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Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis: Wer haftet?

Schnee und Eis bedeuten für Sie als Vermieter Stress und seit der aktuellen BGH-Rechtsprechung auch deutlich höhere Haftungsrisiken. Da Sie sich gegenüber Ihren Mietern kaum noch herausreden können (fehlende Exkulpationsmöglichkeit, also die rechtliche Chance, sich durch den Nachweis sorgfältiger Überwachung von der Haftung zu befreien), wenn der Winterdienst patzt, drohen bei Unfällen schnell teure Schadensersatzforderungen. Wie übertragen Sie die Räumpflicht so, dass sie rechtssicher ist, und worauf müssen Sie bei der Dokumentation wirklich achten?

Übersicht

Ein Hauseigentümer räumt bei heftigen Schneetreiben den Weg vor seinem Haus von Schnee.
Schneesturm draußen, Prüfung drinnen: Seit dem BGH-Urteil 2025 reicht das bloße Beauftragen einer Firma nicht mehr zur Haftungsbefreiung. Symbolbild: KI

Auf einen Blick

  • Seit dem BGH-Urteil vom 6. August 2025 (Az.: VIII ZR 250/23) haften vermietende WEG-Eigentümer persönlich für Fehler des zentral organisierten Winterdienstes gegenüber ihren Mietern.
  • Gegenüber dem eigenen Mieter können Sie sich bei Fehlern des beauftragten Winterdienstes grundsätzlich nicht durch den bloßen Nachweis einer sorgfältigen Auswahl der Fachfirma entlasten.
  • Die Übertragung auf Mieter erfordert im Vertrag explizit Schneebeseitigung und Eisglättebekämpfung – der Begriff „Reinigung“ oder eine Regelung nur in der Hausordnung genügen nicht.
  • Die Räumpflicht gilt werktags meist ab 7:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr mit einer Reaktionszeit von 30 bis 60 Minuten nach Ende des Schneefalls.
  • Dieser Verantwortungsbereich erstreckt sich auch auf Zuwege auf dem Privatgrundstück (z. B. Mülltonnen, Briefkästen) sowie den Schutz vor Dachlawinen und Eiszapfen.
  • Ohne lückenloses Streubuch verliert der Eigentümer meist den Prozess, da bei Stürzen der Anscheinsbeweis gegen ihn spricht.
  • Lohnkosten und Streugut sind auf Mieter umlagefähig, die Anschaffung von Geräten wie Schneeschiebern muss der Eigentümer dagegen selbst zahlen.

Welche Haftungsrisiken drohen Vermietern bei Schnee und Eis?

Der Winter verwandelt den Gehweg vor Ihrer Immobilie innerhalb kurzer Zeit in eine Fläche mit hohen Haftungsrisiken. Was meteorologisch als Schneefall oder Eisregen beginnt, führt juristisch oft zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen (deliktische Haftung, also die Schadensersatzpflicht aufgrund einer unerlaubten Handlung) für Vermieter und Verwalter. Früher galten extreme Wetterlagen oft als „höhere Gewalt“, bei der Fußgänger auf eigene Gefahr handelten. Die Gerichte haben die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis inzwischen zu einer umfassenden Pflichtenregelung präzisiert.

Winterdienst ist mehr als Schaufeln. Rechtlich garantieren Sie damit die Sicherheit von Menschen. Das ist eine enorme Verantwortung. Rutscht ein Passant aus, stehen schnell fünfstellige Summen für Schmerzensgeld und Verdienstausfall im Raum. Unsere Kanzlei zeigt Ihnen, wie Sie Ihr Vermögen trotz dieser strengen Rechtslage und der neuen BGH-Rechtsprechung effektiv schützen.

Wie unterscheidet sich die Haftung gegenüber Mietern und Dritten?

Um Ihre Risiken zu managen, müssen Sie die juristische Basis verstehen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die für Sie geltenden Regelwerke im Ernstfall rechtssicher anzuwenden und Haftungsansprüche Dritter oder Ihrer Mieter fundiert zu prüfen.

Wann haften Sie gegenüber Passanten und Dritten?

Das erste dieser beiden Regelwerke betrifft die Haftung gegenüber Außenstehenden.

Diese Pflicht gilt gegenüber jedem. Wenn der Postbote oder ein Passant auf Ihrem Gehweg stürzt, greift das sogenannte Deliktsrecht. Das Prinzip ist simpel: Weil Ihnen das Grundstück gehört (Gefahrenquelle), müssen Sie auch dafür sorgen, dass dort niemandem etwas passiert.

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person […] die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet“ (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Hier haben Sie als Eigentümer einen wichtigen Vorteil: die Möglichkeit der Entlastung. Beauftragen Sie eine Firma, ist diese Ihr sogenannter Verrichtungsgehilfe. Passiert ein Fehler, haften Sie nur, wenn Sie die Firma schlampig ausgewählt oder nicht überwacht haben. Können Sie beweisen, dass Sie eine seriöse Firma genommen haben, sind Sie meist fein raus.

