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Verlängerungsoption im gewerblichen Mietvertrag: Schutz vor späten Umbauplänen

Ein bayerischer Zahnarzt nutzte zwölf Monate vor dem Fristende die Verlängerungsoption im gewerblichen Mietvertrag, um den Fortbestand seiner Praxisräume langfristig abzusichern. Trotz dieser rechtzeitigen Erklärung forderte ein Immobilieninvestor kurz vor Vertragsende den Auszug, da spätere Umbauabsichten des Vermieters angeblich Vorrang genießen sollten.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 32 U 941/25

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 16.10.2025
  • Aktenzeichen: 32 U 941/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren zum Fortbestand eines gewerblichen Mietvertrags
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Gewerbemietrecht

Vermieter dürfen Mietverlängerungen nicht durch späte Umbaupläne stoppen, wenn Mieter ihre Optionen rechtzeitig nutzen.

  • Vermieter müssen Umbauabsichten spätestens zwölf Monate vor Ende der Mietzeit verbindlich mitteilen
  • Die vertraglichen Fristen dienen der Planungssicherheit für beide Seiten bis ein Jahr vor Ablauf
  • Neue Eigentümer übernehmen alle Rechte und Pflichten sowie frühere Zusagen des alten Vermieters
  • Eine sehr späte Absage gefährdet Praxisräume existenziell und gilt als unzulässiges Verhalten

Wann greift die Verlängerungsoption im gewerblichen Mietvertrag?

Ein Mann im Anzug breitet einen Bauplan demonstrativ über einem weißen Zahnarztstuhl vor einem Zahnarzt in kühler Praxis aus.
Das OLG München stärkt Gewerbemieter bei Verlängerungsoptionen und setzt Vermietern klare Fristen für Sanierungsankündigungen. | Symbolbild: KI

Ein Zahnarzt aus Bayern kämpfte um seine Praxisräume. Er hatte alles richtig gemacht: Frühzeitig signalisiert, dass er bleiben will. Doch dann wechselte der Eigentümer der Immobilie. Das neue Immobilienunternehmen hatte andere Pläne – eine Komplettsanierung stand im Raum. Der Streit eskalierte vor dem Oberlandesgericht München, das am 16. Oktober 2025 ein wegweisendes Urteil fällte. Es ging um die Existenz einer Zahnarztpraxis, schwammige Vertragsklauseln und die Frage, ob ein neuer Eigentümer Zusagen seines Vorgängers ignorieren darf.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell eine vermeintlich sichere Verlängerungsoption zur juristischen Falle werden kann, wenn Sanierungspläne des Vermieters ins Spiel kommen. Das Gericht musste klären: Darf ein Vermieter seine Umbauabsichten noch kurz vor knapp aus dem Hut zaubern, um eine Vertragsverlängerung zu blockieren?

Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Vertragsverlängerung bei Gewerberaum?

Im Gewerbemietrecht herrscht Vertragsfreiheit. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es keinen umfassenden Kündigungsschutz. Gewerbemietverträge werden meist befristet abgeschlossen. Endet die Frist, muss der Mieter raus – es sei denn, er hat eine Option vereinbart.

Eine solche Verlängerungsoption ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Das bedeutet: Der Mieter erklärt, dass er verlängern will, und der Vertrag läuft weiter. Der Vermieter muss nicht zustimmen. Oft versuchen Vermieter jedoch, sich Hintertüren offen zu halten. Eine typische Klausel erlaubt dem Eigentümer, die Verlängerung abzulehnen, wenn er die Immobilie umbauen oder abreißen will.

Das Dilemma beim Eigentümerwechsel

Besonders brisant wird es, wenn die Immobilie während der laufenden Mietzeit verkauft wird. Hier greift § 566 BGB („Kauf bricht nicht Miete“). Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrags ein. Er übernimmt den Vertrag so, wie er ist. Doch was gilt, wenn der alte Vermieter dem Mieter vage Zusagen gemacht oder Fristen schleifen lassen hat? Ist der neue Eigentümer daran gebunden?

Das Oberlandesgericht München musste hier tief in die ergänzende Vertragsauslegung einsteigen. Denn oft regeln Verträge zwar, dass ein Vermieter wegen Umbau ablehnen darf, aber nicht bis wann er das tun muss.

Warum wollte die Vermieterin den Vertrag beenden?

