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Tiefgaragenstellplatzes – Unterlassen des Warmlaufens innerhalb der Tiefgarage

LG Berlin – Az.: 67 S 44/22 – Urteil vom 23.08.2022

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.01.2022, Az. 220 C 62/21, abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Motor seines Fahrzeugs BMW, 525, rot, mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, auf dem Stellplatz Nr. y in der Tiefgarage z, unnötig laufen zu lassen, indem er ihn innerhalb der Tiefgarage länger als 90 Sekunden warmlaufen lässt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist auch teilweise begründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen die aus dem Tenor ersichtliche teilweise andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

1. Die Berufung ist begründet, soweit sie den von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten betrifft.

Dem Kläger steht ein aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB folgender Unterlassungsanspruch dahingehend zu, dass es dem Beklagten untersagt wird, den Motor seines Fahrzeugs länger als 90 Sekunden innerhalb der streitgegenständlichen Tiefgarage warmlaufen zu lassen.

Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer vom Störer die Beseitigung der Störung verlangen, wenn er durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört wird. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen. Um verbotene Eigenmacht handelt es sich nach der Legaldefinition in § 858 Abs. 1 BGB, wenn dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzogen oder er im Besitz gestört wird, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Der Kläger ist Besitzer eines Garagenstellplatzes. Der Beklagte ist Störer i.S.v. § 862 Abs. 1 BGB.

Eine Besitzstörung ist auch dann gegeben, wenn der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB beeinträchtigt wird (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB, 62. Edition, Stand: 01.05.2022, § 858 Rn. 12). Dass einem Mieter ein Abwehranspruch nach § 862 Abs. 1 BGB gegen Besitzstörungen durch den von einem anderen Mieter verursachten Lärm zustehen kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. statt vieler etwa KG, Urt. v. 1. September 2003 – 12 U 20/03, NJOZ 2004, 45, 47). In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof für den Fall des Rauchens durch einen anderen Mieter die Anwendbarkeit von § 862 Abs. 1 BGB bejaht und in der Folge eine nicht uneingeschränkt zu duldende Immission in Form einer Besitzstörung durch Rauch und Ruß angenommen (BGH, Urt. v. 16. Januar 2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Tz. 4 ff.).

Für Abgase, die unweigerlich durch das Laufenlassen eines Fahrzeugmotors ausgestoßen werden und in vergleichbarer Weise auf den Stellplatz des Klägers einwirken, ist der Anwendungsbereich der §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB ebenfalls eröffnet.

Tiefgaragenstellplatzes – Unterlassen des Warmlaufens innerhalb der Tiefgarage
(Symbolfoto: l i g h t p o e t/Shutterstock.com)

b) Der Kläger hat die von dem Beklagten verursachten Abgase auch nicht unbeschränkt zu dulden. Der Umfang einer möglichen Duldungspflicht des Klägers ist insoweit entsprechend dem in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten Maßstab zu bewerten (BGH, Urt. v. 16. Januar 2015 – V ZR 110/14, NJW 2015, 2023 Tz. 10 ff.). Grundsätzlich sind Immissionen hinzunehmen, wenn sie den Gebrauch der Mietsache nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 15. Februar 2008 – V ZR 222/06, NJW 2008, 1810 Tz. 23 f. m.w.N.).

aa) Dass der Kläger nach diesem Maßstab in dem Gebrauch seines angemieteten Stellplatzes wesentlich beeinträchtigt ist, ist eine Tatfrage, für die er grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast trägt. Das vorgelegte ärztliche Attest ist hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen durch die ausgestoßenen Abgase kein hinreichendes Beweismittel (vgl. dazu noch unten II. 3.). Auch hinsichtlich der Frage, wie lange der Motor des Beklagten tatsächlich lief, hat der Kläger keinen umfassenden Beweis erbringen können. Diese Beweislage hat jedoch nicht zur Folge, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Besitzes von vornherein ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist der Entscheidung insoweit die vom Beklagten zugestandene Dauer von „maximal 1 bis 2 Minuten“, in denen er den Motor seines Fahrzeugs warmlaufen ließ, für die Prüfung einer wesentlichen Beeinträchtigung des klägerischen Besitzes zu Grunde zu legen.

