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Verbotswidrige Mietpreisanpassungsklausel betrifft nur die zukünftige Miete

Eine Düsseldorfer Mieterin hat einen wichtigen Sieg gegen ihren Vermieter errungen! Das Landgericht erklärte eine komplexe Mietanpassungsklausel für unwirksam und sprach der Mieterin über 23.000 Euro an zu viel gezahlten Mieten zu. Der Fall zeigt, wie streng die Gerichte die Vorgaben für Mieterhöhungen in Gewerbemietverträgen auslegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Mönchengladbach
  • Datum: 22.10.2024
  • Aktenzeichen: 4 S 95/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin forderte die Zahlung rückständiger Miete in Höhe von EUR 2.880,84 für den Zeitraum von Januar 2019 bis Oktober 2022 aufgrund einer Mietanpassungsklausel.
  • Beklagte: Die Beklagte wehrte sich gegen die Forderung und argumentierte, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sei, weil sie gegen das gesetzliche Preisklauselverbot (§ 1 Abs. 1 PreisklG) verstoße.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangte von der Beklagten Mietzahlungen gemäß einer vereinbarten Preisanpassungsklausel. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Klausel.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Beklagte aufgrund einer rückwirkend unwirksamen Preisanpassungsklausel berechtigt ist, die Zahlung der erhöhten Miete zu verweigern.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die rückständige Miete.
  • Begründung: Die Preisanpassungsklausel verstößt zwar gegen das Preisklauselverbot, die Unwirksamkeit tritt jedoch erst mit der rechtskräftigen Feststellung durch das Gericht ex nunc ein. Daher ist die Zahlung der bereits entstandenen Mietforderungen nicht betroffen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die angefallenen Kosten der Berufung tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 2.880,84.

Unwirksame Mietpreisanpassung: Folgen für Mieter und Vermieter im Fokus

Die Mietpreisanpassung ist ein zentrales Thema im Mietrecht, das sowohl Mieter als auch Vermieter regelmäßig beschäftigt. Besonders relevant sind hier die Klauseln in Mietverträgen, die oft für zukünftige Mieterhöhungen verwendet werden. Gemäß der Wohnraumverordnung und dem Mietpreisanpassungsgesetz können solche Klauseln jedoch auch verbotswidrig sein, wenn sie den Mieterschutz untergraben und die Mieten über die gesetzlich festgelegte Mietpreisbremse hinaus anheben.

Es ist von entscheidender Bedeutung, die rechtlichen Grundlagen dieser Klauseln zu verstehen, da ihre Unwirksamkeit erhebliche Rechtsfolgen für das Mietverhältnis haben kann. Bevor wir uns mit einem konkreten Fall befassen, der die Auswirkungen einer verbotswidrigen Mietpreisanpassungsklausel auf die zukünftige Miete beleuchtet, ist es hilfreich, die allgemeinen Prinzipien dieser Thematik zu klären.

Der Fall vor Gericht


Mieterin erstreitet Rückzahlung überhöhter Mieten wegen unwirksamer Preisanpassungsklausel

Modernes Büro in Düsseldorf mit Mietvertrag, Notizen, Rechner und Kaffeetasse. Stadtansicht im Hintergrund sichtbar.
Unwirksame Mietpreisanpassung und Rückzahlung | Symbolfoto: Flux gen.

Im Streit um die Wirksamkeit einer Mietanpassungsklausel hat die Mieterin einer gewerblich genutzten Immobilie vor dem Landgericht Düsseldorf Recht bekommen. Das Gericht erklärte die verwendete Preisanpassungsklausel für unwirksam und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung überhöhter Mieten in Höhe von insgesamt 23.347,92 Euro.

