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Übergang Mietverhältnis – analoge Anwendung § 566 BGB

Eine Wohnung, ein Mietvertrag – aber der Vermieter steht nicht im Grundbuch. Dieser ungewöhnliche Ausgangspunkt führte zu einem juristischen Tauziehen um den Mieterschutz. Gilt der bekannte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auch dann, wenn eine komplexe Treuhand-Vereinbarung die Eigentumsverhältnisse verschleiert? Ein Gericht musste nun entscheiden, ob ein neuer Käufer die Mieterin trotzdem vor die Tür setzen darf.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 14 S 84/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Lübeck
  • Datum: 10.03.2022
  • Aktenzeichen: 14 S 84/21
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der spätere Käufer und jetzige Eigentümer der Immobilie, der die Räumung der Wohnung verlangt.
  • Beklagte: Die Mieterin der Wohnung, die ihr Recht zum Besitz aus einem Mietvertrag geltend macht.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Mieterin hatte eine Wohnung von einer Person gemietet, die nicht Eigentümerin war, sondern die Immobilie aufgrund einer internen Vereinbarung verwaltete und das Eigentum übernehmen sollte. Die Immobilie wurde später an den Kläger verkauft. Der Kläger verlangt nun die Räumung der Wohnung von der Mieterin.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die mieterschützende Vorschrift „Kauf bricht nicht Miete“ auch dann analog angewendet werden kann, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht der rechtliche Eigentümer der Immobilie war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Berufung des Klägers zurück. Die Mieterin muss die Wohnung nicht räumen.
  • Begründung: Die Vorschrift „Kauf bricht nicht Miete“ wurde analog angewendet. Das Gericht begründete dies damit, dass der Vermieter, obwohl nicht Eigentümer, aufgrund der internen Vereinbarung wirtschaftlich wie ein Eigentümer gehandelt habe und sich daher den Folgen dieser Vorschrift stellen müsse. Vorangegangene Kündigungen durch die vormalige Eigentümerin oder den Kläger waren unwirksam.
  • Folgen: Das Mietverhältnis besteht fort und ging auf den Kläger als neuen Eigentümer über. Die Mieterin behält ihr Recht, in der Wohnung zu bleiben. Das Gericht ließ eine weitere Berufung (Revision) zu, da die Rechtsfrage komplex ist.

Der Fall vor Gericht


LG Lübeck: „Kauf bricht nicht Miete“ gilt auch bei Treuhandmodell – Mieterschutz bei Vermieter ohne Eigentum (§ 566 BGB analog)

Das Landgericht Lübeck hat in einem bemerkenswerten Urteil entschieden, dass der bekannte Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auch dann greifen kann, wenn der Vermieter zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht der rechtliche Eigentümer der Immobilie war.

Mieterin mit Mietvertrag bei Streit mit neuem Eigentümer in Altbauwohnung, Konflikt um Räumung, Spannung und persönliche Wohnlichkeit.
Neuer Eigentümer fordert Räumung – Mieterin beruft sich auf Mietvertrag vom Treuhänder. Recht & Eigentumsfrage. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter aufgrund einer internen Vereinbarung, wie einem Treuhandvertrag, handelte und faktisch die wirtschaftliche Position eines Eigentümers innehatte. Das Gericht wendete die Mieterschutzvorschrift des § 566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in einem solchen Fall analog, also sinngemäß, an und schützte damit die Rechte der Mieterin gegenüber dem neuen Eigentümer, der auf Räumung geklagt hatte.

Ausgangslage: Mietvertrag mit Nicht-Eigentümer und späterer Immobilienverkauf durch Treuhänderin

Der Fall drehte sich um eine Wohnung, die von der Mieterin bewohnt wurde. Der neue Eigentümer der Immobilie hatte Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung erhoben. Die Besonderheit lag in den Eigentums- und Vertragsverhältnissen vor seinem Erwerb: Rechtliche Eigentümerin der Immobilie war zunächst eine Frau S. Den Mietvertrag mit der Mieterin hatte jedoch nicht Frau S, sondern ein Herr S abgeschlossen, der somit als ursprünglicher Vermieter auftrat.