bb) Als Maßstab dafür, wie intensiv die durch den Fahrzeugbetrieb ausgestoßenen Abgase die Luftqualität in der Tiefgarage beeinträchtigten und ob dieser Umstand einem verständigen Durchschnittsnutzer auch tatsächlich zuzumuten war, ist die Regelung des § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO heranzuziehen. Diese verbietet das „unnötige“ Laufenlassen des Motors, das nicht nur Lärm verursacht, sondern auch eine vermeidbare Abgasbelästigung darstellt. Da es sich dabei um eine abstrakte Gefährdung Dritter und der Umwelt handelt, braucht eine konkrete Beeinträchtigung bestimmter Personen durch die Abgasbelästigung nicht festgestellt zu werden (KG, Beschl. v. 16. Juni 1982 – 3 Ws (B) 149/82, FHZivR 28 Nr. 3982; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 30 StVO Rn. 1). Dies hat zuletzt auch die Verwaltungsrechtsprechung in Bezug auf sogenannte „Autoposer“ klargestellt und § 30 StVO konsequent mit Blick auf die von der Vorschrift geschützten Rechtsgüter – Umweltschutz, Eindämmung von Verkehrslärm, Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen – ausgelegt. Dabei sind an die Gefahrenprognose keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. etwa VG Karlsruhe, Urt. v. 17. Dezember 2018 – 1 K 4344/17, SVR 2019, 315; VG Hannover, Urt. v. 12. Juli 2021 – 5 A 6628/20, BeckRS 2021, 46136).

§ 30 Abs. 1 Satz 2 StVO findet über die Figur des verständigen Durchschnittsmenschen Anwendung, welche als „Einfallstor“ für die Berücksichtigung der abstrakten Wertungen des öffentlichen Rechts dient (vgl. BGH, Urt. v. 20. November 1992 – V ZR 82/91, NJW 1993, 925, 929; Brückner, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2020, § 906 Rn. 78 m.w.N.). Obgleich sich die Geschehnisse in einer privaten Tiefgarage und damit nicht im öffentlichen Straßenverkehr ereigneten, kann die StVO dennoch als Wertungsmaßstab dienen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15, NJW 2016, 1098 Tz. 11).

cc) Das Laufenlassen eines Motors ist nach § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO – und jedenfalls als Konkretisierung des § 1 Abs. 1 und 2 StVO – einerseits vom Anlass des Betriebs und andererseits davon abhängig zu machen, in welchen örtlichen und zeitlichen Verhältnissen eine Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist (Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, § 30 StVO, Rn. 4 m.w.N.). Dabei wiegt der Umstand schwer, dass der Motor – wenn auch nach dem Vortrag des Beklagten maximal zwei Minuten lang – in einer Tiefgarage lief, in der sich Abgase im Vergleich zur offenen Straße schneller konzentrieren.

dd) Mit dem klägerischen Verlangen eines möglichst abgasarmen Startvorgangs sind die konkreten technischen Voraussetzungen für die Nutzung des Fahrzeugs abzuwägen, denn „unnötig“ ist der Betrieb eines Motors nur dann, wenn dafür kein technischer Grund mehr vorliegt (Lohmeyer, in: Freymann/Wellner, juris-PK Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 30 StVO Rn. 24). Auch bei einer technisch notwendigen Starthilfe ist der Kläger im Rahmen von § 906 BGB jedoch nur verpflichtet, ein Laufenlassen des Motors im Anschluss an die Zündung zu dulden, sofern diese noch zur Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs beiträgt. Funktionsfähig meint in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, den Motor zu starten und das Fahrzeug langsam und materialschonend aus der Tiefgarage herauszubewegen, um eine Abgasbelästigung in einem geschlossenen Raum zu vermeiden.

Der Beklagte trägt in diesem Zusammenhang vor, er habe seinem Fahrzeug mehrmals Starthilfe geben und den Motor anschließend einige Zeit in der Tiefgarage warmlaufen lassen müssen, damit der Motor sachgerecht genutzt werden könne, ohne dass der Motor Schaden nehme und hat hierfür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten.

