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Streitwert für selbständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung einer Kostenvorschussklage

LG Stade – Az.: 7 T 116/12 – Beschluss vom 06.07.2012

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.06.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhaven vom 23.05.2012 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei.

Der Beschwerdewert wird auf 599,30 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in einem selbstständigen Beweisverfahren.

Die Beschwerdegegner sind Mieter in einer Wohnung der Beschwerdeführerin in Cuxhaven. Die monatliche Miete beträgt 683,55 EUR. Die Beschwerdegegner behaupten, in der Wohnung Mängel festgestellt zu haben und beantragten zur möglichen Vorbereitung einer Vorschussklage am 19.08.2011 ein selbstständiges Beweisverfahren über die Ursachen der Mängel, Reparaturmöglichkeiten und deren Kosten. Dem Antrag kam das Amtsgericht Cuxhaven mit Beschluss vom 15.09.2011 nach.

Der bestellte Sachverständige errechnete in seinem Gutachten vom 10.02.2012 Kosten zur Behebung der festgestellten Mängel in Höhe von rund 10.200,- EUR. Diesen Wert legte das Amtsgericht zugrunde und setzte den Streitwert mit Beschluss vom 23.05.2012 im selbstständigen Beweisverfahren auf 10.200,- EUR fest.

Dagegen wendete sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 06.06.2012. Sie ist der Ansicht, dass der Streitwert nach § 41 Abs. 5 GKG in Höhe der zulässigen Minderungsquote an einer Jahresmiete hätte festgesetzt werden müssen. Da vorliegend nur geringe Beeinträchtigungen vorlägen, keine Feststellungen über eine Gesundheitsgefahr getroffen wurden und die Fenster nur leicht undicht seien, läge die zulässige Minderungsquote bei 10 Prozent, der Streitwert somit bei 900,- EUR.

Die Beschwerdegegner sind der Ansicht, dass der Gutachtenauftrag nicht auf die Höhe des angemessenen Minderungsbetrages abgezielt habe, sondern auf die Kosten für die Beseitigung der Mängel, so dass die Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen sei das Verfahren zur Vorbereitung einer möglichen Vorschussklage durchgeführt worden.

Das Amtsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 22.06.2012 nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG statthafte und fristgerechte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Streitwert nach der Höhe der voraussichtlichen Instandsetzungskosten bemessen.

Die Beschwerdeführerin verweist zwar grundsätzlich zu Recht auf § 41 Abs. 5 GKG, denn auch im selbstständigen Beweisverfahren wird regelmäßig der Jahreswert des Mietminderungsbetrages nach § 41 Abs. 5 GKG als Streitwert festgesetzt, wenn Mieter Instandsetzung wegen Mängeln an der Mietsache verlangen (OLG Hamburg, NJOZ 2010, 492; Blank/Börstinghaus-Blank, Mietrecht, 3. Aufl. 2008, § 536 Rn. 124).

Das gilt jedoch nicht, wenn, wie vorliegend, der Antragssteller bereits bei Antragsstellung deutlich macht, dass er das selbstständige Beweisverfahren zur Vorbereitung einer möglichen Kostenvorschussklage betreibt (vgl. Bl. 3 d.A.). Betreibt der Mieter gegen den Vermieter ein selbstständiges Beweisverfahren zur Vorbereitung eines Anspruchs auf Vorschuss für eine Ersatzvornahme, bemisst sich der Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens nach den Kosten, die entstanden wären, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt worden wäre (LG Bonn, Beschluss vom 18.02.2008, Az. 6 T 396/07). Der Jahresbetrag einer angemessenen Minderung ist dagegen nicht maßgebend (a.a.O.). Das beruht darauf, dass die Wertfestsetzung für das selbstständige Beweisverfahren sich stets an der des Hauptsacheverfahrens orientiert. Für den Vorschussanspruch nach § 536 a Abs. 2 BGB bemisst sich der Gebührenstreitwert an der Höhe der voraussichtlichen Kosten einer Schadensbeseitigung (Bamberger/Roth-Ehlert, Beck-OK, BGB, Ed. 23, Stand: 01.11.2011, § 536 Rn. 114).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Der Beschwerdewert wurde nach § 3 ZPO festgesetzt in Höhe der Differenz zwischen der jeweiligen 1,3-RVG- plus 1,0-GKG-Gebühr gemessen am Vortrag des Beschwerdeführers (Streitwert 900,- EUR) und entsprechend des vom Amtsgericht festgesetzten Betrages (10.200,- EUR).

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