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Untermieterhaftung wegen verspäteter Rückgabe umfasst das gesamte Mietobjekt

Ein Untermieter weigerte sich, seine Gewerbefläche nach Kündigung des Hauptmietvertrags zu räumen und muss nun tief in die Tasche greifen. Das Oberlandesgericht Hamburg verurteilte ihn zur Zahlung von 17.785 Euro an die Vermieterin – als Entschädigung für die Nutzung der gesamten Fläche, nicht nur seines kleinen Teils. Der Fall zeigt, welche weitreichenden Folgen die Weigerung zur Räumung für Untermieter haben kann, selbst wenn der Hauptmieter bereits ausgezogen ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es handelt sich um einen Fall, bei dem der Beklagte als Untermieter auf Nutzungsentschädigung für eine Gewerbefläche verklagt wurde, nachdem das Hauptmietverhältnis der ursprünglichen Mieterin gekündigt wurde.
  • Die Klägerin ist die Eigentümerin der Fläche und fordert Entschädigung für die Zeit, in der der Beklagte die Räumlichkeiten nach der Kündigung nicht geräumt hat.
  • Die Schwierigkeit lag in der Frage, ob der Beklagte für die gesamte Mietfläche haftet oder nur für den von ihm genutzten Teil.
  • Das Gericht entschied, dass der Beklagte für die gesamte Fläche haftet, da seine Nutzung den Vermietungserfolg beeinträchtigte.
  • Die Entscheidung beruht darauf, dass die nicht autorisierte Fortführung der Untermiete durch den Beklagten als bösgläubiges Verhalten gewertet wurde, nachdem das Hauptmietverhältnis beendet war.
  • Die Auswirkungen sind, dass der Beklagte nicht nur seine Teilmiete, sondern auch anteilige Betriebskosten für die gesamte Mietfläche zahlen muss, solange diese unvermietet bleibt.
  • Ein Anspruch auf Umsatzsteuer auf die Nutzungsentschädigung wurde nicht anerkannt, da der Schadenersatz darauf nicht erweitert wird.
  • Der Verzicht auf Ansprüche im Vergleich der Klägerin mit der Hauptmieterin A bezieht sich nicht auf die Zeit nach März 2023, weshalb die Klage gegen den Beklagten weiterhin gültig bleibt.
  • Der Klägerin steht eine Forderung von insgesamt 17.785,00 Euro zu, abzüglich der vom Beklagten bereits anerkannten Zahlung, aufgrund der Verursachung des Nutzungsausfalls.
  • Der Zinsanspruch auf die Nutzungsentschädigung wurde anerkannt, da der Beklagte nach Aufforderung zur Räumung in Verzug war.

Untermieterhaftung: Rechte und Pflichten bei verspäteter Rückgabe im Mietrecht

Die Untermieterhaftung ist ein zentraler Aspekt des Mietrechts, der die rechtlichen Pflichten von Untermietern regelt. Wenn ein Untermieter ein Mietobjekt nicht fristgerecht zurückgibt, können sich daraus rechtliche Konsequenzen ergeben, die sowohl Objektschäden als auch mögliche Schadenersatzansprüche umfassen. Der Untermietvertrag ist in der Regel nur eine Ergänzung zum Hauptmietvertrag, wodurch bestimmte Pflichten und Haftungen der Untermieter aus dem ursprünglichen Mietverhältnis übernommen werden.

Die verspätete Rückgabe eines Mietobjekts kann für den Untermieter bedeuten, dass er für Schäden haftet, die während seiner Mietdauer entstanden sind. Vermieter haben in solchen Fällen nicht nur das Recht auf Mietminderung, sondern auch auf Schadenersatz. Um diese komplexen Zusammenhänge zu verdeutlichen, wird im Folgenden ein konkreter Fall aus der Rechtsprechung untersucht, der die Untermieterhaftung bei verspäteter Rückgabe beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Vermieter gewinnt Prozess um Nutzungsentschädigung gegen Untermieter

Untermieterhaftung bei verspäteter Rückgabe
Die verspäte Rückgabe eines Mietobjekts durch einen Untermieter kann zu umfassender Haftung und Schadensersatzansprüchen führen. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Hamburg hat einen Untermieter zur Zahlung von 17.785 Euro an die Vermieterin verurteilt. Der Untermieter hatte nach Kündigung des Hauptmietvertrags die von ihm genutzte Gewerbefläche nicht rechtzeitig geräumt.

