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Unterhaltungsanspruch für Absturzsicherung – Verjährung

OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 286/21 – Urteil vom 17.11.2022

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 17.09.2021, Az. 1 O 65/21 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor im Kostenpunkt aufgehoben und Ziffer 1 klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagten werden verurteilt, auf ihrem Grundstück Flurstücknummer …, E-straße …, M die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass a) von der auf dem genannten Grundstück im Grenzbereich zum Grundstück des Klägers Flurstücknummer …, A-Straße 12, M befindlichen Mauer aufgrund fehlender Standsicherheit von dieser Teile oder b) aus dem Bereich zwischen den auf dem Beklagtengrundstück befindlichen Pflanzringen und der gemeinsamen Grundstücksgrenze Erdreich einschließlich Steine auf das genannte klägerische Grundstück gelangen.

2.) Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Standsicherheit einer zwischen ihren benachbarten Hanggrundstücken befindlichen Stützmauer.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße 12 in M, Flst.-Nr. … Dieses grenzt in südlicher Richtung an das höher gelegene Grundstück der Beklagten in der E-straße 9 in M, Flst.-Nr. …, an. Wegen der Positionierung der Grundstücke wird auf den Lageplan K1 verwiesen. Entlang der beiderseitigen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 22 m wurde von den Rechtsvorgängern der Beklagten im Jahr 1973 eine etwa 1 m hohe Betonstützmauer als Schwergewichtsmauer errichtet (im Folgenden: streitgegenständliche Mauer oder Betonstützmauer) und das anschließende Gelände auf dem Beklagtengrundstück entsprechend aufgefüllt.

Im Jahr 2012 errichteten die Beklagten in Richtung des Grundstücks des Klägers einen Anbau an ihr Wohnhaus. Die Beklagten bauten oberhalb der streitgegenständlichen Mauer zwei weitere – genehmigungsfreie – Mauern aus Pflanzsteinen. Im Sommer 2015 machte der Kläger gegenüber der Baurechtsbehörde eine Neigung der Betonstützmauer in Richtung seines Grundstücks geltend. Mit Bescheid vom 28.04.2016 lehnte die Baurechtsbehörde ein baurechtliches Einschreiten ab.

Unterhaltungsanspruch für Absturzsicherung - Verjährung
(Symbolfoto: alexandre zveiger/Shutterstock.com)

Mit Antrag vom 07.03.2019, eingegangen an diesem Tag, strengte der Kläger beim Landgericht Mosbach ein selbstständiges Beweisverfahren an (1 OH 4/19). Er machte eine Verschiebung und Neigung der Betonstützmauer in Richtung seines Grundstücks geltend sowie eine Ursächlichkeit des von den Beklagten errichteten Anbaus und vorgenommener Anschüttungen im Bereich oberhalb der Betonstützwand. Der Antrag wurde den Beklagten am 15.03.2019 zugestellt und mit Beschluss vom 16.04.2019 der Sachverständige Dipl.-Ing. A. mit der Begutachtung beauftragt. Der Sachverständige erstattete im selbstständigen Beweisverfahren ein Ausgangsgutachten vom 20.08.2019, das er mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 02.11.2019, 20.01.2020, 14.04.2020, 07.09.2020, 11.02.2021 sowie bei seiner Anhörung im Termin vom 14.01.2021 ergänzte.

