Skip to content
Menü

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters – Anbringen von Schneefanggittern

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Remscheid im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.10.2017 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.138,13 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.02.2016 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.02.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zwei Drittel der auf die Reparaturkosten entfallenden Umsatzsteuer zu erstatten, wenn die Klägerin nach durchgeführter Reparatur des Schadens gemäß des Sachverständigengutachtens Krämer vom 28.01.2016, Nr. KM-0116-UK, eine Reparaturkostenrechnung mit Umsatzsteuerausweis vorlegt, wobei hiervon die Kosten für die Reparatur des rechten Dachholmes ausgenommen sind.

Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zwei Drittel der für die Zeit der Reparatur anfallenden Nutzungsausfallentschädigung oder die für die Zeit nachgewiesenen und angemessenen Mietwagenkosten zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 40% und die Beklagte zu 60%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt hinsichtlich einer Vollstreckung durch die Klägerin allerdings nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden, wenn sie eine Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Verkehrssicherungspflicht des Vermieters – Anbringen von Schneefanggittern
Foto: : 3dfoto/Bigstock

Die Beklagte ist Eigentümerin des Hauses S. Straße 19 (Haus 2) in Remscheid und der Ehemann der Klägerin, der Zeuge K., mietete von ihr einen Stellplatz vor dem Haus. Hinsichtlich der Lage des Stellplatzes zu dem Haus wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016, Bl. 104 f. d.A., verwiesen. Die Klägerin und der Zeuge K. wohnen dort ca. seit Mitte des Jahres 2014. Der Winter 2014/2015 war recht schneearm.

Das Dach des Hauses S. Straße 19 (Haus 2) ist um 56 Grad geneigt und hat eine Fläche, wie auf Seite der Klageschrift, Bl. 4 der Akte, ersichtlich.

Die Klägerin hätte im Falle einer Warnung vor Dachlawinen ihr Auto nicht auf dem Stellplatz geparkt.

Die Versicherung der Beklagten verweigerte unter dem 26.02.2016 die Regulierung des von der Klägerin geforderten Schadens an ihrem Auto.

Am 08.03.2016 ist eine Dachlawine abgegangen.

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des Pkw Opel Astra Caravan mit dem amtlichen Kennzeichen RS-TG 70. Sie habe ihn auf dem Stellplatz abgestellt gehabt, als am 24.01.2016 eine Lawine vom Dach des Hauses abgegangen sei und das Fahrzeug der Klägerin sowie ein weiteres dort abgestelltes Fahrzeug getroffen habe. Ihr Fahrzeug sei durch den Lawinenabgang beschädigt worden. Es seien Reparaturkosten in Höhe von 2.893,46 EUR entsprechend dem privaten Sachverständigengutachten des Sachverständigen K., Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016, Bl. 42ff. d.A., entstanden, für dessen Erstellung bereits 625,10 EUR von der Klägerin gezahlt wurden (s. Rechnung, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016, Bl. 42ff. d.A.). Die voraussichtliche Umsatzsteuer werde 549,76 EUR und die voraussichtliche Nutzungsentschädigung 152,00 EUR betragen.

Die Versicherung der Beklagten verweigerte unter dem 26.02.2016 die Regulierung des Schadens.

Am Schadentag habe zudem eine beginnende Tauwetterlage geherrscht. Das Dach habe eine relativ große Fläche und sei generell auch aufgrund der starken Neigung schadengeneigt. Das Dach weise des Weiteren Wärmebrücken auf, die mitursächlich hierfür seien.

Der Vormieter habe den Mietvertrag über den Stellplatz wegen Lawinenabgängen gekündigt.

Sie ist der Ansicht, auch wenn Remscheid ein schneearmes Gebiet sei, falle hier durchschnittlich aber weitaus mehr Schnee als im Rheinland oder auch in Wuppertal und aufgrund der steilen Dachfläche hätte ein Schneefanggitter angebracht werden müssen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Hier lägen besondere Umstände vor, wie die allgemeine Schneelage, die Beschaffenheit des Gebäudes, die allgemeinen ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Des Weiteren ist sie der Ansicht, ihr stünde eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR zu.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.543,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei dem 26.02.2016 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer zu erstatten, wenn die Klägerin nach durchgeführter Reparatur des Schadens gemäß des Gutachtens des Sachverständigen K. vom 28.01.2016, Nr. KM-0116-UK, eine Reparaturkostenrechnung mit Umsatzsteuerausweis vorlegt, ebenso wie die für die Zeit der Reparatur anfallende Nutzungsausfallentschädigung oder die für diese Zeit nachgewiesenen und angemessenen Mietwagenkosten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, es möge zutreffen, dass mit dem Abgang von Dachlawinen aufgrund der ungewöhnlichen Witterungsverhältnisse allgemein zu rechnen gewesen sei, andererseits sei dies für jedermann erkennbar gewesen. Die Klägerin habe unschwer an einer ungefährlichen Stelle parken können. Die Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten sei an den Sachverständigen abgetreten worden.