Komplexer Mietstreit um Gewerbefläche

Die Vermieterin hatte die Gesamtfläche ursprünglich an eine Hauptmieterin vermietet, die einen Teil der Fläche an den Beklagten untervermietete. Nach Kündigung des Hauptmietvertrags wurde die Hauptmieterin zur Räumung verurteilt. Der Untermieter weigerte sich jedoch, seine Teilfläche zu räumen, obwohl er mehrfach dazu aufgefordert wurde. Die Vermieterin musste daraufhin eine separate Räumungsklage gegen ihn einreichen.

Schadensersatz für die gesamte Mietfläche

Das Gericht sprach der Vermieterin eine Nutzungsentschädigung für die komplette Mietfläche zu, nicht nur für den vom Untermieter genutzten Teil. Entscheidend war, dass die verbliebenen Flächen nicht isoliert vermietbar waren, da die sanitären Einrichtungen gemeinsam genutzt werden mussten. Der Untermieter muss daher für den Zeitraum vom 1. März bis 21. Mai 2023 die volle Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen ersetzen.

Vermieterin durfte Teilflächen-Vermietung ablehnen

Das Gericht stellte klar, dass die Vermieterin nicht verpflichtet war, die restlichen Flächen separat zu vermieten oder einen direkten Mietvertrag mit dem Untermieter abzuschließen. Ein Mitverschulden der Vermieterin wurde verneint. Die Vermieterin durfte über die Vermarktung ihrer Gewerbeimmobilie selbst entscheiden.

Haftung trotz Vergleich mit Hauptmieterin

Zwar hatte die Vermieterin mit der Hauptmieterin einen Vergleich über rückständige Mietzahlungen geschlossen. Da dieser Vergleich aber ausdrücklich Ansprüche ab März 2023 ausschloss, blieb die Haftung des Untermieters für diesen Zeitraum bestehen. Die Vermieterin hatte zudem das Recht, zwischen Hauptmieter und Untermieter zu wählen, bis ihre Ansprüche vollständig erfüllt waren.

Betriebskosten Teil der Entschädigung

Das Gericht entschied, dass zur Nutzungsentschädigung auch die Betriebskostenvorauszahlungen gehören. Da die Abrechnungsperiode noch nicht abgelaufen ist, muss der Untermieter diese zunächst in voller Höhe zahlen. Nach Erstellung der Abrechnung kann er gegebenenfalls zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass ein Untermieter, der eine Teilfläche nach Kündigung des Hauptmietverhältnisses nicht räumt, für den gesamten entstehenden Mietausfall haften kann – nicht nur für seine genutzte Fläche. Dies gilt besonders dann, wenn die restlichen Flächen wegen gemeinsam genutzter Einrichtungen wie Sanitäranlagen nicht separat vermietbar sind. Vermieter müssen sich auch nicht auf eine Teilvermietung einlassen oder mit einem unrechtmäßigen Untermieter einen direkten Mietvertrag schließen. Der Vermieter kann zwischen Hauptmieter und Untermieter wählen und beide in Anspruch nehmen, bis seine Forderungen vollständig beglichen sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Untermieter müssen Sie nach Kündigung des Hauptmietvertrags mit erheblichen finanziellen Risiken rechnen, wenn Sie die Räumung verweigern. Sie können nicht nur für Ihre genutzte Fläche, sondern für den gesamten Mietausfall haftbar gemacht werden, wenn Ihre Teilfläche die Neuvermietung des Gesamtobjekts verhindert. Als Vermieter haben Sie dagegen einen starken Hebel gegen unrechtmäßig verbleibende Untermieter – Sie können den vollen Mietausfall einfordern und müssen sich nicht auf Kompromisse wie Teilvermietungen einlassen. Sie haben auch die Wahl, ob Sie den Hauptmieter oder Untermieter in Anspruch nehmen und können beide parallel verfolgen, bis Ihre Ansprüche vollständig erfüllt sind.


Komplexe Untermietverhältnisse erfordern eine sorgfältige rechtliche Einordnung, um finanzielle Risiken zu minimieren. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Situation zu analysieren und die für Sie optimale Strategie zu entwickeln. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten hat ein Untermieter bei Kündigung des Hauptmietvertrags?

Als Untermieter müssen Sie bei Kündigung des Hauptmietvertrags die Wohnung oder das Zimmer räumen, auch wenn der Vermieter Ihnen nicht direkt gekündigt hat. Das Besitzrecht des Untermieters endet zum gleichen Zeitpunkt wie der Hauptmietvertrag.

Räumungspflicht und Fristen

Bei einer ordentlichen Kündigung des Hauptmietvertrags endet Ihr Besitzrecht mit Ablauf der regulären Kündigungsfrist. Wenn der Hauptmieter den Mietvertrag fristlos kündigt, erlischt Ihr Besitzrecht sofort.

