Ein Vermieter in Regensburg kämpfte bei einer Räumungsklage um den Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung, da jeder Monat der voraussichtlichen Verfahrensdauer über die Höhe der Anwaltskosten entscheidet. Obwohl die örtliche Justiz statistisch bereits nach acht Monaten fertig ist, pochte der Klägervertreter auf die obergerichtliche Pauschale von einem vollen Jahr.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie berechnet sich der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung?
- Welche Faktoren bestimmen den Preis eines Räumungsprozesses?
- Warum legte der Anwalt Beschwerde gegen den Beschluss ein?
- Wie entschied das Landgericht über die voraussichtliche Verfahrensdauer?
- Wie setzt sich der neue Gesamtstreitwert zusammen?
- Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bestimmt die lokale Verfahrensdauer die Höhe der Anwaltskosten?
- Warum steigen die Anwaltskosten trotz schneller Räumung der Wohnung?
- Kann der Anwalt einen höheren Streitwert gegen den Willen des Vermieters durchsetzen?
- Erhöht sich der Streitwert nachträglich bei einer unerwartet langen Räumungsdauer?
- Wird die Bruttomiete zur Berechnung der künftigen Nutzungsentschädigung herangezogen?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 24 T 152/25
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Regensburg
- Datum: 30.07.2025
- Aktenzeichen: 24 T 152/25
- Verfahren: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Prozessrecht
Gericht berechnet künftige Entschädigungen für Wohnungsnutzung nach einem Mittelwert von zehn Monaten Verfahrensdauer.
- Wert künftiger Zahlungen hängt von der erwarteten Dauer bis zur Wohnungsräumung ab
- Richter wählten Mittelwert zwischen lokaler Erfahrung von acht und allgemeiner Praxis von zwölf Monaten
- Gesamtwert umfasst alte Schulden, ein Jahr Kaltmiete für Räumung und zehn Monate Nutzungsentschädigung
- Richter müssen Dauer des Verfahrens im Einzelfall schätzen statt feste Pauschalen zu nutzen
Wie berechnet sich der Streitwert der künftigen Nutzungsentschädigung?
Ein scheinbar technischer Streit um Gebühren und Werte offenbart ein tiefgreifendes Problem im deutschen Mietrecht: Wie lange dauert eine Räumungsklage in der Praxis wirklich? Vor dem Landgericht Regensburg ging es im Sommer 2025 nicht mehr nur um die Räumung einer 3-Zimmer-Wohnung, sondern um die Frage, wie viel Geld ein Rechtsanwalt und das Gericht an einem solchen Verfahren verdienen dürfen. Der entscheidende Faktor war hierbei die Zeit.

Der Fall begann klassisch: Die Vermieter einer Wohnung in Regensburg reichten am 18. September 2024 Klage beim örtlichen Amtsgericht ein. Ihre Mieter zahlten nicht mehr. Die Rückstände häuften sich, und das Vertrauensverhältnis war zerstört. Doch während das Amtsgericht Regensburg den Mietern schnell per Versäumnisurteil kündigte, entzündete sich im Nachgang ein juristisches Scharmützel um den sogenannten Streitwert. Dieser Wert bestimmt, wie hoch die Gerichtsgebühren und die Anwaltshonorare ausfallen.
Der Rechtsanwalt der Vermieter fühlte sich durch die erste Festsetzung des Amtsgerichts benachteiligt. Er legte im eigenen Namen Beschwerde ein, um einen höheren Streitwert – und damit ein höheres Honorar – durchzusetzen. Das Landgericht Regensburg musste in seinem Beschluss vom 30.07.2025 (Az.: 24 T 152/25) eine fundamentale Frage klären: Darf man bei der Berechnung der künftigen Nutzungsentschädigung pauschal von einem Jahr Verfahrensdauer ausgehen, oder zählen die lokalen Erfahrungswerte, die von einer schnelleren Räumung ausgehen?
Welche Faktoren bestimmen den Preis eines Räumungsprozesses?
