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Umbaumaßnahmen in WEG dienen Wohnnutzung des Kellers – Zulässigkeit

In einem Münchner Mehrfamilienhaus entbrennt ein Streit um die Nutzung von Kellerräumen. Einige Eigentümer hatten ihre Keller zu Wohnräumen mit Dusche und WC ausgebaut, was nun vom Landgericht München I teilweise für unzulässig erklärt wurde. Der Fall landet nun vor dem Bundesgerichtshof, da die Richter die grundsätzliche Frage klären sollen, ob nachträgliche Umbauten die ursprüngliche Zweckbestimmung von Kellerräumen aushebeln können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 09.10.2024
  • Aktenzeichen: 1 S 2535/24 WEG
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren zu Beschlussanfechtungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Der Kläger: Ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung über bauliche Veränderungen in den Kellerräumen angestrebt hat. Der Kläger befürchtete eine unzulässige Umwidmung der Kellerräume zu Wohnzwecken.
  • Die Beklagte: Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die in einer Eigentümerversammlung den Einbau von baulichen Veränderungen in den Kellerräumen genehmigt hatte. Die Gemeinschaft sah in den Maßnahmen keine unzulässige Umnutzung.
  • … M.: Der Wohnungseigentümer, dem die baulichen Veränderungen zugutekommen sollten, da diese Räume aufgrund eines Sondernutzungsrechts in seinem Interesse verändert werden sollten.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Bei der Eigentümerversammlung am 09.12.2022 wurden Beschlüsse gefasst, die bauliche Veränderungen im Kellerbereich des gemeinschaftlichen Eigentums genehmigten, darunter der Einbau von Sanitärinstallationen und der Anschluss von Kabeln. Der Kläger ficht diese Beschlüsse an, da diese die Nutzung der Kellerräume über die in der Teilungserklärung vorgegebenen Zwecke hinaus ermöglichen könnten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Streitfrage ist, ob die genehmigten baulichen Veränderungen in den Kellerräumen gegen die in der Teilungserklärung festgelegte Zweckbestimmung dieser Räume als Lager- und Abstellräume verstoßen und somit eine unzulässige Umwidmung darstellen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht München I erklärt die Beschlüsse der Eigentümerversammlung teilweise für ungültig, soweit diese mit der Zweckbestimmung der Kellerräume in Konflikt stehen. Insbesondere wurden der Einbau einer Toilette und die Anbringung eines TV-Kabelrohrs nicht genehmigt. Der Beschluss hinsichtlich der baulichen Veränderungen, die mit der ursprünglichen Zweckbestimmung im Einklang stehen, wie die Waschküche, bleibt bestehen.
  • Begründung: Die Genehmigung von Bauveränderungen, die in der Gemeinschaftsordnung vereinbarten Nutzungszwecken widersprechen, ist nicht zulässig. Bauliche Maßnahmen, die die Kellerräume in Wohnräume umwidmen könnten, stehen im Widerspruch zur vereinbarten Zweckbestimmung. Die Umsetzung solcher Änderungen würde auch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
  • Folgen: Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Zweckbestimmung bei der Beurteilung baulicher Veränderungen in einer Eigentümergemeinschaft. Der Kläger behält seinen Anspruch auf Nutzung der Kellerräume gemäß der ursprünglichen Vereinbarung. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits werden teilweise von beiden Parteien getragen.

Kellerumbau in Eigentumswohnungen: Wichtige rechtliche Aspekte und Streitfälle

Der Kellerumbau in Eigentumswohnungen ist ein komplexes Thema, das Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) zunehmend beschäftigt. Viele Immobilienbesitzer sehen im Keller eine attraktive Option zur Wohnraumerweiterung und suchen nach Möglichkeiten, diese zusätzlichen Quadratmeter sinnvoll zu nutzen.