Der Vermieter kann nach Beendigung des Hauptmietvertrags die Räumung direkt von Ihnen als Untermieter verlangen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur ein einzelnes Zimmer bewohnen.

Rechtliche Möglichkeiten

In besonderen Härtefällen können Sie beim Vermieter eine Räumungsfrist beantragen. Sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, kann im Rahmen eines Räumungsprozesses das Gericht eine solche Frist gewähren.

Nutzungsentschädigung und Haftung

Bleiben Sie nach Ende des Hauptmietvertrags in der Wohnung, kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung verlangen – auch wenn Sie nur ein Zimmer bewohnen. Der Hauptmieter haftet Ihnen gegenüber auf Vertragserfüllung und muss bei einer von ihm verschuldeten Kündigung möglicherweise Schadensersatz leisten.

Besondere Schutzrechte

In zwei Ausnahmefällen genießen Sie als Untermieter besonderen Schutz:

Der Kündigungsschutz greift, wenn Hauptvermieter und Hauptmieter gezielt zusammengearbeitet haben, um Ihre Rechte als Untermieter zu umgehen. Zudem haben Sie vollen Kündigungsschutz, wenn Sie von einem Vermietungsunternehmen gemietet haben, das die Wohnung vom Eigentümer zur Weitervermietung überlassen bekommen hat.


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Wie berechnet sich die Nutzungsentschädigung bei verspäteter Räumung durch den Untermieter?

Bei verspäteter Räumung durch den Untermieter muss dieser dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung zahlen, nicht nur für den untervermieteten Teil. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Marktmiete, die bei einer Neuvermietung der gesamten Wohnung erzielt werden könnte.

Berechnungsgrundlage

Die Nutzungsentschädigung orientiert sich an zwei möglichen Werten:

  • Der zuletzt vereinbarten Miete des Hauptmietverhältnisses
  • Der aktuellen Marktmiete für die gesamte Wohnung

Der Vermieter kann den für ihn günstigeren Betrag wählen. In Städten mit Mietpreisbremse darf die Marktmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

Zeitlicher Rahmen

Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Ende des Hauptmietverhältnisses und dauert bis zur tatsächlichen Räumung an. Eine gerichtlich gewährte Räumungsfrist ändert nichts an der Pflicht zur Zahlung der vollen Nutzungsentschädigung.

Umfang der Haftung

Der Untermieter haftet für den gesamten Mietausfall, auch wenn er nur einen kleinen Teil der Wohnung genutzt hat. Dies gilt, weil:

  • Dem Vermieter die Weitervermietung der restlichen Wohnung nicht zumutbar ist
  • Die Blockade eines einzelnen Raums die Vermietung der gesamten Wohnung verhindert

Ein praktisches Beispiel: Wenn ein Untermieter eine 7-Quadratmeter-Kammer in einer 106-Quadratmeter-Wohnung nicht räumt, muss er die Nutzungsentschädigung für die komplette Wohnfläche zahlen.


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Wann haftet der Untermieter für die gesamte Mietfläche?

Ein Untermieter haftet für die gesamte Mietfläche, wenn er nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die von ihm genutzten Räume nicht zurückgibt. Dies gilt auch dann, wenn er nur einen kleinen Teil der Gesamtfläche genutzt hat.

Voraussetzungen für die Gesamthaftung

Die Haftung erstreckt sich auf die volle Nutzungsentschädigung für die komplette Wohnung, wenn folgende Bedingungen vorliegen:

Der Hauptmietvertrag ist beendet. In diesem Fall erlischt auch das Besitzrecht des Untermieters automatisch. Wenn der Untermieter trotz Aufforderung die genutzten Räume nicht räumt, schuldet er dem Vermieter eine Entschädigung für die gesamte Wohnfläche.

Rechtliche Begründung

Die Gesamthaftung basiert auf dem Grundsatz, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten ist, nur einen Teil der Wohnung neu zu vermieten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Untermieter in solchen Fällen für die Nutzungsentschädigung der kompletten Wohnung aufkommen muss – selbst wenn er nur einen kleinen Raum blockiert.

Praktische Auswirkungen

Wenn Sie als Untermieter beispielsweise nur ein 7-Quadratmeter-Zimmer einer 100-Quadratmeter-Wohnung nutzen und dieses nach Ende des Hauptmietvertrags nicht räumen, müssen Sie die Nutzungsentschädigung für die gesamten 100 Quadratmeter zahlen. Diese Haftung besteht auch dann, wenn Ihnen eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt wurde.