Bevor man den Konflikt verstehen kann, muss man die Mechanik hinter den Kulissen der Justiz betrachten. Der Streitwert ist nicht die Summe, die die Mieter am Ende zahlen müssen, sondern die Rechengröße, an der sich die Kosten des Verfahrens orientieren. In Räumungssachen setzt sich dieser Wert aus einem Mosaik verschiedener Posten zusammen.
Das Gesetz gibt hierbei klare, aber auch flexible Regeln vor. Für den reinen Räumungsantrag ist die Sache in § 41 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eindeutig geregelt: Hier zählt die Jahresnettokaltmiete. Im vorliegenden Fall betrug die monatliche Nettomiete 600,00 Euro. Multipliziert mit zwölf Monaten ergibt das einen festen Wert von 7.200,00 Euro. An diesem Posten rüttelte niemand.
Komplizierter wird es bei den Zahlungsanträgen. Die Eigentümer forderten von den Bewohnern nicht nur die Räumung, sondern auch die Begleichung alter Schulden. Diese Rückstände – bestehend aus nicht gezahlten Mieten und Betriebskostenabrechnungen – summierten sich zum Zeitpunkt der Klage auf exakt 2.639,81 Euro. Auch dieser Betrag fließt direkt in den Streitwert ein.
Der Zankapfel lag jedoch im dritten Antrag: der künftigen Nutzungsentschädigung. Wenn ein Mietverhältnis endet, der Mieter aber nicht auszieht, muss er für die Zeit der widerrechtlichen Nutzung weiter zahlen. Da zum Zeitpunkt der Klageeinreichung niemand wissen kann, wann die Wohnung tatsächlich geräumt wird, handelt es sich um eine Forderung in die Zukunft. Die Vermieter verlangten hierfür 785,00 Euro monatlich (die Bruttomiete) bis zur Räumung.
Hier stellt sich die entscheidende Frage für die Berechnung: Wie viele Monate setzt das Gericht an? Rechnet man mit drei Monaten? Mit sechs? Oder dauert es bis zum Eintreffen des Gerichtsvollziehers eher ein ganzes Jahr? Jeder Monat mehr erhöht den Streitwert um 785,00 Euro – und damit die Gebühren für den Anwalt.
Warum legte der Anwalt Beschwerde gegen den Beschluss ein?
Das Amtsgericht Regensburg hatte es sich zunächst einfach gemacht. In seinem Beschluss vom 15.04.2025 setzte es für die künftige Nutzungsentschädigung pauschal sechs Monate an. Das Rechenwerk des Amtsrichters sah wie folgt aus:
- Räumung: 7.200,00 Euro
- Rückstände: 2.639,81 Euro
- Nutzungsentschädigung: 4.710,00 Euro (6 x 785 Euro)
- Gesamtstreitwert: 14.549,81 Euro
Gegen diese Berechnung lief der Vertreter der Kläger Sturm. Er legte am 02.05.2025 sofortige Beschwerde ein. Sein Argument: Ein Zeitraum von sechs Monaten sei weltfremd und zu kurz bemessen. Er berief sich auf Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte (OLG), die in ständiger Rechtsprechung von einer Dauer von zwölf Monaten ausgehen.
Die Rechnung des Anwalts sah eine deutlich lukrativere Basis vor:
- Räumung: 7.200,00 Euro
- Rückstände: 2.639,81 Euro
- Nutzungsentschädigung: 9.420,00 Euro (12 x 785 Euro)
- Wunsch-Streitwert: 19.259,81 Euro
Die Differenz von knapp 5.000 Euro im Streitwert mag auf den ersten Blick gering wirken, sie entscheidet jedoch über die Gebührensprünge in der Honorartabelle der Rechtsanwälte. Der Jurist argumentierte, dass ein Räumungsverfahren realistisch in zwei Phasen zerfällt: Das Erkenntnisverfahren bis zum Urteil (ca. 8 Monate) und die anschließende Zwangsvollstreckung (ca. 4 Monate). Zusammen ergebe dies jene zwölf Monate, die er angesetzt haben wollte.
