Eine sechsköpfige Familie in München beantragte die Verlängerung der Räumungsfrist, nachdem sie ihre Wohnung wegen Störungen des Hausfriedens endgültig verlassen sollte. Trotz drohender Obdachlosigkeit auf dem schwierigen Immobilienmarkt hingen die Erfolgsaussichten allein davon ab, ab welchem exakten Zeitpunkt die intensive Suche nach Ersatzwohnraum nachweislich begann.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Wann ist eine Verlängerung der Räumungsfrist möglich?
- Unter welchen Voraussetzungen erlaubt das Gesetz einen Aufschub?
- Was trug die Familie zu ihrer Verteidigung vor?
- Wie begründete die Vermieterin ihre Ablehnung?
- Warum lehnte das Gericht den Antrag auf eine Räumungsfristverlängerung ab?
- Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Familie?
- Was sollten Mieter aus diesem Urteil lernen?
- Präzedenzfälle und juristischer Kontext
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Haben Familien mit Kindern automatisch Anspruch auf eine Verlängerung der Räumungsfrist?
- Darf ich mit der Wohnungssuche warten bis das Urteil rechtskräftig ist?
- Wie viele Wohnungsbewerbungen muss ich für eine erfolgreiche Fristverlängerung nachweisen?
- Kann das Gericht eine Fristverlängerung trotz drohender Obdachlosigkeit ablehnen?
- Zählt die schwierige Marktlage als Grund für eine Verlängerung der Räumungsfrist?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 14 T 1361/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München I
- Datum: 08.02.2023
- Aktenzeichen: 14 T 1361/23
- Verfahren: Beschwerde gegen Ablehnung einer Räumungsfristverlängerung
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Mieter erhalten keine längere Auszugsfrist bei zu geringen Bemühungen um eine neue Wohnung.
- Mieter müssen ihre Wohnungssuche durch viele Besichtigungen und Bewerbungen lückenlos nachweisen.
- Die Suche nach neuem Wohnraum muss spätestens nach dem ersten Urteil beginnen.
- Eine schwierige Marktlage und familiäre Gründe rechtfertigen allein keine zusätzliche Zeit.
- Nur zwei Wohnungsbesichtigungen pro Monat gelten rechtlich nicht als ausreichend intensive Suche.
Wann ist eine Verlängerung der Räumungsfrist möglich?
Es ist der Albtraum vieler Mieter in Ballungsgebieten: Die Wohnung ist gekündigt, das Gericht hat die Räumung angeordnet, aber ein neues Zuhause ist nicht in Sicht. In München, einem der härtesten Wohnungsmarkte Deutschlands, traf dieses Schicksal eine sechsköpfige Familie. Die Eltern und ihre vier minderjährigen Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren standen kurz vor dem Verlust ihrer Bleibe.
Das Landgericht München I musste am 08.02.2023 (Az. 14 T 1361/23) darüber entscheiden, ob den Bewohnern mehr Zeit eingeräumt werden muss oder ob die Interessen der Vermieterin an der Rückgabe der Immobilie überwiegen. Der Fall zeigt exemplarisch, wie streng die Justiz die Pflicht zur Suche nach einem Ersatzwohnraum auslegt und welche fatalen Folgen ein zu spätes Handeln haben kann.

Die Vorgeschichte des Streits reicht bis in das Jahr 2020 zurück. Bereits am 15.10.2020 sprach die Vermieterin eine fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB aus. Der Grund war eine angeblich nachhaltige Störung des Hausfriedens. Über die Details dieser Störung musste das Beschwerdegericht nicht mehr entscheiden, da die Kündigung bereits in den Vorinstanzen als rechtmäßig bestätigt worden war.
Das Amtsgericht München hatte die Familie mit einem Endurteil vom 23.12.2021 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt. Damals gewährte das Gericht eine erste Räumungsfrist bis zum 28.02.2022. Die Familie legte Berufung ein, verlor jedoch auch in der zweiten Instanz. Das Landgericht München I bestätigte am 03.08.2022 das Räumungsurteil, verlängerte aber die Frist zum Auszug noch einmal bis zum 31.01.2023.
Am 16.01.2023 – also nur zwei Wochen vor dem endgültigen Termin – stellten die Mieter beim Amtsgericht einen Antrag auf eine weitere Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate bis zum 31.07.2023. Dieser Antrag löste das erneute juristische Tauziehen aus, das schließlich zur vorliegenden Entscheidung führte.
