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Grob fahrlässige Unkenntnis des Beirats lässt WEG-Anspruch verjähren

Der Beirat prüfte nie die Kontoauszüge – und die Hausverwaltung buchte jahrelang unberechtigt Beträge ab. Jetzt will die Eigentümergemeinschaft das Geld zurück, aber die Frage ist: Hat der Beirat durch sein Versäumnis die Verjährung herbeigeführt?
Zwei Personen prüfen am Tisch Kontoauszüge und übersehen dabei eine hohe Abbuchung in den Buchungszeilen.
Eine oberflächliche Prüfung der Kontoauszüge durch den Beirat kann zur grob fahrlässigen Unkenntnis und somit zur Verjährung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 O 363/24

Das Wichtigste im Überblick

OLG München will Berufung zurückweisen: Der Rückzahlungsanspruch ist nach Ansicht des Senats verjährt.
  • Die Klägerin verliert vorläufig, weil das Gericht die Klageabweisung bestätigt.
  • Der Senat sieht grob fahrlässige Unkenntnis schon 2019.
  • Die Beiräte prüften die Kontobewegungen nicht und übersahen den Abfluss.
  • Darum lief die Verjährung Ende 2019 an und war 2024 abgelaufen.

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 03.06.2026
  • Aktenzeichen: 3 O 363/24
  • Verfahren: Berufung gegen Klageabweisung
  • Rechtsbereiche: Bereicherungsrecht, Verjährungsrecht, Wohnungseigentumsrecht
  • Relevant für: Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwaltungsbeiräte, Prozessparteien bei Rückforderungsansprüchen

Wann verjährt ein Rückforderungsanspruch?

Nach § 195 BGB und § 199 Abs. 1 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt wird und naheliegende Überlegungen unterbleiben – ein objektiv schwerwiegender und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß. Bei der Darlegungs- und Beweislast muss grundsätzlich der Schuldner, der sich auf Verjährung beruft, die grob fahrlässige Unkenntnis beweisen; den Gläubiger trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast für Einzelheiten aus seiner eigenen Sphäre. Das bedeutet konkret: Zwar muss der Schuldner beweisen, dass der Gläubiger den Anspruch hätte kennen müssen. Der Gläubiger darf sich aber nicht einfach auf schlichtes Bestreiten zurückziehen – er muss seinerseits detailliert darlegen, wann und wie er von den Vorgängen tatsächlich erfahren hat, soweit diese Informationen in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen.

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. – so das Oberlandesgericht München

Wer einen Rückforderungsanspruch vermutet – etwa wegen fehlerhafter Überweisungen durch den Verwalter –, darf nicht abwarten. Die Drei-Jahres-Frist beginnt ab dem Jahresende, in dem man die Umstände hätte erkennen müssen. Gerichte legen dieses „Hättemüssen“ streng aus: Wer Kontoauszüge nicht prüft, verliert seine Ansprüche, bevor er überhaupt aktiv wird.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 zeigt, wie diese Grundsätze in der Praxis angewendet werden. Eine Hausverwaltung hatte 2018 in einem sogenannten Überweisungskarussell insgesamt rund 3,6 Millionen Euro zwischen Konten verschiedener Wohnungseigentümergemeinschaften verschoben, denen sie zugleich als Verwalterin diente. Dabei floss am 22.08.2018 ein Betrag von 37.773,23 € ohne rechtlichen Grund vom Geldmarktkonto einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein Konto einer anderen. Die empfangende Gemeinschaft erhob im Rückforderungsprozess die Einrede der Verjährung und argumentierte, die zahlende Gemeinschaft habe spätestens 2019 Kenntnis vom Anspruch gehabt oder hätte diese ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssen. Das bedeutet konkret: Das Gericht berücksichtigt eine abgelaufene Verjährung nicht von sich aus – der Beklagte muss sich ausdrücklich darauf berufen, sonst wird er trotz eigentlich verjährter Forderung zur Zahlung verurteilt. Die zahlende Gemeinschaft hielt dem entgegen, sie habe erst am 24.08.2022 Kenntnis erlangt, weshalb die am 14.02.2024 erhobene Klage noch fristgerecht sei. Das Oberlandesgericht München verwarf dieses Argument: Da bereits 2019 grob fahrlässige Unkenntnis vorgelegen habe, habe die Verjährung mit Ablauf jenes Jahres begonnen und sei bei Klageerhebung 2024 längst abgelaufen gewesen.