Der Grund für diese ungewöhnliche Konstellation war eine Treuhand-Vereinbarung zwischen Frau S und Herrn S vom 29. Oktober 2009. Diese Vereinbarung legte fest, dass Frau S die Immobilie quasi nur „auf dem Papier“ als Treuhänderin für Herrn S hielt. Ziel war es, dass Herr S oder eine von ihm benannte Person die Immobilie spätestens bis Ende 2014 für einen symbolischen Preis von 2.000 Euro übernehmen sollte. Herr S erhielt weitreichende Befugnisse: eine Generalvollmacht zur Verwaltung, eine Inkassovollmacht für Mieten und Kautionen, die er zweckgebunden für Kredittilgung, Nebenkosten und Instandhaltung verwenden sollte. Er verwaltete die Immobilie unentgeltlich, aber ausdrücklich „im eigenen Interesse“. Er durfte Mietverträge abschließen und Nebenkosten abrechnen. Frau S fungierte lediglich als formale Eigentümerin, während Herr S die wirtschaftliche Kontrolle ausübte und darauf abzielte, selbst Alleineigentümer zu werden. Die Mieteinnahmen verblieben wirtschaftlich bei ihm, auch wenn sie formal zur Deckung der mit der Immobilie verbundenen Kosten (insbesondere eines auf Frau S lautenden, aber von Herrn S verbürgten Kredits) dienten.

Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der neue Eigentümer die Immobilie von Frau S und wurde im Grundbuch eingetragen. Er war der Ansicht, dass der Mietvertrag der Mieterin ihn nicht binde, da dieser nicht mit der damaligen Eigentümerin (Frau S), sondern mit Herrn S geschlossen wurde.

Streitpunkt: Gilt der Mieterschutz nach § 566 BGB, wenn Vermieter und Eigentümer nicht identisch sind?

Die zentrale juristische Frage war, ob der neue Eigentümer gemäß § 566 BGB in den bestehenden Mietvertrag eintreten musste, obwohl der ursprüngliche Vermieter (Herr S) nicht mit der damaligen Eigentümerin (Frau S) identisch war. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber einer vermieteten Immobilie anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein, wenn der Vermieter auch der Eigentümer war, der die Immobilie veräußert hat („Kauf bricht nicht Miete“).

Das Amtsgericht Schwarzenbek hatte in erster Instanz zugunsten der Mieterin entschieden und die Räumungsklage abgewiesen. Es argumentierte, dass der Mietvertrag zwar nicht direkt, aber analog über § 566 BGB auf den neuen Eigentümer übergegangen sei. Die Mieterin habe daher ein Recht zum Besitz.

Der neue Eigentümer legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Er argumentierte, eine analoge Anwendung des § 566 BGB komme nicht in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erlaube eine Analogie nur, wenn die Vermietung durch den Nichteigentümer im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolge. Hier habe Herr S aber nachweislich überwiegend in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt, wie der Treuhandvertrag belege. Zudem berief er sich auf Kündigungen aus den Jahren 2018 (durch die Voreigentümerin Frau S) und 2019 (durch ihn selbst wegen angeblichen Zahlungsverzugs gegenüber Herrn S).

Entscheidung des Landgerichts Lübeck: Mieterin darf bleiben – Berufung des Eigentümers erfolglos

Das Landgericht Lübeck wies die Berufung des neuen Eigentümers zurück. Die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gegen die Mieterin ist unbegründet. Die Mieterin hat ein gültiges Recht zum Besitz an der Wohnung, das dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB entgegensteht. Der neue Eigentümer muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Begründung: Warum § 566 BGB analog anzuwenden ist – Schutz des Mieters trotz fehlender Identität von Vermieter und Eigentümer

Das Landgericht begründete seine Entscheidung ausführlich und folgte dabei im Ergebnis der Vorinstanz, allerdings mit einer differenzierten Argumentation zur analogen Anwendung des § 566 BGB.

Direkte Anwendung von § 566 BGB scheidet aus

Zunächst stellte das Gericht klar, dass eine direkte Anwendung des § 566 BGB nicht möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt § 566 BGB voraus, dass die Person des Vermieters, des bisherigen Eigentümers und des Veräußerers identisch ist. Im vorliegenden Fall war die Veräußerin und Voreigentümerin Frau S, während der Vermieter Herr S war. Diese Personenidentität lag unstreitig nicht vor.

Voraussetzungen für Analogie: Planwidrige Lücke und vergleichbare Interessenlage

Das Gericht sah jedoch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 566 BGB als gegeben an. Eine Analogie ist möglich, wenn eine planwidrige Regelungslücke im Gesetz besteht und der zu entscheidende Fall mit dem gesetzlich geregelten Fall in wesentlichen Punkten vergleichbar ist.

Das Gericht schloss sich der Auffassung des BGH an, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 566 BGB (früher § 571 BGB a.F.) die Konstellation, dass Eigentümer und Vermieter auseinanderfallen, nicht ausdrücklich bedacht hat. Der Gesetzgeber ging vom Regelfall aus, dass der Vermieter auch Eigentümer ist. Ziel der Norm war jedoch ein umfassender Schutz des Mieters vor dem Verlust seines Besitzrechts bei einem Eigentümerwechsel. Die zahlreichen Verweisungen auf § 566 BGB in anderen Gesetzen (z.B. § 57 ZVG bei Zwangsversteigerung) unterstreichen diesen umfassenden Schutzgedanken. Dass § 566 BGB eine Ausnahme vom Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse darstellt (wonach Verträge nur zwischen den Vertragsparteien wirken), stehe einer Analogie nicht entgegen, wenn der Schutzzweck der Norm dies erfordert und eine ungewollte Lücke besteht. Es liegt somit eine planwidrige Regelungslücke vor.