Unter welchen Voraussetzungen erlaubt das Gesetz einen Aufschub?
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine sofortige Räumung Mieter oft in die Obdachlosigkeit treiben würde. Daher existiert mit § 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Schutzvorschrift. Diese Norm erlaubt es den Gerichten, eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, um den Mietern die Chance zu geben, eine neue Bleibe zu finden.
Hierbei muss jedoch strikt zwischen der ersten Festsetzung der Frist und einer nachträglichen Verlängerung unterschieden werden.
Die erste Fristsetzung nach Absatz 1
Im ursprünglichen Räumungsurteil entscheidet das Gericht nach Ermessen und unter Abwägung der Interessen beider Parteien über eine Frist. Dies geschah im vorliegenden Fall bereits durch das Amtsgericht im Jahr 2021 und durch das Berufungsgericht im August 2022.
Die Verlängerung nach Absatz 3
Wenn die ursprünglich gewährte Zeit abläuft und der Mieter noch immer keine Wohnung gefunden hat, wird die Luft juristisch deutlich dünner. Eine Verlängerung ist nach § 721 Abs. 3 ZPO nur noch unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Das Gesetz verlangt hierfür das Vorliegen von „neuen Tatsachen“.
Das Gericht muss prüfen, ob sich die Situation seit der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich verändert hat. Bloße Wiederholungen bekannter Probleme reichen nicht aus. Zudem trägt der Mieter die volle Darlegungs- und Beweislast. Er muss dem Gericht lückenlos nachweisen, dass er alles Menschenmögliche getan hat, um neuen Wohnraum zu finden, und dass er dennoch erfolglos blieb.
Die Rechtsprechung stellt hierbei extrem hohe Anforderungen an die Intensität der Suche nach einem Ersatzwohnraum. Wer sich erst kurz vor knapp bemüht oder nur wählerisch sucht, verliert den Schutz des Gesetzes. Genau an dieser Hürde scheiterte der Antrag der Münchner Großfamilie.
Was trug die Familie zu ihrer Verteidigung vor?
Die Mieter argumentierten, sie hätten sich intensiv bemüht, seien aber an der Realität des Münchner Wohnungsmarktes gescheitert. In ihrem Antrag vom 16.01.2023 schilderten sie eine Situation, die vielen Wohnungssuchenden bekannt vorkommen dürfte, hier jedoch durch die Familiengröße verschärft wurde.
Die Eltern verwiesen darauf, dass sie seit der Berufungsentscheidung vom 03.08.2022 unermüdlich gesucht hätten. Sie legten dem Gericht Bewerbungen auf insgesamt zehn Wohnungen vor. Zudem dokumentierten sie anwaltliche Schreiben an Dritte und diverse Kontakte mit der Landeshauptstadt München, um behördliche Hilfe oder eine Sozialwohnung zu erhalten.
Konkret listeten sie folgende Aktivitäten auf:
- Anwaltliche Schreiben vom 09.08., 17.08., 23.11., 06.12. und 19.12.2022.
- Eine erste Wohnungsbesichtigung am 29.08.2022.
- Seitdem durchschnittlich zwei Wohnungsbesichtigungen pro Monat.
Die Familie betonte ihre soziale Integration im bisherigen Stadtteil. Die vier Kinder seien dort verwurzelt, gingen zur Schule oder in den Kindergarten. Ein Umzug in eine weit entfernte Gegend oder gar in eine Notunterkunft stelle eine unzumutbare Härte dar. Sie bezeichneten die Lage für eine sechsköpfige Familie im Niedrigpreissektor in München als „statistisch aussichtslos“.
Ein zentraler Punkt ihrer Argumentation war der Beginn der Suchpflicht. Die Mieter vertraten die Auffassung, es sei „lebensfremd“, von ihnen bereits Suchbemühungen zu verlangen, bevor das Urteil rechtskräftig sei. Sie hätten also erst nach der negativen Berufungsentscheidung im August 2022 ernsthaft suchen müssen. Da sie dies getan hätten, sei eine Verlängerung bis Juli 2023 gerechtfertigt.
Wie begründete die Vermieterin ihre Ablehnung?