Der Konflikt begann schleichend. Der betroffene Zahnarzt hatte seine Praxisräume im dritten Stock eines Gebäudes bereits im Jahr 2009 angemietet. Der Vertrag war befristet bis zum 30. September 2019, enthielt aber eine wertvolle Option: Der Mediziner durfte dreimal um jeweils fünf Jahre verlängern. Die Bedingung: Er musste dies 12 Monate vor Ablauf der Mietzeit schriftlich ankündigen.

Eine Einschränkung gab es jedoch. Die Option war ausgeschlossen,

„wenn Vermieter die Absicht hat im jeweiligen Verlängerungszeitraum Umbauten im Anwesen vorzunehmen, die eine Vertragsverlängerung infolge der Ein- oder Auswirkungen auf den Mietgegenstand aus Sicht des Vermieters nicht ermöglichen.“

Das Verwirrspiel um die Fristen

Der Zahnarzt handelte übervorsichtig. Bereits am 18. November 2021 – also fast drei Jahre vor dem eigentlichen Laufzeitende am 30. September 2024 – schrieb er der damaligen Eigentümerin, dass er die Option für die Zeit bis 2029 ziehen wolle. Die damalige Vermieterin antwortete ausweichend: Sie könne das noch nicht bestätigen, wolle sich aber spätestens 12 Monate vor Ablauf melden.

Im Jahr 2022 kaufte dann das beklagte Immobilienunternehmen das Objekt. Der Zahnarzt und seine Ehefrau schickten weitere Schreiben, um die Verlängerung abzusichern. Doch das neue Unternehmen reagierte erst am 22. Dezember 2023 – fast drei Monate nach der vertraglichen Frist für die Optionsausübung. Die Botschaft: Die Option sei nicht wirksam ausgeübt, der Vertrag ende 2024.

Noch dramatischer wurde es im laufenden Gerichtsprozess. Erst im Schriftsatz vom 15. Juli 2024 – also nur zwei Monate vor dem drohenden Auszug – erklärte das Unternehmen plötzlich konkret, man plane eine Komplettentkernung und Neugestaltung ab Ende 2025. Diese Umbauabsichten würden eine Verlängerung unmöglich machen.

Das Unternehmen argumentierte: Die Klausel im Vertrag nenne keine Frist für den Widerspruch des Vermieters. Man könne die Umbaupläne also bis zum letzten Tag des Mietvertrags geltend machen.

Wie entschied das Oberlandesgericht München über die Option?

Das Oberlandesgericht München (Az. 32 U 941/25) wies die Berufung des Immobilienunternehmens zurück und gab dem Zahnarzt recht. Der Mietvertrag besteht bis zum 30. September 2029 fort. Die Begründung des Senats ist eine Lehrstunde für die Interpretation von Fristen und den Schutz von Mietern bei Eigentümerwechseln.

Die Bedeutung der 12-Monats-Frist für beide Seiten

Das Gericht zerpflückte die Argumentation der Vermieterin, sie dürfe ihre Umbaupläne jederzeit vorbringen. Zwar stand im Vertragstext explizit nur, dass der Mieter die Frist von 12 Monaten wahren muss. Doch das Gericht wandte den objektiven Empfängerhorizont an. Was würde ein vernünftiger Vertragspartner unter dieser Regelung verstehen?

Der Senat stellte fest:

„Der objektive Empfängerhorizont ergebe, dass die Parteien angesichts der im Vertrag ausdrücklich vorgesehenen 12‑Monats‑Frist für die Ausübung der Option darauf gerichtet waren, Rechtssicherheit über die Verlängerung spätestens ein Jahr vor Ablauf des befristeten Vertrags herbeizuführen.“

Es geht um Waffengleichheit. Wenn der Mieter sich ein Jahr im Voraus festlegen muss, dient das der Planungssicherheit des Vermieters. Umgekehrt muss aber auch der Mieter ein Jahr im Voraus wissen, ob er bleiben darf oder sich neue Räume suchen muss – besonders bei einer Zahnarztpraxis, deren Verlegung extrem aufwendig ist.

Das Gericht entschied daher: Die Umbauabsichten des Vermieters müssen spätestens zum Zeitpunkt des Fristablaufs (hier: 30.09.2023) vorgelegen haben und kommuniziert worden sein. Die erst im Juli 2024 vorgetragenen Pläne waren schlicht zu spät.