Die Ursache, den Hergang und die Folgen des Schadensfalls bestreitet sie mit Nichtwissen; ebenso das Einsetzen von Tauwetter.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei ausschließlich selbst für den Schaden verantwortlich bzw. sie treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden und sie selbst habe keine Pflicht schuldhaft verletzt. In schneearmen Gebieten bestehe keine allgemeine Rechtspflicht, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor möglichen Dachlawinen zu schützen, wenn dies nicht durch örtliche Vorschriften angeordnet sei. Auch zu einem Abkehren des Daches, das Aufstellen von Warnschildern oder eine lediglich der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene Absperrung des Platzes sei sie nicht verpflichtet gewesen.

Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T., K. und A.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme bezüglich der Zeugen K., T. und A. wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016, Bl. 91 ff. d.A., verwiesen. Des Weiteren hat das Gericht die Klägerin persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2016, Bl. 37 d.A., verwiesen. Überdies hat das Gericht eine amtliche Auskunft des Deutschen Wetterdienstes eingeholt. Insoweit wird auf die amtliche Auskunft vom 20.02.2017, Bl. 145ff. d.A., verwiesen. Zuletzt hat es Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen H. S.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten, Bl. 205ff. d.A., verwiesen.

Die Parteien erklärten unter dem 20.09.2017 und dem 03.10.2017 jeweils Ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Gericht darf aufgrund der Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2.138,13 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, 535 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

a) Der Ehemann der Klägerin war Mieter des Stellplatzes. Die Voraussetzungen der Leistungsnähe, Gläubigernähe, Erkennbarkeit und Schutzwürdigkeit sind erfüllt.

Als Ehefrau des Zeugen K. kommt sie typischerweise mit dem vermieteten Stellplatz in Berührung durch Vermittlung bzw. mit Willen des Zeugen K. als primärem Gläubiger und hält sich damit im Leistungsbereich auf und ist in gleicher Weise den Gefahren der Leistung ausgesetzt wie er.

Der Zeuge K. hat ein Interesse daran, dass die Klägerin als seine Ehefrau, die ebenfalls regelmäßig den Stellplatz nutzt, von dem Schutzbereich umfasst ist; dies sogar durch die, nach der Rechtsprechung nicht mehr erforderlichen, persönlichen Fürsorgepflicht als Ehepartner.

Der Kreis der geschützten Dritten ist der Beklagten als Schuldnerin subjektiv erkennbar (vorhersehbar). Das Vertrags- und Haftungsrisiko ist für sie bei Abschluss des Vertrages übersehbar und kalkulierbar gewesen. Der Name und die Anzahl der geschützten Person(en) muss nicht bekannt sein.

Die Klägerin ist auch schutzbedürftig, da sie keine eigenen direkten vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte hat (vgl. zu allem: MKzum BGB-Gottwald, 7. Aufl. 2016, § 328 Rn. 179-188).