Komplexe Preisanpassungsklausel scheitert an rechtlichen Vorgaben

Die strittige Klausel sah vor, dass sich die Miete entsprechend der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland automatisch anpassen sollte. Dabei wurde festgelegt, dass bei einer Indexveränderung von mehr als 10 Prozent die Miete im gleichen prozentualen Verhältnis steigen oder sinken sollte. Die Klausel enthielt zudem eine Regelung, wonach die neue Ausgangsmiete nach jeder Anpassung zur Basis für künftige Erhöhungen werden sollte.

Verstoß gegen das Preisklauselgesetz führt zur Unwirksamkeit

Das Landgericht stellte fest, dass die verwendete Klausel gegen § 1 Abs. 1 und 2 des Preisklauselgesetzes verstößt. Nach dem Gesetz sind Preisklauseln grundsätzlich verboten, sofern keine Ausnahme greift. Die hier verwendete Klausel erfüllte nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung für Preisklauseln in langfristigen Mietverträgen. Insbesondere kritisierte das Gericht, dass die Klausel eine Automatische Anpassung vorsah, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedurft hätte.

Rückforderungsanspruch der Mieterin bestätigt

Die Mieterin hatte seit Januar 2020 höhere Mietzahlungen geleistet, die auf der unwirksamen Preisanpassungsklausel basierten. Das Gericht bestätigte ihren Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Vermieterin muss nun die Differenz zwischen den tatsächlich geleisteten Zahlungen und der ursprünglich vereinbarten Miete zurückerstatten.

Rechtliche Folgen für das Mietverhältnis

Das Gericht stellte klar, dass durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel die ursprünglich vereinbarte Miethöhe weiterhin maßgeblich ist. Die Vermieterin kann sich nicht auf die vorgenommenen Mieterhöhungen berufen. Die Entscheidung zeigt die strengen Anforderungen an die Formulierung von Preisanpassungsklauseln in gewerblichen Mietverträgen. Die Klägerin kann nun die überzahlten Beträge zurückfordern und muss künftig nur die ursprünglich vereinbarte Miete zahlen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine unwirksame Mietpreisanpassungsklausel erst ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung ihre Wirkung verliert – nicht rückwirkend. Bereits gezahlte oder fällige Mieten nach einer später für unwirksam erklärten Anpassungsklausel können nicht zurückgefordert werden. Diese Regelung soll das Risiko für beide Vertragsparteien mindern, eine unwirksame Preisklausel vereinbart zu haben. Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Handhabung von Mietpreisanpassungen und deren rechtliche Überprüfung.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie Mieterhöhungen aufgrund einer Preisanpassungsklausel zunächst zahlen, auch wenn Sie deren Wirksamkeit anzweifeln. Erst wenn ein Gericht die Unwirksamkeit der Klausel rechtskräftig festgestellt hat, müssen Sie keine weiteren Erhöhungen mehr akzeptieren. Bereits gezahlte höhere Mieten können Sie nicht zurückfordern. Um sich gegen künftige Erhöhungen zu schützen, sollten Sie die Wirksamkeit der Anpassungsklausel frühzeitig gerichtlich überprüfen lassen. Sie haben aber auch die Möglichkeit, mit Ihrem Vermieter zu vereinbaren, dass eine eventuell festgestellte Unwirksamkeit schon früher eintreten soll.


Sind auch Sie unsicher, ob die Mieterhöhung Ihres Vermieters rechtens ist? Die Überprüfung von Mietanpassungsklauseln ist komplex und erfordert juristische Expertise. Gerade bei Gewerbemietverträgen ist es wichtig, die eigenen Rechte zu kennen und frühzeitig zu handeln. Wir helfen Ihnen, die Wirksamkeit Ihrer Mietvereinbarungen zu prüfen und Ihre Interessen zu wahren. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und mögliche Handlungsoptionen zu erörtern.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann ist eine Preisanpassungsklausel im Mietvertrag rechtlich zulässig?