Auf Antrag der Beklagten nach § 494a ZPO hat der Kläger mit Klageschrift vom 18.03.2021 Klage erhoben, die am 03.04.2021 zugestellt worden ist.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Betonstützmauer sei auf ihrer gesamten Länge von Anfang an nicht standsicher hergestellt worden. Der Kläger habe im Sommer 2015 erstmals festgestellt, dass sich die Betonstützwand in Richtung seines Grundstücks verschiebe. Vermessungen in den Jahren 2017 (Anlage K3), 2019 (Anlage K4), 2020 (Anlage K5) und 2021 (Anlage K7) hätten ein fortschreitendes Neigen und Verschieben der Schwergewichtsmauer in Richtung des klägerischen Grundstücks ergeben, vor allem in Bereichen, in denen von den Beklagten Baumaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Betonstützmauer sei nicht mehr standsicher und in der Lage, auf sie einwirkende Lasten aufzunehmen. Die Gründung des Anbaus an das Wohnhaus der Beklagten sei nicht fachgerecht auf nicht gewachsenem Grund erfolgt. Die Betonstützmauer werde allein durch eine im Rahmen eines Standsicherheitsnachweises nicht anzusetzende Kohäsion (innere Klebekraft) des Bodens am Umfallen gehindert. Bei Starkregenereignissen oder Frost könne es zu einem Totalversagen der Mauer kommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Die Beklagten werden verurteilt, eine standsichere Grenzbefestigung zwischen den benachbarten Grundstücken Flurstücknummer …, A-weg 12, M und Flurstücknummer …, E-straße …, M allein auf ihrem Grundstück Flurstücknummer …, E-straße 9, M herzustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Sie haben behauptet, der von den Beklagten errichtete Anbau und die Erhöhung ihres Grundstücks seien für bestrittene Lageveränderungen der Betonstützwand nicht ursächlich. Diese seien vielmehr auf den bauplanungswidrigen Baumbestand auf dem klägerischen Grundstück zurückzuführen in Gestalt von Wasserentzug vor und unter der Betonstützwand. Ohne eine Veränderung des Umfeldes der Betonstützwand sei die Mauer standfest. Der Kläger könne die aus seiner Sicht fehlende Standfestigkeit mit deutlich geringerem Aufwand erreichen, nämlich dem Beseitigen des Baumbestandes im Bereich der Stützmauer.

Nach dem Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 08.07.2021 haben die Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 12.07.2021 gegenüber dem Landgericht vorgetragen, dass die Betonstützwand unstreitig auf beiden Grundstücken stehe, mit der Duldung des Klägers auch auf dessen Grundstück errichtet worden sei und auch seinem Grundstück diene, weshalb §§ 921, 922 BGB zu berücksichtigen sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Dem Kläger stehe nach § 9 des Nachbarrechtsgesetzes Baden-Württemberg (NRG) ein Anspruch auf Vornahme von Grenzsicherungsmaßnahmen zu. Zur Begründung hat das Landgericht sich auf Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem selbstständigen Beweisverfahren gestützt. Danach sei die Mauer von Anfang an nicht standsicher errichtet worden. Sie werde zwar durch die Haftfestigkeit des Bodens gehalten. Dies könne sich jedoch durch Starkregen oder Frost ändern. Der Vortrag der Beklagten im nachgereichten Schriftsatz sei verspätet. Der Beseitigungsanspruch sei weder verjährt noch nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses ausgeschlossen.

Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend tragen sie vor, § 9 NRG passe nicht auf die Standfestigkeit einer Mauer. Auch sei die Beeinträchtigung unwesentlich. Da die Mauer in den letzten Jahren wiederholt Starkregenereignisse standgehalten habe, sei das theoretische Risiko des Einstürzens durch die Praxis widerlegt. Im Übrigen sei der Bereich hinter der Mauer mittlerweile bepflanzt, was einen stabilisierenden Einfluss habe. Das Landgericht hätte prüfen müssen, inwieweit eine Beseitigung des Baumbestands auf dem klägerischen Grundstück ausgereicht hätte, um weitere Verformungen zu verhindern. Auch habe das Landgericht nicht geprüft, inwieweit von den Bäumen herrührende Wurzeln ursächlich für Veränderungen der Mauer seien.