Warum ist die Haftung gegenüber Mietern strenger?

„Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten“ (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Wesentlich gefährlicher ist die Situation, wenn Ihr eigener Mieter stürzt. Durch den Mietvertrag schulden Sie ihm nicht nur Wohnraum, sondern auch den gefahrlosen Zugang zur Mietsache. Das Gesetz wertet dies als Kardinalpflicht (vertragliche Hauptleistungspflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist) zur „Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs“.

„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden“ (§ 278 Satz 1 BGB)

Gemäß § 278 BGB gilt eine verschärfte Haftung: Der Hausmeister ist Ihr Erfüllungsgehilfe. Das Gesetz rechnet Ihnen dessen Verschulden wie eigenes Handeln zu. Ein Nachweis über die sorgfältige Auswahl der Firma genügt hier nicht zur Entlastung. Vergisst der Dienstleister das Streuen, haften Sie gegenüber dem Mieter vollumfänglich.

Die Haftungsunterschiede im Überblick


GeschädigterRechtsgrundlageStatus des HausmeistersEntlastung möglich?
Passant / Dritter (z.B. Postbote, Besucher)§ 823 BGB (Deliktsrecht)Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB)JA (Exkulpation) – Wenn Auswahl und Überwachung der Firma sorgfältig waren.
Eigener Mieter§ 535 BGB (Vertragsrecht)Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB)NEIN – Vermieter haftet voll für Fehler des Hausmeisters (wie für eigene).

Gibt es ein Mitverschulden des Geschädigten?

Die strenge Haftung des Eigentümers bedeutet zwar keinen Freibrief für Passanten, doch die Rechtsprechung hat die Hürden für ein Mitverschulden erhöht. Zwar müssen sich Fußgänger den Witterungsverhältnissen anpassen, doch nach einem BGH-Beschluss vom Juli 2025 (Az. VI ZR 357/24) führt die bloße Erkennbarkeit von Glätte noch nicht automatisch zu einem Mitverschulden (§ 254 BGB).

In der Praxis bedeutet dies: Nur wer offensichtlich ungeeignetes Schuhwerk trägt oder sich „sehenden Auges“ und mit unverständlicher Sorglosigkeit auf das Glatteis begibt, muss sich Kürzungen beim Schadensersatz gefallen lassen. Unsere Rechtsanwälte prüfen daher genau, ob der gegnerische Einwand des Mitverschuldens in Ihrem Fall überhaupt haltbar ist.

Was ändert das BGH-Urteil 2025 an der Vermieterhaftung?

Diese juristische Feinheit war lange umstritten. Viele Eigentümer in einer WEG dachten bisher: „Die Gemeinschaft bestellt den Winterdienst, ich habe darauf keinen Einfluss, also hafte ich auch nicht.“ Doch dieser Irrtum kann Sie seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom August 2025 teuer zu stehen kommen.

Welcher Fall lag dem BGH-Urteil zugrunde?

In dem verhandelten Sachverhalt stürzte eine Mieterin auf dem vereisten Zuweg einer Wohnanlage. Der Winterdienst war von der WEG an eine Fachfirma vergeben worden. Die vermietende Eigentümerin argumentierte, sie habe ihre Pflicht getan, indem sie sich an der Bestellung des Dienstleisters durch die WEG beteiligt habe. Das Landgericht folgte dieser Argumentation noch und wies die Klage ab (Haftungsprivilegierung).

Wie hat der BGH die Haftung für Eigentümer verschärft?

Der BGH hob dieses Urteil auf und konkretisierte die Haftungsregeln. Die Richter stellten klar: Der Vermieter schuldet dem Mieter den sicheren Zugang aufgrund des Mietvertrags. Dass die WEG das Grundstück zentral verwaltet, entbindet den Vermieter nicht von seiner Leistungspflicht.

Die Konsequenz für Sie als WEG-Vermieter ist massiv: Der von der WEG beauftragte Winterdienstleister gilt nun zwingend als Ihr persönlicher Erfüllungsgehilfe. Das Gesetz rechnet Ihnen seine Fehler direkt zu. Sie können sich nicht mehr darauf berufen, dass die Verwaltung zuständig sei oder Sie keinen direkten Zugriff auf den Hausmeister hätten.

Welche finanziellen Folgen drohen Eigentümern?

Das Risiko hat sich für Sie massiv erhöht. Im Ernstfall müssen Sie den Mieter erst einmal entschädigen (Schmerzensgeld, Verdienstausfall). Dann haben Sie den Ärger, sich das Geld beim Dienstleister zurückzuholen (Regress, also der Rückgriff auf einen eigentlich Verantwortlichen zur Erstattung gezahlter Beträge). Ist die Firma pleite oder hat sie sich im Kleingedruckten abgesichert, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Das bedeutet für die nächste Eigentümerversammlung: Drängen Sie nicht auf den billigsten Anbieter, sondern auf den zuverlässigsten.

