AG Neukölln – Az.: 17 C 47/21 – Beschluss vom 08.05.2021
Der Streitwert wird auf 8.243,67 EUR festgesetzt.
Hiervon entfallen 6.504,48 EUR auf den Klageantrag zu 1 ), § 42 Abs. 2 S. 1 GKG.
Maßgeblich ist der Jahreswert der vereinbarten höchsten Staffel (hier: 542,04 EUR), da in dem hier gegebenem Fall, dass die Miete wegen einer Staffelmietvereinbarung in unterschiedlichen Zeiträumen verschieden hoch ist, der für die Bemessung des Räumungsstreitwertes maßgebliche Jahresbetrag aus dem höchsten Entgelt zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – VIII ZR 163/07 -, juris).