Die Beklagten beantragen, Das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 08.07.2021 Aktenzeichen 1 O 65/21, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend bringt er vor, die Neigung der Mauerkrone in Richtung des klägerischen Grundstücks nehme kontinuierlich zu. Der Einfluss seiner Bäume auf die Position der Mauer sei nicht belegt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.10.2022 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß §§ 296a Satz 1, 156 ZPO wiederzueröffnen, da er lediglich Rechtsausführungen beinhaltet.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Allerdings war die Verurteilung klarstellend in der Weise zu formulieren, dass den Beklagten die Auswahl der zur Absicherung ihrer Grundstücksgrenze geeigneten Maßnahmen freisteht, ohne dass hiermit eine Klageabweisung verbunden wäre. Der Kläger hat Ansprüche auf Abwendung der von der streitgegenständlichen Mauer ausgehenden Gefahren (dazu nachfolgend unter 1.) sowie Sicherung des unmittelbar dahinter gelegenen Erdreichs gegen Abrutschen (2.).

1.) Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 908 BGB zu, dass die Beklagten die zur Abwendung der von der streitgegenständlichen Mauer für sein Grundstück ausgehenden Gefahren erforderlichen Vorkehrungen treffen.

a) § 908 BGB ist bezüglich der von der streitgegenständlichen Mauer ausgehenden Gefahr anwendbar. Die Vorschrift wird nicht durch § 1004 BGB verdrängt, da sie eine Art vorbeugenden Beseitigungsanspruch beinhaltet (Fritzsche, in: BeckOK BGB, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 908 Rn. 10). Entsprechendes gilt für das Verhältnis zu § 9 NRG BW, dem schon nach Art. 31 GG, 124 Satz 1 EGBGB nur subsidiärer Charakter zukommt.

Die §§ 921 und 922 BGB sind vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beachten. Der bestrittene Beklagtenvortrag, die Mauer sei auch auf dem Grundstück des Klägers errichtet worden und dieser habe der Errichtung der Mauer zugestimmt, ist als neues Verteidigungsmittel gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.

Hat die Eingangsinstanz – wie hier – Vortrag nach § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen, ist nicht etwa §531 Abs. 1 ZPO anwendbar. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nichtberücksichtigung in der Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht (BGH, Beschluss vom 27.02.2018 – VIII ZR 90/17). Vielmehr richtet sich die Frage der Zulassung oder Zurückweisung in der Berufungsinstanz allein nach § 531 Abs. 2 ZPO. Dessen Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Die Behauptung einer Herstellung der Mauer als einverständlich errichtete Grenzanlage ist in der Berufungsinstanz als neu anzusehen, obwohl die Beklagten sie bereits in einem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 12.07.2021 aufgestellt hatten. Neu im Sinne des §531 Abs. 2 ZPO ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil gemäß §296a ZPO unberücksichtigt geblieben ist (BGH, Urteil vom 02.04.2004 – V ZR 107/03). Das trifft auf das Vorbringen der Beklagten zu, da der Schriftsatz vom 12.07.2021 zu Recht keinen Eingang in die erstinstanzliche Entscheidung gefunden hat, nachdem die ihr zugrunde liegende mündliche Verhandlung am 08.07.2021 ohne Schriftsatznachlass geschlossen worden war. Vielmehr hatte das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls auf Bitten der Parteien einen (großzügig anberaumten) Verkündungstermin bestimmt.

Ein Zulassungsgrund für den neuen Vortrag ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks. Die Beklagten sind Mitbesitzer des Nachbargrundstücks im Sinne der §§ 908, 836 Abs. 1 Satz 1 BGB.

c) Die streitgegenständliche, etwa einen Meter hohe Mauer stellt ein Werk dar, das mit dem Grundstück der Beklagten verbunden ist (in diesem Sinne: Vollkommer, in: BeckOGK, BGB Stand: 01.07.2022 § 908 Rn. 5.1). Dass sie den Hang stützen soll, nimmt ihr nicht den Charakter als Werk im Sinne von § 908 BGB. Denn darunter ist jeder zu einem bestimmten Zweck unter Verbindung mit dem Erdkörper nach technischen Regeln hergestellte Gegenstand zu verstehen (BGH, Urteil vom 30.05.1961 – VI ZR 310/56 = NJW 1961, 1670 (1672) m. w. N.). Das trifft auf die Mauer zu (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2008 – 6 U 79/07).

d) Es droht die Gefahr, dass die Mauer einstürzt oder sich Teile von ihr ablösen und das klägerische Grundstück beschädigen.