Interessenabwägung: Mieter und Erwerber schutzwürdig

Weiterhin prüfte das Gericht, ob die Interessenlage im vorliegenden Fall mit der des gesetzlich geregelten Falls vergleichbar ist.
Aus Sicht der Mieterin sei die Lage identisch. Für sie macht es keinen Unterschied, wer formal im Grundbuch steht. Ihr Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses und am Schutz ihres Besitzes ist genauso schutzwürdig wie in dem Fall, dass der Vermieter auch Eigentümer ist. Sie durfte auf den Bestand ihres Vertrages vertrauen und war nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss die Eigentumsverhältnisse zu prüfen. Ihr Besitzrecht leitet sich vom Vermieter (Herr S) ab, der seinerseits durch die Treuhandvereinbarung von der Eigentümerin (Frau S) zur Überlassung der Wohnung an Dritte ermächtigt war. Dieses abgeleitete Besitzrecht soll durch § 566 BGB geschützt werden.

Auch aus Sicht des neuen Eigentümers (Erwerbers) sei die Interessenlage vergleichbar. Die Tatsache, dass die Wohnung bei Erwerb vermietet war, war für ihn erkennbar. Der Besitz des Mieters hat eine Publizitätsfunktion: Er signalisiert dem Käufer, dass er möglicherweise in bestehende Mietverhältnisse eintritt. Der Erwerber kann sich also darauf einstellen und dies bei seinen Kaufvertragsverhandlungen berücksichtigen.

Besonderheit des Falls: Wirtschaftliches Interesse des Vermieters statt des Eigentümers

Der entscheidende und von bisheriger BGH-Rechtsprechung abweichende Punkt war die Bewertung der Interessenlage auf Vermieterseite. Der BGH hatte eine Analogie bisher nur in Fällen zugelassen, in denen die Vermietung durch den Nichteigentümer mit Zustimmung und im wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgte. Hier jedoch erfolgte die Vermietung durch Herrn S aufgrund des Treuhandvertrags gerade nicht im primären wirtschaftlichen Interesse der formalen Eigentümerin Frau S, sondern ganz überwiegend im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Herrn S. Er sollte der wirtschaftliche Nutznießer sein und später auch formal Eigentümer werden.

Das Landgericht Lübeck entschied jedoch, dass dieser Unterschied einer analogen Anwendung nicht entgegensteht. Die Kammer argumentierte, dass der ursprüngliche Vermieter (Herr S) in seinem Interesse, nicht an die Folgen des § 566 BGB gebunden zu sein, nicht schutzwürdig ist. Er habe selbst die Treuhandkonstruktion geschaffen, die ihn wirtschaftlich in eine eigentümerähnliche Stellung versetzte. Er trat gegenüber der Mieterin durchgängig als Vermieter auf. Dann müsse er sich auch so behandeln lassen, als wäre er Eigentümer gewesen. Wäre Herr S formal Eigentümer gewesen, hätte § 566 BGB direkt gegolten. Es wäre widersprüchlich und würde den Mieterschutz unterlaufen, wenn er sich durch die gewählte Konstruktion zwar die wirtschaftlichen Vorteile eines Eigentümers sichern, aber den mieterschützenden Pflichten bei Veräußerung entziehen könnte. Dieses Ergebnis sei nicht hinnehmbar. Das Gericht betonte, dass es sich nicht im Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung sehe, da der BGH offengelassen habe, ob auch andere Konstellationen eine Analogie rechtfertigen können. Die hier vorliegende Situation – Vermieter agiert aufgrund interner Absprache wirtschaftlich wie ein Eigentümer mit dem Ziel, formaler Eigentümer zu werden – sei ein solcher Fall, der die analoge Anwendung des § 566 BGB gebiete.

Kündigungen des neuen Eigentümers und der Voreigentümerin unwirksam

Das Gericht prüfte auch die vom neuen Eigentümer angeführten Kündigungen und erklärte beide für unwirksam.

Die Kündigung vom 23. November 2018 durch die frühere Eigentümerin Frau S war unwirksam, da sie zwar Eigentümerin, aber nicht Vermieterin war. Das Kündigungsrecht steht grundsätzlich dem Vermieter zu.

