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Umlagefähige Betriebskosten für Mieter: BGH zu Müll und Rauchmeldern

20 Euro für den Müll-Sortierdienst, obwohl Sie korrekt trennen – einfach zugestellt. Dazu die Prüfgebühr für einen Rauchmelder, den der Vermieter einbauen musste.
Ein Dienstleister sortiert Abfall in einer Mülltonne; an der Wand im Hintergrund ist ein Rauchwarnmelder installiert.
Kosten für Behältermanagement und Rauchmelderwartung sind laut BGH als Betriebskosten auf Mieter umlagefähig. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 117/21

Das Wichtigste im Überblick

BGH bestätigt Umlage von Müllsortierung und Rauchwarnmelder-Wartung auf Mieter.
  • Der BGH weist die Revision zurück. Die Beklagte muss die Kosten nicht zurückzahlen.
  • Behältermanagement zählt als Müllbeseitigung. Rauchwarnmelder-Wartung zählt als umlagefähige Betriebskosten.
  • Mieter tragen solche Kosten, wenn der Mietvertrag sie erfasst und keine Unwirtschaftlichkeit belegen.
  • Das Gericht sieht keinen Beweis für zu hohe Kosten oder eine bessere Alternative.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 05.10.2022
  • Aktenzeichen: VIII ZR 117/21
  • Verfahren: Revision im Mietrecht
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Wohnungseigentum
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Sind Kosten für Behältermanagement umlagefähige Betriebskosten?

Vermieter dürfen die Kosten einer Müllbeseitigung gemäß § 2 Nr. 8 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf ihre Mieter umlegen. Der Begriff der Müllbeseitigung ist nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und schließt auch vorbereitende Maßnahmen zu der eigentlichen Entsorgung ein. Solche Maßnahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gelten selbst dann als umlagefähige Betriebskosten, wenn sie erst durch ein Fehlverhalten Dritter oder einzelner Mieter notwendig wurden, wie sich aus § 556 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ableiten lässt.

Das bedeutet für Sie: Selbst wenn nur einzelne Hausbewohner ihren Müll konsequent falsch trennen und der Vermieter deshalb einen Sortierdienst beauftragt, landen diese Kosten auf Ihrer Betriebskostenabrechnung. Sie können diese Position nicht mit dem Argument anfechten, dass Sie persönlich Ihren Müll korrekt trennen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Streitfall (Az. VIII ZR 117/21 vom 5. Oktober 2022) wehrten sich Mieter einer ehemals preisgebundenen Berliner Wohnung erfolglos auf höchster Instanz gegen derartige Abrechnungsposten. Die Richter wiesen die Revision der Hausbewohner zurück, sodass die beklagte Wohnimmobiliengesellschaft das Geld für ein externes Müllmanagement und für eine Rauchmelderwartung nicht zurückzahlen muss. Das Unternehmen hatte zuvor einen Dienstleister beauftragt, den Restmüll der Anlage regelmäßig auf eine fehlerhafte Mülltrennung zu kontrollieren und bei einer Fehltrennung von Hand nachzusortieren. In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018 verlangte die Vermieterin dafür 12,09 Euro für das Behältermanagement und 8,02 Euro für die Melderwartung und zog den Gesamtbetrag direkt vom Konto der Mieter ein.

Eine Revision ist das Rechtsmittel, mit dem ein Urteil vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz überprüft wird. Anders als in der Berufung werden dort keine neuen Tatsachen oder Beweise geprüft, sondern nur, ob das vorherige Gericht das Recht falsch angewendet hat.

