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Verhinderung der Mängelbeseitigung durch Mieter – Mietminderung

LG Freiburg – Az.: 9 S 15/21 – Urteil vom 23.02.2022

In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Freiburg im Breisgau – 9. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2022 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Staufen im Breisgau vom 16.02.2021, Az. 2 C 272/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.400,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 600,00 Euro seit 08.01.2020 und jeweils weiteren 100,00 Euro seit 08.02.2020, 08.03.2020, 08.04.2020, 08.05.2020, 08.06.2020, 08.07.2020, 08.08.2020 und 08.09.2020 zu zahlen.

b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2020 zu zahlen.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3 die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.100,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.400,00 Euro nebst

Zinsen im zugesprochenen Umfang gem. den §§ 535 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.

a) Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrags der von ihm im Zeitraum von Januar des Jahres 2019 bis September des Jahres 2020 einbehaltenen Miete in Höhe von 2.100,00 Euro verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beklagte die Beseitigung der Mängel, auf die er sich zur Verteidigung beruft, selbst verhindert habe, so dass er Rechte zu seinen Gunsten hieraus nicht mehr herleiten könne.

Auch Eisenschmid (in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 536 BGB Rdn. 628) möchte demjenigen Mieter, der die Mängelbeseitigung verhindert oder mutwillig erschwert, das Minderungsrecht anscheinend vollständig absprechen. Er beruft sich hierfür, wie auch das Amtsgericht, auf einen Erst-recht-Schluss aus der Regelung in § 536c BGB, wonach schon beim bloßen Unterlassen der Anzeige des Mangels das Minderungsrecht entfallen könne.

b) Nach der hierzu zuvorderst einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13.05.2015, XII ZR 65/14, Rdn. 19) allerdings soll der Mieter, der unberechtigt die Mangelbeseitigung durch den Vermieter verhindert, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB sich erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Minderung berufen können. Der Vermieter ist also so zu stellen, als wenn er den Mangel nach dem regelrechten Lauf der Dinge hätte beseitigen können. Der in seine Darlegungs- und Beweislast fallende, eine Mietminderung hindernde Einwand, der Mieter habe die Mangelbeseitigung treuwidrig verhindert, beruht auf der Erwägung, dass es der Mieter nicht in der Hand haben darf, durch eigenes Handeln oder Unterlassen die Mangelsituation und damit die Minderung der Miete zu perpetuieren (s.a. Schüller, in: BeckOK MietR, § 536 BGB Rdn. 15).

c) Im Streitfall hatte der Beklagte die Mangelbeseitigung bis einschließlich Juli 2019 nicht verhindert. Mit Ablauf des Monats Juli 2019 indes wäre die Mangelbeseitigung ohne das verhindernde Verhalten des Beklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussichtlich abgeschlossen gewesen, so dass die Vermieter wieder die ungeminderte Miete hätte verlangen dürfen. Deshalb ist das Amtsgerichtsurteil insoweit abzuändern und der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Miete in Höhe eines Teilbetrags von 1.400,00 Euro (2/3 der Klageforderung) zu verurteilen. Im Einzelnen:

aa) Vollkommen zu Recht geht das Amtsgericht von einer als Verhinderung wirkenden Erschwerung der Mangelbeseitigung durch den Beklagten aus. Hierzu wird auf das angegriffene amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen, dessen Begründung sich die Kammer zu eigen macht.

bb) Es ist allein noch zu ergänzen, dass der Beklagte ausweislich des von ihm selbst als Anlage B 1 vorgelegten Bewertungsprotokolls des Privatsachverständigen ### vom 09.08.2019 am 29.04.2019 zugesagt hatte, dass eine Terminvereinbarung zur Mangelbeseitigung durch ihn erfolgen werde (AS 185). Für den 03.05.2019 hielt der Privatsachverständige fest, dass durch den Beklagten noch kein Terminwunsch zur Ausführung der Mangelbeseitigungsarbeiten mitgeteilt worden sei (ebd.). Zuletzt wurde für die Mangelbeseitigungsarbeiten unter dem 17.06.2019 (Anlage K 3, AS 1171) – einmal mehr fruchtlos – für die erste Juli-Woche bei dem Beklagten angefragt. Zum Ende des Monats Juli wären die Arbeiten zur Überzeugung der Kammer abgeschlossen gewesen. Es ist dem Beklagten deshalb gemäß § 242 BGB verwehrt, sich ab diesem Zeitpunkt der potentiell regelrechten Mangelbeseitigung auf seine Mängelrechte zu berufen. Weiterer Sachaufklärung, für die es überdies an einem Beweisantritt fehlt, bedarf es nicht mehr.

2. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind im zugesprochenen Umfang ersatzfähig gem. den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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