Rechtliche Rahmenbedingungen spielen dabei eine entscheidende Rolle. Bauordnungsrecht, Zustimmungspflichten der Eigentümergemeinschaft und die Nutzung von Gemeinschaftseigentum müssen sorgfältig geprüft werden. Welche Umbaumaßnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen ein Kellerumbau genehmigt werden kann, ist nicht immer eindeutig geregelt.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie Gerichte bei Streitigkeiten um Kellerumbauten in Wohnungseigentümergemeinschaften entscheiden und welche Kriterien dabei eine Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Gericht erklärt Beschlüsse zu Kellerumbauten teilweise für ungültig

Dunkler Kellerflur mit zwei Bewohnern, die über neuen Badezimmerumbau sprechen und einen Antrag zeigen.
Kellerumbau in WEG: Rechtliche Zulässigkeit | Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht München I hat mehrere Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft über bauliche Veränderungen in Kellerräumen teilweise für ungültig erklärt. Der Kläger hatte sich gegen die nachträgliche Genehmigung verschiedener Umbaumaßnahmen gewandt, die von anderen Eigentümern bereits durchgeführt worden waren.

Streit um Sanitäreinrichtungen und TV-Anschlüsse im Keller

Die strittigen Beschlüsse betrafen unter anderem den Einbau einer Toilette mit Wasseranschluss, die Installation einer kompletten Nasszelle mit Dusche, WC und Waschbecken sowie die Verlegung von TV-Kabeln. Die Maßnahmen waren in Kellerräumen vorgenommen worden, an denen teilweise Sondernutzungsrechte bestanden.

Zweckbestimmung der Kellerräume als entscheidender Faktor

Das Gericht stellte in seiner Begründung klar, dass die Bezeichnung als „Kellerraum“ in der Teilungserklärung auch eine Stillschweigende Zweckbestimmung der Räumlichkeiten beinhaltet. Kellerräume dürften demnach nur in einem Maß genutzt werden, das keine stärkere Störung als bei einer üblichen Nutzung als Lager- oder Abstellraum verursacht. Eine Nutzung als Wohn- oder Geschäftsraum sei damit unzulässig.

Differenzierte Beurteilung der Umbaumaßnahmen

Die Richter unterschieden bei ihrer Entscheidung zwischen verschiedenen Arten von baulichen Veränderungen. Während sie einen Wanddurchbruch innerhalb der Sondernutzungsfläche sowie die Installation eines Hauswirtschaftswaschbeckens als mit der Kellerzweckbestimmung vereinbar ansahen, erklärten sie die Beschlüsse über sanitäre Einrichtungen und TV-Anschlüsse für ungültig. Diese Einrichtungen würden naturgemäß nur dann benötigt, wenn die Räume nicht mehr zwischenzeitlich verlassen werden sollen, um entsprechende Verrichtungen in den Wohnräumen durchzuführen.

Grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung

Das Gericht setzte sich in seinem Urteil mit der bislang nicht höchstrichterlich geklärten Frage auseinander, ob durch Beschlüsse über bauliche Veränderungen in bestehende Nutzungsvereinbarungen eingegriffen werden kann. Die Richter verneinten dies mit der Begründung, dass die gesetzlichen Regelungen zu baulichen Veränderungen die Grenzen vereinbarter Nutzungszwecke nicht überschreiten können. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass nachträgliche Genehmigungen von baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum durch die Eigentümerversammlung einer sorgfältigen Prüfung bedürfen. Insbesondere der Einbau von sanitären Anlagen, Leerrohren und Nasszellen im Kellerbereich wurde hier für ungültig erklärt, auch wenn Sondernutzungsrechte bestanden. Dies verdeutlicht, dass nicht jede Bauliche Veränderung durch einfachen Mehrheitsbeschluss legitimiert werden kann, selbst wenn sie bereits ausgeführt wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie vor baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum stets die vorherige Zustimmung der Eigentümergemeinschaft einholen. Auch wenn Sie ein Sondernutzungsrecht besitzen, berechtigt Sie dies nicht zu eigenmächtigen Umbauten wie dem Einbau von Sanitäranlagen oder Leitungen. Nachträgliche Genehmigungen durch die Eigentümerversammlung können rechtlich angreifbar sein. Lassen Sie sich daher vor geplanten Umbaumaßnahmen rechtlich beraten und stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

Benötigen Sie Hilfe?