Bewirtschaftung statt Verwaltungskosten

Nach einem fristgemäßen Widerspruch der Mieter landete der Fall zunächst vor dem Amtsgericht Berlin und später vor der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (Urteil vom 8. April 2021). Während das Landgericht in der Berufung lediglich die reinen Anmietungskosten für die Rauchwarnmelder in Höhe von 13,66 Euro zugunsten der Mieter aus der Abrechnung strich und eine Rückzahlung anordnete, wies es die Forderungen bezüglich des Müllmanagements und der Gerätewartung ab. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte dieses Vorgehen letztinstanzlich und stufte die Sortiertätigkeit als Maßnahme ein, die direkt der Bewirtschaftung des Grundstücks diene. Das bedeutet konkret: Verwaltungskosten sind der eigene Geschäftsaufwand des Vermieters – etwa Buchführung oder Büroorganisation – und müssen von ihm selbst getragen werden. Bewirtschaftungskosten hingegen entstehen unmittelbar durch den laufenden Betrieb des Grundstücks und dürfen deshalb auf die Mieter umgelegt werden. Die BGH-Richter erklärten, dass die Kontrolle und ein mögliches Nachsortieren nicht den nicht-umlagefähigen Verwaltungskosten zuzuordnen sei, sondern vielmehr mit vorbereitenden Einrichtungen wie Müllkompressoren vergleichbar sei. Die Rüge der Hausbewohner, ein fehlerhaftes Verhalten Einzelner bei der Trennung gehöre nicht zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, verwarf der Senat unter Verweis auf den notwendigen und ausreichenden Sachbezug zu dem Grundstück – also darauf, dass die Müllsortierung unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks zusammenhängt und nicht bloß allgemeine Geschäftstätigkeit des Vermieters ist.

Diese – damit allein zu beurteilenden – Kosten sind grundsätzlich auf den Mieter umlegbare Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV. Sie entstehen der Beklagten als Grundstückseigentümerin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und sind insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwaltungskosten zuzuordnen. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Kosten für ein externes Behältermanagement, das der Kontrolle der Mülltrennung und dem manuellen Nachsortieren dient, stellen umlagefähige Betriebskosten für die Müllbeseitigung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Aufwand erst durch das vertragswidrige Fehlverhalten einzelner Bewohner veranlasst wird.
  2. Die wiederkehrende Sicht- und Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern gilt rechtlich als umlegbare Betriebskostenposition. Eine bestehende öffentlich-rechtliche Einbau- und Wartungspflicht des Grundstückseigentümers steht der zivilrechtlichen Umlage der hierfür anfallenden Kosten auf die Mieter nicht entgegen.
  3. Behauptet ein Mieter einen Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Ein pauschales Bestreiten der Ausgaben genügt ohne die Vorlage einer schlüssigen Vergleichsberechnung mit konkreten, zumutbaren und günstigeren Handlungsalternativen nicht.
Infografik: Voraussetzungen für die Umlage von Kosten für Behältermanagement und Rauchwarnmelderprüfung sowie die Beweislast des Mieters beim Wirtschaftlichkeitsgebot nach BGH-Urteil.
Umlage prüfen: Kosten und Beweislast
Praxis-Hinweis: Fehlverhalten Einzelner

Wenn einige Bewohner im Haus ihren Müll wiederholt nicht korrekt trennen, darf der Vermieter einen externen Dienstleister mit dem Nachsortieren beauftragen. Der BGH hat klargestellt, dass diese Kosten als umlagefähige Betriebskosten auf alle Mieter verteilt werden dürfen. Sie können sich als korrekt trennender Mieter nicht erfolgreich gegen diesen Abrechnungsposten wehren, indem Sie auf das Fehlverhalten anderer verweisen.

Darf die Wartung der Rauchwarnmelder auf Mieter umgelegt werden?

Wiederkehrende Überprüfungen technischer Anlagen in einem Gebäude können als sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV auf die Mieter umgelegt werden. Voraussetzung dafür ist eine wirksame vertragliche Vereinbarung, die Gerichte stets nach ihrem objektiven Inhalt und dem typischen Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittsmieters nach den §§ 133, 157 BGB auslegen. Eine bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht des Eigentümers zur Installation der Geräte regelt dabei rein das Verhältnis zu der Behörde, nicht aber die zivilrechtliche Kostenverteilung innerhalb der Vertragspartnerschaft.

Wie strikt diese mietrechtliche Trennung zwischen einer behördlichen Pflicht und einer vertraglichen Umlage funktioniert, zeigt die konkrete Auseinandersetzung aus Berlin auf. Das Immobilienunternehmen kündigte im April 2016 an, die Wohnräume aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgaben der Berliner Bauordnung (§ 48 Abs. 4 BauO Bln) mit Rauchwarnmeldern auszustatten und jährlich auf ihre Sicht und Funktion prüfen zu lassen. Auf Basis eines Formularmietvertrages aus dem Jahr 2009 berief sich die Vermietung auf die Anlage 4, in der unter den sonstigen Betriebskosten die Wartung und die Pflege von Anlagen festgeschrieben war. Die Mieter forderten jedoch die 8,02 Euro für die Wartung zurück und argumentierten, die Kontrollen gehörten wegen der behördlichen Verantwortlichkeit und den eigenen Verkehrssicherungspflichten der Firmen – also der gesetzlichen Pflicht des Eigentümers, dafür zu sorgen, dass von seinem Gebäude keine Gefahren für Bewohner oder Besucher ausgehen und Rauchmelder im Brandfall zuverlässig warnen – zwingend zu den unternehmerischen Verwaltungskosten.

