Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Wohnungsrückgabe?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt die Verjährung nach § 548 BGB auch bei Zerstörung?
- Scheitert die Kautionsaufrechnung an einem Mieterlass?
- Ist die kurze Verjährung nach § 548 BGB verfassungswidrig?
- Warum blieb die Berufung des Vermieters erfolglos?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verliere ich meinen Anspruch auf Schadensersatz trotz massiver Zerstörung nach sechs Monaten?
- Wie verhindere ich die Verjährung, wenn ich noch auf Kostenvoranschläge der Handwerker warte?
- Ticken die sechs Monate auch, wenn der Mieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten wirft?
- Kann ich die Kaution mit verjährten Forderungen verrechnen, wenn die Wohnung im Rohbauzustand ist?
- Verlängert sich meine Frist für Schadensersatz, wenn ich die Schäden erst nach Wochen entdecke?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 64 S 19/22
Das Wichtigste im Überblick
Mieter erhalten ihre Kaution zurück, da Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen behaupteter Wohnungszerstörung bereits verjährt sind.
- Das Gericht verpflichtet den Vermieter zur vollständigen Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit.
- Ersatzansprüche für Schäden verjähren innerhalb von sechs Monaten nach Rückerhalt der Wohnung.
- Die kurze Verjährungsfrist gilt selbst bei absichtlicher Sachbeschädigung oder völliger Zerstörung.
- Ein vereinbarter Mieterlass bleibt trotz ausgebliebener Modernisierungen durch die Mieter wirksam.
- Gericht: LG Berlin II
- Datum: 06.05.2024
- Aktenzeichen: 64 S 19/22
- Verfahren: Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (Berufungszurückweisung)
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Verjährungsrecht
- Streitwert: bis zu 50.000,00 €
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen
Wann beginnt die Verjährungsfrist bei Wohnungsrückgabe?
Die kurze Verjährung des § 548 BGB erfasst auch Schadensersatzansprüche, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen. Eine unerlaubte Handlung liegt vor, wenn jemand rechtswidrig das Eigentum eines anderen verletzt, unabhängig von vertraglichen Absprachen. Diese Vorschrift findet demnach ebenso Anwendung auf Ansprüche, die aus einer massiven Sachbeschädigung resultieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.06.2011, Az. VIII ZR 349/10) ist diese kurze Verjährungsfrist weit auszulegen, um rasch rechtliche Klarheit zwischen den Mietparteien zu schaffen.
Handeln Sie sofort nach der Wohnungsübergabe: Dokumentieren Sie alle Schäden lückenlos mit Fotos und Zeugen. Da die Uhr ab der Schlüsselübergabe unerbittlich tickt, müssen Sie innerhalb dieser sechs Monate entweder eine Einigung erzielen oder die Klage zustellen lassen, um Ihre Ansprüche zu retten.
In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin II (Az. 64 S 19/22) rügte ein Vermieter, dass seine Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt seien. Er argumentierte, die Frist habe gar nicht erst zu laufen begonnen, da die Mieter die Wohnung zerstört und somit rechtlich nicht ordnungsgemäß zurückgegeben hätten. Das Gericht wies diese Auffassung jedoch als offensichtlich fehl zurück und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Köpenick (Az. 9 C 48/21) zugunsten der Mieter. Das bedeutet konkret: Das Landgericht als höhere Instanz hielt das vorangegangene Urteil des ersten Gerichts für rechtmäßig.
Redaktionelle Leitsätze
- Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB beginnt mit dem tatsächlichen Rückerhalt der Mietsache zu laufen, unabhängig davon, in welchem Zustand die Mietsache übergeben wird; selbst eine behauptete vollständige Zerstörung der Räumlichkeiten schließt die Anwendung dieser Frist nicht aus und hindert ihren Beginn nicht.
- Die kurze Verjährung des § 548 BGB erfasst auch Schadensersatzansprüche, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher unerlaubter Handlung – einschließlich massiver Sachbeschädigung – beruhen, und steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
- Eine Aufrechnung mit Mietforderungen scheidet aus, soweit dem Mieter ein wirksamer Mieterlass zugesagt wurde; der Vermieter kann sich auf eine vereinbarte Bedingung für diesen Erlass nur dann erfolgreich berufen, wenn er deren Nichterfüllung schlüssig darlegt und den gegenteiligen gerichtlichen Erwägungen substantiiert entgegentritt.

Gilt die Verjährung nach § 548 BGB auch bei Zerstörung?