Tipp zum Regress-Risiko:

Viele Eigentümer verlassen sich darauf, dass sie sich das Geld im Schadensfall vom Winterdienst zurückholen können. In der Praxis ist dieser Regress oft ein stumpfes Schwert. Dienstleistungsverträge enthalten häufig AGB-Klauseln, die die Haftung auf die Auftragssumme begrenzen oder leichte Fahrlässigkeit ausschließen. Prüfen Sie als Eigentümer proaktiv die Verträge der WEG: Ohne eine voll deckende Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters bleiben Sie trotz Regressanspruch auf der Differenz zum tatsächlichen Personenschaden sitzen.

Wie übertragen Sie die Räumpflicht rechtssicher auf den Mieter?

Vermieter prüft Klausel zum Winterdienst im Mietvertrag genau
Das Wort ‚Reinigung‘ genügt nicht: Nur wer ‚Schneebeseitigung‘ explizit regelt, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Symbolbild: KI

Viele Vermieter versuchen, das Haftungsrisiko durch Delegation auf den Mieter abzuwälzen. Das ist grundsätzlich möglich, aber die Tücke liegt in der Vertragsgestaltung. Ein einfacher Satz im Mietvertrag reicht oft nicht aus, und Fehler hierbei führen dazu, dass die Pflicht – und damit die Haftung – unbemerkt bei Ihnen verbleibt.

Wie muss die Klausel im Mietvertrag formuliert sein?

Gerichte verlangen hier eine eindeutige Regelung. Eine allgemeine Formulierung reicht oft nicht aus. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Formulierung der Klauseln zu Schneebeseitigung und Eisglättebekämpfung, damit die Pflichtenübertragung im Ernstfall standhält.

Genügt eine Regelung in der Hausordnung?

Ein klassischer Fehler ist der ‚Hausordnungs-Trick‘. Vermieter vergessen die Regelung im Hauptvertrag und schreiben lediglich in die Hausordnung: ‚Die Mieter sind zum Winterdienst verpflichtet.‘ Das ist rechtlich wirkungslos. Eine Hausordnung darf bestehende Pflichten nur genauer ausgestalten (etwa: ‚Die Schaufel steht im Keller‘). Sie kann jedoch keine völlig neuen Aufgaben schaffen. Steht die Räumpflicht nicht bereits im Mietvertrag, ist der bloße Verweis in der Hausordnung nichtig.

Welche Ausnahmen gelten für ältere oder kranke Mieter?

Selbst bei perfekter Formulierung stößt die Übertragung der Räumpflicht auf den Mieter an faktische Grenzen. Ist ein Mieter aufgrund hohen Alters oder Gebrechlichkeit körperlich nicht mehr in der Lage, Schnee zu schippen, befreit ihn das Gesetz zwar nicht von der Pflicht, ändert aber den Modus. Sie können von einer 85-jährigen Dame keine körperliche Schwerstarbeit verlangen (Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB).

In diesem Fall muss der Mieter Dritte beauftragen. Wenn Sie als Vermieter trotz Kenntnis der Unfähigkeit des Mieters auf dessen Eigenleistung bestehen, riskieren Sie die Haftung wegen Organisationsverschulden. In diesem Fall verbleibt die Haftung für Unfälle bei Ihnen, und die Übertragung der Pflicht wird unwirksam. Bei Abwesenheit durch Berufstätigkeit oder Urlaub muss der Mieter hingegen selbst für eine Vertretung sorgen.

Checkliste: Ist Ihre Winterdienst-Klausel wasserdicht?

  • Platzierung im Hauptvertrag: Steht die Pflicht direkt im Mietvertrag und nicht versteckt in der Hausordnung?
  • Konkrete Bezeichnung: Werden „Schneebeseitigung“ und „Eisglättebekämpfung“ explizit genannt (statt nur „Reinigung“)?
  • Material & Geräte: Ist geklärt, wer Schaufel und Streugut stellt bzw. bezahlt? (Geräte muss meist der Vermieter stellen).
  • Leistungsfähigkeit: Ist der Mieter körperlich überhaupt in der Lage dazu (kein hohes Alter/Gebrechlichkeit)?
  • Vertretungsregelung: Wurde der Mieter darauf hingewiesen, dass er bei Urlaub/Krankheit selbst für Ersatz sorgen muss?

Was tun, wenn der Mieter den Winterdienst verweigert?

Papier ist geduldig, aber der Schnee bleibt liegen. Wenn Ihr Mieter trotz Vertrag einfach nicht räumt, haben Sie ein echtes Problem. Sie dürfen dem Treiben nicht einfach zuschauen, sonst fällt die Haftung bei einem Unfall am Ende doch wieder auf Sie zurück (Haftung wegen Organisationsverschulden).