Objektive Vertragsauslegung reicht aus

Der Bundesgerichtshof folgte der Mieter-Argumentation nicht und erklärte die angesetzten Wartungskosten für wirksam umgelegt. Die bestehende Klausel zur Instandhaltung von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen erfasste nach der objektiven Vertragsauslegung des BGH vollumfänglich die regelmäßige Überprüfung von Brandschutzeinrichtungen im Privatbereich. Die Richter stellten klar, dass die ergänzende Vertragsauslegung durch das Landgericht Berlin in der Vorinstanz zwar mangels Regelungslücke rechtsfehlerhaft war, dies jedoch am Endergebnis zugunsten der Immobiliengesellschaft nichts änderte. Das bedeutet: Eine ergänzende Vertragsauslegung darf ein Gericht nur vornehmen, wenn der Vertrag eine unbeabsichtigte Lücke aufweist – also eine Frage offen lässt, die die Parteien bei Vertragsschluss übersehen haben. Da der Mietvertrag hier aber bereits eine passende Klausel enthielt, gab es keine solche Lücke. Die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten bilde zudem kein taugliches Kriterium, um klassische Verwaltungskosten von umlagefähigen Betriebskosten abzugrenzen.

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag gezielt auf Formulierungen wie „Wartung und Pflege von Anlagen“, „Brandschutzeinrichtungen“ oder einen allgemeinen Verweis auf „sonstige Betriebskosten“ gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV. Enthält Ihr Vertrag eine solche Klausel, sind Rauchwarnmelder-Wartungskosten nach dieser BGH-Entscheidung höchstwahrscheinlich rechtmäßig auf Sie umgelegt – ein Verweis auf die öffentlich-rechtliche Einbaupflicht des Vermieters hilft Ihnen vor Gericht nicht weiter.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vor?

Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 sowie § 560 Abs. 5 BGB ist ein Vermieter stets zu der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bedeutet konkret: Der Vermieter darf bei Betriebskosten nicht mehr ausgeben als nötig. Er muss also etwa den günstigsten vergleichbaren Anbieter wählen und darf keine unnötig teuren Lösungen beauftragen, nur weil am Ende der Mieter zahlt. Behauptet ein Mieter eine Verletzung dieses Gebots, muss er entsprechende Unstimmigkeiten vor einem Gericht nachweisen und detailliert darlegen. Ein einfaches Bestreiten von Ausgaben mit Nichtwissen ist rechtlich im Prozess unzulässig, da die volle Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung eindeutig der einspruchserhebenden Mieterseite obliegt.

Die praktische Bedeutung dieser strengen Beweislast bildete einen weiteren maßgeblichen Streitpunkt der BGH-Entscheidung aus dem Oktober 2022. Die Parteien stritten intensiv darüber, ob die Beauftragung von externen Fachbetrieben für das Müllsortieren und für die wiederkehrende Rauchmelderprüfung schlichtweg unwirtschaftlich gewesen sei. Die Mieter verlangten einen Nachweis von dem Vermieter, dass sich die Müllkosten etwa durch eine veränderte Anzahl an Tonnen oder günstigere Leistungsanbieter hätten senken lassen, und untermauerten ihren Standpunkt, indem sie diverse Anlagen sowie die eigenen Betriebskostenabrechnungen aus den Jahren 2015 bis 2018 als Beleg bei Gericht einreichten.

Fehlende alternative Berechnungen

Die höchste Instanz entschied auch bei dieser Thematik zulasten der Hausbewohner, da diese ihrer strengen Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen waren. Das bloße Vorlegen alter Abrechnungsdokumente und Anlagen könne einen dringend erforderlichen Sachvortrag nicht ersetzen, urteilten die Bundesrichter. Die Betroffenen hätten zwingend eine schlüssige Vergleichsberechnung vorlegen und konkrete Tatsachen für verfügbare, zumutbare Alternativen präsentieren müssen, um einen juristischen Angriff zu stützen. Da auch die sehr geringen Wartungskosten in der Abrechnung von 2018 im Revisionsverfahren nicht mit harten Fakten als unwirtschaftlich entlarvt wurden, lehnte das Gericht einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ab.

