AG Neubrandenburg – Az.: 103 C 432/21 – Urteil vom 17.09.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 54,79 Euro festgesetzt.
Das Urteil bedarf gemäß § 313a ZPO keines Tatbestandes.
Gründe:
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus dem Mietvertrag auf Zahlung der Gebäudereinigungskosten. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Mieter bis einschließlich 2018 die Gebäudereinigung ohne Beanstandungen in eigener Organisation durchgeführt haben. Dies wurde von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Die Klägerin ist seit 2016 Eigentümerin des streitgegenständlichen Hauses. Sie hat daher Kenntnis davon, wie die Gebäudereinigung bis 2018 durchgeführt wurde. Sie hätte hierzu konkret vortragen können.
Unabhängig davon, ob im Mietvertrag die Umlage von Gebäudereinigungskosten vereinbart wurden, sind diese nur dann von den Mietern zu zahlen, wenn diese dem Wirtschaftlichkeitsgebot entsprechen, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB. Es entspricht nicht dem Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Firma mit der Gebäudereinigung zu beauftragen, wenn die Mieter diese in eigener Organisation und ohne Beanstandung durchführen. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass dennoch die Beauftragung einer Firma erforderlich gewesen ist. Der Betrag der in die Betriebskostenabrechnung eingestellt wurde, übersteigt die hier geltend gemachten Forderung. Auf die Frage, ob die Müllgebühren in der richtigen Höhe den Beklagten in Rechnung gestellt wurden, kommt es deshalb nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.