Wie entschied das Landgericht über die voraussichtliche Verfahrensdauer?
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg musste nun den Schiedsrichter spielen. Die Richter prüften den Fall akribisch und stellten zunächst fest, dass der Anwalt formal im Recht war, die Beschwerde einzulegen. Da die Gebührendifferenz mehr als 200 Euro betrug, war der Weg zur Überprüfung eröffnet.
In der Sache selbst wandten sich die Richter gegen die pauschale „Sechs-Monats-Lösung“ des Amtsgerichts. Sie stellten klar, dass für die Bewertung der künftigen Nutzungsentschädigung nicht § 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen werden darf. Dieser Paragraf regelt wiederkehrende Leistungen für einen festen Zeitraum, passt aber nicht auf die ungewisse Dauer eines Räumungsprozesses.
Stattdessen, so das Gericht, muss § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO angewendet werden. Das bedeutet im Klartext: Das Gericht muss schätzen. Es muss eine Prognose darüber anstellen, wie lange das Verfahren nach menschlichem Ermessen dauern wird. Dabei ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung maßgeblich. Was dachten die Vermieter und ihr Anwalt, wie lange sie auf ihre Wohnung warten müssten?
Das Landgericht stand nun vor einem Dilemma. Auf der einen Seite gab es die von dem Anwalt zitierte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. OLG Celle, OLG Hamburg, OLG Stuttgart – sie alle tendieren in „einfach gelagerten Fällen“ zu einer Prognose von einem Jahr.
„Zur Bestimmung des zeitlichen Horizonts legte die Kammer die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zugrunde, die in einfach gelagerten Fällen von einer durchschnittlichen Dauer von ca. 12 Monaten ausgeht.“
Auf der anderen Seite holte das Gericht eine sehr konkrete, lokale Information ein: Eine Auskunft der Direktorin des Amtsgerichts Regensburg. Diese teilte mit, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die Mühlen der Justiz etwas schneller mahlen.
Der Konflikt zwischen Theorie und Praxis
Die Statistik der Amtsgerichtsdirektorin besagte, dass ein durchschnittliches Räumungsverfahren in Regensburg vom Eingang der Klage bis zur tatsächlichen Räumung durch den Gerichtsvollzieher nur etwa acht Monate dauert.
Hier prallten zwei Welten aufeinander:
- Die überregionale juristische Theorie (12 Monate).
- Die lokale Regensburger Realität (8 Monate).
Hätte das Gericht stur die lokale Statistik angewandt, wäre der Streitwert nur minimal gestiegen (auf 8 x 785 Euro). Hätte es der OLG-Rechtsprechung blind vertraut, hätte der Anwalt seinen Willen und die vollen 12 Monate bekommen.
Der Regensburger Kompromiss: Die 10-Monats-Regel
Die Kammer entschied sich für einen salomonischen Mittelweg. Sie argumentierte, dass weder die eine noch die andere Zahl die absolute Wahrheit für den konkreten Einzelfall abbilden müsse. Die lokale Statistik sei zwar ein starkes Indiz, aber die allgemeine Gefahr von Verzögerungen – etwa durch Krankheit, Terminprobleme oder Einwände der Mieter – dürfe nicht ignoriert werden. Die von den Oberlandesgerichten angenommene Jahresfrist habe ihre Berechtigung als Puffer für Unwägbarkeiten.
Um beide Aspekte zu würdigen – die Effizienz der Regensburger Justiz und die Vorsicht der obergerichtlichen Rechtsprechung –, bildete das Gericht das arithmetische Mittel.
Die Rechnung der Kammer lautete:
(12 Monate Theorie + 8 Monate Praxis) / 2 = 10 Monate.
Das Gericht begründete diesen Schritt detailliert:
„Die Kammer begründete diese Auswahl damit, dass die Erfahrungsangabe des Amtsgerichts Regensburg einerseits eine verlässliche regionale Grundlage darstelle, andererseits die in der Rechtsprechung verbreitet angenommene Zeitspanne von 12 Monaten nicht unberücksichtigt bleiben dürfe; ein Mittelwert von 10 Monaten spiegele die Unsicherheit sachgerecht wider.“
Damit stand die neue Berechnungsbasis fest. Für die künftige Nutzungsentschädigung wurden nun 10 mal 785,00 Euro angesetzt, was 7.850,00 Euro ergibt.
