Wegen systematischer Mängel in der Vorbereitung klagten Eigentümer gegen die Ungültigkeit von WEG-Beschlüssen, die unter anderem die Verwalter-Entlastung betrafen. Das Amtsgericht musste klären, ob ein Beschluss gültig sein kann, wenn die Verwaltung es den Eigentümern unmöglich macht, sachkundig abzustimmen.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Warum kann ein scheinbar harmloser Beschluss eine ganze Versammlung kippen?
- Weshalb war die Entlastung der Verwalterin ohne Jahresabrechnung unzulässig?
- Wieso scheiterte die neue Kostenverteilung für die Wasserzähler?
- Welche Anforderungen stellt ein Gericht an Angebote für eine Sanierung?
- Darf das Recht auf Akteneinsicht durch Gebühren eingeschränkt werden?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung wegen fehlender Sachaufklärung ungültig?
- Darf die Hausverwaltung Gebühren für meine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen?
- Was tun, wenn die Entlastung des Verwalters ohne gültige Jahresabrechnung beschlossen wurde?
- Welche Nachweise muss die Verwaltung für die Auswahl eines Sanierungsangebots vorlegen?
- Wie kann ich als Eigentümer die Entscheidungsgrundlagen der WEG-Verwaltung effektiv überprüfen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 C 47/24 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Spandau
- Datum: 01.07.2025
- Aktenzeichen: 19 C 47/24 WEG
- Verfahren: Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Verwaltungspflichten
- Das Problem: Eine Wohnungseigentümerin klagte gegen die Eigentümergemeinschaft. Sie wollte vier Beschlüsse für ungültig erklären lassen, da die Verwaltung diese unvollständig vorbereitet und die Eigentümer unzureichend informiert hatte.
- Die Rechtsfrage: Durfte die Eigentümergemeinschaft wichtige Entscheidungen fassen, wenn die Verwaltung keine vollständige Rechnungslegung vorlegte, finanzielle Folgen verschwieg oder das Recht der Eigentümer auf Akteneinsicht unzulässig einschränkte?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht erklärte alle vier angefochtenen Beschlüsse für ungültig. Entscheidend war, dass die Verwaltung ihre Pflicht zur umfassenden Aufklärung und zur ordnungsgemäßen Vorbereitung der Abstimmungen verletzt hatte.
- Die Bedeutung: Beschlüsse zur Entlastung der Verwaltung, zu hohen Investitionen oder zur Einschränkung von Kontrollrechten sind nur gültig, wenn die Eigentümer zuvor umfassend über alle Fakten, Kosten und Alternativen informiert wurden.
Der Fall vor Gericht
Warum kann ein scheinbar harmloser Beschluss eine ganze Versammlung kippen?
Eine Eigentümerversammlung ist oft Routine. Hände heben, nicken, erledigt. In einem Berliner Wohnhaus wurde genau das einer Gemeinschaft zum Verhängnis. Vier auf den ersten Blick unproblematische Beschlüsse – von der Entlastung der Verwaltung bis zur Erneuerung eines alten Warmwasserspeichers – landeten vor Gericht.

Dort entpuppten sie sich nicht als vier einzelne Probleme. Sie waren Symptome eines einzigen, grundlegenden Fehlers: Die Eigentümer hatten im Nebel entschieden. Das Amtsgericht Spandau erklärte alle vier Beschlüsse für ungültig und schuf damit Klarheit über die Pflichten einer Hausverwaltung bei der Vorbereitung von Entscheidungen.
Weshalb war die Entlastung der Verwalterin ohne Jahresabrechnung unzulässig?
Die Entlastung einer Verwaltung ist mehr als eine Formalie. Sie ist ein Vertrauensbeweis. Die Eigentümer bestätigen damit, dass die Verwaltung im vergangenen Jahr ordentlich gearbeitet hat und sie auf eventuelle Schadensersatzansprüche aus bekannter Tätigkeit verzichten. Das Gericht machte klar, dass ein solcher Vertrauensbeweis eine Grundlage braucht. Diese Grundlage ist die Rechnungslegung.
