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Stromlieferungsvertrag – Kündigung durch Vormieter

Haftung Wohnungseigentümer

AG Brakel – Az.: 7 C 96/20 – Urteil vom 31.07.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 266,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. 12. 2019 zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 573,18 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger war vom 01.03.2018 bis 31.03.2019 Mieter des Beklagten betreffend eine Wohnung in dem Objekt I in C. Mit der Klage verlangte der Kläger ursprünglich Rückzahlung der Kaution i.H.v. 840 EUR.

Am 05.02.2020, nach Zustellung des Mahnbescheides am 21.01.2020, zahlte der Beklagte 573,18 EUR „unter Vorbehalt“. Den Restbetrag „verrechnete“ er mit Stromkosten, für die der Kläger aufzukommen habe. Tatsächlich hatte die Vormieterin den Stromvertrag mit der F gekündigt, es war jedoch kein neuer Vertrag mit dem Kläger abgeschlossen worden, sodass der Beklagte als Wohnungseigentümer von der F in Anspruch genommen wurde.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er die Stromkosten nicht separat zu tragen habe, da im Mietvertrag nichts dazu gesagt sei, auf den in Abschrift bei den Akten befindlichen Mietvertrag vom 25.01.2018 wird Bezug genommen. Im Übrigen sei auch keine Aufrechnung vor Rechtshängigkeit erfolgt, im Übrigen bestünden Bedenken gegen die in dem  Rechnungsbetrag enthaltenen Mahnkosten, die der Höhe nach auch nicht ausgewiesen seien. Schließlich wird die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 840 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12. 2019 zu zahlen.

Nachdem der Beklagte im Termin vom 05.06.2020 erklärt hat, dass er den Vorbehalt den er wegen noch offener Nebenkosten für 2019 geltend gemacht habe, auf einen Betrag von 200 EUR beschränkt, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogen auf den Zahlungsbetrag i.H.v. 573,18 EUR in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger sich schon vorgerichtlich mit der Verrechnung der Stromkosten einverstanden erklärt habe, insofern wird auf die von ihm vorgelegte WhatsApp- Kommunikation Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klageforderung auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von ursprünglich 840.-EUR als solche ist unstreitig.

Sie ist auch nicht i.H.v. 266,82 EUR durch Aufrechnung erloschen. Auch wenn das Gericht die Auffassung vertritt, dass der Beklagte als Vermieter grundsätzlich berechtigt gewesen wäre, die vom Kläger als Mieter verursachten Stromkosten auf diesen umzulegen, hat der Beklagte die Höhe der Kosten nicht schlüssig dargelegt. Er hat zwar zwei Einzelrechnungen der F  vom 04.11.2019 und 17.06.2019, die in der Summe 266,82 EUR ergeben, vorgelegt, entgegen der von ihm selbst vorgerichtlich getätigten Ankündigung eine Schlussrechnung anzufordern hat er jedoch weder eine solche vorgelegt noch auch nach entsprechendem Einwand des Klägers sowohl schriftlich als auch im Termin nicht dargelegt, in welcher Höhe in diesem Betrag etwaige ihm anzulastende Mahnkosten enthalten sind, weil es seine Sache gewesen wäre, die Stromrechnungen umgehend nach Erhalt an den Kläger weiterzuleiten oder zu veranlassen, dass der Kläger einen entsprechenden eigenen Vertrag mit der F hätte abschließen können, so dass Mahnkosten gar nicht erst hätten entstehen müssen.

Nachdem der Beklagte im Übrigen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers i.H.v. 573,18 EUR nicht zugestimmt hat, war die  Erklärung des Klägers so auszulegen,  festzustellen, dass der Rechtsstreit insofern in der Hauptsache erledigt ist. Diese Feststellung war  zu treffen, weil die Klageforderung auch in diesem Umfang ursprünglich begründet war,  nicht nur , weil erst nach Rechtshängigkeit die Zahlung erfolgt ist, sondern auch weil sie unter Vorbehalt erfolgte, der auch zunächst nicht erläutert wurde und erst im Termin vom 05.06.2020  nach Grund und Höhe konkretisiert wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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