LG Berlin, Az.: 63 S 152/14, Beschluss vom 27.09.2014
In dem Rechtsstreit … wird die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 103 C 221/13 – bei einem Wert von 6.000,00 EUR auf Kosten des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, dass die Zustimmung gegen Zahlung eines Untermietzuschlags von 25,00 EUR monatlich je Untermieter für die jeweilige Dauer der Überlassung zu erteilen ist.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist aus den Gründen des gerichtlichen Schreibens vom 09.07.2014 unbegründet.
Auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 28.07.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Soweit sich der Beklagte gegen die vermeintlich ohne Untermietzuschlag zu erteilende Erlaubnisverpflichtung wendet, geht die angefochtene Entscheidung ersichtlich davon aus, dass der vom Kläger angebotene Zuschlag von 25,00 EUR je Untermieter für die Dauer der Überlassung angemessen ist; klarstellend ist dieser Umstand in den hiesigen Tenor aufgenommen worden, ohne dass hierdurch der Angriff durch das Rechtsmittel teilweise erfolgreich wäre. Denn dieser vom Kläger unstreitig angebotene Zuschlag ist ausdrücklich in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für angemessen erachtet worden.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergeben sich aus seinem Vorbringen keinerlei konkrete Umstände für messbare wirtschaftliche Nachteile, die die von ihm angenommene Angemessenheit eines höheren Zuschlags – nämlich von 50,00 EUR – nahe legen könnten. Angesichts der in der Wohnung vorhandenen vier Zimmer lässt sich bei einer beabsichtigten Nutzung durch vier Personen eine übermäßige Abnutzung nicht nachvollziehbar erkennen, zumal auch zuvor die Wohnung bereits durch drei Personen – den Kläger, seine verstorbene Frau und seine Tochter – genutzt worden ist.
Sonach stellt sich der Zuschlag von 25,00 EUR je Untermieter weiterhin nicht als unangemessen niedrig dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.