Die Anwendbarkeit des § 548 BGB ist rechtlich nicht davon abhängig, ob eine Mietsache im ordnungsgemäßen Zustand oder stark beschädigt an den Eigentümer übergeben wird. Selbst die behauptete vollständige Zerstörung der Räumlichkeiten entbindet nicht von der Anwendung dieser kurzen Verjährungsfrist.
Anders als der Beklagte meint, erfasst die kurze Verjährung des § 548 BGB auch Schadenersatzansprüche wegen – fahrlässiger oder auch vorsätzlicher – unerlaubter Handlung […], und zwar auch in Form einer Sachbeschädigung. – so das Landgericht Berlin II
Keine Ausnahme bei massiven Schäden
Der klagende Wohnungseigentümer machte in seiner Widerklage einen Schadensersatz in Höhe von 46.276,50 Euro geltend. Eine Widerklage ist ein rechtlicher Gegenangriff, bei dem der eigentlich Verklagte im laufenden Prozess eigene Forderungen gegen den Kläger erhebt. Er warf den ehemaligen Mietern vor, sie hätten die Räumlichkeiten rechtswidrig in einen Rohbauzustand versetzt. Die Berufungskammer hielt die finanziellen Forderungen dennoch für verjährt, da die gesetzliche Frist auch bei einer derart massiven Substanzverletzung uneingeschränkt greift. Der Vermieter hatte nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts am 26. Februar 2024 nochmals schriftlich Stellung bezogen, um eine abweichende Beurteilung zu erreichen. Die Richter sahen darin jedoch keine erkennbare Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Erwägungen und ließen das Argument nicht gelten.
Offensichtlich fehl geht das Argument des Beklagten, die Kläger hätten die – ja unstreitig als solche durchaus existente – Wohnung komplett zerstört, sodass er die Mietsache noch gar nicht zurückerlangt und die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen habe. – so das Landgericht Berlin II
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Faktor für den Verjährungsbeginn ist allein der Rückerhalt der Mietsache, nicht deren Zustand. Wenn Sie die Schlüssel zurückerhalten, beginnt die 6-Monats-Frist auch dann, wenn die Wohnung völlig zerstört ist oder sich im Rohbau befindet. Warten Sie mit der Klage nicht in der Hoffnung, dass die Frist wegen der fehlenden ordnungsgemäßen Rückgabe noch nicht läuft.
Scheitert die Kautionsaufrechnung an einem Mieterlass?
Ein Anspruch auf die Rückzahlung der Mietsicherheit kann grundsätzlich durch eine Aufrechnung mit offenen Mietforderungen erlöschen. Eine Aufrechnung bedeutet, dass gegenseitige Forderungen miteinander verrechnet werden, sodass sie erlöschen, soweit sie sich wertmäßig decken. Die Wirksamkeit einer solchen Aufrechnung setzt allerdings zwingend voraus, dass die geltend gemachten Gegenforderungen tatsächlich bestehen und nicht durch vertragliche Vereinbarungen, wie etwa einen expliziten Mieterlass, ausgeschlossen sind.
Bevor Sie die Kaution mit Mietrückständen verrechnen, prüfen Sie Ihre Korrespondenz auf einen möglichen Mieterlass. Haben Sie dem Mieter schriftlich oder mündlich einen Erlass zugesagt, ist eine spätere Aufrechnung rechtlich unwirksam, sofern Sie den Erlass nicht ausdrücklich an Bedingungen geknüpft haben, die nachweislich nicht erfüllt wurden.
Streit um die Bedingungen der Mietfreistellung
Die ausgezogenen Mieter verlangten in dem Rechtsstreit die Rückzahlung ihrer zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten. Freistellung bedeutet hier, dass der Vermieter die Anwaltskosten übernehmen muss, die den Mietern bereits vor dem eigentlichen Prozess entstanden sind. Der Vermieter verweigerte dies und wollte den Betrag mit angeblich noch offenen Mietforderungen für die Monate September und Oktober 2018 verrechnen. Er argumentierte, die vereinbarte Bedingung für diese Mietfreistellung – nämlich eine Verbesserung der Wohnung – sei von den Mietern nicht herbeigeführt worden. Das Gericht entschied jedoch, dass die Aufrechnung nicht durchgriff. Die Richter verwiesen auf ihren Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2024 – eine Mitteilung, in der das Gericht den Parteien vorab seine rechtliche Einschätzung erläutert – und stellten klar, dass sich die Mieter weiterhin auf den Mieterlass berufen durften, da der Vermieter den gerichtlichen Erwägungen nicht schlüssig entgegengetreten war.