Wie setzt sich der neue Gesamtstreitwert zusammen?
Mit der Festlegung auf zehn Monate musste das Gericht den Gesamtstreitwert neu kalkulieren. Die einzelnen Bausteine der Entscheidung vom 30.07.2025 stellen sich wie folgt dar:
- Der Räumungsantrag:
Hier blieb es bei der gesetzlichen Vorgabe der Jahresnettomiete.
Rechnung: 12 x 600,00 Euro = 7.200,00 Euro. - Die Zahlungsrückstände:
Die zum Zeitpunkt der Klage bereits fälligen Schulden der Mieter wurden unverändert übernommen.
Betrag: 2.639,81 Euro. - Die künftige Nutzungsentschädigung:
Hier griff nun die neue „10-Monats-Formel“ des Landgerichts.
Rechnung: 10 x 785,00 Euro = 7.850,00 Euro.
Addiert man diese drei Posten, ergibt sich der final festgesetzte Streitwert:
17.689,81 Euro.
Das Gericht korrigierte damit den Beschluss der Vorinstanz (14.549,81 Euro) deutlich nach oben, blieb aber unter der Forderung des Anwalts (19.259,81 Euro). Die Beschwerde war also teilweise erfolgreich.
Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung des Landgerichts Regensburg sendet ein wichtiges Signal an die Anwaltschaft und die Gerichte in der Region. Sie zeigt, dass lokale Effizienz bei der Justiz Auswirkungen auf die Vergütung haben kann. Wer in einem Bezirk klagt, in dem die Gerichte schnell arbeiten, kann unter Umständen weniger Gebühren abrechnen als in Bezirken mit langen Wartezeiten – zumindest wenn man die strikte Logik der Verfahrensdauer anwendet.
Die Entscheidung macht aber auch deutlich, dass Gerichte nicht blind Statistiken folgen, sondern einen Sicherheitszuschlag einrechnen. Der Mittelwert von 10 Monaten dient als neue Orientierungsgröße für ähnlich gelagerte Fälle im Bezirk des Landgerichts Regensburg.
Besonders brisant ist das Ende des Beschlusses. Die Kammer hat die weitere Beschwerde zugelassen. Das bedeutet, dass die Rechtsfrage grundsätzlich noch nicht abschließend geklärt ist.
„Die Kammer änderte den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts […] ab […] und gestattete die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitwertfrage.“
Es ist also möglich, dass sich bald ein höheres Gericht, etwa das Bayerische Oberste Landesgericht oder der Bundesgerichtshof, mit der Frage befassen muss, ob lokale „Turbo-Gerichte“ den Streitwert für künftige Nutzungsentschädigungen drücken dürfen oder ob die pauschale 12-Monats-Regel bundesweit Bestand haben muss.
Für die Vermieter in diesem Fall hat die Entscheidung vor allem eine rechnerische Auswirkung auf die Kostenlast. Da die Mieter den Prozess verloren haben, müssen sie die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren auf Basis dieses höheren Wertes von 17.689,81 Euro tragen – sofern bei ihnen etwas zu holen ist. Für den Anwalt bedeutet der Beschluss ein höheres Honorar, wenngleich nicht ganz so hoch, wie er es sich erhofft hatte.
Die Entscheidung zeigt eindrücklich: Im Mietrecht wird nicht nur um Wohnraum gestritten, sondern auch mit spitzem Bleistift um jeden Monat und jeden Euro der Verfahrenskosten. Wer eine Räumungsklage einreicht, sollte sich bewusst sein, dass die „Preisschilder“ an den Anträgen variabel sind und von der Geschwindigkeit der lokalen Justiz abhängen können.