Die Eigentümerin der Wohnung trat dem Verlängerungsbegehren vehement entgegen. Sie pochte auf ihr Eigentumsrecht und das rechtskräftige Urteil zur Räumung. Aus ihrer Sicht hatten die Mieter die gewährte Zeit ungenutzt verstreichen lassen oder zumindest nicht intensiv genug genutzt.
Die Vermieterin argumentierte, dass die vorgelegten Nachweise völlig unzureichend seien. Zehn Bewerbungen in fünf Monaten seien für eine „intensive Suche“ viel zu wenig. Auch zwei Besichtigungen pro Monat würden nicht belegen, dass die Familie unter Hochdruck nach einer Alternative gesucht habe.
Besonders griff die Eigentümerseite den Zeitpunkt der Suche an. Nach ihrer Rechtsauffassung hätten die Mieter nicht erst das Berufungsurteil abwarten dürfen. Spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts im Dezember 2021 hätte der Familie klar sein müssen, dass der Verlust der Wohnung droht. Wer erst im August 2022 mit der Suche beginne, habe das Risiko der Obdachlosigkeit selbst verschuldet und könne sich nicht auf § 721 Abs. 3 ZPO berufen.
Warum lehnte das Gericht den Antrag auf eine Räumungsfristverlängerung ab?
Die 14. Zivilkammer des Landgerichts München I folgte der Argumentation der Vermieterin und wies die sofortige Beschwerde der Familie zurück. Der Beschluss ist eine Lehrstunde für das Mietprozessrecht und verdeutlicht, wie Gerichte den Begriff der „neuen Tatsachen“ definieren.
Keine neuen Tatsachen im Sinne der ZPO
Das Gericht stellte klar, dass das bloße Nichtfinden einer Wohnung keine neue Tatsache ist, die automatisch zu einer Verlängerung führt. Eine solche Tatsache liegt nur dann vor, wenn der Mieter beweisen kann, dass er trotz massiver Anstrengungen erfolglos blieb.
Das Gericht führte hierzu aus:
„Voraussetzung für die Verlängerung einer Räumungsfrist […] ist, dass der Schuldner darlegt und glaubhaft macht, dass er sich während der ihm gewährten Räumungsfrist intensiv, aber vergeblich um Ersatzwohnraum bemüht hat.“
Fehlt es an dieser Intensität, ist das Fortbestehen der Wohnungslosigkeit kein unabwendbares Schicksal, sondern eine Folge der Untätigkeit des Mieters. Solche selbstverschuldeten Umstände können keine Schutzwürdigkeit begründen.
Ab wann muss ein Mieter suchen?
Dies war der rechtlich spannendste Teil der Entscheidung. Das Gericht musste klären, ab welchem Zeitpunkt ein Mieter verpflichtet ist, sich um Ersatzwohnraum zu kümmern. Die Familie hatte argumentiert, erst nach der endgültigen Rechtskraft des Urteils suchen zu müssen.
Das Landgericht erteilte dieser Ansicht eine klare Absage. Es sei keineswegs lebensfremd, bereits früher zu suchen. Wer sich in einem Räumungsprozess befindet, muss mit dem Szenario rechnen, den Prozess zu verlieren.
Das Gericht differenzierte hierbei nach der Offensichtlichkeit der Rechtslage:
- Bei offensichtlich wirksamer Kündigung: Die Pflicht zur Suche beginnt bereits mit dem Zugang der Kündigung.
- Im Regelfall: Die Pflicht beginnt spätestens mit dem Erlass des erstinstanzlichen Räumungsurteils.
- Bei gerichtlichen Hinweisen: Wenn das Gericht schon vor dem Urteil andeutet, dass die Klage Erfolg haben wird, muss ab diesem Moment gesucht werden.
Im vorliegenden Fall gab es bereits im Dezember 2021 ein Urteil gegen die Mieter. Spätestens ab Januar 2022 (Zustellung des Urteils) hätten sie also „Vollgas geben“ müssen. Tatsächlich begannen sie aber erst im August 2022 – nach dem verlorenen Berufungsverfahren – mit nennenswerten Aktivitäten. Diese siebenmonatige Verzögerung wertete das Gericht als gravierendes Versäumnis.