Rechtliche Stolperfallen beim Kellerumbau vermeiden

Der vorliegende Fall zeigt, wie schnell es bei Umbauten im Gemeinschaftseigentum zu rechtlichen Konflikten kommen kann. Gerade bei der nachträglichen Genehmigung von baulichen Veränderungen ist Vorsicht geboten. Die Grenzen zwischen zulässigen Modernisierungen und unzulässigen Nutzungsänderungen sind oft fließend.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Wohnungseigentümer zu wahren und rechtliche Risiken zu minimieren. Ob bei der Planung von Umbauten, der Durchsetzung von Sondernutzungsrechten oder der Klärung von Streitigkeiten mit der Eigentümergemeinschaft – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Sprechen Sie uns an, um individuell zu Ihrem Fall beraten zu werden und gemeinsam die optimale Lösung für Ihre Situation zu finden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche baulichen Veränderungen sind in Kellerräumen einer WEG grundsätzlich erlaubt?

Die Zulässigkeit baulicher Veränderungen in Kellerräumen einer WEG richtet sich nach dem Eigentumsrecht und der Teilungserklärung. Wenn Sie Kellerräume umbauen möchten, müssen Sie zunächst zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterscheiden.

Veränderungen im Sondereigentum

Wenn der Keller als Sondereigentum ausgewiesen ist, dürfen Sie grundsätzlich Umbauten vornehmen, solange diese:

  • keine tragenden Wände betreffen
  • keine Eingriffe in die Bausubstanz erfordern
  • das äußere Erscheinungsbild nicht verändern

Ein Hobbyraum oder Arbeitszimmer kann meist ohne bauliche Genehmigung eingerichtet werden, sofern keine größeren Veränderungen vorgenommen werden.

Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum erfordern einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Dies betrifft insbesondere:

  • Durchbrüche in tragenden Wänden
  • Eingriffe in die Kellerdecke oder den Estrich
  • Installation von Fenstern oder zusätzlichen Türen
  • Veränderungen an Versorgungsleitungen

Umbau zu Wohnraum

Wenn Sie den Keller zu Wohnraum umbauen möchten, benötigen Sie:

Rechtliche Voraussetzungen:

  • Zustimmung der WEG durch Beschluss
  • Baugenehmigung vom zuständigen Bauamt
  • Einhaltung der Landesbauordnung

Technische Anforderungen:

  • Mindesthöhe je nach Bundesland zwischen 2,30 und 2,50 Meter
  • Ausreichende Belichtung durch Fenster (10-12,5% der Grundfläche)
  • Brandschutzauflagen und Fluchtwege
  • Erfüllung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Eine zweckwidrige Nutzung des Kellers als Wohnraum ohne entsprechende Genehmigungen kann zur Rückbauverpflichtung führen.


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Wie wirkt sich ein bestehendes Sondernutzungsrecht auf mögliche Kellerumbauten aus?

Ein Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum erlaubt Ihnen zwar die exklusive Nutzung, berechtigt Sie jedoch nicht automatisch zu baulichen Veränderungen. Der Kellerraum bleibt trotz des Sondernutzungsrechts Teil des Gemeinschaftseigentums.

Grundsätzliche Einschränkungen

Wenn Sie einen Kellerraum umbauen möchten, müssen Sie beachten, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer bedürfen. Dies gilt auch dann, wenn Sie ein Sondernutzungsrecht besitzen. Die Nutzung muss sich dabei im Rahmen der in der Teilungserklärung festgelegten Zweckbestimmung bewegen.

Zulässige Nutzungsarten

Die Nutzungsmöglichkeiten Ihres Kellerraums werden durch die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung definiert. Ist der Raum als „Kellerraum“ bezeichnet, dürfen Sie ihn in der Regel nur als Lagerraum nutzen. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken oder als Büro ist ohne entsprechende Genehmigung nicht gestattet.