Als Wohnungseigentümer sollten Sie jetzt alle Kontoauszüge der Gemeinschaft aus den letzten Jahren beim Verwalter anfordern und auf nicht zuordenbare Abflüsse prüfen. Maßgeblich ist nicht, wann Sie persönlich von einem Schaden erfahren haben, sondern wann eine ordnungsgemäße Beiratsprüfung den Abfluss hätte aufdecken müssen. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Jahresenden zurück, sind Rückforderungsansprüche in der Regel verjährt und nicht mehr durchsetzbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die gesetzliche Pflicht zur Rechnungsprüfung verlangt vom Verwaltungsbeirat einer Wohnungseigentümergemeinschaft zwingend die Kontrolle der tatsächlichen Kontobewegungen und Bankbelege. Eine Überprüfung allein auf Schlüssigkeit oder der bloße Abgleich von Anfangs- und Endbeständen ohne Sichtung der Einzelabbuchungen begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
  2. Die grob fahrlässige Unkenntnis der Beiratsmitglieder über unberechtigte Vermögensabflüsse, die bei pflichtgemäßer Prüfung zwingend hätten auffallen müssen, wird der gesamten Eigentümergemeinschaft analog zu § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet und löst den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist aus.
Infografik (Do's und Don'ts): WEG-Beirat-Kassenprüfung – richtige Kontrollen vs. grob fahrlässige Prüfmethoden mit Verjährungsfolge
Rechnungsprüfung: Als WEG-Beirat Haftungsfallen vermeiden

Wie genau ist die Prüfungspflicht durch den Verwaltungsbeirat?

Die Maßstäbe für die Prüfungstätigkeit des Beirats richten sich nach § 29 WEG, inhaltlich entsprechend der 2019 geltenden Fassung von § 29 Abs. 2 und Abs. 3 WEG a.F. Danach muss der Beirat die Jahresabrechnung prüfen sowie die Kontenstände zum Jahresanfang und Jahresende anhand der Einnahmen und Ausgaben kontrollieren. Zusätzlich ist zu prüfen, ob das Gemeinschaftsvermögen ordnungsgemäß angelegt und belegt ist. Wissen oder Kennenmüssen der Beiratsmitglieder bei Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgaben muss sich die Wohnungseigentümergemeinschaft analog § 166 Abs. 1 BGB als eigenes zurechnen lassen. Das bedeutet konkret: Was ein Beiratsmitglied bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können, wird so behandelt, als hätte die gesamte Eigentümergemeinschaft davon gewusst. Die Gemeinschaft kann sich also nicht darauf berufen, dass die übrigen Eigentümer nichts von dem Schaden wussten – das Versäumnis des Beirats wird ihr direkt zugerechnet.

Der Beirat muss prüfen, ob sich die Kontenstände zum Jahresanfang und zum Jahresende aus den in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen Einnahmen und Ausgaben ergeben und kontrollieren, ob das Gemeinschaftsvermögen (insbesondere die Rücklage) ordnungsgemäß angelegt und der Bestand durch Kontoauszüge, Sparbuch usw. belegt ist. – so das Oberlandesgericht München

Wie diese Maßstäbe konkret verfehlt wurden, ergab die Beweisaufnahme durch zwei Zeuginnen, die als Beiratsmitglieder an der Prüfung der Jahresabrechnung 2018 beteiligt waren.

Die tatsächliche Prüfungspraxis der Beiräte

Die Rechnungsprüfung für 2018 dauerte den Zeugenaussagen zufolge nur etwa eine bis anderthalb Stunden; die Unterlagen lagen den Beiräten erst zum Prüfungstermin selbst vor. Geprüft wurden im Wesentlichen die Anfangs- und Enddaten der Konten sowie die Rechnungssummen im Abgleich mit den dazugehörigen Zahlungen. Eine eigenständige Kontrolle der Bewegungen auf dem Girokonto und dem gesonderten Geldmarktkonto fand nach den ausdrücklichen Aussagen der Zeuginnen dagegen nicht statt.