Die Kündigung im Schriftsatz vom 20. September 2019 durch den neuen Eigentümer war ebenfalls unwirksam. Er hatte die Kündigung auf angeblichen Zahlungsverzug und allgemeine Unzuverlässigkeit der Mieterin gestützt. Das Gericht stellte fest, dass ein Zahlungsverzug gegenüber dem neuen Eigentümer nicht vorlag. Die behaupteten Rückstände betrafen Zahlungen an den ursprünglichen Vermieter Herrn S aus der Zeit vor dem Eigentumsübergang. Diese standen dem neuen Eigentümer nicht zu. Eine Berufung auf vergangene Unstimmigkeiten zwischen der Mieterin und dem früheren Vermieter, die den neuen Eigentümer nicht direkt betreffen, reicht nicht für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Mieterin unbestritten vorgetragen hatte, dass etwaige Nichtzahlungen auf Verrechnungsabreden wegen erbrachter Naturalleistungen zurückzuführen sein könnten. Es fehlte an einem berechtigten Kündigungsinteresse des neuen Eigentümers.

Zulassung der Revision: Grundsatzfrage zur analogen Anwendung von § 566 BGB bei Treuhandkonstruktionen

Das Landgericht Lübeck hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Der Grund liegt darin, dass die Frage, ob § 566 BGB auch dann analog anzuwenden ist, wenn der Vermieter nicht Eigentümer ist, aber aufgrund einer Treuhandvereinbarung wirtschaftlich wie ein Eigentümer agiert und selbst Eigentümer werden soll, grundsätzliche Bedeutung hat. Diese spezielle Konstellation wurde vom BGH bisher nicht entschieden und erfordert eine Klärung zur Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Rechtsfrage beurteilen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt den Mieterschutz erheblich, indem es den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ auch auf Treuhandmodelle ausweitet, bei denen der Vermieter nicht formaler Eigentümer ist, aber wirtschaftlich wie ein Eigentümer agiert. Vermieter können sich nicht durch Treuhandkonstruktionen den mieterschützenden Pflichten entziehen, wenn sie gleichzeitig die wirtschaftlichen Vorteile einer Eigentümerposition genießen. Dies bedeutet konkret mehr Sicherheit für Mieter, deren Mietverträge auch dann beim Verkauf einer Immobilie fortbestehen, wenn komplexe Eigentumsstrukturen vorliegen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Kauf bricht nicht Miete“ und warum ist das für Mieter wichtig?

Das Sprichwort „Kauf bricht nicht Miete“ beschreibt einen zentralen Grundsatz im deutschen Mietrecht. Es bedeutet, dass ein bestehender Mietvertrag nicht automatisch endet oder ungültig wird, nur weil die vermietete Immobilie verkauft und ein neuer Eigentümer hat.

Stellen Sie sich vor, Sie mieten eine Wohnung oder ein Haus, und Ihr derzeitiger Vermieter verkauft diese Immobilie an eine andere Person. Das Prinzip „Kauf bricht nicht Miete“ besagt: Der neue Käufer wird durch den Kauf zum neuen Vermieter.

Das bedeutet, dass der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag, genau so, wie sie vorher für den alten Vermieter galten. Dieses Prinzip ist im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 566 geregelt.

Für Sie als Mieter ist das sehr wichtig. Es gibt Ihnen Sicherheit und Beständigkeit in Ihrem Mietverhältnis. Ihre Rechte aus dem Mietvertrag, wie zum Beispiel die Höhe der Miete (vorbehaltlich zulässiger Mieterhöhungen), die Nutzung der Wohnung oder vereinbarte Instandhaltungsansprüche, bleiben erhalten. Auch Ihre Pflichten, wie die Mietzahlung, bestehen weiterhin – jetzt aber gegenüber dem neuen Vermieter. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihr Mietvertrag allein deshalb gekündigt wird, weil die Immobilie den Eigentümer gewechselt hat.


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2. Wann kann ein Mieter sich auf § 566 BGB berufen, auch wenn der Vermieter nicht der Eigentümer ist?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 566 eine wichtige Regel für Mieter: „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet, wenn Ihre Mietwohnung verkauft wird, während Ihr Mietvertrag läuft, tritt der neue Eigentümer automatisch in Ihren Mietvertrag ein. Er wird Ihr neuer Vermieter, und der Mietvertrag bleibt gültig mit allen Rechten und Pflichten. Diese Regel schützt Mieter davor, ihr Zuhause zu verlieren, nur weil der Eigentümer wechselt.

Diese Regel gilt aber zunächst nur, wenn der Verkäufer der Immobilie auch derjenige war, mit dem Sie ursprünglich den Mietvertrag geschlossen haben – also Ihr Vermieter und gleichzeitig der Eigentümer war.