aa) Einsturz meint das Zusammenbrechen oder Umstürzen des Werks im Ganzen (Vollkommer, in: BeckOGK BGB a. a. O. § 908 Rn. 10). Unter Ablösung von Teilen versteht man jede unwillkürliche Trennung oder Lockerung der Verbindung mit dem Ganzen, wie das Herunterfallen von Steinen (OLG München, Urteil vom 09.12.1994 – 21 U 3056/94; Roth, in: Staudinger, BGB (2020), §908 Rn. 5 m. w. N.). Eine Beschädigungsgefahr liegt vor, wenn der Schadenseintritt infolge mechanischer Einwirkung aufgrund des Einsturzes oder des Ablösens in nicht allzu ferner Zukunft objektiv wahrscheinlich ist (Vollkommer in: BeckOGK BGB a. a. O. § 908 Rn. 12; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 908 Rn. 3). Im Gegensatz zu §907 BGB erfordert die Gefahr im Sinne von § 908 BGB keine sichere Voraussicht des Schadenseintritts. Es genügt, wenn eine fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung eine adäquate Bedingung dafür war, dass es zum Ablösen von Teilen des Werkes kommt. Das Hinzutreten des Wirkens von Naturkräften als weitere Gefahrenursache ist unschädlich (BGH, Urteil vom 08.02.1972 – VI ZR 155/70; Fritzsche, in: BeckOK BGB, a. a. O., § 908 Rn. 6).

Standhalten muss die Anlage Naturereignissen oder Witterungseinflüssen, mit denen nach der Erfahrung zu rechnen ist und denen ein vergleichbares Werk bei fehlerloser Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung standhält (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1972 – VI ZR 155/70, BGHZ 58, 149). Für die Schadenseintrittsprognose außer Betracht zu bleiben haben hingegen außergewöhnliche Naturereignisse, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag (vgl. BGH a. a. O.; Brückner, in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 908 Rn. 3).

bb) Vorliegend besteht nach den Ausführungen des Sachverständigen die Gefahr, dass die streitgegenständliche Mauer bei Starkregen ganz oder teilweise umstürzt.

(1) So kommt der Sachverständige bereits in seinem Ausgangsgutachten im selbstständigen Beweisverfahren vom 20.08.2019 auf Seite 17 zum Ergebnis, die streitgegenständliche Mauer sei ohne Berücksichtigung der Kohäsion nicht standsicher. Dies sei sie von Anbeginn nicht gewesen. Sie hätte tiefer einbinden und im Gründungsbereich wesentlich breiter sowie in Gänze mit einer Neigung zur Bergseite versehen werden müssen (Seiten 12 f. des Ausgangsgutachtens). Beispielsweise hätte sie als Winkelstützmauer oder Gabione mit ausreichend breiten, geneigtem Fundament errichtet werden können (Seite 14 des Ausgangsgutachtens). Diese Ausführungen vertieft der Sachverständige auf Seite 9 seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 20.01.2020. Dort erläutert er, dass die Mauer lediglich aufgrund der Kohäsion des Bodens in ihrer Position gehalten werde. Entfalle diese Kraft, was insbesondere bei einer inhomogenen Auffüllung z. B. durch extreme oder auch langanhaltende Niederschläge jederzeit der Fall sein könne, werde die Erdmasse instabil und die Wand könne umfallen. Diese Schlussfolgerung bestätigt der Sachverständige auf Seite 4 seiner Tischvorlage vom 11.01.2021. Danach könne die Mauer jederzeit einstürzen, wenn die Kohäsion verloren gehe. Eine derartige Situation könne man sich z. B. nach langanhaltenden monsunartigen Niederschlägen vorstellen, die den Boden vollständig mit Wasser sättigen und die Haftspannung zwischen den Bodenteilchen aufheben.