Warum das Argument „Keine Frist im Vertrag“ scheiterte

Das Immobilienunternehmen berief sich auf den Wortlaut und zitierte ältere Urteile, in denen Vermietern längere Reaktionszeiten zugestanden wurden. Das OLG München grenzte diesen Fall jedoch scharf von einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1985 (BGH, Urt. v. 20.03.1985 – VIII ZR 64/84) ab.

Im damaligen BGH-Fall gab es im Vertrag gar keine Frist für die Optionsausübung. Im aktuellen Fall des Zahnarztes war die 12-Monats-Frist jedoch der zentrale Taktgeber des Vertrags. Das Gericht betonte: Wo eine Frist vereinbart ist, strahlt diese auf beide Parteien aus. Ein einseitiges „Lauern“ des Vermieters bis kurz vor Vertragsende ist mit dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar.

Bindung des neuen Eigentümers an das Verhalten des Vorgängers

Ein weiterer entscheidender Punkt war das Verhalten der Voreigentümerin. Diese hatte 2021 auf die frühe Optionsausübung des Arztes geantwortet, sie werde sich „spätestens 12 Monate vor Ablauf“ melden. Das tat sie nicht – und auch die neue Eigentümerin schwieg zunächst.

Das Gericht wertete dies als venire contra factum proprium – ein widersprüchliches Verhalten. Der Mieter durfte darauf vertrauen, dass sein Verlängerungswunsch akzeptiert ist, wenn bis zum Stichtag (30.09.2023) kein Widerspruch kommt.

Das Immobilienunternehmen versuchte zu argumentieren, es sei nicht an den Schriftverkehr des Voreigentümers gebunden. Das OLG erteilte dieser Ansicht eine klare Absage unter Verweis auf § 566 Abs. 1 BGB. Der Erwerber tritt in die Rechtslage ein, wie sie zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs besteht. Das vom Voreigentümer geschaffene Vertrauen wirkt auch gegen den neuen Eigentümer.

Das Gericht fand deutliche Worte für das Vorgehen der Firma:

„Die Beklagte handelt treuwidrig, weil die frühzeitige Sicherstellung von Praxisräumen für den Mieter existenziell ist und der Vermieter nicht ohne Frist Rechtssicherheit zulasten des Mieters schaffen dürfe.“

Hilfsargument: Ergänzende Vertragsauslegung

Selbst wenn man annehmen würde, der Vertrag habe eine „Lücke“, weil keine Frist für den Vermieter-Widerspruch festgeschrieben war, käme man zum gleichen Ergebnis. Über die ergänzende Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) füllte das Gericht diese Lücke. Da der Vertrag an anderer Stelle (Sonderkündigungsrecht) ebenfalls 12-Monats-Fristen vorsah, sei davon auszugehen, dass die Parteien diese Frist auch für den Einwand des Eigenbedarfs oder Umbaus gewollt hätten.

Was bedeutet das Urteil für Gewerbemieter und Vermieter?

Das Urteil des OLG München stärkt die Position von Gewerbemietern erheblich, insbesondere wenn Verträge feste Fristen für Optionen vorsehen. Die Entscheidung schafft Klarheit: Eine Frist zur Optionsausübung ist keine Einbahnstraße. Sie setzt zeitliche Grenzen für beide Parteien.

Die finanziellen Folgen

Für das Immobilienunternehmen wird es teuer. Es muss nicht nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten tragen, sondern auch die des Mieters für das Berufungsverfahren. Der Streitwert wurde auf 33.335,28 Euro festgesetzt. Zudem ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet, der Zahnarzt kann seinen Anspruch auf die Räume sofort durchsetzen, selbst wenn theoretisch noch Rechtsmittel möglich wären – wobei das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

Warnung für Immobilienkäufer

Für Investoren und Käufer von Gewerbeimmobilien ist das Urteil ein Warnsignal. Beim Erwerb einer vermieteten Immobilie („Due Diligence“) reicht es nicht, nur den Vertragstext zu lesen. Der gesamte Schriftverkehr des Voreigentümers mit den Mietern kann rechtlich bindende Wirkungen entfalten. Wer eine Immobilie kauft, kauft deren „vertragliche Geschichte“ mit.

