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Unterlassungsverfügung gegen die Montage einer Wärmedämmung an der Hausfassade

AG Schöneberg, Az.: 106 C 341/15, Beschluss vom 30.11.2015

Nach Erledigung des Verfügungsrechtsstreits in der Hauptsache haben die Verfügungskläger als Gesamtschuldner die Kosten des Verfügungsrechtsstreits bei einem Verfügungsstreitwert von 658,17 € zu tragen.

Gründe

Unterlassungsverfügung gegen die Montage einer Wärmedämmung an der Hausfassade
Foto: Pixabay

Nachdem die Parteien den Verfügungsrechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfügungsrechtsstreit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Diese Kosten waren gemäß § 100 ZPO den Verfügungsklägern als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Denn in der Sache wären sie wahrscheinlich unterlegen gewesen.

Denn den Verfügungsklägern stand weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Denn eine Besitzstörung i. S. d. § 858 BGB ist unabhängig von der Frage, ob der Mieter aufgrund einer Modernisierungsankündigung zur Duldung verpflichtet ist, nicht gegeben, wenn der Vermieter lediglich im Außenbereich eine Wärmedämmung unter Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und technischen Vorschrift anbringt (vgl. LG Berlin, Urt. v. 26.2.2013 – 63 S 429/12 – zit nach „juris“). Ferner fehlt es auch an einem Verfügungsgrund. Ein solcher entfällt, wenn der Mieter einen solches mit dem Zuwarten des Verfahrens selber widerlegt hat (vgl. LG Berlin, Urt. v. 16.12.2014 – 63 S 239/14 – zit. nach „juris“). Dieses ist der Fall. Die Anbringung des Wärmeverbundsystems wurde bereits mit Schreiben vom 26.3.2015 angekündigt. Mit der Ausführung der Arbeiten bzw. der notwendigen Vorarbeiten soll nach den eidesstattlichen Versicherungen der Verfügungskläger bereits am 17.8.2015 begonnen worden sein; wobei ab dem 2.10.2015 bereits mit der Montage der Wärmedämmung begonnen wurde. Der Antrag der Verfügungskläger ist indes erst am 9.10.2015 bei Gericht ein.

Der Streitwert der Hauptsache hätte gemäß § 41 V GKG den Wert des maßgeblichen voraussichtlichen Modernisierungszuschlags für ein Jahr betragen. Angesichts des Umstandes, dass es sich um einen Verfügungsrechtsstreit handelt, waren lediglich der voraussichtliche Modernisierungszuschlag für 6 Monate anzusetzen. Der monatliche voraussichtliche Modernisierungszuschlag, der für auf die Wärmedämmung entfällt beträgt 58,17 €. Dieser ergibt sich aus den angegebenen auf die Bestandsmieter mit einer Gesamtwohnfläche von 6.833,16 qm entfallenden Modernisierungskosten von 764.000,- €, einer Umlage für 11 Jahre und einer Wohnungsgröße der Verfügungskläger von 68,67 qm.

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