Ist die kurze Verjährung nach § 548 BGB verfassungswidrig?
In juristischen Auseinandersetzungen kommt gelegentlich die Frage auf, ob die sehr kurzen Fristen des § 548 BGB mit der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie vereinbar sind. Dabei wird insbesondere ein möglicher Verstoß gegen Artikel 14 des Grundgesetzes (GG) geprüft, der das Eigentum schützt.
Der unterlegene Vermieter machte im Berufungsverfahren geltend, die angewandte Verjährungsvorschrift sei verfassungswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 14 GG. Die Kammer des Landgerichts folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf ihren ausführlichen Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2024. Der verfassungsrechtliche Einwand wurde von den Richtern als rechtlich nicht durchgreifend gewertet.
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2024 ausgeführt, folgt die Kammer der Beklagten auch nicht darin, dass § 548 BGB gegen Art. 14 GG verstoße und verfassungswidrig sei. – so das Landgericht Berlin II
Warum blieb die Berufung des Vermieters erfolglos?
Nach § 522 Abs. 2 ZPO wird eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das angefochtene Urteil rechtlich korrekt ist und das neue Vorbringen in der Berufungsinstanz keine abweichende rechtliche Bewertung rechtfertigt.
Kosten und Vollstreckbarkeit der Entscheidung
Das Landgericht Berlin II wies das Rechtsmittel des Vermieters gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick auf diesem Weg endgültig zurück. Der Eigentümer war den detaillierten Erwägungen des Gerichts in seinen Schriftsätzen nicht schlüssig entgegengetreten. Folglich wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, wie es § 97 Abs. 1 ZPO für erfolglose Rechtsmittel vorsieht. Das Urteil ist ab sofort ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei der Vermieter die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden kann. Vorläufig vollstreckbar bedeutet, dass der Gewinner seine Ansprüche bereits durchsetzen kann, auch wenn das Urteil noch nicht endgültig rechtskräftig ist. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Wert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.
Urteilsfolgen für Vermieter bei massiven Sachschäden
Diese Entscheidung des Landgerichts Berlin II untermauert die strenge Rechtsprechung des BGH zur kurzen Verjährung: Die Sechs-Monats-Frist des § 548 BGB gilt ausnahmslos, selbst bei mutwilliger Zerstörung oder Entkernung der Wohnung. Da das Gericht die Berufung wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen hat, ist dieses Urteil ein klares Signal an Vermieter bundesweit, dass keine Fristverlängerung durch eine verweigerte Abnahme bei schlechtem Zustand der Mietsache zu erreichen ist.
In eigener Sache bedeutet das für Sie: Akzeptieren Sie die Rückgabe der Schlüssel auch bei Ruinen-Zustand, um den Besitz zurückzuerhalten, aber leiten Sie noch am selben Tag die Beweissicherung ein. Verlassen Sie sich niemals auf die Einrede der Verfassungswidrigkeit der kurzen Frist, sondern wahren Sie diese durch rechtzeitige gerichtliche Schritte, um einen Totalverlust Ihrer Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Fristen wahren: Handlungsempfehlungen für Vermieter
Markieren Sie den Tag der Schlüsselrückgabe als Fristbeginn in Ihrem Kalender. Reichen Sie spätestens im fünften Monat nach Rückgabe einen Mahnbescheid oder eine Klage ein, um die Verjährung sicher zu hemmen. Wenn Sie auf Gerichtshinweise reagieren müssen, setzen Sie sich detailliert mit der Argumentation der Richter auseinander, statt lediglich Ihre bisherige Position zu wiederholen.
Praxis-Hürde: Reaktion auf Gerichtshinweise
In diesem Verfahren scheiterte der Vermieter maßgeblich daran, dass er den rechtlichen Hinweisen des Gerichts nicht schlüssig entgegengetreten ist. Wenn ein Gericht in einem Hinweisbeschluss seine Sicht darlegt, reicht es nicht aus, die eigene Rechtsauffassung zu wiederholen. Sie müssen die Argumente der Richter Punkt für Punkt entkräften, da die Berufung sonst ohne Verhandlung als aussichtslos zurückgewiesen werden kann.
Schadensersatz nach Wohnungsübergabe? Fristen sicher wahren
Die sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt unerbittlich mit der Schlüsselübergabe, unabhängig vom Zustand der Wohnung. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche und leiten rechtzeitig die notwendigen Schritte ein, um einen Totalverlust Ihrer Forderungen zu verhindern. Wir unterstützen Sie dabei, Beweise rechtssicher zu sichern und Fristen gegenüber der Gegenseite konsequent durchzusetzen.