Zukünftige Sanierungspläne, die beim Kauf geschmiedet werden, können an bestehenden Optionen scheitern, wenn die Fristen bereits verstrichen sind. Im vorliegenden Fall muss das Unternehmen nun bis 2029 warten, bevor es die Räume der Zahnarztpraxis entkernen kann.

Praktische Auswirkungen

Für Mieter bedeutet dies: Eine frühzeitige, nachweisbare Ausübung der Option ist Gold wert. Selbst wenn der Vermieter schweigt oder ausweichend antwortet, laufen die Uhren. Kommt der Widerspruch des Vermieters nicht rechtzeitig vor der vereinbarten Frist (hier 12 Monate vor Laufzeitende), ist die Verlängerung in der Regel sicher – selbst wenn später die Bagger anrollen sollen.

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Die rechtssichere Ausübung einer Verlängerungsoption erfordert Präzision und die genaue Einhaltung vertraglicher Fristen, insbesondere bei einem Eigentümerwechsel. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Vertragssituation und unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter erfolgreich geltend zu machen. So vermeiden Sie existenzbedrohende Räumungsforderungen und schaffen frühzeitig Planungssicherheit für Ihr Unternehmen.

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Experten Kommentar

Was oft übersehen wird: Viele Immobilieninvestoren nutzen das taktische Schweigen als Hebel, um Mieter gezielt aus ihren preiswerten Altverträgen zu drängen. Die Ankündigung einer Kernsanierung dient dabei oft nur als Drohkulisse für eine vorzeitige Räumung oder völlig überzogene Mieterhöhungen. Ohne die nötige Standhaftigkeit und eine lückenlose Dokumentation knicken viele Praxisinhaber bereits lange vor einem drohenden Rechtsstreit ein.

Das eigentliche Risiko ist nicht das Gesetz, sondern die psychologische Belastung während der monatelangen Ungewissheit über den Verbleib der Räume. Ich empfehle daher, die Optionsausübung so rechtzeitig zu erklären, dass noch genug Zeit für eine gerichtliche Feststellungsklage bleibt. Wer dem Vermieter frühzeitig signalisiert, dass er seine Rechte notfalls einklagt, nimmt ihm sofort den Wind aus den Segeln.


Informationsgrafik zu FAQ Mietrecht mit Waage, Buch und dem Schriftzug "Häufig gestellte Fragen".

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wirkt sich ein Eigentümerwechsel auf eine bereits ausgeübte Verlängerungsoption aus?

Ein Eigentümerwechsel hat keine negativen Auswirkungen auf eine bereits wirksam ausgeübte Verlängerungsoption. Nach dem gesetzlichen Grundsatz tritt der Käufer in alle Rechte und Pflichten des bestehenden Mietvertrags ein. Er übernimmt das Mietverhältnis exakt in dem Zustand zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.

Hier greift die gesetzliche Regelung des § 566 BGB. Der Erwerber wird neuer Vermieter, tritt aber nicht in einen neuen Vertrag ein. Haben Sie die Option gegenüber dem Voreigentümer gezogen, ist dies eine vollendete Tatsache. Diese Gestaltungserklärung hat das Mietverhältnis bereits wirksam verlängert. Der Käufer tritt in diese Rechtslage ein. Er kann sich nicht auf Unkenntnis der Verlängerung berufen. Eine Rückabwicklung der Erklärung durch den Käufer ist rechtlich ausgeschlossen.

Unser Tipp: Senden Sie dem neuen Eigentümer eine Kopie Ihres Optionsschreibens zur Information zu. Erklären Sie die Verlängerung keinesfalls erneut. Das verhindert einen versehentlichen Verzicht auf die erste Erklärung.


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Darf der Vermieter die Verlängerung wegen Umbauplänen erst nach Fristablauf ablehnen?

Nein, das ist in der Regel unzulässig. Laut OLG München müssen Vermieter Umbauabsichten spätestens zum Zeitpunkt der mieterseitigen Optionsfrist mitteilen. Müssen Sie sich etwa zwölf Monate vor Vertragsende festlegen, darf der Vermieter seine Pläne nicht erst Monate später präsentieren. Dies widerspricht dem Grundsatz der beidseitigen Planungssicherheit.