Gehen Sie stufenweise vor:

  • Dokumentation und Abmahnung: Protokollieren Sie das Versäumnis (Datum, Uhrzeit, Foto) und mahnen Sie den Mieter sofort schriftlich ab. Setzen Sie eine kurze Frist zur Zukunftserfüllung.
  • Ersatzvornahme (Sicherheit vor Kosten): Ignoriert der Mieter die Abmahnung, dürfen Sie bei akuter Glätte nicht warten. Sie müssen die Gefahr sofort beseitigen oder eine Firma beauftragen (sogenannte Ersatzvornahme), um Ihre eigene Haftung zu vermeiden. Vorsicht beim Geld: Die Kosten für diesen Notdienst können Sie anschließend als Schadenersatz vom Mieter zurückfordern. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie die Winterdienstpflicht wirksam auf ihn übertragen haben und er diese schuldhaft verletzt hat.
  • Kündigung: Beharrliche Weigerung trotz Abmahnung kann eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, da der Mieter den Hausfrieden und die Sicherheit gefährdet.

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?

Achtung Kosten-Falle:

Beauftragen Sie niemals vorschnell einen externen Dienstleister auf Kosten des Mieters, nur weil dieser „schlecht“ geräumt hat. Damit Sie die Kosten rechtssicher weiterbelasten können, muss sich der Mieter formal im Verzug befinden. Das erfordert zwingend eine Mahnung mit Fristsetzung (bei Glatteis oft nur wenige Stunden). Ohne diesen Zwischenschritt werten Gerichte die Beauftragung Dritter oft als Ihr privates Vergnügen, und Sie bleiben auf der Rechnung sitzen.

Doch abgesehen von diesen finanziellen Risiken ist zunächst entscheidend, wo überhaupt geräumt werden muss.

Viele Eigentümer konzentrieren sich beim Winterdienst ausschließlich auf den öffentlichen Bürgersteig vor dem Haus. Dies ist jedoch ein folgenschwerer Irrtum. Die Verkehrssicherungspflicht endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern umfasst alle verkehrswesentlichen Bereiche auf dem Privatgrundstück. Rutscht ein Mieter oder Postbote auf dem Weg zur Haustür aus, haftet der Eigentümer analog zu einem Unfall auf dem öffentlichen Gehweg.

Welche Wege und Bereiche müssen schneefrei sein?

Eigentümer kontrolliert Räumpflicht auf Zuwegen zu Mülltonnen im Winter
Nicht nur der Gehweg: Auch der Zugang zu Mülltonnen und Briefkästen fällt unter die Verkehrssicherungspflicht. Symbolbild: KI

Sie müssen nicht das gesamte Grundstück schneefrei halten, aber Sie müssen sicherstellen, dass alle notwendigen Zugänge gefahrlos nutzbar sind. Dazu gehören:

  • Der Hauseingang: Räumen Sie den Weg von der Straße bis zur Haustür in einer Breite von ca. 1 bis 1,20 Metern, sodass zwei Personen aneinander vorbeigehen können. Ein schmaler „Trampelpfad“ genügt rechtlich meist nicht.
  • Mülltonnen und Briefkästen: Der Zugang zu den Mülltonnenstellplätzen und Briefkastenanlagen muss ebenfalls geräumt und gestreut werden.
  • Garagen und Parkplätze: Zumindest ein schmaler Zugangspfad zu den vermieteten Stellplätzen oder Garagen muss begehbar sein.

Wichtig: Gibt es vor Ihrem Haus keinen abgetrennten Gehweg (z. B. in verkehrsberuhigten Bereichen oder bei „Shared Space“), müssen Sie in der Regel einen Streifen von ca. 1 Meter Breite am Rand der Fahrbahn für Fußgänger sichern.

Wohin mit den Schneemassen?

Eine der häufigsten Praxisfragen im Winter lautet: Wohin mit dem geräumten Schnee? Viele Eigentümer schieben die weiße Pracht einfach auf die Straße oder zum Nachbarn. Das ist rechtlich riskant.

  • Nicht auf die Fahrbahn: Es ist verboten, Schnee vom Gehweg auf die Straße zu schippen. Sie könnten den fließenden Verkehr behindern und riskieren Bußgelder.
  • Nicht zum Nachbarn: Auch das Nachbargrundstück ist tabu. Das Abladen von Schnee dort stellt eine Besitzstörung dar.
  • Die richtige Lagerung: Lagern Sie den Schnee auf dem Rand des Gehwegs (zur Fahrbahn hin), solange noch genug Platz für Fußgänger bleibt (mind. 1 Meter). Ist der Weg zu schmal, nutzen Sie Ihr eigenes Grundstück (z. B. im Vorgarten).

Welche Zeiten und Streumittel sind beim Winterdienst vorgeschrieben?

