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Umbau einer Eigentumswohnung – Anforderungen an den zu beachtenden Schallschutz

AG München – Az.: 482 C 26427/10  Urteil vom 14.09.2011

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in München.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Beseitigung von Trittschallmängeln in ihrer Wohnung in Anspruch. Des weiteren begehrt er von den Beklagten Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die mit dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I verbunden sind. Auch nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Aktenzeichen 23 OH 16441/06 in Anspruch.

Während die Beklagten Eigentümer der Eigentumswohnung Nr. 11 im 5. und 6. OG des Anwesens … in München sind, ist der Kläger Eigentümer der direkt darunterliegenden Eigentumswohnung Nr. 9.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagten im Jahr 2005/2006 das Dachgeschoß (6. OG) ausgebaut und mit ihrer Wohnung im 5. Obergeschoß durch eine Wendeltreppe verbunden hätten, welche ohne Schalldämmung auf der Zwischendecke über dem Schlafzimmer des Klägers aufgesetzt sei.

Umbau einer Eigentumswohnung - Anforderungen an den zu beachtenden Schallschutz
Symbolfoto: Von Bilanol/Shutterstock.com

Bei diesem Dachgeschoßausbau seien schalltechnische Mängel dergestalt aufgetreten, dass die gemäß DIN 4109 maximal zulässige Trittschalllautstärke von 53 dB in den Wohnbereichen des Klägers, vor allem aber im Schlafzimmer, deutlich überschritten werden würde. Die vorhandene Trittschalldämmung der Deckenkonstruktion sei nach Feststellung des im selbständigen Beweisverfahrens beauftragten Gutachters insgesamt mangelhaft.

Die Beklagten hätten sodann mit Schreiben vom 12.03.2009 mitgeteilt, dass die Mängel von den Beklagten beseitigt worden seien, indem die starren Verbindungen zwischen dem eingebauten Fußboden und den Fußbodenleisten beseitigt und die Spindeltreppe mittels einer 3 cm dicken Gummiplatte zwischen Fußboden und Spindel schallentkoppelt worden sei.

Da nach Mitteilung der Beklagten der Bodenaufbau jedoch nicht erneuert und auch keine vollständige Schallentkopplung der Wendeltreppe vorgenommen sei, würden die gemäß DIN 4109 zulässigen Trittschallwerte nach wie vor überschritten werden. Weil die Nachtruhe des Klägers nachhaltig gestört werde, bestehe dringender Handlungsbedarf.

Hinsichtlich des begehrten Schadensersatzes bezüglich eines Wasserschadens im Badezimmer ist die Klage am 10.06.2009 zurückgenommen worden.

Der Kläger begehrt jedoch weiter die im Hauptsacheverfahren nicht festsetzungsfähige Anwaltsvergütung für die außergerichtliche Tätigkeit vor dem Beweissicherungsverfahren und in der Folge des abgeschlossenen Verfahrens, wobei die Beklagten zur Mängelbehebung nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens durch anwaltliches Schreiben aufgefordert worden seien. Da die Kläger im selbständigen Beweisverfahren in vollem Umfang obsiegt hätten, seien die Gerichts- und Sachverständigenkosten dieses Verfahrens in Höhe von EUR 7.738,61 ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt daher:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, die in der Eigentumswohnung Nr. 11 im 5. und 6. Obergeschoß des Mehrfamilienhauses in München, …, vorhandenen Trittschallmängel fachgerecht zu beseitigen und einen Norm-Trittschallpegel von höchstens 53 dB herzustellen.

II. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger EUR 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2009 zu bezahlen.

III. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.196,43 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (28.04.2009) zu bezahlen.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht München I, Aktenzeichen 23 OH 16441/06.

Die Beklagten und der auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenient … beantragen: Klageabweisung.

Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, dass bestritten werde, dass die Spindeltreppe ohne Schalldämmung auf der Zwischendecke über dem Schlafzimmer des Klägers aufgesetzt sei. Weiter werde bestritten, dass die aktuell vorhandene Trittschalldämmung mangelhaft sei. Die Mängel bezüglich der Spindeltreppe seien zwischenzeitlich behoben worden. So sei die Treppe schallentkoppelt worden und die gesamte Küche in der Wohnung der Beklagten noch mal ausgebaut worden, um im dortigen Anschlussbereich zwischen Fußboden und Wand die starren Verbindungen und Schallbrücken auch zu beseitigen. Sämtliche der im gerichtlichen Beweisverfahren festgestellten Mängel, soweit sie in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallen, seien behoben worden. Eine vollständige Erneuerung des Bodenaufbaus sei dabei nicht notwendig gewesen. Es sei im Übrigen nicht richtig, dass die Fußbodenkonstruktion in der Wohnung der Beklagten hinsichtlich des Schallschutzes nicht den Mindestanforderungen der DIN 4109 (1989) entspreche.

Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren stehe dem Kläger nicht zu. Der dahingehende Sachvortrag sei unsubstantiiert. Im Übrigen werde bestritten, dass vor Durchführung der Baumaßnahmen in der Wohnung der Beklagten die bis dahin vorhandene Trittschalldämmung die Mindestwerte der DIN 4109, Ausgabe 1989, erreicht hätten.