(2) Die Ausführung des Sachverständigen überzeugen. Er ist als Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter und vereidigter Bausachverständiger der IHK kompetent, die an ihn gestellten Fragen zu beantworten. Er hat ergänzend ein Vermessungsbüro und einen Geologen hinzugezogen. Der Sachverständige hat die Anknüpfungstatsachen durch Ortsbesichtigung hinreichend festgestellt. Letztlich ziehen die Parteien die Schlussfolgerungen des Sachverständigen auch nicht in Zweifel. Sie interpretieren sie lediglich abweichend voneinander, indem sie unterschiedliche Aspekte herausgreifen.

(3) Dass die Mauer durch Kohäsion seit Jahrzehnten trotz Starkregenereignissen im Wesentlichen in ihrer Position gehalten wird, ist entgegen der Auffassung der Beklagten ohne Bedeutung. Dafür spricht bereits, dass nach der vom Sachverständigen zitierten DIN 1054 die Kohäsion grundsätzlich nur berücksichtigt werden darf, wenn verhindert werde, dass der Boden seine Zustandsform, z. B. durch Verwitterung, durch Aufweichen oder beim Auftauen nach einer Frostperiode gegenüber dem ursprünglichen Zustand ändere. Dafür haben die Beklagten keine Vorkehrungen getroffen. Die der DIN indirekt zugrundeliegende technische Annahme bezüglich der Einsturzgefahr wird nicht dadurch wiederlegt, dass sich die Einsturzgefahr im Einzelfall noch nicht realisiert hat. Es ist im Sinne von § 291 ZPO allgemein bekannt, dass mit Starkregenereignissen in den kommenden Jahren zu rechnen ist. Der Deutsche Wetterdienst hat für die den streitgegenständlichen Grundstücken nächstgelegenen Messorte Frankfurt am Main und Stuttgart in den Jahren 1996 bis 2015 sechs Starkregenereignisse verzeichnet:

(https://www.dwd.de/DE/leistungen/unwetterklima/starkregen/starkregen_node.html, abgerufen am 30.08.2022).

Er führt aus: „Diverse Analysen von Klimaprojektionen zeigen, dass in Zukunft in Deutschland im Sommer mit stärkeren Intensitäten der Starkniederschläge zu rechnen ist und im Winter die Niederschlagsereignisse häufiger werden. Die bedeutet, dass Hochwasserereignisse, verursacht durch Starkregen, vermutlich als Folge des Klimawandels zunehmen werden.“

Es ist ohne Bedeutung, ob zur Zeit der Errichtung der Mauer mit derartigen Wetterlagen zu rechnen war. Denn jedenfalls muss der Besitzer des Werks den Eigentümer vor in nicht ganz ferner Zukunft drohenden, schwerwiegenden und für den Geschädigten nicht beherrschbaren Gefahren bewahren, wenn das Werk den Regeln der Technik widerspricht und die Vorschriften der Technik vor gerade diesen Gefahren schützen sollen. So ist es hier. Der Kläger kann sein Grundstück nicht hinreichend vor dem Mauereinsturz schützen – auch nicht, indem er seine Bäume entfernt. Es besteht die erhebliche Gefahr, dass schwere, den Hang unkontrolliert herabrollende Mauerteile Bestandteile des klägerischen Grundstücks beschädigen. Zumindest, dass sich nach Starkregenereignissen Teile aus der Mauer herauslösen, erscheint angesichts des bereits aufgetretenen Risses in der Mauer hinreichend wahrscheinlich.

Dass der Bereich hinter der Mauer mittlerweile bepflanzt ist, mag einen stabilisierenden Einfluss auf die Kohäsion haben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Kohäsion nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Prüfung der Standsicherheit ungeachtet einer Bepflanzung grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden darf.

e) Der Anspruch aus § 908 BGB ist nicht ausgeschlossen. Der Anspruch aus § 908 BGB kann aufgrund besonderer Umstände ausgeschlossen sein. Etwa kann der Grundstückseigentümer ausnahmsweise aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zur Duldung des Gefährdungszustands verpflichtet sein, vor allem bei sehr hohen Kosten der Maßnahmen bei absehbarer Abhilfe (BGH, Urteil vom 08.02.1972 – VI ZR 155/70 = BGHZ 58, 149; BeckOK BGB/Fritzsche, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 908 Rn. 11; vgl. ferner das von den Beklagten zitierte Urteil des Senats vom 20.02.2018 – 12 U 40/17 zu Lichtimmissionen und zum Rechtsmissbrauch BGH, Urteil vom 10.12.1976 – V ZR 263/74). Das ist nicht der Fall. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben nichts dazu vorgetragen, was die Sicherung der Mauer im Gegensatz zur Entfernung der Bäume auf dem klägerischen Grundstück kosten würde.

