LG Hamburg, Az: 333 S 11/15
Urteil vom 07.05.2015
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30.01.2015 (Az.: 716b C 192/14) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin vermietete der Beklagten eine Wohnung im 1. OG des Mehrfamilienhauses, welches in der K. Straße XX, (PLZ) H. belegen ist. Grundlage der vertraglichen Beziehung der Parteien ist der Dauernutzungsvertrag vom 12.12.2008. Ende April 2014 brachte die Beklagte an der zum Treppenhaus belegenen Seite der Wohnungseingangstür das nachfolgend abgebildete Dekorationsobjekt an:
Abbildung
Die Klägerin begehrt die Entfernung der Dekoration sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Anbringung derartiger Dekorationsgegenstände an der Wohnungstür nicht berechtigt sei.
§ 11 Nr. 1 c des Dauernutzungsvertrages lautet:
Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Nutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Gebäudes, des Grundstücks und der Wohnung bedarf das Mitglied der vorherigen Zustimmung der Genossenschaft, wenn es Schilder (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehen Stellen), Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Gebäude anbringt oder auf dem Grundstück aufstellt
Ziff. IV der Hausordnung, die Bestandteil des Dauernutzungsvertrages ist, bestimmt u.a.:
Halten Sie bitte Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure frei, weil sie nur dann ihren Zweck als Fluchtwege erfüllen.
Im Übrigen nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das oben abgebildete Dekorationsobjekt zu beseitigen. Gleichzeitig stellte das Amtsgericht fest, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, derartige Dekorationsgegenstände an der Wohnungseingangstür anzubringen. Der Beseitigungsanspruch der Klägerin – so das AG – ergäbe sich jedenfalls aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe durch das Schmücken der Wohnungstür das Eigentumsrecht der Klägerin beeinträchtigt. Eine Duldungspflicht der Klägerin gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ergäbe sich zugunsten der Beklagten nicht aus der mietvertraglichen Beziehung der Parteien. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung würden die Interessen der Klägerin überwiegen. Die Nutzungsart des Dekorierens sei weder durch Art. 13 GG noch durch Art. 6 GG geschützt. Auch ohne die im Treppenhaus sichtbare Dekoration sei das Wohnen der Beklagten weder unmöglich noch unzumutbar erschwert. Die Klägerin hingegen sei in ihrem Eigentum beeinträchtigt. Sie sei als Eigentümerin grundsätzlich berechtigt, ihre Vorstellungen von einer Gestaltung des Treppenhauses zu verwirklichen. Die Erwägungen der Klägerin hätten einen vernünftigen Hintergrund, nämlich das Interesse an einer einheitlichen Gestaltung des Treppenhauses, um etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern des Mehrfamilienhauses zu verhindern.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegte sowie form- und fristgerecht begründete Berufung. Die Beklagte trägt im Rahmen der Berufungsbegründung insbesondere vor, das AG habe zu Unrecht die Duldungspflicht der Klägerin nach § 1004 Abs. 2 BGB verneint. Es komme darauf an, dass eine Dekoration, die, wie hier, nur eine kleine Fläche des Türblattes einnehme und nicht über den Türrahmen hinausrage, niemanden behindere. Auch eine eventuelle, dann absolut minimale Beeinträchtigung sei nachrangig im Verhältnis zu dem Recht der Wohnungsnutzer im Rahmen der anteiligen Nutzung der Gemeinschaftsfläche mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass von der Rechtsprechung Festtagsschmuck (z.B. ein Adventskranz) bereits für zulässig erklärt worden sei (vgl. LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89 bezüglich einer WEG-Anlage).