Die insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger hätten nicht dargetan und unter Beweis gestellt, dass gleichwertige und der Beklagten zumutbare Leistungen der Vermeidung von Unzuträglichkeiten bei der Müllbeseitigung nach den örtlichen Gegebenheiten zu einem deutlich geringeren Preis zu beschaffen gewesen wären. – so der Bundesgerichtshof

Wollen Sie sich gegen vermeintlich überhöhte Betriebskosten wehren, genügt es nicht, alte Abrechnungen oder gestiegene Gesamtkosten vorzulegen. Sie müssen konkret nachweisen, dass der Vermieter einen günstigeren Anbieter hätte beauftragen können – etwa indem Sie zwei bis drei Vergleichsangebote für dieselbe Leistung (Müllsortierung oder Rauchmelderwartung) aus Ihrer Region einholen und diese als Beleg dem Widerspruch beifügen.

Praxis-Hürde: Beweislast beim Wirtschaftlichkeitsgebot

Viele Mieter glauben, es reiche aus, auf gestiegene Kosten oder alte Abrechnungen zu verweisen, um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beweisen. Der BGH stellt hier eine hohe Hürde auf: Sie müssen eine konkrete Vergleichsberechnung vorlegen. Das bedeutet in der Praxis, dass Sie beispielsweise vergleichbare Angebote anderer Dienstleister für exakt dieselbe Leistung einholen und als Beweis vorlegen müssen, um darzulegen, dass der Vermieter günstigere Alternativen hätte wählen können.

Welche Rolle spielt die Betriebskostenverordnung für Mieter?

Die rechtliche Umlegbarkeit von Immobilienausgaben bemisst sich grundlegend nach der Definition in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrKV in Verbindung mit den fest umrissenen Einzelpositionen aus § 2 BetrKV. Echte Betriebskosten zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Grundstücks oder eines errichteten Gebäudes fortlaufend entstehen. Im Gegensatz dazu müssen sämtliche Ausgaben für Instandsetzungen, Mängelbeseitigungen oder klassische Verwaltungsaufgaben strikt von den umlegbaren Betriebskosten getrennt und von dem Eigentümer getragen werden. Der Grund: Instandsetzungen erhalten oder steigern den Wert der Immobilie – davon profitiert der Eigentümer langfristig. Verwaltungskosten sind sein eigener Geschäftsaufwand. Beides gehört nicht zu den laufenden Nutzungskosten, die der Mieter für das Wohnen aufbringen soll.

Diese trennscharfe Grenzziehung zwischen den verschiedenen Kostenarten bildete das absolute Fundament in der Prüfung des Bundesgerichtshofs. Im Zentrum des Verfahrens standen explizit die Positionen für die Müllbeseitigung nach § 2 Nr. 8 und den sonstigen Ausgaben unter § 2 Nr. 17 der Verordnung. Die unterlegenen Mieter vertraten noch bis in die Revisionsinstanz hinein beharrlich die Auffassung, bei dem etablierten Müllmanagement handle es sich um eine völlig unzulässige Kostenweitergabe außerhalb des gesetzlichen Rahmens, da der Begriff zu vielschichtig sei, um unter die scharf umrissene Betriebskostenverordnung zu fallen.

Der Wille des Verordnungsgebers

Der zuständige BGH-Senat wies auch diesen Versuch grundlegend zurück und schaffte durch die rechtsgeschichtliche Interpretation der Norm endgültige Fakten. Die Richter stellten fest, dass ein historischer Verordnungsgeber explizit den gesamten komplexen Sachverhalt der Müllbeseitigung erfassen wollte. Durch den anschaulichen Vergleich mit bereits etablierten Posten – wie etwa großen Müllmengenerfassungsanlagen – wertete das Gericht das manuelle Kontrollieren des Hausmülls als funktionale Vorbereitung der eigentlichen städtischen Entsorgung. Analog ordnete das Gericht die Sicht- und die Funktionsprüfungen der Brandschutzmelder nicht als klassische punktuelle Mangelbeseitigung, sondern als echte wiederkehrende Überprüfungsmaßnahme ein, womit sämtliche gestrittenen Posten bruchlos unter die Regelungen der bestehenden Verordnung fielen.

