AG Hamburg Az.: 49 C 327/14, Urteil vom 07.01.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Einen Zahlungsanspruch über jeweils 27,34 € für die Monate Mai und Juni 2014 ergibt sich nicht aus § 535 Abs. 2 BGB. Vielmehr ist der Mietzins von dem Beklagten zu Recht entsprechend der vergleichsweisen Einigung vom 02.06.2010, dort Ziff. 2, gemindert gewesen. Nach Maßgabe des Vergleiches sind die Parteien darüber einig gewesen, dass der Beklagte ab Dezember 2009 die monatliche Brutto-Miete um 5 % mindern darf und demgemäß ein damals bestehender Betrag in Höhe von 458,47 € inklusive der Betriebskostenvorauszahlung von 53,00 € zu entrichten gewesen ist. Die Mieterhöhung vom 03.02.2014 (Anlage B 2) beseitigt dieses Minderungsrecht nicht.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer Mietminderung wegen einer Flächenabweichung durch eine Mieterhöhung auf Grundlage der tatsächlichen Wohnfläche das Minderungsrecht entfallen kann. Dem liegt zugrunde, dass ab Wirksamwerden einer solchen Mieterhöhung für die Mehrfläche keine Miete mehr bezahlt wird. Insoweit ist eine Beseitigung des Mangels durch die Mieterhöhung in einem solchen Fall gegeben.
Vorliegend unterscheidet sich die hier dem Klagbegehren zugrunde liegende Mieterhöhung schon dadurch, dass nicht der verminderte Betrag erhöht worden ist. Anders als bei Wohnflächenabweichung ist hier der Annahme im Rahmen des Erhöhungsbegehrens gerade nicht Rechnung getragen worden. Vielmehr besteht die Beeinträchtigung des mietvertraglichen Gebrauches unverändert fort, lediglich die als Berechnungsgrundlage für die Minderung dienende Mietzinshöhe ist insoweit verändert worden.
Im Übrigen ist von den Parteien im Vergleich nicht vereinbart worden, dass diese Minderungsquote befristet ist bis zur nächsten Mieterhöhung zur Anwendung kommen soll, sondern nach dem Wortlaut ist vielmehr von einer fortlaufenden Minderungsquote unabhängig von Mieterhöhungen nach den §§ 557 ff BGB auszugehen.
Auf die Frage, ob überhaupt durch eine Erhöhung des geminderten Mietzinses vorliegend ein Entfallen des Minderungsrechtes in Betracht kommt, kommt es insoweit nicht an. Hiergegen könnte allerdings möglicherweise sprechen, dass vorliegend anders als bei einer Mietminderung wegen Flächenabweichung der Abschlag für Beeinträchtigung durch die Müllcontainer im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete geringer ausfallen dürfte, als der sich insoweit ergebende Minderungsbetrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf den §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung verschiedener Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Berufungsgerichtes bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechtes oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Beschluss
Der Streitwert wird festgesetzt auf 54,68 €.