Unabhängig davon stehen die Bäume auf dem Grundstück des Klägers seinem Anspruch nicht entgegen. Wieso die Bäume bauplanungswidrig sein sollen, haben die Beklagten schon nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund kann der Senat nicht prüfen, ob es hierauf überhaupt ankommt, insbesondere welche Schutzrichtung eine etwaige diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan hat.

Inwieweit die Baumwurzeln dem Boden im Bereich der Mauer Wasser entziehen und dadurch deren Standfestigkeit weiter reduzieren, kann dahinstehen. Denn die Mauer wäre auch ohne die Bäume nicht standsicher gegründet und verstieße gegen § 908 BGB. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, darf die Kohäsion vorliegend gar nicht berücksichtigt werden. Wenn sie nicht zu berücksichtigen ist, spielt es keine Rolle, ob sie sich durch die Obstbäume verschlechtert.

Aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 27.05.2014 – 12 U 168/13 können sie nichts herleiten. Anders als hier vorgetragen waren dort Wurzeln in das Nachbargrundstück eingedrungen. Dies ist ein wesentlich anderer Sachverhalt.

f) Der Anspruch aus § 908 BGB ist nicht verjährt. Gemäß § 924 BGB ist er unverjährbar.

g) Entgegen der im Schriftsatz vom 24.10.2022 geäußerten Auffassung der Beklagtenseite ist der Anspruch auch nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung und mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens verwandt. Sie schützt den Glauben, der Gegner werde ein Recht nicht mehr ausüben (BAG, Urteil vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 = BAGE 97, 326). Die Verwirkung setzt ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, muss längere Zeit verstrichen sein. Hinzutreten müssen besondere Vertrauensmomente. Sie müssen die verspätete Geltendmachung als unredlich erscheinen lassen. Der Verpflichtete muss das Verhalten des Berechtigten so verstehen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr ausüben wird (BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 = BGHZ 201, 101; Senat, Urteil vom 30.05.2018 – 12 U 14/18). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar besteht die Mauer bereits geraume Zeit, nämlich seit 1973. Allerdings hat der Kläger bis zum Jahr 2015 keinerlei Bedenken gegen die Mauer geäußert. Aus Sicht der Parteien bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte, sich hierzu zu äußern. Insbesondere behaupten die Beklagten nicht, dass dem Kläger die unzureichende Standfestigkeit vor dem Jahr 2015 bekannt war. Erstmals im Jahr 2015 gab der Kläger zu verstehen, eine Neigung der Mauer erkannt zu haben. Damit verbunden äußerte er sogleich Bedenken gegen die Standfestigkeit, so dass die Beklagten aus dem Zeitraum danach keinesfalls schließen durften, der Kläger sei mit der fehlenden Standfestigkeit einverstanden. Allein der lange Zeitablauf begründet keine Verwirkung, da das Zeitmoment das Umstandsmoment nicht ersetzen kann.