b) Die Beklagte verletzte eine vertragliche Nebenpflicht in Form der Verkehrssicherungspflicht. Diese gebietet nicht uneingeschränkt, Sicherungsmaßnahmen gegen die Folgen von Dachlawinen zu ergreifen. Der Umfang einer solchen Verpflichtung ist im Einzelfall jeweils anhand der konkreten Verhältnisse unter Beachtung der örtlichen Umgebung zu bestimmen. Im Einzelfall können besondere Umstände eine Verpflichtung des Vermieters begründen, den Mieter vor drohenden Schäden zu bewahren. Derartige Umstände können die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes (starke Neigung, große Fallhöhe, Gehweg oder Straße direkt im Fallwinkel, Tauwetter), die konkreten Schneeverhältnisse vor Ort und die Art und der Umfang des gefährdeten Verkehrs darstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 17.02.2012 – 24 U 217/11, NJW-RR 2012, 780; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003 – 13 U 49/03, NJW-RR 2003, 1463), aber auch die Kenntnis der Beteiligten (Birk, NJW 1983, 2911). Besteht eine erhebliche Gefahr für in unmittelbarer Umgebung befindliche Personen oder zumindest wertvolle Gegenstände und handelt es sich um ein Steildach mit 50 Grad Neigung, einer großen Fläche sowie einer erheblichen Traufhöhe, so genügt nicht einmal mehr das Aufstellen von Warnschildern, sondern es ist sogar das Räumen des Daches erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2013 – 1-18 U 1/13). Eine Mehrzahl besonderer Umstände kann jedenfalls zu einer Warnpflicht führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.02.2013 – I-22 U 152/13, BeckRS 04608; hier betrug die Dachneigung lediglich 37 Grad).

Vergleichbare Voraussetzungen liegen hier vor. Wie im Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 – 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339, (dort nur 38 Grad Dachneigung) ist der Unterschied des vorliegenden Falles zu der überwiegenden Zahl der gerichtlichen Entscheidungen zu Dachlawinenschäden zu beachten, dass die Beklagte durch speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze einen Verkehr zwecks Erwirtschaftung von Mieten selbst eröffnet und damit eine besondere Verkehrssicherungspflicht übernommen hat.

Im Falle speziell für Mieter eingerichteter und unterhaltener Parkplätze besteht eine besondere Verkehrssicherungspflicht des Gebäudeeigentümers, insbesondere, wenn er zugleich Vermieter ist, da er in diesem Fall gerade den Verkehr eröffnet hat (OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 – 2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 – 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339; LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010- 10 S 121/10, BeckRS 2011, 00228; AG Berlin-Spandau, Urteil vom 29.04.2011 – 15 C 26/11, NJW-RR 2011, 1649). In diesem Falle ist zumindest auf die Gefahr von Dachlawinen hinzuweisen (OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 -2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2000 – 22 U 90/98, BeckRS 2010, 8339; LG Detmold, Urteil vom 15.12.2010 – 10 S 121/10, BeckRS 2011, 00228).

Das Dach weist eine Neigung von 56 Grad, also eine solche von erheblich über 45 Grad (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 17.02.2012-24 U 217/11, NJW-RR 2012, 780), und eine relativ große Fläche auf, was die Gefahr von Schneeabgängen noch erhöht. Bereits ab einer Neigung von 45 Grad werden Schutzmaßnahme vor Schneelawinen für erforderlich gehalten (AG Berlin-Spandau, Urteil vom 29.04.2011 – 15 C 26/11, NJW-RR 2011, 1649 m.w.N.).

Die Stellplätze befinden sich überdies direkt unter dem Dach im Fallwinkel und die Fallhöhe – jedenfalls die Höhe von Erdgeschoss und ersten Obergeschoss abzüglich der Höhe der Fahrzeuge – ist recht hoch, vgl. Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016, Bl. 104 f. d.A. Die Beklagte hat genau diesen gefährdeten Ort dem Verkehr durch die Klägerin und ihren Ehemann bestimmungsgemäß eröffnet und sogar vertraglich zugewiesen ohne auf die der Klägerin und ihrem Ehemann nicht bekannte Gefahr hinzuweisen.

Die Beklagte hatte ein gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann überlegenes Wissen von der Gefahr. Sie hatte Kenntnis von der Möglichkeit des Abganges von Dachlawinen. Der Zeuge T. hat nachvollziehbar und glaubhaft bekundet, dass er mit dem Hausmeister des Hauses schon darüber gesprochen habe, dass er sowohl nach dem Vorfall im letzten Winter, jedoch auch bereits vor diesem Ereignis allgemein über die Lawinengefahr gesprochen habe. Er wisse auch von anderen, die gefragt hätten, weshalb da nichts gemacht werde. Nach dem letzten Vorfall habe der Hausmeister nur gesagt, sie seien nicht verpflichtet, Schneefanggitter anzubringen. Der Hausmeister ist gemäß § 166 Abs. 1 BGB analog Wissensvertreter der Beklagten, da er als Hausmeister den Schnee betreffende, gerade typische Aufgaben eines Hausmeisters, in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallenden Informationen weiterzugeben hat. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist ebensowenig erforderlich, wie eine Bestellung zum Wissensvertreter (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 166 Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.10.2013 -VIII ZR 402/12, NJW2014, 684 m.w.N.).