Doch was passiert, wenn die Person, mit der Sie den Mietvertrag abgeschlossen haben, gar nicht der wahre Eigentümer der Immobilie ist? Hier greift § 566 BGB nicht direkt nach seinem Wortlaut. Gerichte haben jedoch entschieden, dass der Mieterschutzgedanke so wichtig ist, dass § 566 BGB in bestimmten Fällen „analog“ angewendet werden kann. Das bedeutet, die Regel wird auf einen Fall übertragen, der dem ursprünglichen Fall sehr ähnlich ist, obwohl er nicht genau passt.

Wann kann eine solche analoge Anwendung in Betracht kommen?

Eine analoge Anwendung von § 566 BGB zugunsten des Mieters ist möglich, wenn der Vermieter, der nicht Eigentümer ist, eine so enge Beziehung zur Immobilie oder zum Eigentümer hat, dass es unfair wäre, den Mieter anders zu behandeln als im Normalfall des § 566 BGB. Solche Situationen können vorliegen, wenn der Vermieter:

  • Das Eigentum treuhänderisch für den wahren Eigentümer hält: Stellen Sie sich vor, jemand verwaltet die Immobilie rechtlich für jemand anderen, der im Hintergrund bleibt, und tritt selbst als Vermieter auf.
  • Ein starkes wirtschaftliches Eigeninteresse an der Immobilie hat: Der Vermieter hat möglicherweise erheblich in die Immobilie investiert oder profitiert auf andere Weise so stark von ihr, dass er faktisch wie ein Eigentümer agiert.
  • Vom Eigentümer umfassend ermächtigt wurde: Der wahre Eigentümer hat dem nicht-eigentümlichen Vermieter erlaubt, die Immobilie in jeder Hinsicht wie sein Eigentum zu behandeln und zu vermieten.
  • Die Immobilie langfristig besitzt und verwaltet: Der Vermieter ist schon lange im Besitz der Immobilie und kümmert sich um alles, als wäre er der Eigentümer.

In solchen Fällen, in denen der nicht-eigentümliche Vermieter eine besonders enge Bindung zur Immobilie hat und gegenüber dem Mieter wie ein vollwertiger Vermieter auftritt, kann das Gericht entscheiden, dass die Schutzwirkung des § 566 BGB trotzdem gelten soll. Das bedeutet, wenn der wahre Eigentümer später die Immobilie verkauft, könnte der Käufer dennoch in den Mietvertrag eintreten müssen, so als hätte der (nicht-eigentümliche) Vermieter die Immobilie verkauft.

Für Sie als Mieter bedeutet das: Auch wenn die Eigentumsverhältnisse Ihrer Mietwohnung komplex erscheinen und Ihr Vermieter vielleicht gar nicht der im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist, könnten Sie unter bestimmten Umständen trotzdem durch den Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ geschützt sein. Entscheidend sind hier die konkreten Umstände der Beziehung zwischen Ihrem Vermieter und dem tatsächlichen Eigentümer sowie der Art und Weise, wie Ihr Vermieter Ihnen gegenüber aufgetreten ist.


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Was ist ein Treuhandvertrag im Zusammenhang mit Mietverhältnissen und welche Rolle spielt er beim Eigentümerwechsel?

Stellen Sie sich vor, jemand (der Treugeber) möchte, dass ein anderer (der Treuhänder) etwas für ihn verwaltet oder in seinem Namen hält. Dafür schließen die beiden einen Treuhandvertrag. Das Besondere daran ist: Nach außen hin, zum Beispiel in öffentlichen Registern, kann der Treuhänder als Eigentümer erscheinen, obwohl er die Sache intern nur im Auftrag und für die Interessen des Treugebers verwaltet.

Bei Immobilien bedeutet das oft, dass der Treuhänder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, aber intern verpflichtet ist, die Immobilie im Sinne des Treugebers zu verwalten. Er handelt also nicht für sich selbst, sondern für den Treugeber, der der eigentliche Nutznießer ist oder die Kontrolle über die Immobilie behalten möchte.

Treuhänder als Vermieter

Ist eine solche Immobilie vermietet, tritt der Treuhänder oft als Vermieter auf. Der Mietvertrag wird dann in der Regel mit dem Treuhänder oder der rechtlich als Eigentümerin registrierten Einheit geschlossen. Für Sie als Mieter ist in diesem Moment Ihr Vertragspartner der Treuhänder. Ihre Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bestehen gegenüber dieser Person oder Einheit.

Eigentümerwechsel und Mietverhältnis

Was passiert nun, wenn sich die Eigentumsverhältnisse ändern, zum Beispiel weil der Treugeber die Immobilie selbst übernimmt oder sie verkauft wird? Hier greift ein wichtiger Grundsatz im Mietrecht, der auch beim Treuhandverhältnis relevant ist: „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet vereinfacht: Wenn eine vermietete Immobilie den Eigentümer wechselt, tritt der neue Eigentümer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein.