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Welche Rechte hat der Vermieter gegenüber einem Untermieter nach Ende des Hauptmietvertrags?

Zwischen Vermieter und Untermieter besteht kein direktes Vertragsverhältnis, auch wenn der Untermieter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Nach Ende des Hauptmietvertrags stehen dem Vermieter dennoch verschiedene Rechte zu.

Räumungsanspruch

Der Vermieter kann die Räumung der Wohnung auf zwei Wegen durchsetzen:

Räumungsklage gegen den Hauptmieter: Der Hauptmieter bleibt zur vollständigen Räumung verpflichtet, auch wenn er selbst bereits ausgezogen ist.

Räumungsklage gegen den Untermieter: Der Vermieter kann direkt gegen den Untermieter vorgehen, wenn dieser die Wohnung nicht freiwillig räumt. Für die Zwangsräumung ist ein gerichtlicher Vollstreckungstitel erforderlich.

Nutzungsentschädigung

Der Vermieter hat einen Entschädigungsanspruch für die weitere Nutzung der Räume durch den Untermieter nach §§ 987 ff. BGB. Die Höhe richtet sich nach dem objektiven Mietwert der genutzten Räume, orientiert am ortsüblichen Mietzins.

Besonderheiten bei der Durchsetzung

Der Vermieter darf die Wohnung nicht eigenmächtig räumen. Ein Vollstreckungstitel gegen den Hauptmieter ermöglicht keine Räumung gegen den Untermieter.

Zwei wichtige Ausnahmen bestehen für den Kündigungsschutz des Untermieters:

Der Untermieter kann sich auf den Kündigungsschutz berufen, wenn Vermieter und Hauptmieter zusammengearbeitet haben, um den Kündigungsschutz zu umgehen.

Bei Vermietung durch ein Vermietungsunternehmen genießt der Untermieter vollen Kündigungsschutz gegenüber dem Eigentümer.


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Wie wirken sich Vergleiche mit dem Hauptmieter auf die Haftung des Untermieters aus?

Ein Vergleich zwischen Vermieter und Hauptmieter hat keine direkte Auswirkung auf die Haftung des Untermieters gegenüber dem Hauptmieter. Dies liegt daran, dass zwischen Vermieter und Untermieter kein direktes Vertragsverhältnis besteht.

Grundsätzliche Haftungssituation

Der Untermieter haftet weiterhin dem Hauptmieter gegenüber für alle Schäden, die er während der Mietzeit verursacht hat. Diese Haftung bleibt auch dann bestehen, wenn der Hauptmieter mit dem Vermieter einen Vergleich über Schadensersatzansprüche schließt.

Besonderheiten bei der Schadensregulierung

Wenn der Hauptmieter mit dem Vermieter einen Vergleich über Schadenersatzansprüche schließt, kann er dennoch den vollen Ersatz vom Untermieter verlangen. Dies gilt insbesondere bei Schäden durch verspätete Rückgabe, wobei sich die Haftung des Untermieters auf das gesamte Mietobjekt erstrecken kann.

Praktische Auswirkungen

Der Hauptmieter bleibt in der Position des alleinigen Ansprechpartners für den Vermieter. Selbst wenn der Hauptmieter einen Vergleich mit dem Vermieter schließt, kann der Untermieter daraus keine eigenen Rechte ableiten. Die Schadensersatzpflicht des Untermieters gegenüber dem Hauptmieter richtet sich nach den zwischen ihnen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Bestimmungen.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Untermieterhaftung

Die Untermieterhaftung beschreibt die rechtlichen Pflichten eines Untermieters im Zusammenhang mit der Nutzung eines Mietobjekts. Wenn der Untermieter das Objekt nach Ablauf des Mietverhältnisses nicht rechtzeitig zurückgibt, können rechtliche Konsequenzen wie Schadenersatzansprüche entstehen. Im Mietrecht sind dies oft Ansprüche des Vermieters auf Ersatz für Schäden durch verspätete Räumung. Ein relevantes Gesetz für diese Haftung ist § 546a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das die Entschädigung für vorenthaltene Mietsachen regelt. Ein Beispiel: Wenn ein Untermieter eine Wohnung nach Vertragsende nicht räumt, kann er zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gesamte verspätete Zeit verpflichtet werden.


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Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung ist eine Zahlung, die ein Mieter oder Untermieter leisten muss, wenn er das Mietobjekt nach Vertragsende weiter nutzt. Diese Entschädigung kompensiert den Vermieter für den Gebrauch der Mietsache und kann so hoch sein wie die Miete oder je nach Vereinbarung. § 546a BGB regelt dies und sieht vor, dass der Vermieter für die vorenthaltene Mietsache Entschädigung verlangen kann. Beispielsweise: Nutzt ein Untermieter die Gewerbefläche nach Kündigung weiter, muss er eine Entschädigung zahlen, auch wenn er nur einen Teil der Fläche gemietet hatte.