Im vorliegenden Fall stimmte die Gemeinschaft über die Entlastung für das Wirtschaftsjahr 2023 ab. Die Jahresabrechnung für 2023 lag zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht vor. Die Eigentümer wussten nicht, wie die Finanzen aussahen oder ob die Buchführung korrekt war. Sie sollten die Arbeit der Verwaltung bewerten, ohne deren wichtigstes Arbeitszeugnis – die Abrechnung – gesehen zu haben. Das widerspricht dem Prinzip der ordnungsmäßigen Verwaltung, wie es das Wohnungseigentumsgesetz in § 18 Abs. 1 Nr. 2 WEG fordert. Das Gericht formulierte eine einfache Logik: Erst kommt die Rechenschaft, dann die Entlastung. Ohne die Zahlen auf dem Tisch war die Abstimmung ein Blindflug und der Beschluss damit ungültig.
Wieso scheiterte die neue Kostenverteilung für die Wasserzähler?
Die Gemeinschaft wollte die Kosten für die Installation neuer Wasserzähler gerecht verteilen. Zur Debatte standen zwei Modelle. Eine Abrechnung nach der Wohnfläche oder eine Aufteilung, bei der 50 % nach Fläche und 50 % nach Verbrauch abgerechnet werden, wie es § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG als Möglichkeit vorsieht. Das Gericht bemängelte nicht die Modelle an sich. Beide könnten unter Umständen rechtmäßig sein.
Der entscheidende Fehler lag in der mangelhaften Vorbereitung. Die Verwaltung hatte es versäumt, den Eigentümern die finanziellen Konsequenzen ihrer Wahl transparent zu machen. Es stand bereits eine Rechnung über 5.764,13 Euro für die Installation im Raum. Diese Summe wurde in der Einladung zur Versammlung nicht erwähnt. Zudem hatten einige Eigentümer bereits auf eigene Kosten Zähler einbauen lassen. Wie diese Vorleistungen bei den verschiedenen Verteilungsmodellen berücksichtigt würden, blieb unklar. Die Eigentümer konnten nicht absehen, welche finanzielle Last bei welcher Entscheidung auf sie persönlich zukommen würde. Eine sachgerechte Ermessensentscheidung war so unmöglich. Die Informationslücke machte den Beschluss angreifbar.
Welche Anforderungen stellt ein Gericht an Angebote für eine Sanierung?
Die Erneuerung des Warmwasserspeichers aus dem Jahr 1987 sollte bis zu 15.000 Euro kosten. Ein solcher Betrag verlangt eine besonders sorgfältige Entscheidungsgrundlage. Die Verwaltung muss die Eigentümer in die Lage versetzen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme zu beurteilen. Diese Pflicht zur Sachaufklärung wurde hier verletzt.
Die Beschlussvorlage war lückenhaft. Es fehlte eine konkrete Beschreibung des Schadens. Es gab keinen nachvollziehbaren Vergleich, ob eine Reparatur nicht wirtschaftlicher wäre als ein kompletter Austausch. Die eingeholten Angebote waren nicht miteinander vergleichbar. Ein Angebot kam von einem Kanalreiniger, ein anderes von einem Fliesenleger. Das erschwert eine sinnvolle Gegenüberstellung. Fotografien des Schadens wurden erwähnt, den Eigentümern aber nicht zur Verfügung gestellt. Das Argument der Gemeinschaft, man arbeite schon lange mit der ausgewählten Firma zusammen und diese sei qualifiziert, ließ das Gericht nicht gelten. Vertrauen ersetzt keine Fakten. Ohne eine transparente, nachvollziehbare und auf vergleichbaren Angeboten basierende Entscheidungsgrundlage war auch dieser Beschluss nicht haltbar.
Darf das Recht auf Akteneinsicht durch Gebühren eingeschränkt werden?
Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, die Verwaltungsunterlagen einzusehen. So kann er die Arbeit der Verwaltung kontrollieren und seine eigenen Rechte wahren. Die Gemeinschaft beschloss eine Regel, die dieses Recht empfindlich beschnitt. Ab der zweiten Einsichtnahme in die Unterlagen pro Jahr sollte der jeweilige Eigentümer die Kosten dafür tragen.