Haben Sie die Pflichten geklärt, geht es um die praktische Umsetzung. Die Rechtsprechung hat hier detaillierte Vorgaben entwickelt, was als „verkehrsüblich“ gilt.

Zu welchen Uhrzeiten muss geräumt werden?

Der Winterdienst ist kein 24-Stunden-Job. Die Pflicht beginnt mit dem Einsetzen des allgemeinen Tagesverkehrs.

  • Werktags: In der Regel ab 7:00 Uhr.
  • Sonn- und feiertags: Meist ab 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr.
  • Ende: Die Pflicht endet meist um 20:00 Uhr. Fällt danach Schnee, darf bis zum nächsten Morgen gewartet werden.

Achtung Ausnahme: Bei starkem Publikumsverkehr, etwa vor Restaurants oder Kinos, verlängert sich die Pflicht bis weit in die Nacht, solange mit Besuchern zu rechnen ist.

Wie schnell müssen Sie nach Schneefall handeln?

Niemand muss mit der Schaufel in der Hand auf die erste Flocke warten. Nach Ende des Schneefalls billigen die Gerichte eine Reaktionszeit von ca. 30 bis 60 Minuten zu.

Ein Sonderfall ist echter Dauerschneefall. Hier greift die sogenannte Sisyphus-Einrede (benannt nach der endlosen, vergeblichen Arbeit in der griechischen Sage): Solange es so heftig schneit, dass Schippen völlig sinnlos wäre, weil alles sofort wieder zuschneit, müssen Sie nicht raus. Niemand ist zu sinnlosem Handeln verpflichtet.

Aber Vorsicht: Diese Regel gilt nicht bei Eisregen. Da Blitzeis extrem gefährlich ist, verlangen Gerichte hier oft, dass Sie sofort abstumpfende Mittel ausbringen, um zumindest eine minimale Griffigkeit zu erzeugen – auch wenn es weiter regnet.

Ist der Einsatz von Streusalz erlaubt?

Hier kollidieren oft Umweltrecht und Haftungsrecht. Viele Kommunen verbieten Streusalz strikt, um Bäume und Grundwasser zu schützen. Zivilgerichte sehen Salz jedoch oft als das effektivste Mittel an. Die Lösung: Nutzen Sie im Regelfall Sand, Splitt oder Granulat. Nur bei extremer Gefahr wie Blitzeis oder an Treppen („Gefahrenstellen“) erlauben viele kommunale Satzungen ausnahmsweise den Einsatz von Salz, wenn abstumpfende Mittel nicht ausreichen. Sicherheit und die Einhaltung der örtlichen Regelungen gehen hier Hand in Hand – informieren Sie sich daher immer über die Vorschriften Ihrer Gemeinde.

⚠️ Wichtiges Urteils-Wissen: Wie bereits weiter oben erwähnt, geht die Sicherheit von Menschenleben dem Umweltschutz vor. Bei extremer Glätte (z. B. Blitzeis) dürfen und müssen Sie Salz verwenden, um Stürze effektiv zu verhindern – selbst wenn die Ortssatzung dies eigentlich verbietet.

Gefahr von oben: Wann haften Sie für Dachlawinen und Eiszapfen?

Die Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Eis beschränkt sich nicht nur auf den Boden. Auch vom Dach drohen im Winter erhebliche Gefahren, für die Sie als Eigentümer verantwortlich gemacht werden können. Löst sich eine Dachlawine oder stürzt ein Eiszapfen herab und verletzt einen Passanten oder beschädigt ein parkendes Auto, steht oft der Vorwurf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Raum.

Welche Maßnahmen sind gegen Dachlawinen Pflicht?

Anders als beim Gehweg müssen Sie das Dach nicht permanent überwachen. Sobald jedoch eine konkrete Gefahrenlage erkennbar ist (z. B. sichtbare Eiszapfenbildung oder große Schneemengen an der Dachkante), müssen Sie handeln. Ein bloßes Warnschild „Vorsicht Dachlawinen“ reicht oft nicht aus, um sich von der Haftung zu befreien, wenn die Gefahr akut ist.

  • Schneefanggitter: In schneereichen Gebieten oder wenn es die örtliche Bauordnung bzw. Gemeindesatzung vorschreibt, sind Schneefanggitter am Dach Pflicht. Fehlen diese, haften Sie fast immer für Schäden.
  • Akute Beseitigung: Drohen Eiszapfen auf den Gehweg zu stürzen, müssen Sie diese entfernen. Ist dies vom Boden aus nicht gefahrlos möglich, beauftragen Sie notfalls die Feuerwehr oder eine Dachdeckerfirma mit Hebebühne.

Wie organisieren Sie Kontrolle, Dokumentation und Kostenumlage?

Auch wenn Sie den Winterdienst an eine Firma oder den Mieter delegiert haben, werden Sie die Verantwortung nie ganz los. Es verbleibt eine elementare Rest-Haftung: die Überwachungspflicht.