Bauliche Veränderungen

Für bauliche Veränderungen benötigen Sie:

  • Die Zustimmung aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer
  • Einen entsprechenden Beschluss der Eigentümerversammlung
  • Gegebenenfalls eine ausdrückliche Gestattung in der Teilungserklärung

Temporäre und reversible Änderungen, wie das Aufstellen von Regalen oder die Installation einer Beleuchtung, sind in der Regel zulässig. Dagegen sind ohne Genehmigung untersagt:

  • Wanddurchbrüche
  • Fenstervergrößerungen
  • Grundlegende Umgestaltungen der Raumstruktur

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Teilungserklärung ausdrücklich weitergehende Umbaurechte vorsieht. In diesem Fall können Sie den Kellerraum im Rahmen der genehmigten Nutzung umgestalten.


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Welche Rolle spielt die Zweckbestimmung bei der Nutzungsänderung von Kellerräumen?

Die Zweckbestimmung von Kellerräumen ergibt sich primär aus der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan einer Immobilie. Wenn Räume dort ausdrücklich als „Keller“ bezeichnet sind, stellt dies eine verbindliche Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar.

Rechtliche Bedeutung der Zweckbestimmung

Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Sondereigentumseinheiten nicht beliebig genutzt werden. Die Nutzung ist nur innerhalb der durch die Teilungserklärung vorgegebenen Zweckbestimmung zulässig. Wenn Sie einen als Keller bezeichneten Raum zu Wohnzwecken nutzen möchten, weichen Sie von dieser Zweckbestimmung ab.

Prüfung der Nutzungsänderung

Eine Nutzungsänderung von Kellerräumen zu Wohnzwecken ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Bauaufsichtsbehörde prüft dabei zwei wesentliche Aspekte:

  • Die baurechtliche Zulässigkeit der neuen Nutzung
  • Die Einhaltung der technischen Anforderungen wie Raumhöhe, Belichtung und Brandschutz

Konsequenzen bei Missachtung

Wenn Sie Kellerräume ohne entsprechende Genehmigung zweckentfremdet nutzen, kann dies erhebliche Folgen haben. Die Behörde kann die Nutzung untersagen und ein Zwangsgeld verhängen. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft können andere Eigentümer einen Unterlassungsanspruch geltend machen, da eine Wohnnutzung bei typisierender Betrachtungsweise störender ist als die vorgesehene Kellernutzung.

Ausnahmen und Möglichkeiten

In bestimmten Fällen kann eine von der Zweckbestimmung abweichende Nutzung zulässig sein. Dies ist der Fall, wenn die neue Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise nicht störender ist als die ursprünglich vorgesehene Nutzung. Bei Kellerräumen ist dies jedoch selten der Fall, da eine Wohnnutzung typischerweise intensiver ist und rund um die Uhr stattfindet.


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Welche Mehrheiten sind für Beschlüsse über Kellerumbauten in der WEG erforderlich?

Für Kellerumbauten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist grundsätzlich immer ein formeller Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Die notwendigen Mehrheiten richten sich nach Art und Umfang der geplanten Umbaumaßnahmen.

Grundsätzliche Beschlusserfordernisse

Bei Kellerumbauten genügt seit der WEG-Reform 2020 für die meisten baulichen Veränderungen eine einfache Mehrheit der in der Eigentümerversammlung anwesenden Stimmen. Dies gilt allerdings nur, wenn zwei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Umbaumaßnahme darf die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten
  • Kein Wohnungseigentümer darf durch die Maßnahme unbillig benachteiligt werden

Besondere Mehrheitserfordernisse

Eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile ist erforderlich, wenn die Kosten des Umbaus von allen Eigentümern getragen werden sollen.