Das Gericht erklärte hierzu deutlich:
„Eine generelle Freistellung des Mieters von der Obliegenheit zur Ersatzwohnraumsuche bis zum Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels ist nicht anzuerkennen.“
Die Kammer betonte, dass ein Mieter, der sich trotz eines negativen Urteils entscheidet, nicht zu suchen, weil er auf den Erfolg der Berufung hofft, „alles auf eine Karte setzt“. Geht dieses Kalkül nicht auf, kann er nicht hinterher um Milde bitten und die Fristverlängerung als „Joker“ nutzen.
Waren die Bemühungen intensiv genug?
Selbst für den Zeitraum ab August 2022, in dem die Familie suchte, bewertete das Gericht die Anstrengungen als ungenügend. Die vorgelegten Zahlen sprachen gegen die Mieter:
- Zehn Bewerbungen: In einem Zeitraum von über fünf Monaten (August bis Januar) entspricht dies lediglich zwei Bewerbungen pro Monat.
- Zwei Besichtigungen pro Monat: Dies zeigt zwar eine gewisse Aktivität, liegt aber weit unter dem, was in einer Notsituation erwartet wird.
Das Gericht verwies auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein Mieter unter Räumungsdruck jede sich bietende Chance nutzen muss. Dazu gehört das tägliche Studium von Zeitungsannoncen und Online-Portalen, das Schalten eigener Suchanzeigen, die Beauftragung von Maklern und die ständige Kontaktpflege zu Wohnungsämtern und Genossenschaften.
Die Richter stellten fest, dass die Aktivitäten der Familie eher sporadisch wirkten. Die Lücken zwischen den anwaltlichen Schreiben (August, dann erst wieder November) ließen auf Zeiträume schließen, in denen die Suche ruhte oder zumindest nicht dokumentiert wurde.
Warum zählte das Argument der „aussichtslosen Marktlage“ nicht?
Die Familie hatte versucht, ihre geringe Erfolgsquote mit der schwierigen Situation in München zu entschuldigen. Das Gericht ließ dieses Argument nicht als „neue Tatsache“ gelten.
Erstens sei die angespannte Lage auf dem Münchner Wohnungsmarkt allgemein bekannt und habe bereits im ursprünglichen Berufungsurteil Berücksichtigung gefunden. Wenn ein Gericht eine Räumungsfrist festsetzt (hier bis 31.01.2023), kalkuliert es die Schwierigkeiten der Suche bereits ein. Diese bekannten Schwierigkeiten können Monate später nicht erneut als Begründung für eine Verlängerung dienen, es sei denn, die Lage hätte sich dramatisch und unvorhersehbar weiter verschlechtert.
Zweitens widerlegte das Gericht die Behauptung der völligen Chancenlosigkeit mit den eigenen Angaben der Mieter. Dass sie zu Besichtigungen eingeladen wurden, zeigte, dass es durchaus Wohnungen gab, die in Frage kamen. Dass sie den Zuschlag nicht erhielten, mag an der Konkurrenz oder anderen Faktoren gelegen haben, beweist aber nicht, dass eine Suche von vornherein sinnlos war.
Spielten die Kinder keine Rolle?
Die Härte, die eine Räumung für eine Familie mit vier minderjährigen Kindern bedeutet, ist unbestritten. Dennoch schützt das Vorhandensein von Kindern nicht automatisch vor einer Zwangsräumung.
Das Gericht musste abwägen: Auf der einen Seite das Interesse der Familie am Verbleib in der gewohnten Umgebung, auf der anderen Seite das Eigentumsrecht der Vermieterin, die nach Jahren des Rechtsstreits über ihre Immobilie verfügen wollte.
Da die sozialen Aspekte (Schule, Freunde, Integration) bereits in den vorherigen Instanzen geprüft und abgewogen wurden, galten auch sie nicht als „neue Tatsachen“. § 721 Abs. 3 ZPO ist kein Instrument, um eine bereits getroffene Abwägungsentscheidung zu korrigieren, sondern dient nur dazu, auf unvorhersehbare Entwicklungen nach dem Urteil zu reagieren. Da sich die familiäre Situation seit dem August 2022 nicht geändert hatte, konnte sie eine Verlängerung nicht begründen.
Welche Konsequenzen hat der Beschluss für die Familie?
Mit der Entscheidung des Landgerichts vom 08.02.2023 war der Rechtsweg für die Familie praktisch erschöpft. Der Antrag auf Verlängerung wurde endgültig abgewiesen.