Wie oft müssen Sie den Winterdienst kontrollieren?

Digitale Kontrolle des Winterdienstes per Foto-Nachweis auf dem Smartphone
Beweis statt Papierkram: Zeitstempel-Fotos sind vor Gericht glaubwürdiger als nachträglich ausgefüllte Listen. Symbolbild: KI

Sie müssen nicht jeden Morgen um 7:00 Uhr kontrollieren. Aber Sie müssen ein System etablieren. Führen Sie zu Saisonbeginn und bei extremen Wetterlagen Stichproben durch. Dokumentieren Sie diese Kontrollen. Beschweren sich Mieter über glatte Wege, müssen Sie sofort intervenieren. Ignorieren Sie solche Warnsignale, haften Sie wegen Organisationsverschuldens.

Wie dokumentieren Sie die Räumung rechtssicher?

Vor Gericht ist die Beweislast entscheidend. Rutscht jemand auf Glatteis aus, befinden Sie sich in einer ungünstigen Beweisposition. Das Gericht geht zunächst von einer Pflichtverletzung aus (sogenannter Anscheinsbeweis, bei dem von einem typischen Geschehensablauf auf ein Verschulden geschlossen wird). Zur Entlastung benötigen Sie stichhaltige Nachweise, wie etwa ein lückenloses Streubuch.

Ein detailliertes Protokoll dient im Prozess als wichtiges Beweismittel. Allgemeine Aussagen zur üblichen Praxis reichen vor Gericht nicht aus. Ohne eine lückenlose Dokumentation ist die Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche meist aussichtslos.

Praxis-Hürde Digitaler Beweis:

Gegnerische Anwälte greifen handschriftliche Streubücher oft pauschal als „Gefälligkeitsprotokolle“ an, besonders wenn diese erst am Monatsende ausgefüllt wurden. Wesentlich robuster sind in der heutigen Gerichtspraxis Fotos mit automatischem Zeitstempel (Metadaten). Wir raten dazu, den Winterdienst vertraglich zu verpflichten, nach jeder Räumung ein kurzes Foto per Messenger oder App zu senden. Dies erschüttert gegnerische Behauptungen zur Untätigkeit meist effektiver als jede Papierliste.

Sind die Kosten für den Winterdienst umlagefähig?

Der Winterdienst kostet Geld. Über die Betriebskostenabrechnung können Sie diese Kosten auf die Mieter umlegen (§ 2 Nr. 8 BetrKV).

  • Umlagefähig: Lohnkosten des Dienstleisters, Kosten für Streugut (Sand, Granulat), Kosten für Ihre Haftpflichtversicherung.
  • Nicht umlagefähig: Anschaffung von Schneeschiebern, Fräsen oder deren Reparatur. Das sind Instandhaltungskosten, die Sie als Eigentümer tragen müssen.

Für den Mieter gibt es ein Trostpflaster: Die Kosten für den Winterdienst (Lohnanteil) sind als haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) steuerlich absetzbar.

Wie sichern Sie sich gegen Haftungsrisiken ab?

Die Rechtslage ist zwar streng, lässt sich aber durch systematisches Vorgehen handhaben. Eine wichtige Absicherung bietet die Versicherung; prüfen Sie jedoch die genauen Bedingungen.

Welche Versicherungen zahlen bei einem Sturz?

  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht: Diese Versicherung ist für Vermieter Pflicht. Sie deckt Schäden Dritter ab und wehrt unberechtigte Ansprüche ab (passiver Rechtsschutz). Prüfen Sie nach dem BGH-Urteil 2025 Ihre Deckungssummen – Personenschäden gehen schnell in die Hunderttausende.
  • Privathaftpflicht: Übernimmt der Mieter den Dienst, deckt meist seine Privathaftpflicht das Risiko. Aber Vorsicht: Bei sehr alten Verträgen ist die „Mieterhaftung“ manchmal nicht inkludiert.
  • Regressfalle „Grobe Fahrlässigkeit“: Wenn Sie oder Ihr Beauftragter bei Eisregen einfach im Bett bleiben („bewusstes Nichtstun“), handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit (eine Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße). Die Haftpflichtversicherung zahlt zwar meist an das Opfer, kann Sie aber anschließend in Regress nehmen. Vorsätzliches Handeln ist nie versicherbar.

Checkliste: Was müssen Vermieter vor dem Winter tun?