Das Gericht pulverisierte diese Regelung. Das Einsichtsrecht ist ein Kernrecht der Eigentümer. Es darf nicht durch pauschale Gebührenregelungen ausgehöhlt werden. Die Gemeinschaft argumentierte, eine Eigentümerin habe ihr Recht „nahezu schikanös“ ausgenutzt. Dieser pauschale Vorwurf reichte dem Gericht nicht aus, um eine generelle Kostenpflicht für alle Eigentümer zu rechtfertigen. Eine solche Regelung bestraft auch diejenigen, die aus berechtigtem Interesse mehrfach Einsicht nehmen müssen. Die Hürde für die Kontrolle der Verwaltung wäre damit zu hoch. Der Beschluss war eine unzulässige Einschränkung der Eigentümerrechte und wurde für ungültig erklärt.
Die Urteilslogik
Fehlende oder unvollständige Informationen zerstören die Grundlage jeder Beschlussfassung und machen die Entscheidungen der Eigentümergemeinschaft ungültig.
- Rechenschaft muss vor Vertrauen stehen: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft entlastet die Verwaltung erst, nachdem die vollständige Jahresabrechnung vorliegt und die finanzielle Grundlage der Entscheidung geschaffen ist.
- Wirtschaftlichkeit erfordert Transparenz: Vor weitreichenden Investitionen muss die Verwaltung vergleichbare Angebote einholen, den Schaden konkret beschreiben und die Notwendigkeit der Maßnahme zweifelsfrei belegen.
- Kernrechte dürfen keine Gebühren kennen: Die Gemeinschaft darf das unverzichtbare Recht auf Akteneinsicht nicht durch pauschale Gebühren einschränken, da dies die notwendige Kontrolle der Verwaltung unverhältnismäßig erschwert.
Gerichtliche Entscheidungen betonen fortlaufend, dass die Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung durch die Verwaltung die oberste Anforderung an ordnungsmäßige Beschlussfassungen darstellt.
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Experten Kommentar
Wenn es um größere Projekte oder wichtige Jahresentscheidungen geht, reicht gutes Zureden der Verwaltung nicht aus – die Fakten und Zahlen müssen auf den Tisch. Das Gericht zieht hier eine klare rote Linie: Die Pflicht der Verwaltung zur Sachaufklärung ist nicht verhandelbar und betrifft jeden Beschluss, von der Entlastung bis zur teuren Sanierung. Für Eigentümer, die einen Beschluss anfechten wollen, ist das eine wichtige strategische Erkenntnis: Oft genügt der Beweis, dass die Gemeinschaft blind abgestimmt hat und die finanziellen Konsequenzen nicht absehen konnte. Dieses Urteil macht deutlich, dass mangelnde Transparenz bei entscheidungsrelevanten Informationen fast automatisch zum Stillstand in der Eigentümergemeinschaft führt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung wegen fehlender Sachaufklärung ungültig?
Ein Beschluss ist immer dann ungültig und anfechtbar, wenn die Verwaltung ihre Pflicht zur Sachaufklärung verletzt. Diese Pflicht verlangt, dass alle relevanten Fakten vor der Abstimmung offengelegt werden. Die Eigentümer müssen in die Lage versetzt werden, eine informierte und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung zu treffen. Fehlen diese Fakten, wird eine fundierte Ermessensentscheidung unmöglich.
Der zentrale Punkt liegt in der Transparenz der Kosten und Alternativen, die bei der Entscheidung zur Debatte stehen. Bei Sanierungsmaßnahmen oder der Änderung von Verteilungsschlüsseln müssen Sie als Eigentümer zwingend die Höhe der finanziellen Belastung kennen. Es reicht nicht, nur grobe Schätzungen zu nennen; konkrete Summen, wie beispielsweise eine Rechnung über 5.764 Euro, müssen im Vorfeld offengelegt werden. Nur so können die finanziellen Konsequenzen der Wahl transparent betrachtet werden und alle Fakten auf dem Tisch liegen.
Konkret wird dieser Mangel häufig bei der Auswahl von Handwerksbetrieben sichtbar. Für einen gültigen Beschluss sind vergleichbare Angebote von fachlich adäquaten Firmen nötig, um eine faire Auswahl zu gewährleisten. Die Verwaltung muss zudem die Notwendigkeit der Maßnahme beweisbar darlegen, etwa durch eine detaillierte Schadensbeschreibung und einen Vergleich zwischen Reparatur und Austausch. Das Gericht akzeptiert nicht das Argument, dass man schon lange mit der ausgewählten Firma zusammenarbeitet; Vertrauen ersetzt die Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht.