Experten Kommentar
Die größte Falle schnappt im Alltag meist bei der Schadensbezifferung zu. Geschädigte Vermieter warten oft monatelang auf Handwerkerangebote oder Sachverständigengutachten, um die genaue Klagesumme berechnen zu können. Bis die detaillierten Kostenvoranschläge endlich auf dem Tisch liegen, ist die extrem kurze Verjährungsfrist oft schon unbemerkt abgelaufen.
Wer hier auf die finale Handwerkerrechnung hofft, steht vor Gericht am Ende mit leeren Händen da. Ich rate dazu, die Verjährung rechtzeitig mit einem Mahnbescheid über eine großzügig geschätzte Summe zu hemmen. Alternativ rettet eine Feststellungsklage die Ansprüche, selbst wenn die exakten Reparaturkosten noch völlig unklar sind.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Verliere ich meinen Anspruch auf Schadensersatz trotz massiver Zerstörung nach sechs Monaten?
JA. Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache verjähren gemäß § 548 BGB ausnahmslos nach sechs Monaten, selbst wenn die Wohnung massiv zerstört oder in einen Rohbauzustand versetzt wurde. Der rechtliche Beginn dieser kurzen Frist ist allein an den tatsächlichen Rückerhalt der Sachherrschaft durch den Vermieter geknüpft.
Die kurze Verjährungsfrist soll für eine schnelle Rechtssicherheit zwischen den Mietparteien sorgen und gilt daher für jede Form der Sachbeschädigung, unabhängig davon, ob diese fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Gerichte werten das Argument, eine zerstörte Wohnung sei rechtlich noch nicht zurückgegeben worden, als rechtlich fehlerhaft, da der physische Rückerhalt der Schlüssel durch den Vermieter den Fristlauf zwingend auslöst. Selbst wenn die Räumlichkeiten unbewohnbar sind oder die Rückgabe nicht ordnungsgemäß erfolgt, tickt die Uhr ab diesem Zeitpunkt unerbittlich für alle daraus resultierenden Ersatzansprüche. Betroffene Eigentümer müssen daher innerhalb dieses Zeitraums entweder eine rechtsverbindliche Einigung erzielen oder eine gerichtliche Klage einreichen, um den endgültigen Verlust ihrer finanziellen Forderungen zu verhindern.
Wie verhindere ich die Verjährung, wenn ich noch auf Kostenvoranschläge der Handwerker warte?
Um die Verjährung zu verhindern, müssen Sie vor Ablauf der sechsmonatigen Frist gerichtliche Schritte einleiten, selbst wenn finale Kostenvoranschläge noch fehlen. Sie sollten spätestens im fünften Monat nach der Wohnungsrückgabe einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage auf Basis von Schätzungen einreichen.
Die kurze Verjährungsfrist gemäß § 548 BGB beginnt unerbittlich mit dem Tag der Schlüsselübergabe zu laufen und endet genau sechs Monate später. Da die Ermittlung der Schadenshöhe durch Gutachter oder Handwerker oft zeitintensiv ist, darf die rechtliche Geltendmachung keinesfalls bis zum Vorliegen aller Belege hinausgezögert werden. Eine Hemmung (das vorübergehende Anhalten) der Verjährung tritt nur durch die Zustellung eines Mahnbescheids oder einer Klage sowie durch ernsthafte Verhandlungen mit dem Mieter ein. Sollten die exakten Kosten noch unbekannt sein, kann die Forderung im gerichtlichen Verfahren zunächst auf Grundlage vorläufiger Angebote oder fundierter Schätzungen beziffert und später präzisiert werden. Ein Zuwarten führt hingegen regelmäßig zum unwiderruflichen Verlust Ihrer Ersatzansprüche gegenüber dem ehemaligen Mieter.
Eine Ausnahme besteht bei ernsthaften Verhandlungen über den Schaden, wodurch die Verjährung gemäß § 203 BGB vorübergehend pausiert. Da die Beweislast hierfür jedoch bei Ihnen liegt, bleibt der gerichtliche Weg die sicherste Methode zur Fristwahrung.
Ticken die sechs Monate auch, wenn der Mieter die Schlüssel einfach in den Briefkasten wirft?