2.) Dem Kläger steht neben dem Anspruch aus § 908 BGB ein Anspruch aus §§ 9, 10 Abs. 1 NRG zu. Insoweit muss differenziert werden zwischen der Erhöhung in Form der streitgegenständlichen Mauer selbst (dazu nachfolgend unter a), der Erhöhung im Bereich zwischen der streitgegenständlichen Mauer und den Pflanzringen (b) sowie den Erhöhungen durch die Pflanzringe und im Gelände jenseits der Pflanzringe.

a) Ob neben obigen Anspruch aus § 908 BGB in Bezug auf die Erhöhung durch die Mauer ein inhaltsgleicher Anspruch aus § 9 Abs. 1 NRG besteht, kann dahinstehen. Auch nach dieser Norm schulden die Beklagten geeignete Vorkehrungen, damit eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist.

b) Ein Anspruch aus §§ 9, 10 Abs. 1 NRG besteht jedenfalls hinsichtlich des direkt hinter der streitgegenständlichen Mauer befindlichen Geländes.

aa) Es ist unstreitig, dass der Rechtsvorgänger der Beklagten im Sinne von § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NRG im Jahr 1973 auch den Bereich hinter der streitgegenständlichen Mauer bis zur Mauerkrone erhöht hat.

bb) Die Beklagten unterhalten keine Vorkehrung, die im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 NRG verhindert, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz ausgeschlossen ist. Eine sichere Hangbefestigung im Sinne von § 10 Abs. 1 NRG ist aufgrund der besagten Gefahr des Kollabierens der streitgegenständlichen Mauer nicht vorhanden. Denn die Mauer ist – wie ausgeführt – nicht standsicher. Sie darf unverändert nicht bestehen bleiben. Wenn die streitgegenständliche Mauer kollabiert oder entfernt wird, besteht offenkundig aufgrund der Gravitation die Gefahr, dass das aktuell hinter dieser befindliche, mit Steinen bedeckte Erdreich auf das klägerische Grundstück rutscht.

cc) Dieser auf Errichtung und Unterhaltung einer Vorkehrung zum Schutz vor Absturz gerichtete Anspruch ist nicht verjährt. Zwar gilt insoweit grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (dazu nachfolgend unter 1). Allerdings ist diese noch nicht anbeziehungsweise abgelaufen (2).

(1) Anders als das Landgericht angenommen hat, ist die Verjährungsfrist nicht §26 NRG zu entnehmen. § 26 Abs. 1 NRG spricht nämlich nur von Beseitigungsansprüchen. Ein Beseitigungsanspruch kann sich zwar theoretisch auch aus §9 NRG ergeben. Einen Beseitigungsanspruch verfolgt der Kläger jedoch ersichtlich nicht. Sein Interesse erschöpft sich darin, dass keine Bestandteile des Beklagtengrundstück auf sein Grundstück rutschen. Wie er in seinem Klageantrag zum Ausdruck bringt, genügt ihm insoweit eine sichere Grenzbefestigung; ein konkretes Recht auf Abtragung des Hangs stünde ihm wegen des Wahlrechts der Beklagten bei der Maßnahme zum Schutz vor Absturz ohnehin nicht zu. Dafür, dass § 26 NRG entgegen seinem Wortlaut sämtliche im NRG genannten Ansprüche erfassen soll, liefert das Gesetz keinen Anhaltspunkt.

§ 26 Abs. 3 NRG passt von seinem Wortlaut ebenfalls nicht. Die Vorschrift spricht von Hecken, Zweigen, Wurzeln und gewachsene Gehölzen. Auch eine Analogie zu dieser Norm passt nicht. Sie betrifft ausschließlich Lebewesen, die dazu tendieren, sich natürlich zu vergrößern. Eine tote, künstlich als starr geschaffene Einfriedung wie eine Mauer steht dem nicht gleich.

§ 26 NRG bildet für die Verjährung von im NRG genannten Ansprüchen nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch keine abschließende Regelung in dem Sinne, dass Ansprüche unverjährbar sein sollen, sofern sie nicht in der Vorschrift genannt sind. Vielmehr sind die Verjährungsvorschriften des BGB ergänzend für das NRG anzuwenden (so für die im NRG nicht geregelten Hemmungstatbestände des BGB Vetter u. a., Nachbarrecht Baden-Württemberg, 19. Aufl., Erl. §26 NRG Rn. 7 f.; Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 5. Aufl., § 26 Rn. 24). Dafür spricht, dass das NRG als Sonderprivatrecht das allgemeine Privatrecht nur ergänzen soll, wie unter anderem Art. 124 Satz 1 EGBGB zeigt.