Wie bereits im Detail erläutert, lässt sich das Haftungsrisiko durch systematisches Vorgehen begrenzen. Prüfen Sie zur Sicherheit nochmals diese Punkte, bevor der erste Schnee fällt:

  1. Vertrags-Check: Prüfen Sie Mietverträge auf wirksame Übertragungsklauseln („Schnee- und Eisbeseitigung“ statt nur „Reinigung“).
  2. Dienstleister-Audit: Bei WEGs: Prüfen Sie die Bonität und Zuverlässigkeit des Winterdienstes. Er ist Ihr Erfüllungsgehilfe.
  3. Dokumentations-System: Führen Sie ein Streubuch ein oder verpflichten Sie den Dienstleister/Mieter per App-Nachweis dazu.
  4. Versicherungs-Update: Passen Sie Deckungssummen an und klären Sie, ob Sie Regressverzichte vereinbart haben.
  5. Notfallplan: Klären Sie, wer einspringt, wenn der Pflichtige (Mieter/Hausmeister) krank wird.

Der Winterdienst stellt eines der größten Haftungsrisiken im Immobilienrecht dar. Wenn Sie die BGH-Rechtsprechung berücksichtigen und lückenlos dokumentieren, begrenzen Sie dieses Risiko effektiv.

Winterdienst-Haftung nach BGH-Urteil: Ihre Risiken minimieren

Das neue BGH-Urteil hat Ihre Haftungsrisiken gegenüber Mietern massiv verschärft. Jetzt ist es entscheidend, Ihre Mietverträge und das Dokumentationssystem (Streubuch) rechtssicher zu gestalten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Klauseln und helfen Ihnen, die Überwachungspflicht lückenlos zu erfüllen, um Schadensersatzforderungen abzuwehren.


Experten-Einblick

Das Streubuch ist in der Beweisaufnahme oft der erste Punkt, den wir juristisch prüfen. Wenn die Einträge für eine ganze Woche das exakt gleiche Schriftbild zeigen, zweifelt das Gericht die Echtheit sofort an. Ein zu perfektes, offensichtlich nachträglich erstelltes Protokoll ist oft schädlicher als Lücken in der Dokumentation. Es wirkt unglaubwürdig und entwertet Ihre gesamte Beweisführung.

Bei externen Dienstleistern reicht das bloße Abheften der Nachweise daher längst nicht mehr aus. Ich rate Mandanten dringend zu unangekündigten Kontrollen vor Ort, idealerweise dokumentiert durch Zeitstempel-Fotos. Wer nur blind auf das Papier vertraut, haftet am Ende für das Organisationsverschulden. Das neue BGH-Urteil lässt hier kaum noch Spielraum für Ausreden bei mangelnder Überwachung.

Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Vermieter bei Glatteisunfällen trotz Beauftragung einer Fachfirma?

Ja. Gegenüber dem eigenen Mieter haften Sie vollumfänglich für Fehler der Fachfirma, da diese rechtlich als Ihr Erfüllungsgehilfe gilt (§ 278 BGB). Ein bekanntes BGH-Urteil (Az. VIII ZR 250/23) schließt eine Entlastung durch den bloßen Nachweis einer sorgfältigen Auswahl im Verhältnis zum Mieter aus. Das unterscheidet diese Situation wesentlich von der Haftung gegenüber fremden Passanten.

Der rechtliche Unterschied ist wesentlich. Bei unbeteiligten Passanten gilt das Deliktsrecht (das Recht der Haftung für unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff. BGB). Hier können Sie sich oft von der Haftung befreien, wenn Sie beweisen, dass Sie die Firma sorgfältig ausgewählt haben (sogenannte Exkulpation, also die Schuldbefreiung durch den Nachweis ordnungsgemäßer Überwachung). Gegenüber Mietern ist eine solche Befreiung nicht möglich. Hier fungiert die Firma als Ihr ‚Erfüllungsgehilfe‘ (§ 278 BGB). Das bedeutet für Sie: Juristisch gilt jeder Fehler des Dienstleisters als Ihr eigener. Sie haften voll, auch wenn Sie die Firma sorgfältig ausgewählt haben.

Unser Tipp: Prüfen Sie, ob Ihre Haftpflichtversicherung auch Schäden durch beauftragte Dritte deckt. Verlassen Sie sich nicht auf Regressansprüche gegen potenziell insolvente Firmen.


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Darf die Räumpflicht auf kranke oder gebrechliche Mieter übertragen werden?

Nein. Sie können von gebrechlichen Mietern gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) keine schwere körperliche Arbeit verlangen, selbst wenn sie im Vertrag steht. Die Übertragung der Pflicht bleibt zwar grundsätzlich wirksam, wandelt sich aber in der Ausführung. Der Mieter muss in diesem Fall auf eigene Kosten Dritte beauftragen.

Das Gesetz zieht hier eine faktische Grenze bei Unzumutbarkeit. Sie können von einer 85-jährigen Dame keine schwere körperliche Arbeit wie das Schneeschippen verlangen. Die ursprüngliche Handlungspflicht wird juristisch zu einer reinen Organisationspflicht. Der Mieter muss einen Ersatzdienst besorgen oder bezahlen. Bestehen Sie als Vermieter wider besseres Wissen auf dessen Eigenleistung, riskieren Sie ein sogenanntes Organisationsverschulden. In diesem Szenario haften Sie bei Stürzen wieder vollumfänglich selbst, da die Übertragung faktisch scheitert.