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Treugeber die Immobilie vom Treuhänder übernimmt oder die Immobilie von einem der beiden an einen Dritten verkauft wird. Der bestehende Mietvertrag bleibt gültig, und der neue Eigentümer wird zu Ihrem Vermieter mit allen Rechten und Pflichten, die im Mietvertrag stehen.

Einfluss auf Mieterschutzvorschriften

Ein Treuhandvertrag ändert in der Regel nichts an der Anwendbarkeit der allgemeinen Mieterschutzvorschriften. Diese Vorschriften (wie zum Beispiel Kündigungsschutz, Mietpreisregelungen etc.) gelten für das Mietverhältnis unabhängig davon, wer der aktuelle Eigentümer oder der im Treuhandverhältnis handelnde Vermieter ist. Ihre Rechte als Mieter, die sich aus dem Gesetz ergeben, bestehen weiterhin gegenüber demjenigen, der zu dem Zeitpunkt Ihr rechtlicher Vertragspartner als Vermieter ist.

Kurz gesagt: Ein Treuhandvertrag regelt das Innenverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder bezüglich der Verwaltung einer Immobilie. Für bestehende Mietverhältnisse ist in erster Linie der geschlossene Mietvertrag und das darauf anwendbare Mietrecht entscheidend. Ein Wechsel in der Person des Vermieters, sei es im Rahmen der Treuhand oder durch Verkauf, führt meist dazu, dass der neue Eigentümer den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernimmt.


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Welche Rechte hat ein neuer Eigentümer, wenn er eine vermietete Immobilie erwirbt, und welche Pflichten muss er beachten?

Wenn Sie eine Immobilie kaufen, die bereits vermietet ist, treten Sie als neuer Eigentümer automatisch in den bestehenden Mietvertrag ein. Dies regelt das Gesetz in § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Das bedeutet: Der Mietvertrag, der zwischen dem früheren Eigentümer und dem Mieter bestand, gilt unverändert weiter. „Kauf bricht nicht Miete“ – dieser Grundsatz ist hier zentral.

Die Bindung an den bestehenden Mietvertrag

Für Sie als neuer Eigentümer bedeutet dieser Grundsatz, dass Sie die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters übernehmen. Sie werden zum neuen Vertragspartner des Mieters. Der Mieter behält alle Rechte, die er aus dem ursprünglichen Mietvertrag hatte, und muss weiterhin seinen Pflichten, wie der Mietzahlung, nachkommen.

Ihre Rechte als neuer Eigentümer

Mit dem Übergang des Eigentums erhalten Sie bestimmte Rechte:

  • Sie sind berechtigt, die Miete vom Mieter zu kassieren.
  • Sie übernehmen die Verwaltung der Kaution. Wenn der Voreigentümer die Kaution ordnungsgemäß erhalten hat, muss er Ihnen diese übergeben. Sie sind dann gegenüber dem Mieter für die Kaution verantwortlich.
  • Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können Sie eine Mieterhöhung durchführen, zum Beispiel bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder nach Modernisierungsmaßnahmen.
  • Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist nur unter den strengen gesetzlichen Bedingungen möglich, wie zum Beispiel bei Eigenbedarf oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Mieters. Eine Kündigung allein wegen des Eigentümerwechsels ist nicht zulässig.

Ihre Pflichten als neuer Eigentümer

Gleichzeitig übernehmen Sie als neuer Eigentümer auch alle Pflichten des bisherigen Vermieters:

  • Sie sind für den Zustand und die Instandhaltung der vermieteten Immobilie verantwortlich. Notwendige Reparaturen und Wartungen müssen Sie als Vermieter durchführen lassen.
  • Sie müssen die Bestimmungen des bestehenden Mietvertrags einhalten. Das betrifft unter anderem die Vereinbarungen zur Miete, zur Nebenkostenabrechnung, zu Schönheitsreparaturen oder zur Hausordnung.
  • Sie müssen die Rechte des Mieters respektieren, zum Beispiel das Recht auf ungestörten Besitz der Wohnung oder die Einhaltung von Kündigungsfristen.
  • Sie sind für die ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten zuständig.

Im Wesentlichen treten Sie in eine bestehende rechtliche Beziehung ein, die durch den vorhandenen Mietvertrag und die gesetzlichen Vorschriften für Wohnraummiete bestimmt wird.


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Was können Mieter tun, wenn der neue Eigentümer die Mietzahlung verweigert oder eine Räumungsklage einreicht, obwohl der Mietvertrag besteht?

