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Vereinbarung Mietzeitverlängerung – Bevollmächtigung eines Vertreters zum Abschluss

LG Essen – Az.: 10 S 21/18 – Beschluss vom 14.01.2019

Die Berufung des Beklagten gegen das am 26.01.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 130 C 201/17, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Mit Beschluss vom 28.09.2018 hat die Kammer die Parteien auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses – an denen die Kammer festhält – wird Bezug genommen.

Das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 00.00.0000 rechtfertigt nach Beratung der Kammer keine andere Entscheidung. Weder ist von einer rechtsgeschäftlich eingeräumten Vertretungsmacht auszugehen, noch greifen Anschein- oder Duldungsvollmacht zu Gunsten des Beklagten ein. Es verbleibt dabei, dass der Beklagte die ihm günstige und entsprechend von ihm darzulegende Bevollmächtigung des Herrn X. nicht dargelegt hat. Überspannte Anforderungen werden hierbei ersichtlich nicht gestellt, fehlt dem Vorbringen jedwede Eingrenzung nach Zeit, Ort oder Person einer unterstellten Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht an Herrn X. Der Umstand, dass er angegeben haben mag, bevollmächtigt zu sein, bietet keinen Anlass zur Überprüfung im Rahmen einer Beweisaufnahme, weil es hierauf nicht ankommt.

Soweit der Beklagte mit Schriftsatz v. 00.00.0000 erneut Gesichtspunkte anführt, die aus seiner Sicht für eine Bindung der Klägerin an Angaben des Herrn X sprechen, bleibt die Kammer dabei, diese Gesichtspunkte auch nicht als tragend für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu sehen. Insbesondere der Umstand, dass in anderen punktuell angesprochenen Vertragsverhältnissen in dem Objekt Verlängerungen der Nutzungszeit erfolgt sind, führt im Fall nicht zu einem Anspruch des Beklagten auf (weitere) Verlängerung seiner Nutzungszeit. Die Kammer teilt auch nach nochmaliger Prüfung die Ansicht der Berufung nicht, die vorgelegte E-Mail spreche für eine Vollmacht des Herrn X. Zur Begründung wird auf die unverändert zutreffenden Ausführungen des Hinweisbeschlusses v. 00.00.0000 (dort Seite 4, Bezug genommen). Ebenso bleibt die Kammer dabei, dass der schriftliche Vertrag selbst die Tätigkeit der Museumsverwaltung beschränkt auf eben die Ausübung der Befugnisse der Stadt aus dem [feststehenden] Vertrag, wo sie dann durch die Verknüpfung „und“ noch in Beziehung zu der Immobilienwirtschaft gesetzt wird. Eine Befugnis der Museumsverwaltung, die Grundlage der Wahrnehmung der Befugnisse [den Vertrag] zu ändern, lässt sich hieran nicht überzeugend festmachen. Soweit in dem Schriftsatz v. 00.00.0000 vage ausgeführt wird, die Klägerin gehe nicht gegen das Vorgehen des Herrn X vor, wird nicht irgendwie deutlich weshalb denn die Klägerin gegen welches Verhalten gegenüber welcher Person durch Herrn X vorgehen sollte.

Die angefochtene Entscheidung, auf die noch einmal Bezug genommen wird, ist berufungsrechtlich auch nach nochmaliger Prüfung auch in Ansehung des Schriftsatzes v. 00.00.0000 nicht zu beanstanden. Die dort weiter unterstellte Gehörsverletzung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere weist der angeführte Beschluss des BGH, v. 24.07.2018, Az. VI ZR 599/16, ersichtliche keine Vergleichbarkeit zu der hier gegebenen Konstellation auf. Den Schriftsatz v. 00.00.0000 erhält der Beklagte anbei, da dieser keine relevant neuen Ausführungen enthält, ist erneute Einräumung von Gelegenheit zur Stellungnahme nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 3, 63 GKG.

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