Da die bis zum 31.01.2023 gewährt Frist zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen war, befanden sich die Mieter nun unmittelbar in der Gefahr der Zwangsräumung. Die Vermieterin konnte den Gerichtsvollzieher beauftragen, die Wohnung zu räumen. Sollte die Familie nicht freiwillig ausziehen, drohte die zwangsweise Entfernung aus den Räumen und die Einweisung in eine Notunterkunft der Stadt durch die Behörden.
Die Kosten des Verfahrens
Neben dem Verlust der Wohnung kommen auf die Familie weitere finanzielle Belastungen zu. Gemäß § 97 ZPO müssen sie die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens tragen. Das Gericht setzte den Streitwert auf 4.625,28 Euro fest. Dieser Betrag orientiert sich an der Nutzungsentschädigung für ein halbes Jahr, da die Familie eine Verlängerung um sechs Monate beantragt hatte. Auf Basis dieses Streitwerts berechnen sich die Anwalts- und Gerichtskosten, die von den Mietern zu zahlen sind.
Was sollten Mieter aus diesem Urteil lernen?
Der Fall sendet eine deutliche Warnung an alle Mieter, die in einen Räumungsstreit verwickelt sind. Die Strategie, erst einmal alle juristischen Mittel auszuschöpfen und sich erst nach dem allerletzten Urteil um eine neue Wohnung zu kümmern, ist hochriskant.
Das Gericht hat klargestellt: Die Pflicht zur Suche nach einem Ersatzwohnraum beginnt nicht erst, wenn der Gerichtsvollzieher den Termin ankündigt, und auch nicht erst, wenn die letzte Instanz entschieden hat. Wer ein erstinstanzliches Urteil gegen sich hat, muss sofort aktiv werden – parallel zur Einlegung der Berufung.
Zudem reicht ein „Alibi-Suchen“ nicht aus. Gerichte verlangen eine lückenlose Dokumentation. Mieter sollten:
- Jede Bewerbung archivieren.
- Ein Tagebuch über Telefonate und Besichtigungen führen.
- Absagen sammeln.
- Nachweisen, dass sie Suchprofile auf allen gängigen Portalen angelegt haben.
- Makleranfragen belegen.
- Kontakt zu Wohnungsämtern schriftlich festhalten.
Nur wer beweisen kann, dass er trotz maximaler Anstrengung nichts gefunden hat, hat eine Chance auf die Gnade des Gerichts in Form einer Fristverlängerung. Die bloße Berufung auf Kinder oder den „schwierigen Markt“ reicht, wie das Landgericht München I eindrücklich zeigte, nicht aus.
Präzedenzfälle und juristischer Kontext
Das Landgericht München I bewegte sich mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Mehrheit der Obergerichte.
So hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 27.06.1990 (Az. XII ZR 73/90) die hohen Hürden für die Darlegungslast betont. Der BGH stellte damals fest, dass derjenige, der eine Vergünstigung (hier: Fristverlängerung) begehrt, alle Voraussetzungen dafür im Detail vortragen muss.
Auch das Landgericht Berlin entschied am 21.01.2019 (Az. 65 S 220/18) in einem ähnlichen Fall streng. Die Berliner Richter betonten ebenfalls, dass fehlende Suchbemühungen nicht durch allgemeine Hinweise auf die Wohnungsnot ersetzt werden können.
Es gibt zwar vereinzelte Stimmen in der juristischen Literatur und vereinzelt ältere Entscheidungen (z.B. OLG Köln, Urteil vom 10.03.2002), die einen späteren Beginn der Suchpflicht (erst ab Rechtskraft) favorisieren, doch das Landgericht München I schloss sich ausdrücklich der strengeren, vermieterfreundlicheren Linie an. Diese herrschende Meinung dominiert derzeit die Rechtspraxis, insbesondere an den stark belasteten Gerichtsstandorten in Ballungsräumen.
Die Warnung des Gerichts
Besonders hervorzuheben ist die implizite Warnung des Gerichts an Anwälte und Mieter, Verfahren nicht taktisch in die Länge zu ziehen. Die Begründung, man habe auf den Erfolg der Berufung vertraut, wird als bewusste Entscheidung gewertet, das Risiko der Obdachlosigkeit einzugehen.