Folgen für die Wissenszurechnung

Aus diesem Ablauf schloss der Senat, dass die Kontenstände nicht mit der gebotenen Sorgfalt auf nicht zuordenbare Abbuchungen hin kontrolliert wurden. Da sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer das Kennenmüssen ihrer Beiratsmitglieder analog § 166 Abs. 1 BGB vollständig zurechnen lassen muss, wirkten sich diese Versäumnisse unmittelbar auf den Beginn der Verjährungsfrist aus.

Praxis-Hinweis: Prüfung der Kontoauszüge

Das Urteil zeigt: Die Gemeinschaft kann sich nicht auf Unwissenheit berufen, wenn der Beirat bei der Jahresabrechnung lediglich Kontostände und Rechnungen abgleicht, aber die tatsächlichen Kontoauszüge und Kontobewegungen nicht kontrolliert. Dieses konkrete Unterlassen wird der gesamten WEG als grob fahrlässige Unkenntnis zugerechnet. Wenn Sie in einem ähnlichen Fall prüfen, ob Rückforderungsansprüche bereits verjährt sind, ist der entscheidende Hebel nicht das Wissen des Verwalters, sondern die Frage, ob der Beirat in den betreffenden Jahren die Kontoauszüge gesichtet hat.

Wann zählt Beiratswissen als grob fahrlässig?

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, hängt davon ab, ob die erforderliche Sorgfalt subjektiv zumutbar und möglich war. Diesen Maßstab wandte der Senat konkret auf die Prüfungspflichten des Beirats an.

Der Einwand: Nur stichprobenartige Prüfung geschuldet

Die zahlende Gemeinschaft machte geltend, das Landgericht Traunstein habe einen willkürlichen Maßstab angelegt. Für ehrenamtliche, buchhaltungsunkundige Beiratsmitglieder sei nicht der Sorgfaltshorizont eines Kaufmanns maßgeblich; ausreichend sei vielmehr eine rein stichprobenartige Belegprüfung, wie sie sich aus den Aussagen der Zeuginnen ergebe. Grob fahrlässige Unkenntnis liege daher nicht vor. Der Sorgfaltshorizont eines Kaufmanns beschreibt dabei die Erwartungen an jemanden, der professionell und routiniert mit Geschäftsunterlagen umgeht – also einen deutlich höheren Maßstab als bei einem ehrenamtlichen Laien ohne entsprechende Ausbildung.

Der Senat verwarf diesen Einwand. Nach dem für Verwaltungsbeiräte geltenden Standard aus § 29 WEG seien zwingend auch Kontobelege und Kontobewegungen zu prüfen, nicht nur die Schlüssigkeit der Abrechnung. Schlüssigkeit bedeutet dabei nur, dass die Abrechnung rechnerisch in sich stimmig ist und die Zahlen logisch zusammenpassen – das allein reicht aber nicht, um tatsächliche Fehlbuchungen aufzudecken. Weil genau diese Prüfung nach den Zeugenaussagen unterblieben war, sei die Annahme grob fahrlässiger Unkenntnis rechtlich nicht zu beanstanden.

Handelt auch das ehrenamtlich tätige Beiratsmitglied grob fahrlässig, wenn es lediglich die Schlüssigkeit der Abrechnung prüft, nicht aber die Kontenbelege […]. Der streitgegenständliche Betrag hätte aber auffallen müssen, zumal er in einer Summe abgebucht wurde und nicht etwa verteilt auf mehrere kleinere Beträge […]. – so das Oberlandesgericht München

Das Argument der Auffälligkeit im Vergleich zu den Jahresausgaben

Die empfangende Gemeinschaft verwies zusätzlich darauf, dass der Abgang von 37.773,23 € in einer Summe bei einer ordnungsgemäßen Prüfung sofort hätte auffallen müssen – schon deshalb, weil die gesamten Jahresausgaben der zahlenden Gemeinschaft für 2018 lediglich 32.509,64 € betrugen, aufgeteilt in 26.259,56 € umlagefähige und 6.280,08 € nicht umlagefähige Kosten. Der fragliche Betrag überstieg damit sämtliche übrigen Ausgaben des Jahres.

