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Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen

AG Bremen, Az.: 29 C 112/12, Beschluss vom 15.03.2013

Der Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird teilweise abgeholfen und der Streitwert auf Euro 5.000,00 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Sache dem Landgericht Bremen zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

Der Streitwert beläuft sich gem. § 49a GKG auf Euro 5.000,00.

Hierbei geht das Gericht grundsätzlich davon aus, dass sich das Gesamtinteresse i.S.d. § 49a GKG im Zusammenhang mit der Anfechtung von Beschlüssen über Sanierungsmaßnahmen nach dem der Maßnahme zugrunde liegenden Kostenrahmen, und das Einzelinteresse des anfechtenden Klägers nach seinem Kostenanteil bemisst (vgl. so zutreffend zuletzt auch: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.06.2012 – 318 T 36/12, ZWE 2013, S. 98 f. = ZMR 2012, S. 968 f.).

Im vorliegenden Fall hat die beschlossene Sanierungsmaßnahme ein Auftragsvolumen von Euro 16.807,00.

Das Gesamtinteresse beläuft sich auf 50% dieses Betrages und damit auf Euro 8.400,00.

Der Kostenanteil der Kläger beträgt 1/20 und damit Euro 840,00.

Das 5-fache (vgl. hierzu auch ausdrücklich Landgericht Hamburg, aaO) des Einzelinteresses beläuft sich damit auf Euro 4.200,00.

Maßgebend gem. § 49a GKG ist mithin der letztbenannte Betrag.

Der Streitwertberechnung ist das gesamte Auftragsvolumen zugrunde zu legen.

Streitwertbemessung in Wohnungseigentumssachen
Foto: poungsaed/Bigstock

Ausweislich der Klageschrift vom 8. November 2012 erfolgte eine uneingeschränkte Anfechtung des streitgegenständlichen Beschlusses.

Soweit im Rahmen der Klagbegründung punktuell Einzelpositionen angegriffen wurden, ist dies das Abstellen auf einzelne Anfechtungsgründe (vgl. auch hierzu zutreffend: Landgericht Hamburg, aaO). Mit dem OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. März 2012 (ZWE 2012, S. 502 f.) ist hierbei grundsätzlich davon auszugehen, dass „für den Zeitpunkt der Wertberechnung … der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klageschrift maßgebend“ ist (aaO, mwN.; vgl. auch bereits: Landgericht Hamburg, Beschluss vom 19.08.2010, ZMR 2010, S. 990 f.).

Im Übrigen kann bereits mangels Teilbarkeit des angefochtenen Sanierungsbeschlusses keine einschränkende Anfechtung erfolgen (vgl. auch hierzu Landgericht Hamburg; Bundesgerichtshof, Urt.v. 19.10.2012, V ZR 233/11: hier ausdrücklich zur Sonderumlage, nichts anderes hat aber bei einer Sanierungsmaßnahme zu gelten).

Ob und inwieweit dem Gericht hier ein Ermessen bei der Streitwertfestsetzung verbleibt, wie von den Klägerin in ihrer Stellungnahme ausgeführt, kann dahingestellt bleiben, da eine Orientierung an den vorstehenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat.

Das Gericht hatte allerdings im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterungen über eine Klagrücknahme auch die Höhe des Streitwertes kurz angesprochen und hier in den Raum gestellt, dass dieser, wie dann auch geschehen, auf Euro 3.000,00 festgesetzt werden könne. Hierüber bestand zumindest aus Sicht des Gerichts auch Einvernehmen.

Wird nun aber gleichwohl eine Streitwertbeschwerde eingelegt, hat eine Orientierung an den objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen.

Daher verfängt auch nicht der Hinweis der Kläger auf die „Hamburger Formel“ und eine Vorabreduzierung des Interesses auf 1/5.

Deren Anwendung reduzierte sich nach altem Recht auf die Jahresabrechnung sowie den Wirtschaftsplan. Nach neuem Recht wird diese im Regelfall grundsätzlich nicht mehr herangezogen (vgl. zur Streitwertberechnung in diesen Fällen vielmehr: OLG Bremen, Beschluss vom 24. April 2012 – 2 W 14/12; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2011, 2 W 35/10; vgl. auch explizit: Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 08.02.2011, ZWE 2011, S. 374).

Soweit mit der Sanierungsmaßnahme zugleich eine entsprechende Sonderumlage mitbeschlossen wird, vermag das erkennende Gericht insoweit grundsätzlich keinen weiteren streitwerterhöhenden Gesichtspunkt zu erkennen, da gerade der erforderliche Sanierungsaufwand bereits der Bemessung des Streitwertes für die Sanierungsmaßnahme zugrunde liegt.

Im vorliegenden Fall kann allerdings der Anteil der Sonderumlage Berücksichtigung finden, der den bislang prognostizierten Sanierungsaufwand übersteigt bzw. den Aufwand übersteigt, der aus dem eigentlichen Sanierungsbeschluss resultiert.

Dies ist vorliegend ein Betrag von Euro 3.193,00 (Euro 20.000,00 ./. Euro 16.807,00).

Das Gesamtinteresse beläuft sich auf 50% dieses Betrages und damit auf Euro 1.597,00.

Der Kostenanteil der Kläger beträgt 1/20 und damit 159,65.

Das 5-fache des Einzelinteresses beläuft sich damit auf Euro 798,25.

Der Gesamtstreitwert beläuft sich damit auf:

I.) Beschluss über die Sanierung

Euro 4.200,00

II.) Beschluss über die Sonderumlage

Euro 798,25

Euro 4.998,25

aufgerundet:

Euro 5.000,00

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