LG Hannover – Az.: 17 S 55/21 – Beschluss vom 03.11.2021
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Hannover – 17. Zivilkammer am 03.11.2021 beschlossen:
Die Klägerin und Berufungsklägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen.
Gründe
Die Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung der Kammer nach derzeitigem Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das Amtsgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass ein Anspruch der Klägerin nicht besteht.
Zum einen ist bereits fraglich, ob ein Sachmangel bzw. eine Pflichtverletzung des Beklagten vorliegt. Solange die zuständige Gemeinde eine unzulässige Nutzung der Mietsache duldet, können die Mieter keine Gewährleistungsrechte geltend machen (SchmidtFutterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 95). Voraussetzung für die Annahme eines Sachmangels (fehlende oder beeinträchtigte Gebrauchstauglichkeit) ist, dass ein behördliches Einschreiten nicht nur befürchtet wird, sondern dass der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich eingeschränkt ist, weil die zuständige Behörde die Nutzung rechtswirksam und unanfechtbar untersagt hat oder insoweit ein behördliches Einschreiten zu erwarten ist (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 14. Aufl. 2019, BGB § 536 Rn. 95). Unstreitig lag eine Nutzungsuntersagung nicht vor. Auf der anderen Seite wurde in dem Schreiben der Stadt Wunstorf vom 23. April 2018 bereits eine Nutzungsuntersagung angekündigt. Jedoch war die Genehmigungsfähigkeit, wie sich aus dem Schreiben ebenfalls ergibt, nicht grundsätzlich abgelehnt worden. Es wurde der Klägerin diesbezüglich ein Beratungstermin angedient.
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung, ob bereits die Ankündigung einer Nutzungsuntersagung bei jedoch möglicherweise vorliegender Genehmigungsfähigkeit einen Sachmangel darstellt, hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass ein Schaden der Klägerin nicht vorliegt. Der Mietvertrag sieht eine Nutzung bis zum 28.02.2020 vor. Wie das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge im Parallelverfahren (44 C 343/20) durch Urteil vom 21.09.2020 festgestellt hat, endete der Mietvertrag automatisch zum 28. Februar 2020, unabhängig davon, dass die Klägerin eine Kündigung auszusprechen hat. Insoweit sind die Ausführungen des Amtsgerichts hinsichtlich der Einordnung des § 2 Abs. 2 des Mietvertrags dahingehend, dass dieser in sich widersprüchlich formuliert ist und damit gegen das Transparenzgebot verstößt, nach Ansicht der Kammer durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin konnte die von ihr geltend gemachten Aufwendungen durchgehend während der Mietzeit nutzen und hat dieses auch getan. Ein Anspruch, dass das Mietverhältnis über den 28.02.2020 fortbesteht und sie damit ihre Aufwendungen weiter nutzen kann, hatte die Klägerin nicht.
Eine überraschende Entscheidung durch das Amtsgericht, wie die Berufungsführerin rügt, dürfte insofern nicht vorliegen, als dass das Amtsgericht durch Schreiben vom 09.12.2020 bereits angeführt hat, dass es dem Gericht schwerfalle, die Klageforderung in vollem Umfang als nutzlose Aufwendungen anzusehen, da diese immerhin über ein Jahr genutzt worden sind. Vornehmlich wurde die Klage abgewiesen, weil das Amtsgericht einen Schaden nicht angenommen hat. Einer Beweisaufnahme hat es angesichts der rein rechtlichen Bewertungen nicht bedurft.
Die Kammer wird nach Ablauf der gesetzten Frist über das Rechtsmittel befinden, sofern es nicht zurückgenommen wird, was auch aus Kostengründen anzuraten ist.