Der Nebenintervenient … trägt ergänzend vor, dass das Sachverständigengutachten des T. GmbH bestätige, dass von der Innentreppe in der Wohnung der Beklagten keine relevanten Trittschallbelästigungen ausgehen würden. Soweit aus dem Gutachten relevante Trittschallbelästigungen für die Eigentumswohnung des Klägers angeführt werden können, sei festzuhalten, dass die Sendeorte nur das 5. OG betreffen würden. Dieses 5. OG sei seit Bauerrichtung in den 50-er Jahren als Wohnung genutzt worden und sei von den Beklagten auch nicht in den Jahren 2005/2006 neu zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Es handle sich also bei den vormals im 5. OG vorhandenen Wohnungen um Bestandswohnungen.

Die Bestandsebene im 5. OG sei von den Beklagten lediglich zu einer Wohnung baulich zusammengelegt worden. Hierbei sei der vormals nicht existierende Trittschallschutz gravierend verbessert worden. Die im Gemeinschaftseigentum stehende Deckenkonstruktion zwischen dem 5. und dem 4. OG bestehe aus einer Betonhohlkörperdecke/Rippendecke ohne eigene Schalldämmung und mit einer äußerst geringen Massivität. Der Fußbodenaufbau im 5. Obergeschoß habe vor der Zusammenlegung überwiegend aus Lagerbrettern bestanden, die direkt mit der Betondecke verschraubt gewesen seien. Dazwischen hätten sich Leichtbaukugelschüttungen befunden. Der Parkettboden sei direkt auf den Lagerhölzern verschraubt gewesen, wobei die Aufbaulinie ca. 50 bis 60 mm betragen habe. Im Bereich der dort vorhandenen beiden Badezimmer/WCs, sowie der beiden Küchen, habe ein Estrichmörtel mit Fliesen- bzw. hartem PVC-Belag existiert, der direkt auf der Betonplatte aufgebracht worden sei. Bei diesem Estrich handle es sich um einen harten Asphaltestrich ohne Dämmeigenschaften. Daraus folge, dass vor dem Umbau in den Jahren 2005/2006 der Fußbodenaufbau bei beiden Wohnungen im 5. OG überhaupt keine Trittschalldämmung aufgewiesen habe. Bei der Renovierung und Zusammenlegung sei der Fußbodenaufbau verändert worden, wobei die maximale Aufbauhöhe von ca. 50 bis 60 mm technisch nicht verändert werden konnte. Zwangspunkt sei in diesem Zusammenhang die vorhandene Höhe des Fußbodenaufbaus bzw. die Wohnungseingangstür zum Treppenhaus gewesen. Durch den neuen Fußbodenaufbau sei der nicht vorhandene Trittschallschutz bestmöglich aufgrund der beengten Verhältnisse verbessert worden. Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Nebenintervenientenvertreters vom 06.09.2010 Bezug genommen.

Weiter sei die Wohnanlage außerordentlich hellhörig, was auf der in den 50-er Jahren, dem Bauerrichtungsdatum, üblichen Bauqualität beruhe. Aufgrund der Qualität der im Haus gelegenen Wände und Decken und der fehlenden Trittschalldämmung im Treppenhaus sowie der noch nicht veränderten Wohnungen würden alle Geräusche zwischen den Wohnungen und zwischen den Häusern gut wahrgenommen werden können. Dabei handle es sich nicht nur um Trittschallgeräusche, sondern auch um Luftschallgeräusche.

Eine Überschreitung von Werten der aktuellen DIN-Normen würde die nach § 14 Nr. 1 WEG gebotene Einzelfallbetrachtung jedenfalls nicht ersetzen. Entscheidend komme es auf das schallschutztechnische Gepräge der Wohnanlage an.

Beweis wurde erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Zimmerermeister).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 29.06.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 43 Nr. 1 WEG zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch aus §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB. auf Ergreifung von schallschutzverbessernden Maßnahmen hinsichtlich des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Fußbodens der über seiner Wohnung befindlichen Wohnung der Beklagten. Der streitgegenständliche Fußboden befindet sich nicht in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Die Rechte des Klägers werden durch den vom Sondereigentum der Beklagten ausgehenden Trittschall über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus nicht beeinträchtigt (OLG München, NZM 2008, 133).

Ein Anspruch wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Voraussetzungen einer Überschreitung des in § 14 Abs. 1 WEG bezeichneten Maßes gegeben wären. Denn sollte die Veränderung des Trittschalls als Beeinträchtigung unter dem Maß des § 14 Nr. 1 WEG anzusehen sein, kommt ein Anspruch nicht in Betracht. Die Generalklausel des § 14 Nr. 1 WEG gibt Raum für eine die betroffenen Grundrechte berücksichtigende Auslegung. Bei sich gegenüberstehenden Grundrechten, hier aus Artikel 14 GG, ist eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen erforderlich (BVerfG, NZM 2005, 182). Ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab so. Dabei sind sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch Lage und Charakter des Gebäudes zu berücksichtigen.