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Räumungsklage

Eine Räumungsklage ist ein rechtliches Mittel, das ein Vermieter einsetzt, um die Räumung eines Mietobjekts zu erzwingen, wenn der Mieter oder Untermieter nicht freiwillig auszieht. Diese wird beim zuständigen Amtsgericht eingereicht und erfordert, dass der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nachweist. Ein Beispiel: Wenn ein Untermieter nach Vertragsende die Mietfläche nicht verlässt, kann der Vermieter eine Räumungsklage einreichen, um den gerichtlichen Auszug zu erwirken.


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Hauptmietvertrag

Der Hauptmietvertrag ist das ursprüngliche Mietverhältnis zwischen dem Vermieter und dem ersten Mieter (Hauptmieter). Er legt die Bedingungen fest, unter denen die gesamte Mietfläche gemietet wird. Ein Untermietvertrag ist oft ein ergänzender Vertrag, der Teile dieser Fläche weitervermietet. Wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird, endet auch in der Regel der Untermietvertrag, was bedeutet, dass der Untermieter ebenfalls ausziehen muss. Ein Beispiel: Eine Gewerbefläche wird von einem Hauptmieter gemietet und teilweise an einen Untermieter weitervermietet. Nach Kündigung des Hauptmietvertrags führt die Beendigung zur Verpflichtung des Untermieters, ebenfalls zu räumen.


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Betriebskostenvorauszahlungen

Betriebskostenvorauszahlungen sind monatliche Zahlungen eines Mieters oder Untermieters, um laufende Kosten wie Heizung, Wasser oder Müllentsorgung zu decken. Diese werden typischerweise im Rahmen der monatlichen Mietzahlung geleistet und später im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung abgerechnet. Wenn die tatsächlichen Kosten unter den Vorauszahlungen liegen, kann der Mieter eine Rückerstattung verlangen. Im beschriebenen Fall muss der Untermieter die Betriebskosten während der verspäteten Nutzung in voller Höhe zahlen, könnte aber später eine Erstattung erhalten, sofern zu viel bezahlt wurde.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Mietvertrag): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten von Mietvertragsparteien. Er besagt, dass der Vermieter dem Mieter die Mietsache überlassen muss und der Mieter im Gegenzug die vereinbarte Miete zahlen muss. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte über ein ungenehmigtes Untermietverhältnis in den Besitz der Mietfläche gelangt, was die rechtlichen Ansprüche des Vermieters auf Mietzahlungen und Nutzungsentschädigung betrifft.
  • § 543 BGB (Außerordentliche Kündigung): Hier wird festgelegt, unter welchen Umständen ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden kann. Eine fristlose Kündigung ist beispielsweise rechtlich gerechtfertigt, wenn der Mieter mit der Zahlung der Miete in Verzug ist. Im Fall hat die Klägerin das Mietverhältnis mit der ursprünglichen Mieterin aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt, was zur Begründung ihrer Ansprüche gegen den Beklagten beiträgt.
  • § 546 BGB (Rückgabepflicht des Mieters): Dieser Paragraph verpflichtet den Mieter, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Da der Beklagte das Mietverhältnis mit der Mieterin A nicht rechtsmäßig fortführen konnte, wird die Rückgabepflicht zur zentralen Frage im Streit um die Nutzungsentschädigung für die Zeit, in der der Beklagte die Flächen weiterhin nutzte, trotz der Beendigung des Hauptmietverhältnisses.
  • § 550 BGB (Schriftform des Mietvertrags): Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Form von Mietverträgen, insbesondere dass längerfristige Mietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen. Das ungenehmigte Untermietverhältnis könnte insofern rechtlich anfechtbar sein, was erklärt, dass der Beklagte keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Fortsetzung der Mietnutzung hat.
  • § 267 BGB (Erlass der Leistung): Nach diesem Paragraphen kann der Gläubiger die Erfüllung einer Leistung an einen Dritten annehmen. Im Fall wird die Klägerin in ihrer Forderung nach Nutzungsausgleich für das nicht genehmigte Untermietverhältnis durch den Beklagten durch die Weigerung des Beklagten, die Flächen zurückzugeben, beeinträchtigt, was die rechtlichen Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlungen und Nutzungsentschädigung betrifft.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamburg – Az.: 4 U 31/24 – Urteil vom 23.09.2024


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