Wenn ein neues Eigentum an der vermieteten Immobilie besteht, stellt sich oft die Frage, was mit dem bestehenden Mietverhältnis geschieht. Hier gilt ein wichtiger Grundsatz des deutschen Mietrechts: „Kauf bricht nicht Miete“. Das bedeutet, dass der bestehende Mietvertrag grundsätzlich weiterhin gültig ist.

Der neue Eigentümer tritt durch den Kauf der Immobilie automatisch in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein (§ 566 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Für Sie als Mieter bedeutet das, dass Ihr Mietvertrag mit allen Vereinbarungen, Kündigungsfristen und Miethöhen unverändert fortbesteht. Der neue Eigentümer wird zum neuen Vermieter.

Der Mietvertrag bleibt bestehen

Ihr Mietvertrag ist also nach dem Eigentümerwechsel weiterhin bindend. Der neue Eigentümer kann den Vertrag nicht einfach ignorieren oder einseitig ändern, nur weil er jetzt der neue Eigentümer ist. Er muss die im Vertrag festgelegten Bedingungen einhalten.

Umgang mit Mietzahlung und Räumungsklage

Wenn der neue Eigentümer die Mietzahlung verweigert, ist es für Mieter wichtig zu wissen, dass die Pflicht zur Mietzahlung weiterhin besteht. Sie schulden die Miete nun dem neuen Eigentümer. Eine Verweigerung der Mietzahlung durch den Mieter könnte schwerwiegende Folgen haben, auch wenn der neue Eigentümer die Zahlung zunächst nicht annimmt. Es ist ratsam, die Miete weiterhin fristgerecht anzubieten oder zu zahlen, gegebenenfalls mit einem eindeutigen Verwendungszweck, der den Monat und die Mietobjektbezeichnung enthält.

Reicht der neue Eigentümer eine Räumungsklage ein, obwohl ein gültiger Mietvertrag besteht, ist Ihr Mietvertrag die zentrale Verteidigungsgrundlage. Der Mieter kann im Gerichtsverfahren vortragen, dass ein gültiger Mietvertrag vorliegt, der ein Recht zur Nutzung der Wohnung begründet und somit einer Räumung entgegensteht.

Der Umstand, dass der neue Eigentümer den Mietvertrag „nicht anerkennt“ oder die Zahlung verweigert, ändert grundsätzlich nichts an der rechtlichen Existenz und Gültigkeit des Mietvertrages selbst.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

„Kauf bricht nicht Miete“

Dieser Grundsatz bedeutet, dass ein bestehender Mietvertrag durch den Verkauf der vermieteten Immobilie nicht automatisch endet oder unwirksam wird. Nach § 566 BGB tritt der neue Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, sodass der Mietvertrag auch mit dem neuen Eigentümer weiter gilt. Dies schützt Mieter vor Verlust ihres Wohnraums allein durch den Eigentümerwechsel und sichert ihnen die Fortsetzung des Mietverhältnisses. Kurz gesagt: Wenn Sie eine Wohnung mieten und der Eigentümer verkauft diese, wird der Käufer Ihr neuer Vermieter mit allen vertraglichen Pflichten.


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Treuhandvertrag

Ein Treuhandvertrag regelt ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (Treuhänder) Vermögenswerte formal im eigenen Namen, aber im Auftrag und Interesse einer anderen Person (Treugeber) verwaltet. Im Immobilienrecht kann das bedeuten, dass der Treuhänder z. B. Eigentümer im Grundbuch ist, die Immobilie jedoch für den Treugeber wirtschaftlich verwaltet. Für Mietverhältnisse tritt der Treuhänder oft als Vermieter auf, auch wenn er rechtlich nicht der wirtschaftliche Eigentümer ist. Der Vertrag schafft somit Klarheit über die Innenverhältnisse, ohne die Rechte Dritter – wie Mieter – zu beeinträchtigen.

Beispiel: Frau S hält eine Wohnung als Treuhänderin für Herrn S, der aber wirklich wirtschaftlich über die Wohnung verfügt und Vermieterrechte ausübt.


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Analoge Anwendung (§ 566 BGB analog)

Die Analogie ist ein juristisches Instrument, bei dem eine Vorschrift auf einen nicht ausdrücklich geregelten Fall angewendet wird, weil eine Regelungslücke (planwidrige Lücke) besteht und die Fälle in ihren wesentlichen Merkmalen vergleichbar sind. Im vorliegenden Kontext bedeutet das, dass § 566 BGB, der den Eigentümerwechsel bei Vermietung regelt, auch dann gelten kann, wenn Vermieter und Eigentümer nicht identisch sind, der Schutzgedanke des Gesetzes dies aber erfordert. So werden Mieter auch bei komplexen Eigentumsverhältnissen geschützt, wenn der Vermieter wirtschaftlich wie ein Eigentümer handelt.