Unser Tipp: Suchen Sie bei Bekanntwerden einer Erkrankung sofort das Gespräch. Stellen Sie schriftlich klar, dass der Mieter zwingend eine Vertretung organisieren muss.


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Reicht ein handschriftliches Streubuch als Beweis vor Gericht aus?

Oftmals nur eingeschränkt. Gerichte werten pauschale, handschriftliche Listen häufig als nachträglich erstellte „Gefälligkeitsprotokolle“ mit geringem Beweiswert, insbesondere bei stets identischem Schriftbild. Rechtssicherer sind daher digitale Fotos mit automatischem Zeitstempel, da sie objektive und schwerer manipulierbare Metadaten liefern.

Der Anscheinsbeweis (ein Beweis des ersten Anscheins, bei dem von einem typischen Geschehensablauf auf die Ursache geschlossen wird) spielt bei Glatteisunfällen vor allem für den Ursachenzusammenhang (Kausalität) eine Rolle. Rutscht jemand auf Glatteis aus und steht fest, dass an dieser Stelle innerhalb der Räum- und Streupflicht Glätte bestand, kann vermutet werden, dass gerade diese Glätte den Sturz verursacht hat. Ob überhaupt eine Pflichtverletzung (also eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht) vorlag, muss dagegen gesondert festgestellt werden und wird nicht automatisch vermutet. Ein lückenlos und zeitnah geführtes Streubuch kann den Vorwurf einer Pflichtverletzung entkräften, während gleichförmige, nachträglich wirkende Einträge von Gerichten kritisch gesehen und im Einzelfall als wenig glaubhaft gewertet werden können.

Unser Tipp: Verpflichten Sie Ihren Dienstleister vertraglich, nach jedem Einsatz ein Foto per Messenger zu senden. Das sorgt für die notwendige Beweiskraft.


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Wer haftet bei Zahlungsunfähigkeit der beauftragten Winterdienst-Firma?

Sie als Eigentümer bleiben in diesem Fall auf den Kosten sitzen. Da Sie gegenüber dem Mieter in Vorleistung treten müssen, können Sie einen Regress (den rechtlichen Rückgriff auf den eigentlich verantwortlichen Dritten) bei einer insolventen Firma faktisch nicht durchsetzen. Der geschädigte Mieter verklagt stets seinen Vertragspartner, also Sie, und nicht den externen Schneeräumer.

Juristisch müssen Sie zwei Ebenen trennen: Ihre Beziehung zum Mieter (Außenverhältnis, also die Haftung gegenüber Dritten) und Ihren Vertrag mit dem Dienstleister (Innenverhältnis, also die rechtliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Auftragnehmer). Der geschädigte Mieter hält sich direkt an Sie. Sie müssen den Schaden – etwa Schmerzensgeld oder Behandlungskosten – zunächst vollständig bezahlen. Zwar haben Sie theoretisch einen Rückforderungsanspruch (Regress) gegen die Firma. Ist diese jedoch insolvent, läuft dieser Anspruch ins Leere. Ohne ausreichende Versicherung des Dienstleisters tragen Sie den finanziellen Schaden am Ende selbst.

Unser Tipp: Fordern Sie vor Vertragsabschluss zwingend einen Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung an. Die Bonität des Dienstleisters ist genauso wichtig wie der Preis.


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Schützt ein Warnschild vor Haftung bei Unfällen durch Glatteis?

Nein. Ein bloßes Warnschild wie „Betreten auf eigene Gefahr“ befreit Sie bei akuter Glätte keinesfalls von der gesetzlichen Räumpflicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, die Gefahr primär durch Streuen zu beseitigen, statt nur darauf hinzuweisen. Ein Schild ersetzt juristisch nicht die Schaufel.

Juristisch schulden Sie tatsächliche Sicherheit, keine bloßen Warnhinweise. Das Prinzip entspricht der Haftung bei Dachlawinen. Auch dort reicht ein Schild „Vorsicht Dachlawinen“ laut Rechtsprechung nicht aus, wenn die Gefahr für Dritte real erkennbar ist. Wer sich allein auf Hinweisschilder verlässt, handelt fahrlässig und haftet bei Stürzen voll. Warnschilder können vor Gericht allenfalls ein Mitverschulden (§ 254 BGB, also eine Minderung des Anspruchs, weil das Opfer selbst unvorsichtig gehandelt hat) des Opfers begründen. Sie hebeln Ihre primäre Handlungspflicht zur Gefahrenabwehr jedoch niemals aus.

Unser Tipp: Nutzen Sie Schilder nur ergänzend für Areale, die rechtlich nicht geräumt werden müssen, wie etwa reine Abkürzungen durch den Garten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Informationen aus diesem Artikel und die Beantwortung der FAQ-Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellen und ersetzen können. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

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