Für die Bestimmung der maßgeblichen Trittschallwerte beim Austausch von Fußbodenbelägen in Eigentumswohnungen gilt nach der Rechtsprechung des OLG München und des Landgerichts München I folgendes:

Vorrangig vor der Diskussion etwaiger DIN-Normen, die ohnehin nicht mehr als technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind (BGH, NJW 1998, 2814; BGH, NJW 2007, 2983), sind die die Wohnanlage prägenden Umstände bedeutsam. Hierbei ist auszugehen vom Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum. Fehlt es an prägenden Elementen, sind solche nicht eindeutig oder trotz Aufklärungsbemühungen nicht ausreichend feststellbar, können ergänzend technische Regelungen, insbesondere die maßgeblichen DIN-Normen, einen aussagekräftigen Ansatz zur Bestimmung des Schutzniveaus bilden. Insbesondere sind die technischen Standards im Errichtungszeitpunkt ein wichtiges Kriterium für die einzuhaltenden Trittschallschutzgrenzwerte (vgl. OLG Frankfurt, NZM 2006, 903). Regelmäßig ist ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, durch nachträgliche Maßnahmen den bestehenden Schallschutz zu verbessern.

In der Entscheidung des OLG München (WuM 2007, 591) stellt das Gericht ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls für die Frage ab, ob ein unvermeidbarer Nachteil vorliegt. Es wird ausgeführt, dass die DIN 4109 zwar nicht unmittelbar zwischen den Beteiligten gelte, diese allerdings erhebliches tatsächliches Gewicht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG vorliege, habe. Regelmäßig werde dies bei Einhaltung der DIN 4109 nicht der Fall sein. Etwas anderes gelte jedoch, wenn bei der damaligen Bauausführung ein die damalige DIN 4109 übersteigerter Trittschallschutz gewollt gewesen sei. Seien Gebäude in einem schalltechnisch besseren Zustand als vorgeschrieben errichtet worden, so erhält das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge (OLG München, 34 WX 114/07, Beschluss vom 09.01.2008). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies:

Der schalltechnische Zustand der WEG wird geprägt durch den zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum/Errichtung in den 50-er Jahren bestehenden Zustand. Den vor Renovierung der Wohnungen der Beklagten vorhandenen Fußbodenaufbau hat der Zeuge … nachvollziehbar und eindrucksvoll geschildert. Dieser Zeuge war im Sommer 2005 mit dem Ausbau der Wohnung der Beklagten im Hinblick auf den Trockenbau befasst, wozu auch der Boden gehört hat. Danach waren Bereiche teilweise gefliest, teilweise war Holzparkett vorhanden, das auf Holzlager genagelt war. Das Holzlager war nach den Angaben des Zeugen R. in den Zwischenräumen aufgefüllt mit Sand. Die Holzlager waren nur ca. 3 cm stark. Danach kam eine ca. 2 cm hohe Schicht Gussasphalt, die auf einer Ölpapierlage lag. Dieser Bodenaufbau ist nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen durchgängig in allen Zimmern so gewesen. Besondere Trittschallmaßnahmen sind beim Entfernen des alten Bodens nicht zutage getreten.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass das tatsächlich vorgeprägte Schallschutzniveau zum Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum auf keinen Fall die Anforderungen der DIN 4109 (1989) erfüllt hat. Ein Gepräge, das zu dem Schluss führen konnte, dass vorliegend die DIN 4109 (1989) als Maßstab heranzuziehen wäre, liegt nicht vor. Anders als in dem vom OLG München entschiedenen Fall kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass sich das Gebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung in einem schalltechnisch besseren Zustand als der damaligen DIN 4109 entsprechend befunden hätte mit der Folge, dass das Gebäude hierdurch ein besonderes Gepräge erhalten hätte.

Nachdem vorliegend ein das Maß des § 14 Abs. 1 WEG übersteigender Nachteil nicht festgestellt werden kann, besteht keine Handlungsverpflichtung der Beklagten. Zwar darf der Kläger grundsätzlich Maßnahmen verlangen, die ein den Zustand vor einer Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten und darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus, d. h. den Ausstattungsstandard der Anlage zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums vertrauen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass der von den Beklagten gewählte Fußbodenaufbau im Hinblick auf den Trittschallschutz sowieso schon besser ist, als der ursprünglich vorhandene Trittschallschutz. Eine weitere Verbesserung unter Heranziehung der Vorgaben der DIN 4109 (1989) kann der Kläger daher nicht von den Beklagten verlangen.

Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf Erstattung der im Zusammenhang mit dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht München I entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vor und nach Abschluss dieses selbständigen Beweisverfahrens. Auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens selbst kann der Kläger von den Beklagten nicht erstattet verlangen, da das dort erholte Gutachten im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wurde. Dieses Gutachten geht nämlich von den Normen der DIN 4109 (1989) aus, die hier, wie bereits ausgeführt, keine maßgebliche Rolle spielen. Das Gutachten wurde daher in diesem Verfahren nicht verwertet.

Als Unterlegener trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 91 ZPO einschließlich der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde bereits in der mündlichen Verhandlung auf EUR 26.997,50 festgesetzt.

 

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