Es lagen keine übermäßigen Schneemassen auf dem Dach. Dieses war jedoch aufgrund des Zusammenspiels des Wetters und der architektonischen Gegebenheiten lawinengefährdeter als etwa durchschnittliche kleinere Dächer mit einer geringeren Neigung.

Remscheid befindet sich auch ohne eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern immerhin in der Schneelastzone 2. Es herrschte zum Schadenszeitpunkt eine Tauwetterlage. Dies hat der Zeuge T. mehrfach im Rahmen seiner Aussage bekundet. Dies wird bestätigt durch weitere Anhaltspunkte im Rahmen der amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes. Dort ist ersichtlich, dass leichter bis mäßiger Schneefall von 0,1 bis 2,0 l/m2 vom 22.01.2016 um 21:00 Uhr bis zum bis zum 23.01.2016 um 11:00 Uhr, insgesamt ca. 6,4 l/m2, gemessen wurde. Mit größer werdenden Niederschlagspausen von 23.01.2016 um 12:00 Uhr an bis um 19:00 Uhr kamen Niederschlage von 0,4 – 0,7 l/m2 hinzu. Angesichts der Dachfläche hatte sich danach eine beträchtliche Schneemenge angesammelt.

Es ist eine Temperatursteigerung von einer Mindesttemperatur in Remscheid-Lennep von -5,4°C am 11.01.12 um 07:00 Uhr auf bis zu +4,7°C am 23.01.2016 um 17:00 Uhr und sodann wieder Absinken der Temperaturen auf bis +2,0°C am 24.01.2016 um 06:00 Uhr gemessen worden. Dass Schnee und Eis bei einem Temperaturumschwung von -5,4°C auf deutliche Plusgrade zu tauen beginnt, dürfte allgemein bekannt sein. Da Lüttringhausen unmittelbar an Lennep grenzt, dürften die Temperaturen und Schneelagen einander entsprechen. Auch die an Remscheid grenzenden Städte Solingen und Wermelskirchen lassen eine Tauwetterlage erschließen. In Solingen-Hohenscheid reduzierte sich die Gesamtschneehöhe von 1 cm zuletzt am 22.01.2016 auf 0 cm am 23.01.2016 und in Wermelskirchen von 4 cm am 21.01.2016 auf 2 cm am 23.01.2016 und schließlich auf 0 cm am 24.01.2016. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist hierfür nicht erforderlich. Auch die zur Akte gereichten Fotos, die die Zeugen K. und T. als Fotos vom Schadenstag identifizierten, bestätigen diese Schlussfolgerung .

Selbst bei anderer Ansicht hätte die Warnbzw. Hinweispflicht der Beklagten ohnehin bereits bei Vertragsschluss und damit nicht erst bei Einsetzen einer Tauwetterlage bestanden.

Eine Absperrung auf dem eigenen privaten Grundstück der Beklagten wäre wohl nicht der Straßenverkehrsbehörde vorbehalten. Die Sicherung musste auch nicht zwingend durch Schneefanggitter, ein Abkehren des Daches oder eine Absperrung erfolgen. Zumindest traf die Beklagte allerdings eine Hinweispflicht auf mögliche Lawinenabgänge. Dann hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Wetterlage und Lawinengefahr zu bewerten und ihr Fahrzeug an einer anderen Stelle zu parken. Ein Parken auf einem anderen Parkplatz wäre grundsätzlich möglich gewesen, 9 jedoch ist bei der (Mit-)Verschuldensabwägung später zu beachten, dass die Beklagte der Klägerin genau diesen Parkplatz zugewiesen hatte.

Der hierzu entscheidende Fall ist insbesondere von dem durch das LG Wuppertal zu dem Aktenzeichen 7 O 102/16 durch Urteil vom 21.03.2017 entschiedenen Fall zu unterscheiden. Der dortige Kläger, der hiesige Zeuge T., hatte zum einen bereits vor dem Unfall ebenso wie die Beklagte Kenntnis von vorhergehenden Dachlawinen, weshalb eine Information durch die Vermieterin auch nach hiesiger Ansicht in dem dortigen Fall keinen zusätzlichen Informationswert gehabt hätte (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 11.08.2011 – 2 U 34/11, NJW-RR 2011, 1535). Im hier vorliegenden Fall waren diese Dachlawinen der Klägerin und dem Zeugen K. jedoch gerade nicht bekannt und bei Kenntnis hiervon, hätten sie ihr Fahrzeug nicht dort geparkt.

c) Das Vertretenmüssen wird gemäß. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet.

d) Das Gericht ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin durch den Lawinenabgang am 24.01.2016 beschädigt wurde.