Das Gericht formulierte unmissverständlich:
„Soweit der Schuldner […] von der Suche nach Ersatzwohnraum absieht, weil er auf einen Erfolg seiner Verteidigung gegen den Räumungsanspruch vertraut, ist er nicht schutzwürdig, wenn sich diese Hoffnung nicht erfüllt.“
Damit ist klar: Hoffnung ist keine Strategie im Mietrecht. Parallel zum juristischen Kampf um die alte Wohnung muss immer der Kampf um eine neue Wohnung geführt werden. Wer dies unterlässt, steht am Ende oft mit leeren Händen da – so wie die sechsköpfige Familie in diesem Fall.
Räumungsfrist läuft ab? Jetzt rechtzeitig vorsorgen
Wer eine Räumungsfrist verlängern möchte, muss dem Gericht lückenlose Nachweise über intensive Suchbemühungen vorlegen. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, diese Dokumentation rechtssicher aufzubereiten und Ihre Interessen gegenüber dem Vermieter sowie dem Gericht effektiv zu vertreten. Handeln Sie frühzeitig, um den drohenden Verlust Ihres Wohnraums durch eine fundierte Beratung zu verhindern.
Experten Kommentar
Hier droht eine teure Falle: Wer den Räumungsprozess nur als taktisches Mittel zur Zeitgewinnung sieht, unterschätzt die psychologische Wirkung auf die Richter. Wenn ich Mandanten vertrete, erlebe ich oft, dass die Hoffnung auf den Erfolg der Berufung jeglichen Realitätssinn für die Zeit danach vernebelt. Gerichte werten dieses Zögern meist knallhart als Desinteresse an einer gütlichen Lösung.
Ich rate dringend dazu, ab dem ersten Tag der Kündigung ein lückenloses Suchtagebuch zu führen, selbst wenn man die Kündigung für unberechtigt hält. Das Gericht will keinen Mieter sehen, der erst bei drohender Obdachlosigkeit aufwacht, sondern jemanden, der trotz maximalem Einsatz am Markt scheitert. Ein Ordner voller Absagen ist am Ende oft mehr wert als jedes noch so brillante juristische Argument.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haben Familien mit Kindern automatisch Anspruch auf eine Verlängerung der Räumungsfrist?
Nein, minderjährige Kinder stellen kein absolutes juristisches Schutzschild dar, das automatisch eine Verlängerung der Räumungsfrist bewirkt. Das Gericht berücksichtigt soziale Aspekte wie eine drohende Entwurzelung bereits im ursprünglichen Urteil. Eine nachträgliche Verlängerung setzt voraus, dass sich die Umstände seit der ersten Entscheidung wesentlich und unvorhersehbar geändert haben.
Eine Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO erfordert zwingend neue Tatsachen. Da die Kinder bereits beim ersten Urteil vorhanden waren, gelten sie rechtlich nicht als neuer Umstand. Im Fall einer vierköpfigen Familie scheiterte der Antrag an mangelnden Suchbemühungen der Eltern. Ohne lückenlose Dokumentation von Absagen wiegt das Eigentumsrecht des Vermieters schwerer. Drohende Obdachlosigkeit führt lediglich zur Einweisung in eine kommunale Notunterkunft.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie lückenlos jede einzelne Wohnungsbesichtigung und Absage schriftlich. Nur so können spezifische Belastungen der Kinder wie ein Schulwechsel rechtlich Gewicht erhalten.
Darf ich mit der Wohnungssuche warten bis das Urteil rechtskräftig ist?
Nein. Die Pflicht zur Wohnungssuche beginnt spätestens mit dem erstinstanzlichen Räumungsurteil des Amtsgerichts. Das Abwarten der Rechtskraft gilt als unzulässiges „Alles auf eine Karte setzen“. Wer trotz drohendem Wohnungsverlust untätig bleibt, handelt auf eigenes Risiko. Dies führt unweigerlich zum Verlust gesetzlicher Räumungsfristen.
Wer die Suche monatelang bis zum Ende der Berufung verschleppt, begeht ein gravierendes Versäumnis. Das Gericht erkennt das Vertrauen auf einen Prozesserfolg nicht als Entschuldigung für Untätigkeit an. Nach § 721 ZPO wird Schutz nur gewährt, wenn Mieter alles Zumutbare unternehmen. Ohne lückenlose Dokumentation der Bemühungen droht die sofortige Räumung. Wer erst nach der Niederlage sucht, verschuldet seine Obdachlosigkeit rechtlich selbst.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede Bewerbung und Absage ab Erhalt der Kündigung schriftlich. Beginnen Sie die Suche sofort, um Ihren Anspruch auf eine gerichtliche Räumungsfrist zu sichern.