Fordern Sie schriftlich und protokollarisch alle Kostenvoranschläge sowie die detaillierte Schadensbeschreibung an, um die Vergleichbarkeit der Angebote eigenständig zu prüfen.
Darf die Hausverwaltung Gebühren für meine Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen?
Nein, die Hausverwaltung darf in der Regel keine pauschalen Gebühren für die Einsicht in Verwaltungsunterlagen verlangen. Das Einsichtsrecht stellt ein Kernrecht jedes Wohnungseigentümers dar, das der Kontrolle der Verwaltung dient. Versuche, dieses fundamentale Recht durch finanzielle Hürden einzuschränken, erklären Gerichte typischerweise für ungültig.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann dieses Recht nicht durch einen Beschluss beschneiden, der beispielsweise Gebühren ab der zweiten jährlichen Einsichtnahme festlegt. Eine solche Regelung stellt eine unzulässige Beschränkung der Eigentümerrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar. Gerichte sehen dies als Aushöhlung der Kontrollfunktion, da die finanzielle Hürde Eigentümer von der Überprüfung wichtiger Dokumente abhalten soll.
Auch der pauschale Vorwurf, ein Miteigentümer nutze das Recht nahezu schikanös aus, reicht dem Gericht nicht, um eine generelle Kostenpflicht für alle Eigentümer zu rechtfertigen. Wenn die Verwaltung die Herausgabe der Dokumente von einer Gebührenzahlung abhängig macht, sollten Sie diese Zahlung vermeiden. Durch die freiwillige Zahlung könnten Sie ansonsten argumentativ die Rechtmäßigkeit der unzulässigen Forderung stillschweigend anerkennen.
Legen Sie gegen den Gebührenbeschluss schriftlich Widerspruch ein und fordern Sie die Unterlagen unter Berufung auf Ihr uneingeschränktes Kernrecht auf Akteneinsicht an.
Was tun, wenn die Entlastung des Verwalters ohne gültige Jahresabrechnung beschlossen wurde?
Der Beschluss zur Entlastung des Verwalters, bevor die Jahresabrechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres vorliegt, ist ungültig. Er verletzt das grundlegende Gebot der ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Eigentümergemeinschaft muss zuerst die Arbeit der Verwaltung prüfen können, bevor sie ihr Vertrauen ausspricht. Ein solcher Beschluss ist formal fehlerhaft und deshalb anfechtbar.
Die Regel ist klar: Rechenschaft kommt vor dem Vertrauensbeweis. Eine Entlastung ist rechtlich ein Verzicht auf mögliche Schadensersatzansprüche, die den Eigentümern aufgrund bekannter Fehler der Verwaltung zustehen könnten. Ohne die Jahresabrechnung können Sie die Buchführung und die Finanzlage nicht beurteilen. Gerichte bezeichnen eine solche Abstimmung oft als „Blindflug,“ weil die notwendige Entscheidungsgrundlage fehlt und der Beschluss die logische Abfolge missachtet.
Die Verwalterin legt mit der Jahresabrechnung ihr „Arbeitszeugnis“ vor. Wenn dieser Nachweis der Ordnungsmäßigkeit fehlt, verstößt der Beschluss gegen § 18 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Nehmen wir an, es gäbe nachträglich Fehler in der Kassenführung: Durch die Entlastung hätten Sie auf Ihre Schadensersatzansprüche verzichtet. Diese Logik stellte das Amtsgericht Spandau in einem Fall klar: Erst muss die Rechenschaft geprüft werden, dann erfolgt die Entlastung.
Protokollieren Sie sofort Ihren Widerspruch gegen den Entlastungsbeschluss und bereiten Sie innerhalb der einmonatigen Frist die Anfechtungsklage vor.
Welche Nachweise muss die Verwaltung für die Auswahl eines Sanierungsangebots vorlegen?