Eine Preisanpassungsklausel im Mietvertrag ist ab Vertragsbeginn rechtlich zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Grundlegende Anforderungen

Die Klausel muss transparent und kalkulierbar sein. Der Mieter muss bei Vertragsschluss klar erkennen können, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Preisanpassungen möglich sind. Eine Anpassung der Miete ist frühestens zwölf Monate nach der letzten Anpassung bzw. nach Mietvertragsbeginn möglich.

Inhaltliche Gestaltung

Die Preisanpassung muss sich an objektiven Kriterien orientieren. Eine reine Koppelung an das Marktpreisniveau oder willkürliche Erhöhungen sind unzulässig. Die Klausel darf dem Vermieter nur ermöglichen, tatsächliche Kostensteigerungen an den Mieter weiterzugeben.

Unzulässige Gestaltungen

Folgende Klauseln sind rechtlich unwirksam:

  • Upwards-Only-Klauseln, die nur Mieterhöhungen, aber keine Mietsenkungen vorsehen
  • Klauseln, die zu einer überproportionalen Erhöhung der Miete führen
  • Pauschale Anpassungsrechte ohne Begrenzung und ohne Anknüpfung an objektive Kostensteigerungen

Praktische Umsetzung

Bei einer Mietanpassung muss der Vermieter Anlass und Umfang der Erhöhung konkret angeben. Die Anpassung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von der berechtigten Partei eingefordert werden. Wenn Sie eine Indexklausel vereinbaren, orientiert sich die Mietanpassung am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.


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Welche Rückzahlungsansprüche haben Mieter bei unwirksamen Mieterhöhungen?

Bei unwirksamen Mieterhöhungen können Sie als Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Der Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB.

Voraussetzungen für die Rückforderung

Eine Mieterhöhung ist unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer fehlerhaften Indexmietklausel, die nur Mieterhöhungen, aber keine Mietsenkungen bei fallendem Index vorsieht.

Stellen Sie sich vor, Ihre Vermieterin hat die Miete aufgrund einer unwirksamen Indexklausel erhöht. In diesem Fall haben Sie einen Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Miete.

Verjährungsfristen beachten

Die reguläre Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Überzahlung Kenntnis erlangt haben.

Bei unwirksamen Mieterhöhungen kann die Verjährungsfrist sogar bis zu 10 Jahre betragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie als Mieter erst später von der Unwirksamkeit der Erhöhung erfahren haben.

Grenzen der Rückforderung

Eine Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn Sie der Mieterhöhung ausdrücklich zugestimmt haben. Haben Sie hingegen die erhöhte Miete unter Vorbehalt gezahlt, bleibt Ihr Rückforderungsanspruch bestehen.

Bei einer unwirksamen Indexklausel können Sie die überzahlten Beträge zurückfordern und sind nicht an künftige indexbasierte Mieterhöhungen gebunden. Die Rückforderung umfasst dabei die Differenz zwischen der ursprünglichen und der erhöhten Miete für den gesamten Zeitraum der Überzahlung.


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Welche Miethöhe gilt nach Feststellung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel?

Nach Feststellung einer unwirksamen Preisanpassungsklausel gilt grundsätzlich die ursprünglich vereinbarte Miethöhe weiter. Die unwirksame Klausel wird aus dem Vertrag gestrichen, ohne dass eine Ersatzregelung an ihre Stelle tritt. Das bedeutet für Sie als Mieter, dass Sie nur zur Zahlung der Miete in der Höhe verpflichtet sind, die zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbart wurde.

Rückwirkung und Rückforderungsansprüche

Wichtig für Sie zu wissen: Die Unwirksamkeit der Klausel wirkt sich auch auf bereits erfolgte Mieterhöhungen aus. Wenn Sie in der Vergangenheit aufgrund der unwirksamen Klausel höhere Mietzahlungen geleistet haben, können Sie diese grundsätzlich zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch erstreckt sich in der Regel auf die letzten drei Jahre, kann aber je nach Einzelfall auch länger sein.

