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Streitwertbemessung – Ansprüche auf Mietminderung und auf Mängelbeseitigung

AG München – Az.: 282 C 4912/14 – Urteil vom 02.06.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 283,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.12.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde im Rahmen der Abrechnung ihrer außergerichtlichen Tätigkeit zu Recht ein Gegenstandwert von 5.947,20 € zugrunde gelegt mit der Folge, dass die Klägerin gegen die Beklagte aufgrund der erteilten Deckungszusage über den bereits geleisteten Betrag hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 283,75 € hat.

Der der Abrechnung zu Grunde gelegte Streitwert in Höhe von 5.947,20 € ergibt sich aus der Addition des Anspruchs auf Mietminderung einerseits und des Anspruches auf Mängelbeseitigung andererseits, wobei gemäß § 41 Abs. 5 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung sowohl für die geltend gemachte Mängelbeseitigung (§ 41 Abs. 5 GKG in direkter Anwendung) als auch für die geltend gemachte Mietminderung (§ 41 Abs. 5 GKG analog) in Ansatz zu bringen war (so im Ergebnis auch KG Berlin Beschluss vom 06.01.2014 – 8 W 96/13 für den Fall eines Antrags auf Mängelbeseitigung verbunden mit einem Antrag auf Feststellung der Minderung). Entgegen der Ansicht der Beklagten waren die Streitwerte zu addieren, da beide Ansprüche auf unterschiedliche Interessen gerichtet sind und die Zielrichtung der Ansprüche nicht – jedenfalls nicht zwingend – identisch ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Erfolgschancen der nebeneinander geltend gemachten Ansprüche nicht zwingend spiegelbildlich sondern vielmehr durchaus auch sehr unterschiedlich entwickeln können. Zur Verdeutlichung kann hierfür beispielhaft die Fallkonstellation angeführt werden, dass zwar ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht, die Minderung aber deutlich zu hoch angesetzt wurde oder wegen Unerheblichkeit sogar gar kein Minderungsanspruch besteht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann nach Auffassung des Gerichtes aus dem Zweck der Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG, dass aus sozialpolitischen Erwägungen heraus das wirtschaftliche Risiko des Vermieters begrenzt werden soll und daher auch eine weite Auslegung der Vorschrift sowie eine analoge Anwendung von der herrschenden Meinung bejaht wird, nicht der Rückschluss gezogen werden, dass eine Streitwertidentität vorliegt und der Anspruch auf Mängelbeseitigung und die Feststellung zur Minderung unter dem Überbegriff „Instandhaltungsmaßnahmen“ zusammengefasst werden sollte. Eine Begrenzung auf einen fixen Maximalwert für Mängelbeseitigungsansprüche und sämtliche damit verbundene Ansprüche ist weder dem Wortlaut der Vorschrift des § 41 Abs. 5 GKG noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Minderung einerseits und Mängelbeseitigung andererseits sind die Ansprüche vielmehr gemäß § 48 Abs. 1 S.1 GKG i.V.m. § 5 ZPO zu addieren, wobei hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches die Regelung des § 41 Abs. 5 GKG direkt bzw. analog zur Anwendung kommt und insoweit hinsichtlich jedes einzelnen Anspruches die vom Gesetzgeber bezweckte Begrenzung auf den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung durchgreift.

Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20.02.2009 – 4 W 12/09 beruft ist festzuhalten, dass diese Entscheidung mit dem hier vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht vollständig vergleichbar ist, da es dort – anders als im vorliegenden Fall – um die Streitwertbestimmung im Rahmen eines selbständigen Beweissicherungsverfahren ging und das Interesse des Antragstellers nach den Feststellungen des erkennenden Gerichtes auf Feststellung der von ihm behaupteten Mängel gerichtet war.

Soweit sich die Beklagte weiter auf die Entscheidungen des Landgerichts München I vom 02.11.2011- 13 T 21286/11- beruft, ist festzuhalten, dass sich das Landgericht in diesem Fall gerade nicht mit der vorliegenden Fragestellung zu befassen hatte, sondern es allein um die Frage der Streitwertfestsetzung hinsichtlich des Klagegegenstandes „Berechtigung einer Mietminderung“ und die damit zusammenhängende Frage der Analogiefähigkeit des § 41 Abs. 5 GKG ging, nicht hingegen um die Frage einer etwaigen Streitwertaddition. Gleiches gilt für die beklagtenseits zitierte Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 04.08.2011 – 8 W 48/11.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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