(1) Die Klägerin ist ausweislich der Zulassungsbescheinigung Teil II, Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 18.08.2016, Bl. 46 d.A., sowie des Vertrages vom 29.07.2015, Bl. 47 d.A., zur Überzeugung des Gerichts Eigentümerin des Pkw. Dies hat auch der Zeuge K. glaubhaft bestätigt, als er bekundet hat, sie hätten das Fahrzeug bei der „Autocollection Müller“ getauscht und sogar noch Geld für ihren alten Wagen, der hochwertiger gewesen sei, erhalten. Selbst bei anderer Wertung, dass sie mit dem Zeugen Gemeinschaftseigentum halte, wäre sie gemäß §§ 1006, 1011 und 1568b Abs. 2 BGB zur Geltendmachung des Gesamtschadens berechtigt.

(2) Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, dass ihr Mann, der Zeuge K., den Schaden am Vormittag des 24.01.2016 festgestellt habe. Es seien massig Schneemengen vorhanden gewesen und er habe eine Beule auf der Motorhaube und dem Dach festgestellt. Vorher sei ihr Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Es habe am Abend zuvor erheblichen Schneefall gegeben und ihr Mann habe den Stellplatz freiräumen wollen.

Der Zeuge K. hat dies bestätigt. Er hat erklärt, dass das Auto auf dem Stellplatz gestanden habe. Es sei im Winter gewesen und es habe viel Schnee gelegen. Er habe aus dem Fenster gesehen und festgestellt, dass eine Menge Schnee auf dem Auto gelegen habe und ihn entfernen wollen. Er habe den Nachbarn, den Zeugen T., wegen von ihm festgestellter Schäden benachrichtigt. Er hat sich hierbei sodann auf die Farbkopien, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2016, B1.104 f. d.A., bezogen und bekundet, dort sei die Situation am Schadentag abgebildet. Die Schäden an dem Fahrzeug an Motorhaube und Dach seien zu sehen, jedoch nicht so erheblich, wie an dem Fahrzeug des Zeugen T.. Er habe darauf schließen können, dass die Schneemassen von dem Dach abgegangen waren, weil diese vorher nicht dort gewesen seien und er hoch geschaut und gesehen habe, dass auf dem Dach der Schnee im Bereich der Fahrzeuge nicht mehr da gewesen sei, wie auf den Bildern ersichtlich.

Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig nachvollziehbar und detailliert auch bezüglich des Randgeschehens, z.B. hinsichtlich des ebenfalls beschädigten Autos des Zeugen T., und es ist nicht erkennbar, dass er sich von einer Nähebeziehung zu der Klägerin oder wirtschaftlichen Interessen hat leiten lassen. Er hat nachvollziehbare Erinnerungslücken, wie z.B. hinsichtlich des genauen Datums, offen eingeräumt.

Auch der Zeuge T. hat diese Darlegungen bestätigt. Sein Auto sei bei diesem Vorfall ebenfalls beschädigt worden. Herr K. habe ihn benachrichtigt und den Schaden gezeigt. Auf dem Auto habe wegen des Tauwetters viel Schnee gelegen, der von dem Dach heruntergerutscht sei. Der Zeuge K. habe sein Auto dann freigeschaufelt, weil auch neben dem Auto Matsch gelegen habe. Er könne sich auch an eine Beule des neben seinem Pkw stehenden Autos der Klägerin erinnern. Es sei klar gewesen, dass der Schnee von dem Dach heruntergerutscht sei. Sie hätten direkt vor dem Haus gestanden, darüber sei die Dachrinnen gewesen und das Dach sei sehr steil. Er sei sich aufgrund der großen Schneemenge zu einhundert Prozent sicher, dass dieser vom Dach stamme. Der Zeuge K. habe den Schnee links von seinem Fahrzeug wegschaufeln müssen, damit er überhaupt die Tür habe öffnen können. Es sei bereits häufiger eine große Menge Schnee vom Dach herunter auf sein Auto gefallen. Die Fotos habe der Zeuge K. am dem Schadenstag gemacht. Der Zeuge K. habe ihm dies mitgeteilt und ihm später die Fotos übergeben und gesagt, dass er sie vielleicht für seine Versicherung brauchen könne. Er erkenne die Situation auf den Bildern wieder. Der Schnee sei ca. einen dreiviertel Meter hoch und schwer gewesen, da schließlich Tauwetter gewesen sei. Er sei auch nicht überall gleich verteilt gewesen.