JA. Die sechsmonatige Verjährungsfrist beginnt bereits zu laufen, sobald Sie durch den Einwurf der Schlüssel in Ihren Briefkasten die tatsächliche Gewalt über die Wohnung zurückerlangen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist allein der Zeitpunkt, in dem Sie wieder die volle Zugriffsmöglichkeit auf die Räumlichkeiten haben.
Der gesetzliche Begriff des Rückerhalts der Mietsache gemäß § 548 BGB setzt keine förmliche Übergabe oder ein gemeinsames Protokoll zwischen den Parteien voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass der Mieter den Besitz vollständig aufgibt und Sie als Vermieter die Wohnung ungehindert betreten und auf Schäden untersuchen können. Sobald die Schlüssel in Ihren Machtbereich gelangen, etwa durch den Einwurf in den Hausbriefkasten, gilt die Mietsache rechtlich als zurückgegeben, selbst wenn Sie nicht persönlich anwesend waren. Dokumentieren Sie daher das Datum des Schlüsselfundes umgehend, da die kurze Verjährungsuhr ab diesem Moment tickt und Ihre Schadensersatzansprüche nach sechs Monaten unwiderruflich erlöschen.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mieter die Schlüssel an einem Ort hinterlegt, zu dem Sie keinen Zugang haben oder von dem Sie keine Kenntnis nehmen können. In diesen Fällen beginnt die Frist erst mit der tatsächlichen Kenntniserlangung.
Kann ich die Kaution mit verjährten Forderungen verrechnen, wenn die Wohnung im Rohbauzustand ist?
NEIN, eine Verrechnung der Mietkaution mit bereits verjährten Schadensersatzansprüchen ist in der Regel unzulässig, da die Forderungen nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist rechtlich nicht mehr durchsetzbar sind. Der Rohbauzustand der Wohnung ändert nichts an dem strikten Fristbeginn gemäß § 548 BGB, der bereits mit der Rückgabe der Schlüssel einsetzt.
Die kurze Verjährungsfrist des § 548 BGB soll für eine schnelle Abwicklung sorgen und gilt auch bei massiven Substanzverletzungen oder einer vollständigen Entkernung der Räumlichkeiten. Sobald der Vermieter die tatsächliche Gewalt über die Wohnung zurückerhält, beginnt die Frist zu laufen, unabhängig davon, ob die Rückgabe in einem ordnungsgemäßen Zustand erfolgt ist. Eine Aufrechnung mit der Kaution setzt voraus, dass die Gegenforderung zum Zeitpunkt der Erklärung noch wirksam besteht oder zumindest in unverjährter Zeit eine Aufrechnungslage gegeben war. Da Schadensersatzansprüche oft verjährt sind, bevor der Rückzahlungsanspruch der Kaution fällig wird, führt ein Fristversäumnis nach sechs Monaten meist zum endgültigen Verlust der finanziellen Sicherheit.
Eine Ausnahme besteht nach § 215 BGB nur dann, wenn die Schadensersatzforderung der Kautionsforderung bereits in unverjährter Zeit rechtlich wirksam gegenüberstand. Da die Kaution meist erst nach Ablauf der Verjährungsfrist fällig wird, bleibt diese Möglichkeit in der Praxis oft ohne Erfolg.
Verlängert sich meine Frist für Schadensersatz, wenn ich die Schäden erst nach Wochen entdecke?
NEIN, die sechsmonatige Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters verlängert sich nicht, wenn Sie Schäden erst Wochen nach der Rückgabe entdecken. Gemäß § 548 BGB beginnt die Verjährung zwingend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache tatsächlich zurückerhält. Eine spätere Kenntnisnahme von Mängeln oder versteckten Schäden hat rechtlich keinen Einfluss auf diesen gesetzlich fixierten Fristbeginn.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser kurzen Frist das Ziel, nach Beendigung des Mietverhältnisses zeitnah rechtliche Klarheit und Sicherheit zwischen den Parteien zu schaffen. Der Bundesgerichtshof bestätigt regelmäßig, dass der physische Rückerhalt der Wohnung die einzige Voraussetzung für den Fristlauf ist, unabhängig von der Entdeckung versteckter Mängel. Vermieter sind daher rechtlich dazu verpflichtet, das Objekt unmittelbar nach der Übergabe gründlich zu untersuchen und etwaige Schäden lückenlos zu dokumentieren. Da die Uhr ab der Schlüsselübergabe unerbittlich tickt, müssen sämtliche Ansprüche innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht oder durch einen Mahnbescheid gehemmt werden.
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Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 64 S 19/22 – Beschluss vom 06.05.2024
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