Zweckbestimmung und Nutzungsänderung

Wichtig: Eine Umnutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken ist regelmäßig unzulässig, wenn in der Teilungserklärung die Räume als „Kellerräume“ bezeichnet sind. Eine solche Zweckänderung kann nicht durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden. Die Bezeichnung als Kellerraum beinhaltet stillschweigend eine Zweckbestimmung, die nur eine Nutzung im Umfang eines Lager- oder Abstellraums erlaubt.

Formelle Anforderungen

Für einen wirksamen Beschluss über Kellerumbauten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Maßnahme muss auf der Tagesordnung der Eigentümerversammlung stehen
  • Eine konkrete Beschlussvorlage muss vorliegen
  • Der Beschluss muss hinreichend bestimmt sein und die konkrete Bauausführung regeln

Die Kostentragung richtet sich nach der Art des Beschlusses: Bei einfacher Mehrheit tragen grundsätzlich nur die zustimmenden Eigentümer die Kosten. Bei qualifizierter Mehrheit können die Kosten auf alle Eigentümer verteilt werden.


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Wie können rechtswidrige Beschlüsse zu Kellerumbauten angefochten werden?

Eine Anfechtungsklage gegen einen rechtswidrigen WEG-Beschluss zu Kellerumbauten muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Die Klagebegründung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung erfolgen.

Formelle Voraussetzungen

Die Anfechtungsklage ist ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und wird durch den Verwalter vertreten. Der Klageantrag muss präzise bezeichnen, welcher Beschluss in welchem Umfang angefochten wird.

Anfechtungsgründe

Bei Kellerumbauten können sowohl formelle als auch materielle Fehler zur Anfechtung berechtigen:

  • Formelle Fehler betreffen das Verfahren der Beschlussfassung, etwa fehlerhafte Einladungen zur Eigentümerversammlung.
  • Materielle Fehler liegen vor, wenn der Beschluss gegen geltendes Recht oder die Gemeinschaftsordnung verstößt.

Wichtige Verfahrensaspekte

Ein rechtswidriger Beschluss bleibt zunächst wirksam, bis das Gericht ihn für ungültig erklärt. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. In dringenden Fällen können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen.

Bei erfolgreicher Anfechtung werden die Verfahrenskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf alle Eigentümer verteilt. Bei Misserfolg trägt der Kläger die Kosten selbst.

Vor einer Anfechtungsklage sollten Sie zunächst versuchen, die Gemeinschaft auf die Rechtswidrigkeit des Beschlusses hinzuweisen. Die Eigentümergemeinschaft kann einen rechtswidrigen Beschluss durch einen neuen Beschluss selbst aufheben.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Stillschweigende Zweckbestimmung

Eine in rechtlichen Dokumenten (wie Teilungserklärungen) festgelegte Nutzungsart von Räumen oder Flächen, die sich aus der Bezeichnung und dem üblichen Verwendungszweck ergibt, ohne ausdrücklich definiert zu sein. Dies ist in § 15 WEG verankert. Bei einem als „Kellerraum“ bezeichneten Raum wird beispielsweise automatisch angenommen, dass dieser als Lager- oder Abstellfläche und nicht als Wohnraum genutzt werden soll. Diese Zweckbestimmung ist rechtlich bindend und kann nicht ohne Weiteres geändert werden.


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Bauliche Veränderung

Maßnahmen, die die bauliche Substanz oder Gestaltung eines Gebäudes oder Gebäudeteils verändern und über bloße Instandhaltung oder Modernisierung hinausgehen. Geregelt in § 20 WEG. Beispiele sind Durchbrüche in Wänden, Installation neuer Sanitäranlagen oder wesentliche Umgestaltungen von Räumen. Solche Veränderungen bedürfen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich der Zustimmung der anderen Eigentümer, wenn sie über die übliche Nutzung hinausgehen.


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Sondernutzungsrecht

Ein einem einzelnen Wohnungseigentümer zugewiesenes ausschließliches Nutzungsrecht an Teilen des Gemeinschaftseigentums, wie etwa Kellerräumen oder Parkplätzen (§ 15 WEG). Der Berechtigte darf diese Flächen allein nutzen, muss sich aber an die vereinbarte Zweckbestimmung halten. Andere Eigentümer sind von der Nutzung ausgeschlossen. Das Sondernutzungsrecht unterscheidet sich vom Sondereigentum dadurch, dass die Fläche weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt.