Auch diese Aussage ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig nachvollziehbar und detailliert auch bezüglich des Randgeschehens, z.B. hinsichtlich des ebenfalls beschädigten Autos der Klägerin oder des erforderlichen Wegschippen des Schnees um ihm überhaupt ein Türöffnen zu ermöglichen, und es ist nicht erkennbar, dass er sich von persönlichen Motiven oder wirtschaftlichen Interessen hat leiten lassen. Er hat nachvollziehbare Erinnerungslücken offen eingeräumt, wie z.B. die konkrete Verortung der Beule an dem klägerischen Pkw.

Die Aussage des Zeugen A. ist insoweit positiv ergiebig, als auch er bestätigt hat, dass auch während seiner Mietzeit mindestens einmal eine Dachlawine abgegangen sei. Das Auto von ihm und seiner Frau habe zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht dort gestanden. Anschließend hätten sie ihr Auto eben ein Stück zurückversetzt geparkt. Dem Zeugen K. hätten sie hiervon nichts erzählt, der Vermieterin jedoch auch nicht.

(3) Der Gesamtschaden beträgt 2.582,09 EUR Reparaturkosten zuzüglich Kosten für das private Sachverständigengutachten in Höhe von 625,10 EUR. Die Sachverständigenkosten sind insbesondere bereits von der Klägerin gezahlt worden, was der Quittungsbeleg vom 21.11.2016, Bl 132 d.A., beweist. Eine etwaige Sicherungsabtretung wäre damit hinfällig.

Die Höhe der Reparaturkosten stehen zur Überzeugung des Gerichts in Höhe von 2.582,09 EUR aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen D.Ing. Henry S. vom 29.08.2017 fest.

Er hat ausgeführt, dass alle objektiven Anbindungspunkte dafür sprächen, dass am Vorfallstag eine Dachlawine abgegangen sei und den klägerischen Pkw beschädigt habe. Die am Klägerfahrzeug vorhandenen Schäden wiesen die typischen Merkmale eines Dachlawinenschadens auf.

Die dem Vorfall zuzuordnenden Reparaturkosten beliefen sich auf 2.582,09 EUR netto. Er könne anhand der Lichtbilder und des privaten Schadensgutachtens des Sachverständigen K. feststellen, dass der klägerische Pkw räumlich sehr ausgeprägte und flache Deformationen in der Motorhaube aufweise, Oberflächenbeschädigungen seien den Verformungen nicht überlagert. Auf der linken Seite der Dachhaut seien weitere Verformungen bzw. Knickkanten befindlich. Oberflächenbeschädigungen seien nicht vorhanden. Des Weiteren sei auf der rechten Dachseite nahe der Windschutzscheibe eine Eindellung und lokal sehr begrenzte Verkratzungen, zwei relativ kurze und eine längere bogenförmig in Querrichtung des Pkw.

Im Rahmen einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges seien die Angaben des Sachverständigen K. hinsichtlich einer Erneuerung der Motorhaube und der Instandsetzung des Daches nachvollziehbar und dem Schadenbild angemessen.

Verformungen im hinteren Bereich des rechten Dachholms seien jedoch nicht vorhanden gewesen. Die Verformung, die durch die Spiegelfolie des Sachverständigen K. sichtbar gemacht werden sollte, sei tatsächlich nicht vorhanden, sondern durch einen Knick in der spiegelnden Folie erscheine lediglich dieser Eindruck.

Auch die Lichtbilder von den Schneeanhäufungen um die Fahrzeuge und des teilweise schneefreien Daches, ließen auf eine Dachlawine schließen.