Die Verwaltung muss alle Unterlagen vorlegen, die den Wohnungseigentümern eine transparente und wirtschaftliche Entscheidung ermöglichen. Dazu gehören vergleichbare Angebote von geeigneten Fachfirmen sowie eine detaillierte Begründung für die Notwendigkeit der Sanierung. Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt, dass die Eigentümer die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Maßnahme selbst beurteilen können. Liegen diese Fakten nicht vor, ist der Beschluss anfechtbar.
Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zwingt die Verwaltung zur umfassenden Vorbereitung von Beschlüssen. Bei Investitionen über einer Bagatellgrenze müssen die eingeholten Angebote sachlich und leistungsmäßig identische Positionen aufführen. Ist dies nicht der Fall, liegt keine echte Wirtschaftlichkeitsprüfung vor. Zusätzlich muss eine konkrete Beschreibung des Schadens beweisen, dass die Sanierung oder der Austausch überhaupt erforderlich ist. Ein Argument der Verwaltung, die ausgewählte Firma sei qualifiziert, ersetzt diese neutrale Faktenlage nicht vor Gericht.
Ein Beispiel: Soll ein alter Warmwasserspeicher für 15.000 Euro ausgetauscht werden, müssen die Angebote zwingend dieselben Leistungen umfassen. Stellt die Verwaltung Angebote von fachlich ungeeigneten Firmen vor, sind diese nicht vergleichbar und verletzen die Aufklärungspflicht. Alle relevanten Unterlagen, einschließlich Fotos des Schadens und der vollständigen Angebote, müssen den Eigentümern vorab zugänglich gemacht werden.
Prüfen Sie vor der Versammlung kritisch, ob alle Angebote dieselben Leistungspositionen umfassen, und fordern Sie bei Mängeln sofort eine einheitliche Spezifikation an.
Wie kann ich als Eigentümer die Entscheidungsgrundlagen der WEG-Verwaltung effektiv überprüfen?
Die effektivste Kontrolle der WEG-Verwaltung erfolgt über die Einhaltung der Pflicht zur Sachaufklärung. Eigentümer müssen darauf bestehen, dass vor jeder Abstimmung alle relevanten Fakten, finanziellen Konsequenzen und technischen Alternativen transparent offengelegt und dokumentiert werden. Nur so sichern Sie sich präventiv gegen Entscheidungen ab, die später wegen fehlender Grundlagen gerichtlich gekippt werden können.
Viele ungültige Beschlüsse entstehen durch scheinbar harmlose Routineentscheidungen, etwa bei der Verwalterentlastung oder der Kostenverteilung. Verweigern Sie die Entlastung des Verwalters, solange die Jahresabrechnung des betreffenden Jahres nicht vollständig vorliegt. Ohne dieses Rechenschaftsdokument verzichten Sie auf mögliche Schadensersatzansprüche, ohne die Leistung überhaupt geprüft zu haben. Bei Kostenverteilungsbeschlüssen, beispielsweise für neue Zähler, fordern Sie zudem eine genaue Aufschlüsselung der finanziellen Auswirkungen auf Ihre persönliche Wohneinheit.
Ihr wichtigstes Kontrollinstrument ist das unantastbare Kernrecht auf Akteneinsicht. Nutzen Sie dieses Recht, um Angebote, Rechnungen und Versammlungsprotokolle selbst auf fehlende Sachgrundlagen oder Ungereimtheiten zu prüfen. Die Verwaltung darf hierfür keine pauschalen Gebühren verlangen und dieses Recht nicht einschränken. Die detaillierte Prüfung der Dokumente ist entscheidend, um die Vergleichbarkeit von Sanierungsangeboten und die Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen zu gewährleisten.
Erstellen Sie vor der Versammlung eine Checkliste der kritischen Punkte und stellen Sie die Fragen zur Entscheidungsgrundlage sofort protokollarisch fest, um die Basis der Entscheidung zu sichern.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Anfechtungsklage
Eine Anfechtungsklage ist das juristische Instrument, mit dem Wohnungseigentümer einen fehlerhaften oder rechtswidrigen Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich überprüfen und aufheben lassen können. Dieses Instrument muss innerhalb der strengen Monatsfrist nach der Eigentümerversammlung beim Amtsgericht erhoben werden, um Rechtsfrieden und die Bestandskraft der gefassten Entscheidungen zu gewährleisten.