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Teilungserklärung

Das grundlegende Dokument einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die Aufteilung des Gebäudes in einzelne Eigentumseinheiten sowie deren Nutzungsart und Zweckbestimmung rechtlich verbindlich festlegt (§ 8 WEG). Sie definiert Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Nutzungsrechte und grundlegende Regelungen für die Gemeinschaft. Die Teilungserklärung kann nur unter strengen Voraussetzungen und meist nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden.


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Revision

Ein Rechtsmittel gegen Urteile der zweiten Instanz, mit dem die rechtliche Beurteilung eines Falls durch den Bundesgerichtshof überprüft werden kann (§ 542 ZPO). Die Revision ist nur zulässig, wenn sie vom Gericht zugelassen wurde oder der Fall grundsätzliche Bedeutung hat. Anders als die Berufung prüft die Revision keine Tatfragen mehr, sondern nur noch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 20 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph regelt die Änderungen und die Einrichtung von Sondereigentum. Er legt fest, unter welchen Bedingungen Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen dürfen und welche Zustimmung der Eigentümergemeinschaft hierfür erforderlich ist. Insbesondere werden die Voraussetzungen für nachträgliche Gestattungen von baulichen Maßnahmen definiert.

    Im vorliegenden Fall wurden mehrere bauliche Veränderungen wie der Einbau einer Toilette und die Anbringung von Leerrohren nachträglich gestattet. Die Überprüfung dieser Gestattungen erfolgte gemäß § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG, wodurch die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Eigentümerversammlung beurteilt wurde.

  • § 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph behandelt die Anmeldung und Eintragung von Änderungen am Sondereigentum im Grundbuch. Er stellt sicher, dass bauliche Veränderungen, die das Sondereigentum betreffen, ordnungsgemäß dokumentiert und im Grundbuch vermerkt werden.

    In dem Urteil wurde die Zulässigkeit der baulichen Veränderungen sowie deren Definition im Grundrissplan geprüft. Die genaue Lage und Ausführung der Veränderungen mussten gemäß § 24 WEG korrekt dargestellt und genehmigt sein, um gültig zu sein.

  • § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph befasst sich mit den Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums. Er regelt, wie und in welchem Umfang Eigentümer Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen dürfen.

    Die Beschlüsse zur Änderung des gemeinschaftlichen Kellerbereichs betrafen das gemeinschaftliche Eigentum. Die Überprüfung, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die erforderliche Mehrheit und die richtigen Verfahren gemäß § 15 WEG eingehalten hat, war entscheidend für die Gültigkeit der Beschlüsse.

  • § 29 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph regelt die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung. Er legt fest, welche Mehrheiten für Beschlüsse erforderlich sind und welche Themen behandelt werden dürfen.

    Die Eigentümerversammlung hatte Beschlüsse zu verschiedenen baulichen Veränderungen gefasst. Die Überprüfung, ob diese Beschlüsse mit den Anforderungen des § 29 WEG hinsichtlich der notwendigen Mehrheiten und Verfahrensweisen übereinstimmen, war zentral für die Entscheidung des Gerichts.

  • Nachbarrechtsgesetz (NRG) des jeweiligen Bundeslandes: Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Nachbarn im Hinblick auf bauliche Veränderungen, die das nachbarliche Eigentum betreffen könnten. Es stellt sicher, dass bauliche Eingriffe die Interessen der Nachbarn nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.

    Bei der Anbringung von Leerrohren an der Ostfassade des Hauses und anderen baulichen Veränderungen musste geprüft werden, ob diese Maßnahmen nach dem Nachbarrechtsgesetz zulässig sind und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarn darstellen.


Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 1 S 2535/24 WEG – Urteil vom 09.10.2024


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