Die Schäden wiesen die in der Praxis nicht seltene und wiedererkennbare Charakteristik einer Dachlawine auf. Große Bauteile seien großflächig, jedoch weich deformiert und an verschiedenen Stellen unterschiedlich intensiv. Kratzer oder lokale Abplatzungen am Fuße der Verformungen seien in der Regel nicht zu erwarten. Eine Knickkante im Blech könne jedoch wie vorliegend entstehen und so über die elastische Verformbarkeit Lackrisse bilden.

Auch die Verortung der Schäden auf der Motorhaube, Windschutzscheibe und im vorderen Teil des Daches ließen sich durch die Ausdehnung der Lawine erklären.

Unter Abzug der Kosten für die Reparatur des nicht deformierten Dachholmes folgten durch die Lawine verursachte Reparaturkosten in Höhe von 2.582,09 EUR, entsprechend der Berechnung, letzte Anlage zum Gutachten.

Der Sachverständige ist als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle für die ihm gestellte Aufgabe besonders geeignet. Er hat alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen genutzt und sein Ergebnis nachvollziehbar und in sich schlüssig bewertet. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen vollumfänglich an.

Die weiteren Kosten in Höhe von 311,37 EUR sind aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens nicht begründet und die Klage ist insoweit abzuweisen. Die in dem privaten Sachverständigengutachten des Sachverständigen K. aufgeführte Deformation im rechten Dachholm ist danach tatsächlich nicht entstanden und die Kosten entsprechend abzuziehen.

Die Sachverständigenkosten sind dennoch in voller Höhe zu ersetzen, da das Gutachten lediglich teilweise fehlerhaft und insbesondere nicht aufgrund fehlerhafter Angaben der Klägerin völlig unbrauchbar war.

Die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ist ebenfalls unbegründet und die Klage ist insoweit abzuweisen. Soweit hinsichtlich solcher Kosten bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig von näherem Vortrag abgesehen wird und die Rechtsprechung dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkennt, auch wenn Anknüpfungstatsachen hierfür im konkreten Einzelfall nicht dargetan sind, ist dies dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Regulierung von Verkehrsunfällen um ein Massengeschäft handelt, bei dem Gesichtspunkt der Praktikabilität besonderes Gewicht zukommt. Eine generelle Anerkennung einer solchen Pauschale für sämtliche Schadensfälle ohne nähere Darlegung der getätigten Aufwendungen gibt es in der Rechtsprechung nicht und ist angesichts der unterschiedlichen Abläufe bei der jeweiligen Schadensabwicklung auch nicht gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2005 15 U 44/05; Geigel/K/7err, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Rn. 106).

(4) Der hieraus errechnete Gesamtschaden in Höhe von 3.207,19 EUR ist jedoch durch das Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auf den Betrag von 2.138,13 EUR zu kürzen. Das Mitverschulden wird mit einem Drittel bewertet. Die Klägerin hätte den Abgang der Lawine entsprechend obiger Kriterien jedenfalls aufgrund der Neigung und Fläche des Daches sowie der Tauwetterlage ebenfalls erkennen können. Im Gegensatz zu der Beklagten, hatte sie jedoch zum Schadenszeitpunkt keine Kenntnis von vorhergehenden Dachlawinen, weshalb es verhältnismäßig geringer zu bewerten ist.

2. Der Feststellungsantrag ist entsprechend obigen Darlegungen insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, 2/3 der auf die Reparaturkosten entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen K. ohne die Deformation des Dachholms entfallende Umsatzsteuer nach Vorlage der Reparaturkostenrechnung mit Umsatzsteuerausweis sowie 2/3 der für die Zeit der Reparatur anfallende Nutzungsausfallentschädigung oder angemessene Mietwagenkosten zu erstatten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

3. Der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR beruht auf § 249 BGB als zur Rechtsverfolgung erforderliche Kosten jedoch lediglich nach 14 einem Gegenstandswert von bis 3.000,00 EUR. Aufgrund der Verweigerung der Beklagten bzw. ihrer Versicherung hat sich der Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.

4. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt jeweils aus §§ 288, 286 BGB aufgrund der Verweigerung der Beklagten.

Die im weiteren begehrten Zinsen und Rechtsanwaltskosten sind mangels weitergehendem Hauptanspruchs bzw. weitergehenden zu erstattenden Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen unbegründet und die Klage wird auch insoweit zurückgewiesen.

II.

Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO und die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709 S. 1, 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 4.245,32 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!