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Tierhalteklausel in  Wohnraummietvertrag – Haltung eines Miniatur-Bullterriers

AG Pankow-Weißensee – Az.: 101 C 286/10 – Urteil vom 25.01.2011

1.) Die Beklagte wird verurteilt,

a) den von ihr in der von der Klägerin gemieteten Wohnung in … Berlin gehaltenen Hund der Rasse Miniatur Bullterrier, Farbe weiß, abzuschaffen und auch innerhalb des vorbenannten Gebäudes sowie auf dem dazugehörigen Grundstück nicht zu halten;

b) der Klägerin gegenüber einen geeigneten Nachweis über die Abschaffung des vorbezeichneten Hundes zu erbringen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Wohnungsmietverhältnis. Der Mietvertrag enthält eine Tierhaltungsklausel, wegen deren Einzelheiten das Gericht auf Blatt 31 der Akte Bezug nimmt. Am 30. Juni 2010 sprach die Beklagte eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung, … wegen der von ihr geplanten Anschaffung eines Hundes an. Am 1. Juli 2010 richtete sie … eine E-Mail, mit welcher sie den streitgegenständlichen Hund anmeldete und wegen deren weiteren Einzelheiten auf Blatt 4 der Akte verwiesen wird. Die Hausverwaltung lehnte mit Schreiben vom 2. Juli 2010 die Genehmigung der Haltung ab und forderte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 22. Juli 2010 vergeblich auf, den Hund abzuschaffen. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Schreiben nimmt das Gericht auf Blatt 7 und 8 der Akte Bezug.

Die Klägerin beantragt nunmehr, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Frau … habe ihr auf ihre mündliche Frage gesagt, daß vermieterseits das Halten eines Hundes in der Wohnung gestattet sei, sofern es sich nicht um einen sogenannten „Listenhund handele. Sie meint, bei dem von ihr angeschafften Miniatur Bullterrier handele es sich um einen solchen nicht. Insbesondere handele es sich bei dem Miniatur Bullterrier um eine eigene, vom Bullterrier zu unterscheidende Rasse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird, soweit noch nicht geschehen, auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Tierhalteklausel in  Wohnraummietvertrag - Haltung eines Miniatur-Bullterriers
(Symbolfoto: Von David Raihelgauz/Shutterstock.com)

Die Klage ist begründet. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus Punkt L 1 d) des Mietvertrages i. V. m. § 241 Abs. 1 BGB. Die hat kein Recht, den von ihr angeschafften Miniatur Bullterrier in der von der Klägerin gemieteten Wohnung zu halten.

Die Haltung des streitgegenständlichen Hundes ist nicht durch Frau … genehmigt worden. Was immer Frau … der Beklagten am 30. Juni 2010 gesagt hat: Es ist ausgeschlossen, daß die Beklagte das so verstanden hat, daß der von ihr angeschaffte Hund genehmigt sei. Denn dann hätte die Beklagte wohl kaum anschließend mit einem Prozeß gedroht, wie sie das in ihrer E-Mail vom 1. Juli 2010, soweit das der miserablen Kopie, die die Klägervertreter dem Gericht haben zukommen lassen, entnommen werden kann, getan hat („…Miniatur Bullterrier ist KEIN Listenhund!! … Somit widerspreche ich von vornherein einer möglichen Ablehnung…Sollten Sie sich dennoch für eine unbegründete Ablehnung entscheiden, werde ich … an den Mieterschutzbund Berlin … und ggf. Gerichtsprozeß weiterleiten.“).

Die Klägerin muß die Haltung des Hundes auch nicht genehmigen. Entgegen der Ansicht der Beklagten und des Bezirksamts Pankow handelt es sich bei dem von der Beklagten gehaltenen Miniatur Bullterrier um einen Bullterrier im Sinne von Punkt L 1 d) des Mietvertrages und § 4 Abs. 2 des Hundegesetzes Berlin. Denn ausweislich des nach Auffassung des Gerichts maßgebenden Rassestandards der FCI (Fédération Cynologique Internationale), dem weltweit größten kynologischem Dachverband, handelt es sich bei dem Miniatur Bullterrier nicht um eine eigenständige Rasse, sondern um eine Varietät der Rasse Bullterrier. Auf alles weitere, insbesondere darauf, ob der konkrete Hund gefährlich ist, kommt es nicht an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

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