Der Tatbestand des § 2 Nr. 8 BetrKV, den Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4 des Mietvertrags zudem ausdrücklich zitiert, ist jedoch weit auszulegen und umfasst auch den privat veranlassten Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters. – so der Bundesgerichtshof

Was tun bei Nebenkostenposten?

Der Bundesgerichtshof hat als oberste zivilrechtliche Instanz bindend klargestellt, dass Kosten für externes Müll-Nachsortieren und regelmäßige Rauchwarnmelder-Prüfungen als umlagefähige Betriebskosten gelten – sofern der Mietvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Das Urteil (Az. VIII ZR 117/21) ist kein Einzelfall, sondern gilt als Leitentscheidung für alle Betriebskostenabrechnungen in Deutschland und wird von nachinstanzlichen Gerichten konsequent angewendet.

Erhalten Sie eine Nebenkostenabrechnung mit den Positionen „Behältermanagement“, „Müllsortierung“ oder „Rauchwarnmelder-Wartung“, prüfen Sie zuerst Ihren Mietvertrag auf eine wirksame Betriebskostenklausel. Ist diese vorhanden, sollten Sie einen Widerspruch nicht mehr auf die Argumente stützen, dass diese Kostenarten grundsätzlich nicht umlagefähig seien oder dass das Fehlverhalten anderer Mieter Sie nichts angehe – beide Einwände sind durch dieses Urteil ausgeräumt. Erfolgversprechend ist ein Widerspruch nur noch, wenn Sie entweder eine Lücke in der vertraglichen Regelung nachweisen oder durch konkrete Vergleichsangebote belegen, dass der Vermieter deutlich günstigere Dienstleister hätte beauftragen können.


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Das eigentliche Problem bei diesen Verfahren liegt in der Praxis der Beweisbeschaffung. Kein Dienstleister macht sich die Mühe, einem einzelnen Mieter ein detailliertes Konkurrenzangebot für ein fremdes Objekt zu kalkulieren. Mieter laufen deshalb beim Einwand der Unwirtschaftlichkeit fast immer ins offene Messer, weil ihnen schlicht die harten Zahlen fehlen.

Betroffene sollten den Hebel daher früher ansetzen und im Rahmen der Belegeinsicht die Angebote anfordern, die der Vermieter vor der Beauftragung eingeholt hat. Fehlt jeglicher Nachweis über eine vorherige Marktprüfung, steigen die Chancen für einen erfolgreichen Widerspruch massiv. Ohne diesen konkreten Hebel bleibt das Wirtschaftlichkeitsgebot meist ein stumpfes Schwert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich Kosten für Müllnachsortierung zahlen, wenn andere Bewohner falsch trennen?

Ja, Sie müssen die Kosten für einen externen Müllsortierdienst grundsätzlich mittragen, auch wenn Sie selbst richtig trennen. Nach § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2 Nr. 8 BetrKV gelten solche Aufwendungen als umlagefähige Betriebskosten der Müllbeseitigung.

Der Vermieter darf Kosten für Maßnahmen ansetzen, die zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks nötig sind, also auch das Kontrollieren und Nachsortieren von Müll. Dass die Notwendigkeit erst durch fehlerhaftes Trennverhalten einzelner Bewohner entsteht, ändert daran rechtlich nichts, weil der Aufwand einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des Hauses hat. Maßgeblich ist nicht, wer persönlich den Fehler verursacht hat, sondern ob die Maßnahme laufende Kosten der Grundstücksbewirtschaftung betrifft. Ein Widerspruch allein mit dem Hinweis auf die eigene korrekte Mülltrennung hat daher regelmäßig keinen Erfolg.

Angreifbar bleibt die Position nur, wenn keine wirksame Betriebskostenregelung im Mietvertrag vereinbart ist oder der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt hat. Dann müssen aber konkrete Umstände gegen die Abrechnung sprechen, etwa eine fehlende Vertragsgrundlage oder ein erkennbar überteuerter Dienstleister.