Beispiel: Herr S war Vermieter, aber nicht Eigentümer; dennoch wird § 566 BGB analog angewandt, weil der Mieterschutz im Sinne des Gesetzes es verlangt.


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Wirtschaftliches Interesse und eigentümerähnliche Stellung

Der Begriff beschreibt Situationen, in denen eine Person, obwohl formal nicht Eigentümer der Immobilie, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über die Immobilie verfügt und daraus Nutzen zieht. Daraus folgt, dass diese Person bestimmte Eigentümerrechte und -pflichten faktisch innehat. Im Mietrecht ist diese Tatsache relevant, weil Vermietung im eigenen wirtschaftlichen Interesse nahelegt, dass die mieterschützenden Regeln des Eigentumsübergangs (§ 566 BGB) auch bei einem Wechsel des Eigentümers gelten sollten, wenn der „Vermieter“ schon eigentümerähnlich handelt.

Beispiel: Herr S verwaltet und vermietet die Wohnung auf eigene Rechnung und mit dem Ziel, später offizieller Eigentümer zu werden.


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Recht zum Besitz (§ 985 BGB)

Das Recht zum Besitz ist ein Besitzschutzrecht aus § 985 BGB, das dem Eigentümer oder einem berechtigten Dritten erlaubt, von einem Besitzer die Herausgabe der Sache zu verlangen, wenn dieser die Sache ohne Recht besitzt. Im Mietrecht steht das Besitzrecht des Mieters dem Herausgabeanspruch des Eigentümers gegenüber, solange der Mietvertrag besteht. Ist der Mietvertrag gültig, hat der Mieter ein Recht zum Besitz, das den Eigentümer an einer Räumung hindert. Dieses Recht ist deshalb zentral, weil es Wohnungsmietern Sicherheit gibt, ihre Wohnung gegen unrechtmäßige Herausgabe zu verteidigen.

Beispiel: Die Mieterin darf die Wohnung behalten, auch wenn der neue Eigentümer die Herausgabe verlangt, solange der Mietvertrag gilt.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete): Regelt, dass der Erwerber einer vermieteten Immobilie an die bestehenden Mietverhältnisse gebunden ist und somit in die Rechte und Pflichten des Vermieters eintritt. Dies schützt den Mieter vor einer unerwarteten Vertragsauflösung durch den neuen Eigentümer. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hat die analoge Anwendung von § 566 BGB zugelassen, obwohl der ursprüngliche Vermieter nicht Eigentümer war, um den Mieterschutz aufrechtzuerhalten.
  • § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers): Verleiht dem Eigentümer das Recht, die Herausgabe einer Sache von demjenigen zu verlangen, der diese ohne Recht zum Besitz hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Recht des neuen Eigentümers auf Herausgabe der Wohnung wurde durch das durch § 566 BGB geschützte Besitzrecht der Mieterin ausgeschlossen.
  • Grundsatz der Vertragsbindung und Schuldverhältnisse (Relativitätsprinzip): Verträge wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien und binden Dritte nicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Ausnahme vom Relativitätsprinzip durch § 566 BGB wird hier analog angewandt, um eine planwidrige Lücke zu schließen und den Mieter vor Nachteilen durch den Eigentümerwechsel zu schützen.
  • Recht der Treuhand (insbesondere wirtschaftliches Eigentum vs. Formalrecht): Unterscheidet zwischen rechtlichem Eigentum (formeller Eigentümer) und wirtschaftlichem Eigentum (tatsächlicher Nutznießer), häufig geregelt durch Treuhandverträge und Vollmachten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der Treuhandvereinbarung übte der Vermieter (Herr S) die tatsächliche wirtschaftliche Herrschaft aus, was das Gericht als Äquivalent zur Eigentümerstellung sah und so die analoge Anwendung von § 566 BGB rechtfertigte.
  • § 543 Abs. 1 BGB (außerordentliche fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs): Ermöglicht dem Vermieter die außerordentliche Kündigung bei erheblichen Pflichtverletzungen durch den Mieter, insbesondere Zahlungsverzug. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung durch den neuen Eigentümer wurde abgelehnt, da kein vom neuen Eigentümer zuzurechnender Zahlungsverzug vorlag und frühere Zahlungsrückstände keine Kündigung rechtfertigten.
  • § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Revisionserlaubnis aufgrund grundsätzlicher Bedeutung): Ermöglicht die Zulassung der Revision bei rechtlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, um eine weitergehende Klärung durch den Bundesgerichtshof zu erreichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hat die Revision zugelassen, weil die analoge Anwendung des § 566 BGB in Treuhandkonstellationen eine ungeklärte, wichtige Rechtsfrage betrifft.

Das vorliegende Urteil


LG Lübeck – Az.: 14 S 84/21 – Urteil vom 10.03.2022


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