Konsequenterweise ist damit die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig (so bereits zum alten Recht: OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.1979 – 6 U 232/78 = Die Justiz 1980, 142).

(2) Der Verjährungsbeginn setzt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB voraus, dass der Anspruch entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen tritt nach § 199 Abs. 5 BGB an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(a) Vorliegend handelt es sich im verjährungsrechtlichen Sinn um einen Unterlassungsanspruch. Die Zuwiderhandlung kann nämlich vorliegend nicht in der Errichtung der Aufschüttung im Jahr 1973 gesehen werden. Der Schwerpunkt der Störung liegt vielmehr darin, dass die Beklagten es seit der Aufschüttung dauernd unterlassen, auf ihrem Grundstück Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz des Bodens ausgeschlossen ist; bei einer derartigen Sachlage kommt eine Verjährung des Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2015 – V ZR 168/14). Nur eine solche Sichtweise erscheint interessengerecht. Denn die Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen. Dem Rechtsfrieden wäre aber nicht gedient, wenn der Gestörte hinnehmen müsste, dass sein Grundstück täglich Gefahren ausgesetzt ist (vgl. Staudinger/Thole (2019) BGB §1004, Rn. 474).

(b) Seit der (letzten) Zuwiderhandlung ist der in § 195 BGB genannte Zeitraum noch nicht verstrichen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Verstoß gegen die §§ 9, 10 NRG um eine einheitliche Dauerhandlung handelt, die den rechtswidrigen Zustand fortlaufend aufrechterhält und die Verjährungsfrist deshalb gar nicht in Gang gesetzt wird oder wiederholte Störungen jeweils neue Ansprüche begründen (vgl. BGH, a. a. O.).

c) Dass die Pflanzkübel und die jenseits davon auf dem Beklagtengrundstück vorgenommenen Erhöhungen abstürzen könnten, behauptet der Kläger im hiesigen Klageverfahren nicht. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die zu seinen Gunsten im selbstständigen Beweisverfahren gewonnenen Ergebnisse heranzuziehen. Dort hat der Sachverständige nicht bestätigt, dass von den Pflanzkübeln hinter der streitgegenständlichen Mauer Gefahren ausgehen (Ausgangsgutachten Seite 16). Entsprechendes gilt für Gefahren für das Klägergrundstück durch Pressung aufgrund der hinter den Pflanzkübeln befindlichen Erhöhungen. Auch solche Gefahren hat der Sachverständige ausgeschlossen (Ausgangsgutachten Seite 17).

3.) Wie ausgeführt hat die Berufung keinen Erfolg. Der landgerichtliche Tenor ist allerdings aus Klarstellungsgründen umzuformulieren, weil es den Beklagten obliegt, unter mehreren geeigneten Maßnahmen die aus ihrer Sicht optimale auszuwählen (vgl. Fritzsche, in: BeckOK BGB a. a. O. §908 Rn. 8 m. w. N.). Eine Teilabweisung der Klage ist damit nicht verbunden. Der Kläger erreicht – bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Antrags – sein Klageziel. Er hat zwar erstinstanzlich beantragt, die Beklagten zu verurteilen, eine standsichere Grenzbefestigung zwischen den benachbarten Grundstücken herzustellen. So hat das Landgericht auch tenoriert. In seiner Klagebegründung gibt der Kläger indessen zu verstehen, dass er mit jeder geeigneten Sicherung einverstanden ist.

Weitere Korrekturen betreffen die Grundstückslage und die Flurstücksnummer. Das klägerische Grundstück liegt nämlich ausweislich des Lageplans der Anlage K 1 in der A-Straße, nicht wie beantragt und erstinstanzlich tenoriert im A-weg. Auch ist die Flurstücksnummer zu berichtigen (…). Insoweit ist der Klageantrag ebenfalls auslegungsfähig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die gesamtschuldnerische Kostenentscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, weil sie § 100 Abs. 1 und 4 ZPO widerspricht. Die Verurteilung als Gesamtschuldner ist schon nicht beantragt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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