Der Senat folgte dieser Einschätzung. Der Abfluss überstieg die gesamten übrigen Ausgaben der Gemeinschaft und floss in einer einzigen Summe vom Geldmarktkonto ab – bei einer sorgfältigen und zumutbaren Kontrolle der Kontoauszüge hätte dies auffallen müssen. Da die Prüfung der Kontenbewegungen aber gerade unterblieben war, sah der Senat die Voraussetzungen grob fahrlässiger Unkenntnis bereits für das Jahr 2019 als erfüllt an. Damit teilte das Oberlandesgericht München die vorläufige Auffassung, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, und kündigte an, sie gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, sofern keine neuen Gesichtspunkte innerhalb der gesetzten Frist vorgetragen werden.

Was müssen WEG-Beiräte prüfen?

Das Oberlandesgericht München hat als Berufungsinstanz entschieden und damit klargestellt: Verwaltungsbeiräte müssen bei der Jahresabrechnung sämtliche Kontoauszüge und Kontobewegungen prüfen – nicht nur Kontostände und Rechnungssummen. Der Einwand, ehrenamtliche Beiräte seien buchhaltungsunkundig und schuldeten nur eine stichprobenartige Prüfung, wurde ausdrücklich zurückgewiesen. Das Wissen – und das pflichtwidrige Nichtwissen – des Beirats wird der gesamten Eigentümergemeinschaft zugerechnet und setzt die Verjährung in Gang.

Für Beiratsmitglieder heißt das konkret: Bei künftigen Prüfungen alle Kontoauszüge vollständig durchgehen und jede nicht zuordenbare Buchung dokumentieren. Für Wohnungseigentümer mit Verdacht auf Vermögensschäden: Prüfen Sie jetzt, ob und in welchen Jahren Ihr Beirat Kontoauszüge kontrolliert hat. Wurden Kontobewegungen jahrelang nicht geprüft, kann die Verjährung für Rückforderungsansprüche bereits abgelaufen sein – unabhängig davon, wann die Gemeinschaft tatsächlich vom Schaden erfahren hat.


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Die Rechnungsprüfung im Beirat wird in der Realität oft genervt zwischen Tür und Angel durchgewunken. Man verlässt sich blind auf den Verwalter, trinkt Kaffee und gleicht nur ein paar Stichproben ab, um die lästige Pflicht schnell hinter sich zu bringen. Diese vermeintliche Gefälligkeit unter Nachbarn entpuppt sich im Schadensfall jedoch als juristisches Boomerang-Szenario für die gesamte Eigentümergemeinschaft.

Wer Haftungsrisiken im Beiratsamt minimieren will, sollte die Belegprüfung strikt professionalisieren und im Protokoll exakt dokumentieren, welche Konten lückenlos gesichtet wurden. Nur eine schriftlich festgehaltene, systematische Prüfung schützt die Gemeinschaft vor dem Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und sichert im Ernstfall die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haue ich den Anspruch verloren, wenn der Beirat die Konten nicht prüfte?

Ja, der Rückforderungsanspruch ist in der Regel verjährt, wenn der Beirat die Kontoauszüge nicht geprüft hat. Das pflichtwidrige Nichtwissen des Beirats wird der Wohnungseigentümergemeinschaft zugerechnet und kann die dreijährige Verjährungsfrist auslösen.

Rechtlich beruht das auf § 195 und § 199 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB analog. Prüft der Beirat die Kontenbewegungen nicht ordnungsgemäß, gilt die Gemeinschaft so, als hätte sie den unberechtigten Abfluss grob fahrlässig nicht erkannt. Dann beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prüfung hätte stattfinden müssen, und endet grundsätzlich drei Jahre später. Maßgeblich ist also nicht, ob einzelne Eigentümer persönlich nichts wussten, sondern ob der Beirat den Schaden bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte entdecken müssen.

Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn der Beirat die Prüfung tatsächlich vorgenommen hat oder der Abfluss trotz ordnungsgemäßer Kontrolle nicht erkennbar war. Auch eine Hemmung oder ein Neubeginn der Verjährung kann die Frist im Einzelfall verschieben.


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Haftet der Beirat privat für Schäden durch mangelhafte Prüfung der Kontoauszüge?