Diesem Beweisangebot war jedoch nicht nachzugehen. Der Beweisantritt des Beklagten bezieht sich insoweit darauf, dass ein „kurzzeitiges“ (vgl. Bl. I/64 d.A.) bzw. ein „ein bis zwei Minuten“ (vgl. Bl. I/71 d.A.) dauerndes Warmlaufenlassen erforderlich sei, wenn das Fahrzeug längere Zeit gestanden habe. Nach gewährter Starthilfe stelle das Leerlaufventil „erst ab ca. 60 bis 70 Sek.“ nach Anspringen des Fahrzeugs (vgl. Bl. I/83 d.A.) einen gleichmäßigen Leerlauf bereit. Die von dem Beklagten unter Beweis gestellten Behauptungen hinsichtlich der erforderlichen zeitlichen Dauer für das Warmlaufenlassen des Motors werden durch den tenorierten Unterlassungsanspruch nicht berührt, da insofern der nach Ansicht des Beklagten erforderliche zeitliche Vorlauf vor dem Bewegen des Fahrzeugs weiterhin zulässig ist. Es ist dem Beklagten nach objektivierter Betrachtung der widerstreitenden Interessen zuzumuten, sein Fahrzeug auch nach gewährter Starthilfe unmittelbar – höchstens aber 90 Sekunden nach der Zündung des Motors – aus der Tiefgarage herauszufahren.

c) Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte im Verfahren nicht bereit war, eine maximale Dauer des Warmlaufenlassens innerhalb der Tiefgarage von zwei Minuten zu akzeptieren, besteht die für den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Besorgnis zukünftiger Störungen.

2. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet.

a) Das Amtsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (dort S. 3) verneint. Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zu.

Es steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 Abs. 1 ZPO fest, dass eine Rechtsgutsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB durch Herbeiführung einer Kohlenmonoxidvergiftung eingetreten ist. Der Kläger hat dies nicht hinreichend konkret vorgetragen. Das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest gibt lediglich Aufschluss darüber, wie der Kläger seinen eigenen Gesundheitszustand einschätzte. Der ärztliche Befund lautet auf Verdacht einer Kohlenmonoxidvergiftung, der allein auf den Schilderungen des Patienten beruht (Kopfschmerz, Schlafstörung etc.). Neben diese subjektiven Empfindungen fehlt es vorliegend jedoch an objektiven Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Krankheitsbildes.

Selbst wenn man eine Rechtsgutsverletzung bejahen wollte, so wäre jedoch auch ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Klägers anzunehmen (§ 254 Abs. 1 BGB). Dieser betrat die Tiefgarage nach seinem eigenen Vortrag ein zweites Mal und in Bewusstsein darüber, dass das Warmlaufenlassen eines Motors nach allgemeiner Lebenserfahrung in der geschlossenen Tiefgarage zu einer jedenfalls vorübergehenden Konzentration von Kohlenmonoxid führt. Durch sein Vorhaben, den Beklagten beim Laufenlassen des Motors zu filmen, brachte sich der Kläger selbst in die unmittelbare Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Dieser Umstand wäre ihm, selbst wenn man von einer Gesundheitsbeeinträchtigung ausginge, entgegenzuhalten. Vor diesem Hintergrund war auch dem von dem Kläger angebotenen Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen, da sich durch ein solches – selbst bei Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung – nachträglich nicht mehr feststellen lassen würde, auf welchem tatsächlichen Geschehen diese beruhte.

b) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten gegen den Beklagten zu. Dass die Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 2, 286 BGB erfüllt wären, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 18.05.2021 bereits in Verzug befunden hätten. Anderweitige Anspruchsgrundlagen für den Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls nicht gegeben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Verteilungsmaßstab für die Entscheidung nach § 92 Abs. 1 ZPO ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt (vgl. Herget, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 92 Rn. 2). Hier obsiegt der Kläger mit dem Unterlassungsanspruch, auf den ein Streitwert i.H.v. 1.000,00 EUR des Gesamtstreitwerts von 1.500,00 EUR entfällt. Hierbei ist jedoch berücksichtigen, dass dem Beklagten durch die Tenorierung nicht vollständig untersagt wurde, sein Fahrzeug in der Tiefgarage warmlaufenzulassen, sondern lediglich, soweit dies eine Dauer von 90 Sekunden übersteigt. Insofern stellt sich unter Berücksichtigung dieser Einschränkung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und des Unterliegens des Klägers hinsichtlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld eine Kostenaufhebung als sachgerecht dar.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.

4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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