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil und hebt im Rahmen der Berufungserwiderung insbesondere hervor, dass die Klägerin ein großes Interesse daran habe, sich über den Einzelfall hinaus Rechtsklarheit zu verschaffen. Es sei eine Erfahrung mehrerer Mitarbeiterinnen der Klägerin, dass sich leerstehende Wohnungen besser vermieten ließen, wenn die Besichtigung in einem gepflegten, neutralen Treppenhaus erfolge, als wenn die Mieter das Treppenhaus nach ihren Vorstellungen gestaltet hätten. Ein neutrales Treppenhaus wirke regelmäßig hochwertiger als wenn z. B. der Eingangsbereich mit Windows – Colour – Mäusen, Fahnen oder sonstigen Dekorationsobjekten versehen sei. Gerade um jeglicher Form des Streits und allen Abgrenzungsfragen zuvorzukommen, habe sich die Klägerin entschlossen, keine Form der Dekorationen in ihren Standard-Treppenhäusern zu dulden. Die Frage der Nutzung und Gestaltung ihrer Treppenhäuser sei der Klägerin auch in Bezug auf das Zustellen von Fluchtwegen und Brandgefahren sehr wichtig. Ihr sei auch wichtig, dass sich für die Mitarbeiter keine Abgrenzungsfragen im Einzelfall stellten. Im Interesse aller ihrer Mitglieder sollen etwaige Konfliktsituationen, auch im Zusammenleben von Nachbarn unterschiedlicher Konfessionen und nationaler Herkunft, vermieden werden.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 541 BGB keinen Anspruch auf Unterlassung der Anbringung des streitigen Dekorationsobjektes. Nach der genannten Norm kann der Vermieter, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt, auf Unterlassung klagen.
Die Kammer ist der Ansicht, dass das Anbringen des streitigen Dekorationsobjektes keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass § 11 Nr. 1 c) des Dauernutzungsvertrages einschlägig ist und für das Anbringen die vorherige Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen wäre, führt dies nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung in der Form einer Beseitigung. § 11 Nr. 1 c) des Dauernutzungsvertrages eröffnet für die Klägerin allenfalls das Recht, eine Ermessensentscheidung zu treffen.
Bei der Ermessensentscheidung hätte die Klägerin ihre eigenen Interessen berücksichtigen dürfen. Die Kernpunkte des Interesses der Klägerin bestehen darin, durch ein generelles Verbot jeglicher Form des Streits (zwischen den Hausbewohnern und zwischen einzelnen Hausbewohnern und der Klägerin) von vornherein aus dem Weg zu gehen, ihre Mitarbeiter vor allen Abgrenzungsfragen zu bewahren, den Treppenhäusern durch das Freihalten von jeglicher Dekoration einen höherwertigen Eindruck zu verleihen und schließlich auch, Brandgefahren zu vermeiden. Die Interessen der Klägerin wären dem Interesse der Beklagten, mit einer kleinen Dekoration an der Außenseite der Wohnungstür potentiellen Besuchern einen herzlichen Empfang zu signalisieren, gegenüberzustellen.
Eine Abwägung der genannten Umstände ergibt, dass die Interessen der Klägerin diejenigen der Beklagten nicht übersteigen und die Klägerin daher zur Erteilung einer Zustimmung zur Anbringung der streitigen Dekoration verpflichtet wäre.
Der vertragsgemäße Gebrauch, zu dem die Beklagte aufgrund des Dauernutzungsvertrages berechtigt ist, bezieht sich in erster Linie auf den räumlichen Bereich der gemieteten Wohnung. Die Wohnung stellt den Kernbereich des Besitzrechtes der Beklagten dar. Die Wohnung ist für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz. Der Einzelne ist auf ihren Gebrauch zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen. Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist daher Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfG Beschl. vom 26.05.1993, Az.: 1 BvR 208/93; WuM 1993, 377).
Dem Treppenhaus kommt demgegenüber nicht eine vergleichbare Bedeutung zu. Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Geschäftsräumen typischerweise verbundenen Umstände (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006, Az.: V ZR 46/06; WuM 2007, 29).
Das Treppenhaus dient typischerweise dazu, es dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren. Die Nutzungsmöglichkeit umfasst seit jeher auch die Erlaubnis, eine Fußmatte als Schmutzfänger vor die Wohnungseingangstür zu platzieren. Bereits diese Grundfunktionen unterlagen im Laufe der Jahrzehnte einem Wandel und einer Fortentwicklung. Während in früheren Zeiten das Namensschild nur den Familiennamen oder noch den Vornamen des Haushaltsvorstands aufwies, werden die Namensschilder in der heutigen Zeit wesentlich aufwändiger gestaltet, größer dimensioniert und mit mehr Informationen versehen (Namen sämtlicher Familienmitglieder einschl. des Namens eines Haustieres und Willkommensbekundungen). Ebenso dienen Fußmatten in der heutigen Zeit nicht mehr ausschließlich als bloße Fußabtreter, sondern sind nicht selten durch bestimmte Gestaltungen und das Hinzufügen von Botschaften zu einer Art Dekorationsobjekt geworden. Der Wandel in der Möglichkeit zur Mitbenutzung lässt sich auch daraus ableiten, dass mittlerweile das Abstellen eines Kinderwagens im Treppenhaus unter bestimmten Voraussetzungen als Teil des Rechts zur Mitbenutzung anerkannt ist (vgl. BGH Urt. vom 10.11.2006 a.a.O.).
