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Transparenz eines Mieterhöhungsverlangens nach Modernisierung

LG Hamburg, Az.: 311 S 123/13, Beschluss vom 03.04.2014

1. Die Kammer beabsichtigt die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 11.11.2013, Aktenzeichen 314 a C 163/13, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung der Modernisierungsmieterhöhungsbeträge gerichtete Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage, sondern gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Anmerkungen:

Zu Recht und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein Vermieter, der im Zeitpunkt einer baulich abgeschlossenen Modernisierung zunächst eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der (fiktiven) Basis des nicht modernisierten Zustands und sodann eine Modernisierungserhöhung nach § 559 BGB vornehmen will, dafür Sorge zu tragen hat, dass sein Vorgehen transparent ist und insbesondere klar ist, dass die Erhöhung nach § 558 BGB auf der Basis des vormaligen, nicht modernisierten Zustands erfolgen soll. Denn nur in diesem Fall ist die – unzulässige – Kumulation ausgeschlossen. Hierzu hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB einen ausdrücklichen Vorbehalt zu erklären, aus dem sich für den Mieter in der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, dass die Modernisierung noch Gegenstand einer weiteren – dann auf § 559 BGB beruhenden – Mieterhöhung werden wird (so zutreffend AG Lichtenberg, MM 2002, S. 483; AG Kerpen ZMR 2011, S. 802 mit zust. Anm. Börstinghaus, jurisPR-MietR 25/2011 Anm. 5).

An einem entsprechend klaren und eindeutigen Vorbehalt fehlt es vorliegend, und zwar auch unter Berücksichtigung des konkreten Wortlauts des – erst in der Berufungsinstanz zur Akte gelangten – Zustimmungsverlangens des Klägers vom 11.4.2012. Dieses Schreiben verhält sich an keiner Stelle ausdrücklich zu der Frage, in welchem Verhältnis die begehrte Erhöhung zu der im Raume stehenden Modernisierungserhöhung stehen soll, und insbesondere enthält das Schreiben keinen ausdrücklichen Vorbehalt des Inhalts, dass die vorgenommenen Modernisierungen noch Gegenstand einer weiteren Mieterhöhung sein sollen. Entgegen der Auffassung des Klägers stellen auch die im Zustimmungsverlangen vom 11.4.2012 angekreuzten bzw. gerade nicht angekreuzten Ausstattungsmerkmale nicht die gebotene Klarheit her. Dass das Merkmal „Balkon … mit einer Nutzfläche größer als 7 m² und einer Mindesttiefe von 1,50 m“ nicht angekreuzt ist, hat überhaupt keinen Erklärungswert, zumal der im Zuge der Modernisierungsarbeiten errichtete Balkon lediglich eine Fläche von 3,64 x 1,80 = 6,552 m², mithin weniger als 7 m² aufweist, so dass das Kästchen in keinem Falle hätte angekreuzt werden dürfen. Es verbleibt mithin allein der Umstand, dass das Ausstattungsmerkmal „Aufzug bei Wohnungen in bis zu fünfgeschossigen Häusern“ nicht angekreuzt ist. Dies allein – ein unterbliebenes Kreuz in einer längeren, kleingedruckten Liste teils kompliziert formulierter Ausstattungsmerkmale – reicht jedoch zur Herstellung der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die Parteien sich ausweislich der als Anlagen Bg 1 (a-e) und Bg 2 zur Akte gereichten Korrespondenz anlässlich von Mieterhöhungsverlangen der vorangegangenen Jahre aufgrund von Auseinandersetzungen über die Richtigkeit der für etwaige Ausstattungsmerkmale zu setzenden Kreuze zwischenzeitlich darauf verständigt hatten, dass die klägerische Hausverwaltung von der Setzung entsprechender Kreuze auf dem Formular für Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB absieht.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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