklagte während des laufenden Rechtsstreits versäumt, so dass sie nunmehr nicht mehr rückwirkend eine Modifizierung des Streitwerts des bereits abgeschlossenen Rechtsstreits herbeiführen kann.

Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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