Ebenso unterlag die Verkehrsauffassung bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Außenseite der Wohnungseingangstür ebenfalls einem Wandel. Ursprünglich erfüllte die Wohnungseingangstür vor allem eine bloße Abgrenzungs- und Zugangsfunktion. In der heutigen Zeit wird die Wohnungseingangstür zunehmend z. B. in der Oster- und Weihnachtszeit zu entsprechenden Dekorationszwecken genutzt, um einer gewissen Vorfreude Ausdruck zu verleihen und um die kirchlichen Festtage zu würdigen.
Das ganzjährige Anbringen des streitgegenständlichen Dekorationsobjektes stellt wiederum eine Erweiterung der beschriebenen Funktionen dar. Das streitige Dekorationsobjekt ist neutral gehalten, wirkt eher unauffällig, enthält außer einem „Willkommen“ keine Meinungsäußerung und wurde im unmittelbaren Bereich des Eingangsbereichs zur Wohnung angebracht. Ein „Eingriff“ in den eigentlichen Bereich des Treppenhauses liegt nicht vor. Das Treppenhaus kann daher die eigentlichen Funktionen nach wie vor vollen Umfangs erfüllen. Wenn überhaupt von einer Art Beeinträchtigung anderer gesprochen werden könnte, so wäre diese rein optischer Natur und würde sich als minimal darstellen.
Gleichwohl könnten auch minimale Beeinträchtigungen anderen Bewohnern des Mehrfamilienhauses Veranlassung geben, sich bei der Klägerin über das Dekorationsobjekt zu beschweren. Ferner könnten andere Mieter ebenfalls auf die Idee kommen, Dekorationsobjekte aufzuhängen, was wiederum zu Beschwerden bei der Klägerin führen könnte. Dies alles könnte bei den Mitarbeitern zu einer Mehrbelastung führen. Ferner könnten sich die Mitarbeiter der Klägerin Abgrenzungsschwierigkeiten ausgesetzt sehen. Hierzu fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich außer der allgemeinen Befürchtung keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass eine Mehrbelastung der dargestellten Art in der Vergangenheit zu verzeichnen war oder in der Zukunft mit einer nennenswerten Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist.
Gleiches gilt für die weiteren, von der Klägerin genannten Umstände. Eine, wenn auch nur geringe Erhöhung der Brandgefahr lässt sich ohne eine nähere Darlegung aus dem von der Klägerin eingereichten Bild nicht erkennen. Die Behauptung, dass eine Vermietung durch Dekorationsgegenstände an den Wohnungseingangstüren erschwert werde, weil das Treppenhaus nicht neutral wirke, lässt sich ohne Darlegung konkreter Vorkommnisse nicht nachvollziehen.
Es verbleibt daher das allgemeine Anliegen der Klägerin, durch ein generelles Verbot bereits im Vorwege jedweden Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Dem steht der sich aus dem Mitbenutzungsrecht resultierende Wunsch der Beklagten zur Dekoration der Wohnungseingangstür gegenüber. Dem zuletzt genannten Interesse der Beklagten ist im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Beeinträchtigungen und keine konkreten Schwierigkeiten, mit denen die Klägerin bereits konfrontiert worden ist. Die allgemeine Befürchtung von Schwierigkeiten reicht vor dem Hintergrund, dass die Erweiterung des tradierten Rechts zur Mitbenutzung des Treppenhauses durch die Beklagte als minimal zu werten ist, nicht aus, um von einem vertragswidrigen Gebrauch auszugehen.
Der Klägerin steht daher kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin hat das an der Außenseite der Wohnungseingangstür angebrachte streitgegenständliche Dekorationsobjekt zu dulden.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Der Feststellungantrag ist hinsichtlich der beanstandeten Dekorationsobjekte zu unbestimmt. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Anbringen von Dekorationsobjekten nicht schlichtweg untersagt werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß § 543 ZPO nicht vorliegen.