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Experten Kommentar
Das größere Problem kommt meist erst später, wenn das Urteil vorliegt und es an die Abrechnung geht. Oft kämpfen wir Anwälte verbissen um jeden Monat beim Streitwert, weil ein einziger Euro über den nächsten Gebührensprung entscheiden kann. In Regensburg drückt die Effizienz der Justiz paradoxerweise die Honorare, was in der Praxis für erheblichen Unmut sorgt.
Ein Punkt, der häufig unterschätzt wird: Die Statistik einer Gerichtsdirektorin bildet niemals die Realität von Härtefallanträgen oder kranken Gerichtsvollziehern ab. Wer hier klein beigibt, arbeitet oft unterhalb der Kostendeckung, während der Vermieter allein von der schnellen Erledigung profitiert. Ohne den üblichen Zwölf-Monats-Puffer bleibt das finanzielle Risiko für die Kanzlei hängen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bestimmt die lokale Verfahrensdauer die Höhe der Anwaltskosten?
JA, die Effizienz eines Gerichts kann Ihre Anwaltskosten tatsächlich senken. Der Grund liegt in der Berechnung des Streitwerts für die Nutzungsentschädigung. Gerichte müssen gemäß § 3 ZPO die Dauer des Verfahrens schätzen. In Bezirken mit kürzeren Bearbeitungszeiten sinkt dadurch rechnerisch die Basis für die Gebührenabrechnung Ihres Anwalts.
Bei Räumungsklagen definiert die prognostizierte Dauer bis zur Räumung den Streitwert. Viele Gerichte setzen hierfür pauschal zwölf Monate an. Arbeitet ein Amtsgericht statistisch nachweisbar schneller, etwa in nur acht Monaten, reduziert sich dieser Faktor. Der Streitwert ergibt sich aus der Multiplikation der Miete mit der Verfahrensdauer. Ein geringerer Wert führt zu niedrigeren Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Oft nutzen Richter einen Mittelwert aus lokaler Realität und einer Sicherheitsmarge. Dies sorgt für spürbare Kostenersparnisse gegenüber dem pauschalen Standardansatz.
Unser Tipp: Prüfen Sie vor Einreichung einer Klage, ob für Ihr zuständiges Amtsgericht lokale Statistiken zur Verfahrensdauer existieren. Nutzen Sie diese Daten aktiv für die Streitwertfestsetzung.
Warum steigen die Anwaltskosten trotz schneller Räumung der Wohnung?
Die Anwaltskosten richten sich nach einer gerichtlichen Prognose zum Zeitpunkt der Klageerhebung. Da der tatsächliche Auszugstermin dann noch völlig ungewiss ist, schätzt das Gericht die künftige Dauer. Oft wird hierbei ein Puffer von etwa zehn Monaten eingerechnet. Diese Schätzung bildet die verbindliche Gebührengrundlage, unabhängig vom späteren Verlauf.
Juristen nennen dies eine Prognoseentscheidung über künftige Nutzungsentschädigungen. Zum Zeitpunkt der Einreichung kalkuliert das Gericht Verzögerungen wie Krankheit oder rechtliche Einwände des Mieters ein. Selbst wenn der Mieter nach drei Monaten auszieht, bleibt der Streitwert bestehen. Eine rückwirkende Reduzierung der Gebühren ist gesetzlich meist ausgeschlossen. Das System schützt so die Kalkulierbarkeit des Verfahrens für alle Beteiligten. Würde man den Wert erst am Ende festlegen, fehlte die Kostentransparenz zu Prozessbeginn.
Unser Tipp: Kalkulieren Sie bei der Kostenschätzung Ihres Räumungsprozesses grundsätzlich mit einer Jahresprognose. Verlassen Sie sich nicht auf Ihre persönliche Wunsch-Räumungszeit für die Budgetplanung.
Kann der Anwalt einen höheren Streitwert gegen den Willen des Vermieters durchsetzen?
Ja, Rechtsanwälte besitzen gemäß § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung. Dieses Recht steht dem Anwalt unabhängig von der Zustimmung des Mandanten zu. Er handelt dabei im eigenen Namen zur Sicherung seines Honorars. Die Vergütung ist zwingend an diesen Wert gekoppelt.