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Muss ich Rauchmelder-Wartungskosten tragen, obwohl der Vermieter dazu verpflichtet ist?

Ja, Rauchmelder-Wartungskosten können Sie grundsätzlich tragen müssen, wenn Ihr Mietvertrag eine wirksame Betriebskostenklausel für die Wartung technischer Anlagen enthält. Die gesetzliche Pflicht des Vermieters, Rauchwarnmelder einzubauen und zu überwachen, schließt die Umlage der laufenden Wartungskosten nicht automatisch aus.

Rechtlich wird zwischen der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Eigentümers gegenüber der Behörde und der zivilrechtlichen Kostenverteilung im Mietverhältnis getrennt. Wiederkehrende Sicht- und Funktionsprüfungen gelten als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV, weil sie dem laufenden Betrieb des Gebäudes dienen und keine reine Verwaltungstätigkeit sind. Entscheidend ist daher der Mietvertrag: Er muss die Wartung, Pflege oder vergleichbare Anlagenkosten erkennbar erfassen. Fehlt eine solche Klausel, ist die Umlage regelmäßig nicht wirksam.

Ein bloßer Verweis darauf, dass der Vermieter wegen Verkehrssicherung oder Bauordnung ohnehin handeln muss, hilft meist nicht weiter. Nur wenn die Vertragsklausel unklar ist oder die angesetzten Kosten nicht wirtschaftlich waren, kann die Abrechnung angreifbar sein.


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Wie wehre ich mich gegen zu hohe Müllkosten in meiner Nebenkostenabrechnung?

Sie wehren sich gegen zu hohe Müllkosten nur dann erfolgreich, wenn Sie einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot mit konkreten, günstigeren Vergleichsangeboten belegen. Ein bloßer Hinweis auf gestiegene Gesamtkosten oder die neue Position „Behältermanagement“ reicht dafür nicht aus.

Der Vermieter muss nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB wirtschaftlich handeln und darf bei Betriebskosten keine unnötig teuren Leistungen einkaufen. Wenn Sie die Abrechnung angreifen, müssen Sie deshalb darlegen, welche gleichwertige und zumutbare Alternative vor Ort günstiger gewesen wäre. Das bloße Vorlegen alter Abrechnungen ersetzt diesen Sachvortrag nicht, weil daraus noch nicht folgt, dass die aktuelle Beauftragung unwirtschaftlich war. In der Praxis sollten Sie deshalb zwei bis drei Angebote lokaler Entsorgungs- oder Hausmeisterdienste für ein vergleichbares Behältermanagement einholen und dem Widerspruch beifügen.

Nur wenn Ihre Vergleichsangebote dieselbe Leistung, denselben Umfang und eine realistische Vertragsdauer abbilden, kann der Einwand tragen. Ein allgemeines Gefühl, der Müll sei im Haus weniger geworden oder die Kosten seien „zu hoch“, genügt vor Gericht regelmäßig nicht.


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Welche Beweise brauche ich für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Sie benötigen konkrete Vergleichsangebote anderer Dienstleister aus Ihrer Region, die exakt dieselbe Leistung zu einem deutlich günstigeren Preis anbieten. Für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter die volle Darlegungs- und Beweislast.

Ein bloßes Gefühl, dass die Kosten zu hoch sind, reicht vor Gericht nicht aus, weil der Vermieter grundsätzlich nur bei erkennbar unwirtschaftlichem Vorgehen angreifbar ist. Sie müssen deshalb Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass eine gleichwertige und zumutbare Alternative verfügbar war, etwa bei derselben Müll- oder Wartungsleistung. Hilfreich sind schriftliche Angebote, Preisvergleiche und regionale Marktinformationen mit direktem Bezug zur konkreten Dienstleistung. Reine Durchschnittswerte aus dem Internet oder alte Betriebskostenabrechnungen belegen noch nicht, dass der Vermieter im Einzelfall zu teuer eingekauft hat.

Wichtig ist außerdem, dass die Vergleichsleistung tatsächlich in Qualität, Umfang und örtlicher Erreichbarkeit mit dem beauftragten Anbieter mithalten kann. Nur wenn Ihre Vergleichsberechnung zeigt, dass der Vermieter ohne nennenswerte Nachteile deutlich günstiger hätte handeln können, wird der Einwand rechtlich belastbar.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 117/21 – Urteil vom 05.10.2022




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