Beispiel: Protokollierte man keinen Widerspruch gegen den Entlastungsbeschluss, musste der Eigentümer dennoch innerhalb der Monatsfrist die Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen, um den Beschluss für ungültig erklären zu lassen.
Einsichtsrecht
Das Einsichtsrecht ist ein Kernrecht jedes Wohnungseigentümers, das ihm erlaubt, sämtliche Verwaltungsunterlagen, Rechnungen und Protokolle einzusehen, um die Arbeit der Verwaltung lückenlos zu kontrollieren. Da Eigentümer die Kosten der Verwaltung tragen, garantiert das Gesetz ihnen die vollständige Transparenz, sodass dieses fundamentale Recht nicht durch pauschale Gebühren oder unnötige Hürden beschnitten werden darf.
Beispiel: Weil die Gemeinschaft versuchte, das Einsichtsrecht durch eine Gebührenpflicht ab der zweiten Einsichtnahme einzuschränken, erklärte das Gericht diesen Beschluss als eine unzulässige Einschränkung der Eigentümerrechte.
Entlastung der Verwaltung
Juristen nennen die Entlastung der Verwaltung den formellen Akt, durch den die Wohnungseigentümer der Verwaltung das Vertrauen aussprechen und gleichzeitig auf mögliche Schadensersatzansprüche verzichten, die ihnen aufgrund bekannter Fehler des abgelaufenen Wirtschaftsjahres zustehen könnten. Dieser Vertrauensbeweis erfordert zwingend eine fundierte Grundlage, nämlich die vorliegende Jahresabrechnung, damit die Eigentümer die geleistete Arbeit sachgerecht beurteilen können.
Beispiel: Im aktuellen Fall war die Entlastung der Verwalterin ungültig, da die Jahresabrechnung für 2023 noch nicht vorlag und die Eigentümer ohne die notwendigen Finanzinformationen abstimmten.
Ordnungsmäßige Verwaltung
Die ordnungsmäßige Verwaltung beschreibt den gesetzlichen Qualitätsstandard für alle Entscheidungen und Maßnahmen, die eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, und ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgeschrieben. Nur wenn Beschlüsse wirtschaftlich sinnvoll, rechtlich korrekt und transparent vorbereitet sind, entsprechen sie diesem Standard; andernfalls können sie wegen eines Verstoßes gegen das WEG gerichtlich für ungültig erklärt werden.
Beispiel: Der Beschluss zur Entlastung des Verwalters ohne Kenntnis der Finanzen verstieß gegen das Prinzip der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil die notwendige Rechenschaft der Verwaltung fehlte und die Logik missachtet wurde.
Pflicht zur Sachaufklärung
Die Pflicht zur Sachaufklärung verlangt von der Hausverwaltung, den Eigentümern vor einer Abstimmung alle relevanten Fakten und finanziellen Konsequenzen so transparent darzulegen, dass sie eine informierte und wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung treffen können. Fehlt diese Grundlage – etwa vergleichbare Angebote oder eine genaue Schadensbeschreibung – ist eine fundierte Ermessensentscheidung der Eigentümer unmöglich und der Beschluss deswegen angreifbar.
Beispiel: Die Verwaltung verletzte die Pflicht zur Sachaufklärung bei der Erneuerung des Warmwasserspeichers, weil die eingeholten Angebote nicht miteinander vergleichbar waren und wichtige Schadensbilder fehlten.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
Diese Prüfung ist die zwingende Untersuchung bei größeren Investitionen oder Sanierungen, die beweisen muss, dass die geplante Maßnahme wirtschaftlich sinnvoller ist als alternative Lösungen, zum Beispiel eine Reparatur oder die Auswahl eines anderen Anbieters. Um die Wohnungseigentümer vor unnötigen Kosten zu schützen, müssen für einen gültigen Beschluss in der Regel mehrere vergleichbare Angebote von geeigneten Fachfirmen eingeholt und gegenübergestellt werden.
Beispiel: Das Gericht kritisierte, dass keine echte Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da die Verwaltung sich auf langjähriges Vertrauen stützte und nicht belegte, warum der Austausch des Warmwasserspeichers wirtschaftlicher sei als eine Reparatur.
Das vorliegende Urteil
AG Spandau – Az.: 19 C 47/24 WEG – Urteil vom 01.07.2025
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