JA, Beiratsmitglieder können persönlich haften, wenn sie ihre Prüfungspflicht aus § 29 WEG grob fahrlässig verletzen und dadurch ein Vermögensschaden der Gemeinschaft entsteht. Das gilt auch dann, wenn sie ehrenamtlich tätig sind und die Kontoauszüge nicht einzeln kontrollieren.

Der Verwaltungsbeirat muss nicht nur die rechnerische Plausibilität der Jahresabrechnung prüfen, sondern auch die Kontobelege und tatsächlichen Kontobewegungen nachvollziehen. Unterlässt ein Beirat diese Kontrolle, obwohl gerade daraus unberechtigte Abbuchungen oder Verjährungsrisiken erkennbar gewesen wären, liegt nach der Rechtsprechung grobe Fahrlässigkeit nahe. Bei grober Fahrlässigkeit greift der Schutz des Ehrenamts nicht automatisch, weil der Sorgfaltsverstoß dann schwer wiegt und nicht mehr als bloßes Versehen behandelt wird. Ob der einzelne Beirat am Ende tatsächlich zahlen muss, hängt zusätzlich davon ab, ob der Schaden auf der Pflichtverletzung beruht und in welcher Höhe er nachweisbar ist.

Eine vollständige persönliche Inanspruchnahme ist daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht schematisch sicher. In der Praxis spielen Haftungsbegrenzungen aus der Satzung, eine mögliche Entlastung durch die Gemeinschaft und vor allem eine vorhandene Haftpflichtversicherung für Beiräte eine wichtige Rolle.


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Beginnt die Verjährung auch ohne mein persönliches Wissen über die Fehlbuchung?

Ja, die Verjährung beginnt auch ohne Ihr persönliches Wissen; maßgeblich ist, wann der Beirat die Fehlbuchung bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen müssen. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB reicht grob fahrlässige Unkenntnis aus.

Das bedeutet: Nicht das spätere individuelle Erfahren eines einzelnen Eigentümers ist entscheidend, sondern die Wissenszurechnung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Erkennt oder hätte der Verwaltungsbeirat bei pflichtgemäßer Kontrolle der Kontoauszüge den unberechtigten Abfluss erkennen müssen, wird dieses Kennenmüssen der Gemeinschaft zugerechnet, regelmäßig analog § 166 Abs. 1 BGB. Die dreijährige Frist läuft dann ab dem Schluss des Jahres, in dem diese Erkenntnis möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn Sie persönlich erst viel später davon erfahren haben.

Eine Ausnahme liegt nur vor, wenn weder eine Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des Beirats vorliegt, etwa weil die Buchung bei ordnungsgemäßer Prüfung objektiv nicht erkennbar war. Entscheidend ist deshalb das konkrete Prüfungsjahr und die tatsächliche Kontrolle der Kontobewegungen, nicht der Zeitpunkt Ihrer persönlichen Entdeckung.


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Reicht eine stichprobenartige Kontrolle der Belege für eine ordnungsgemäße Prüfung aus?

Nein, eine stichprobenartige Kontrolle reicht für eine ordnungsgemäße Prüfung nicht aus. Nach § 29 WEG muss der Verwaltungsbeirat die Kontobelege und Kontobewegungen vollständig ansehen; eine bloße Plausibilitätskontrolle genügt dafür nicht.

Der Grund ist, dass die Prüfung nicht nur rechnerisch stimmig sein soll, sondern tatsächliche Fehlbuchungen, unberechtigte Abflüsse und ungewöhnliche Einzelabbuchungen erkennen muss. Wer lediglich Anfangs- und Endbestände oder einzelne Belege vergleicht, übersieht gerade die Vorgänge, die rechtlich relevant sein können. Das OLG München hat deshalb den Einwand verworfen, ehrenamtliche oder buchhaltungsunkundige Beiräte müssten nur stichprobenartig prüfen. Unterlässt der Beirat die vollständige Sichtung der Kontoauszüge, kann das als grob fahrlässig gewertet werden.

Eine Ausnahme für reine Stichproben gibt es in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht. Nur wenn die zugrunde liegende Aufgabenstellung ausnahmsweise anders geregelt ist, kann der Prüfungsumfang abweichen; für die Jahresabrechnungsprüfung des WEG-Beirats gilt das aber nicht.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 3 O 363/24 – Beschluss vom 03.06.2026




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