Zukünftige Mietanpassungen

Für zukünftige Mietanpassungen ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  1. Neuverhandlung: Sie und Ihr Vermieter können eine neue, rechtskonforme Preisanpassungsklausel vereinbaren. Diese muss dann den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  2. Gesetzliche Mieterhöhungsmöglichkeiten: Ihr Vermieter kann die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Mieterhöhung nutzen, wie beispielsweise die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB.

Besonderheiten bei Gewerberaummietverträgen

Bei Gewerberaummietverträgen gelten teilweise andere Regeln. Hier kann eine unwirksame Indexklausel unter Umständen durch eine wirksame ersetzt werden, um den wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Vereinbarung zu erhalten. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und bedarf oft einer gerichtlichen Klärung.

Beachten Sie, dass die Feststellung der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel erhebliche Auswirkungen auf Ihr Mietverhältnis haben kann. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Rechte kennen und bei Bedarf geltend machen.


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Wie können Vermieter Mietpreisanpassungen rechtssicher gestalten?

Eine rechtssichere Mieterhöhung erfordert die Einhaltung der gesetzlichen Textform nach § 558a BGB. Das Mieterhöhungsschreiben muss lesbar sein und die Person des Vermieters als Erklärenden nennen.

Formale Anforderungen

Ein rechtssicheres Mieterhöhungsschreiben enthält folgende zwingende Bestandteile:

  • Korrekte Anrede aller Mieter
  • Datum und Absenderangaben
  • Konkrete Angabe der neuen Miethöhe
  • Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung
  • Sachliche Begründung der Mieterhöhung

Inhaltliche Gestaltung

Die Begründung der Mieterhöhung kann durch einen der folgenden Nachweise erfolgen:

  • Mietspiegel oder qualifizierter Mietspiegel
  • Mietdatenbank
  • Sachverständigengutachten
  • Drei Vergleichswohnungen

Zeitliche Vorgaben

Bei der Formulierung müssen Sie wichtige Fristen beachten:

Die neue Miete kann frühestens zum Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsschreibens wirksam werden. Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsschreibens.

Rechtliche Grenzen

Die Mieterhöhung muss sich innerhalb der gesetzlichen Kappungsgrenze bewegen:

  • Maximal 20 Prozent Erhöhung innerhalb von drei Jahren
  • In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur 15 Prozent

Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten. Eine Mieterhöhung über den Mietspiegel hinaus ist nach aktueller Rechtsprechung unzulässig – selbst bei hoher Inflation.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Preisklauselgesetz

Ein wichtiges Gesetz, das die Zulässigkeit von automatischen Preisänderungen in Verträgen regelt. Es verbietet grundsätzlich Klauseln, die eine automatische Anpassung von Preisen vorsehen, lässt aber bestimmte Ausnahmen zu. Bei Mietverträgen sind Preisanpassungsklauseln nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Die Regelung soll vor allem Mieter vor unkontrollierten Preiserhöhungen schützen. Gesetzliche Grundlage ist § 1 PrKG.


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Verbraucherpreisindex

Ein statistisches Maß, das die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen misst, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Er wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und dient häufig als Bezugsgröße für Mietpreisanpassungen. In Mietverträgen muss seine Verwendung bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Ein Beispiel wäre die Koppelung der Mieterhöhung an einen Indexanstieg von 10%.


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Preisanpassungsklausel

Eine vertragliche Vereinbarung, die regelt, wie und unter welchen Bedingungen sich Preise (hier: Mieten) im Laufe der Zeit ändern können. Sie muss rechtlich sehr präzise formuliert sein und darf nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Gemäß § 557b BGB sind bei Wohnraummietverträgen nur bestimmte Formen zulässig. Eine typische Klausel könnte die Mietanpassung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex koppeln.


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Bereicherungsanspruch

Ein gesetzlicher Anspruch nach § 812 BGB auf Rückerstattung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. Im Mietrecht relevant, wenn aufgrund einer unwirksamen Klausel zu viel Miete gezahlt wurde. Der Mieter kann dann die zu viel gezahlten Beträge zurückfordern. Beispiel: Ein Mieter zahlt aufgrund einer unwirksamen Mieterhöhung 200€ zu viel pro Monat und kann diese Summe später zurückfordern.