Wie viele Wohnungsbewerbungen muss ich für eine erfolgreiche Fristverlängerung nachweisen?
Es gibt keine gesetzliche Mindestzahl, doch Gerichte fordern das Maximum Ihrer persönlichen Bemühungen für eine Fristverlängerung. Bloß sporadisches Suchen führt regelmäßig zur Ablehnung Ihres Antrags. Werden lediglich zwei Bewerbungen pro Monat nachgewiesen, reicht dies laut aktueller Rechtsprechung keinesfalls aus. Sie müssen lückenlose Aktivität belegen.
Die Rechtsprechung verlangt eine tägliche Aktivität unter Hochdruck auf allen verfügbaren Kanälen. Beispielsweise reichten zehn Bewerbungen in fünf Monaten nicht aus. Wer sich erst kurz vor Fristablauf bemüht, verliert den gesetzlichen Schutz. Sie müssen Online-Portale nutzen und Zeitungsannoncen studieren. Schalten Sie eigene Inserate und kontaktieren Sie Makler sowie Behörden. Dokumentationslücken von mehreren Wochen sind fatal für den Prozesserfolg. Ohne den Nachweis dieser intensiven Bemühungen droht die Räumung trotz geltend gemachter Härtefallgründe.
Unser Tipp: Führen Sie ein detailliertes Such-Tagebuch als Excel-Liste oder Heft. Halten Sie jedes Datum und jeden Kontakt lückenlos für das Gericht fest.
Kann das Gericht eine Fristverlängerung trotz drohender Obdachlosigkeit ablehnen?
JA. Das Gericht lehnt eine Fristverlängerung ab, wenn die drohende Obdachlosigkeit als selbstverschuldet gilt. Viele Mieter glauben fälschlich, der Sozialstaat verbiete Zwangsräumungen ohne direkten Ersatzwohnraum. Doch Wohnungslosigkeit ist rechtlich oft eine Folge Ihrer Untätigkeit bei mangelnden Bemühungen.
Das Eigentumsrecht des Vermieters wiegt schwerer als ein Härtefall durch mangelnde Mitwirkung. Bloßes Nichtfinden einer Wohnung reicht als Begründung nie aus. In Verfahren müssen Sie belegen, dass Sie trotz massiver Anstrengungen scheiterten. Fehlt diese Intensität, ist das Schicksal nicht unabwendbar. Ohne Dokumentation droht die Zwangseinweisung in eine Notunterkunft statt der Fristverlängerung.
Unser Tipp: Listen Sie jede Wohnungsanfrage und Absage lückenlos und schriftlich auf. Ersetzen Sie Mitleid durch gerichtsfeste Beweise Ihrer intensiven Bemühungen.
Zählt die schwierige Marktlage als Grund für eine Verlängerung der Räumungsfrist?
NEIN, ein allgemein angespannter Wohnungsmarkt rechtfertigt für sich allein keine Verlängerung der Räumungsfrist. Das Gericht berücksichtigt die schwierige Marktlage bereits bei der Festsetzung der ursprünglichen Frist. Eine Verlängerung nach § 721 Abs. 3 ZPO erfordert jedoch neue Tatsachen. Die bekannte Wohnungsnot ist Monate später keine solche Überraschung mehr.
Juristisch gesehen kalkuliert das Gericht die Suchesschwierigkeiten bereits in die erste Frist ein. Bekannte Probleme dienen später nicht erneut als Begründung. Sie müssen beweisen, dass Sie trotz maximalem Einsatz erfolglos blieben. Argumente wie „statistisch aussichtslos“ wertet das Gericht als Ausrede. Es reicht nicht aus, Zeitungsartikel über Wohnungsnot vorzulegen. Sammeln Sie konkrete Besichtigungseinladungen und persönliche Absagen. Ohne diesen individuellen Nachweis lehnt das Gericht Ihren Antrag regelmäßig ab.
Unser Tipp: Dokumentieren Sie jede einzelne Bewerbung und sammeln Sie persönliche Absageschreiben. Konzentrieren Sie sich auf den Nachweis eigener Bemühungen statt auf allgemeine Marktstatistiken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Landgericht München I – Az.: 14 T 1361/23 – Beschluss vom 08.02.2023
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