Dieses Gesetz schützt die anwaltliche Berufsfreiheit und eine leistungsgerechte Vergütung. Setzt das Gericht den Wert zu niedrig an, verliert der Anwalt faktisch einen Teil seines verdienten Einkommens. Dem Vermieter drohen durch den Erfolg höhere Gerichtskosten und ein gestiegenes Haftungsrisiko. Falls der Prozessgegner die Kosten nicht erstattet, trägt der Mandant die Differenz allein. Das Gesetz schützt hier den Anspruch auf korrekte Bewertung der Arbeit.
Unser Tipp: Sprechen Sie Ihren Anwalt frühzeitig auf seine Einschätzung zum Streitwert an. Transparente Kommunikation vermeidet Überraschungen bei der Abrechnung oder Unstimmigkeiten über Kostenrisiken.
Erhöht sich der Streitwert nachträglich bei einer unerwartet langen Räumungsdauer?
In der Regel nein, der Streitwert bleibt trotz einer langen Verfahrensdauer konstant. Das Gericht legt diesen Wert zu Beginn als Prognoseentscheidung fest. Er dient als statische Rechengröße für die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Ein späteres Ansteigen der tatsächlichen Räumungsdauer verändert diese festgesetzte Basis für die Gebührenabrechnung nicht mehr.
Juristisch erfolgt die Festsetzung nach § 3 ZPO durch eine gerichtliche Schätzung. Gerichte nutzen hierbei oft Pauschalen von zwölf Monaten. Die Oberlandesgerichte sehen darin einen notwendigen Puffer für Unwägbarkeiten des Prozesses. Wichtig ist die strikte Unterscheidung zur Nutzungsentschädigung. Diese monatlichen Zahlungen schuldet der Mieter weiterhin. Der Streitwert für die Anwaltsgebühren deckelt jedoch Ihr Kostenrisiko. Er fungiert als Schutzmechanismus gegen unvorhersehbare Verzögerungen. Selbst bei zweijähriger Dauer steigen die Anwaltsgebühren nicht an.
Unser Tipp: Unterscheiden Sie strikt zwischen dem monatlichen Geldfluss vom Mieter und dem gerichtlichen Streitwert. Verwechseln Sie die steigende Nutzungsentschädigung niemals mit der stabilen Bemessungsgrundlage für Ihren Rechtsbeistand.
Wird die Bruttomiete zur Berechnung der künftigen Nutzungsentschädigung herangezogen?
Ja, für den Zahlungsantrag der künftigen Nutzungsentschädigung wird die volle geforderte Summe, meist die Bruttomiete inklusive Nebenkosten, angesetzt. Während der Räumungsantrag gesetzlich auf die Jahresnettokaltmiete fixiert ist, zählt beim Zahlungsantrag der tatsächliche Forderungsbetrag. Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter 785 Euro monatlich. Dieser Betrag fließt direkt ein.
Hierbei muss man präzise zwischen den Streitwerten unterscheiden. Der Räumungsantrag berechnet sich nach § 41 GKG aus der Jahresnettokaltmiete, hier 600 Euro. Für die künftige Nutzungsentschädigung gilt jedoch das Interesse des Vermieters an der tatsächlichen Zahlung. Da er 785 Euro Bruttomiete fordert, erhöht jeder Monat der geltend gemachten Dauer den Gesamtstreitwert um diesen Betrag. Das Gericht addiert beide Werte. Fehlt diese Unterscheidung, unterschätzt man das Kostenrisiko des Prozesses erheblich.
Unser Tipp: Addieren Sie bei Ihrer Kostenkalkulation zur Jahresnettomiete unbedingt die Bruttomieten für die voraussichtliche Verfahrensdauer hinzu. So vermeiden Sie finanzielle Überraschungen bei den Gerichtskosten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG Regensburg – Az.: 24 T 152/25 – Beschluss vom 30.07.2025
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