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Mietpreisbremse

Eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung von Mieterhöhungen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie basiert auf §§ 556d ff. BGB und legt fest, dass die Miete bei Neuvermietungen maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Ausnahmen gelten für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen. Die Regelung soll bezahlbaren Wohnraum sichern.


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Automatische Anpassung

Eine vertraglich vereinbarte selbständige Änderung der Miethöhe ohne zusätzliche Erklärung oder Zustimmung der Parteien. Nach dem Preisklauselgesetz sind solche automatischen Anpassungen nur in engen Grenzen zulässig. Sie müssen transparent und nachvollziehbar sein. Ein Beispiel wäre die automatische Mieterhöhung bei Überschreiten bestimmter Indexwerte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 Abs. 2 BGB (Pflichten des Vermieters): Dieser Paragraph verpflichtet den Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete, solange der Mietvertrag besteht. Die Zahlungspflicht des Mieters umfasst dabei auch die fristgerechte Entrichtung von Mietanpassungen, sofern diese wirksam vereinbart wurden.
    Im vorliegenden Fall wird auf diese Grundlage abgestellt, um den Anspruch der Klägerin auf die rückständige Miete zu begründen, da die Preisanpassungsklausel zunächst als verbindlich angesehen wurde.
  • § 1 Abs. 1 Preisklauselgesetz (Verbot von Preisklauseln): Diese Regelung untersagt grundsätzlich die Verwendung von Preisklauseln in Verträgen, die den Wert oder die Höhe der geschuldeten Leistung an andere Werte koppeln. Ausnahmen können durch spezifische gesetzliche Regelungen zugelassen werden.
    Im Fall wird argumentiert, dass die Preisanpassungsklausel des Mietvertrags gegen dieses Verbot verstößt, was ihre Unwirksamkeit begründet. Die Auswirkungen dieser Unwirksamkeit sind jedoch gemäß § 8 PreisklG zeitlich beschränkt.
  • § 8 Preisklauselgesetz (Rechtsfolgen der Unwirksamkeit): Nach dieser Vorschrift tritt die Unwirksamkeit einer Preisklausel erst mit der rechtskräftigen Feststellung durch ein Gericht ein (ex nunc). Rückwirkende Ansprüche, die vor dieser Feststellung entstanden sind, bleiben von der Unwirksamkeit unberührt.
    In Bezug auf den Fall bedeutet dies, dass die Mietforderungen für den Zeitraum vor der gerichtlichen Feststellung weiterhin als wirksam betrachtet werden, was die Grundlage für den Anspruch der Klägerin auf die Nachzahlung der Miete bildet.
  • § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot): Ein Vertrag oder eine Vertragsklausel ist unwirksam, wenn er oder sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, es sei denn, das Gesetz sieht eine andere Rechtsfolge vor.
    Hier wurde geprüft, ob die unwirksame Preisanpassungsklausel aufgrund des Verstoßes gegen § 1 PreisklG automatisch unwirksam wird. Aufgrund der speziellen Regelung des § 8 PreisklG kommt § 134 BGB jedoch nicht unmittelbar zur Anwendung.
  • § 291 Abs. 1, § 288 Abs. 2 BGB (Verzug und Verzugszinsen): Diese Vorschriften regeln die Zinsen, die bei einem Zahlungsverzug geschuldet sind. Zinsen können ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem der Schuldner sich in Verzug befindet, und bei Forderungen aus Mietverträgen beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
    Im Fall hat die Klägerin zusätzlich zu den rückständigen Mietzahlungen Anspruch auf Verzugszinsen, da die Beklagte mit der Zahlung in Verzug geraten ist.

Das vorliegende Urteil


LG Mönchengladbach – – Az.: 4 S 95/23


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