Das Gericht wendet hier das Prinzip der Waffengleichheit an. Wenn ein Vertrag den Mieter zur frühzeitigen Entscheidung zwingt, gilt dies spiegelbildlich für den Vermieter. Erst im Juli 2024 vorgetragene Abrisspläne sind rechtlich schlichtweg zu spät, wenn die Frist Monate zuvor ablief. Solche Ablehnungsgründe sind dann verfristet und damit unwirksam. Die implizite Vermieter-Frist garantiert Ihnen die notwendige Planungssicherheit für Ihre langfristige geschäftliche Zukunft.

Unser Tipp: Prüfen Sie im Mietvertrag das exakte Datum Ihrer Optionsausübung. Diese Frist ist auch die verbindliche Deadline für einen wirksamen Einspruch Ihres Vermieters wegen geplanter Umbaumaßnahmen.


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Muss der Vermieter seine Sanierungsabsichten innerhalb der mietvertraglichen Optionsfrist mitteilen?

JA. Der Vermieter muss seine Sanierungsabsichten zwingend offenlegen, bevor die mietvertragliche Optionsfrist des Mieters abläuft. Auch wenn der Vertrag keine explizite Frist vorsieht, gebietet dies der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Diese Informationspflicht schützt die notwendige Planungssicherheit des Mieters vor Ablauf seiner Frist.

Das Gericht wendet hier das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung an. Ein vernünftiger Vertragspartner hätte für diese Situation eine entsprechende Mitteilungspflicht vereinbart. Schweigt der Vermieter bis zum Stichtag, gilt die Sanierungsabsicht rechtlich als nicht existent. Laut Urteil Az. 32 U 941/25 ist ein einseitiges Lauern des Vermieters unzulässig. Die Frist des Mieters wird somit zur verbindlichen Deadline für beide Seiten. Erfolgt der Widerspruch erst nach diesem Datum, bleibt er rechtlich wirkungslos.

Unser Tipp: Ignorieren Sie Sanierungsargumente, die Ihnen erst nach Ablauf Ihrer Optionsfrist zugehen. Verweisen Sie im Streitfall direkt auf die Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung.


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Bindet das Schweigen des alten Vermieters zur Option auch den neuen Eigentümer?

Ja. Der neue Eigentümer tritt gemäß § 566 BGB vollumfänglich in alle Pflichten des bestehenden Mietverhältnisses ein. Hat der Voreigentümer durch sein Schweigen einen Vertrauenstatbestand geschaffen, bindet dies auch den Käufer rechtlich. Der Mieter darf unbeschränkt auf seine vertragliche Option vertrauen.

Juristisch greift hier das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, das sogenannte venire contra factum proprium. Reagiert der Vermieter trotz Fristablauf nicht oder vertröstet er den Mieter, entsteht eine faktische Bindungswirkung. Der neue Eigentümer übernimmt den Vertrag im aktuellen Zustand. Er muss sich das Verhalten seines Rechtsvorgängers voll zurechnen lassen. Ohne rechtzeitigen Widerspruch bleibt das Optionsrecht wirksam bestehen. Schweigen gilt hier als schutzwürdiges Signal.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie alle Kommunikationsversuche und Fristen gegenüber dem Voreigentümer präzise. Dies beweist das Fehlen entgegenstehender Sanierungspläne zum entscheidenden Stichtag.


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Worauf müssen Immobilienkäufer bei der Prüfung von gewerblichen Mieteroptionen besonders achten?

Käufer müssen zwingend die gesamte Korrespondenzhistorie zwischen Verkäufer und Mietern untersuchen, um versteckte Risiken zu identifizieren. Der bloße Blick in den Mietvertragstext reicht nicht aus, um rechtliche Bindungen sicher auszuschließen. Oft entstehen langfristige Verpflichtungen durch informelle E-Mails oder das Verstreichen wichtiger Widerspruchsfristen des aktuellen Eigentümers.

Wer eine Immobilie erwirbt, tritt rechtlich in die bestehende vertragliche Geschichte des Objekts ein. Hat der Verkäufer Fristen für Eigenbedarfskündigungen oder Umbauwidersprüche versäumt, bindet dies auch den neuen Käufer. Geplante Sanierungen oder Modernisierungen sind dann oft für viele Jahre rechtlich blockiert. Ein Mieter könnte eine Verlängerungsoption bereits rechtswirksam per E-Mail ausgeübt haben. Ohne Einsicht in die vollständige Korrespondenzakte bleibt dieser Umstand in der Due Diligence unsichtbar.

Unser Tipp: Verlangen Sie in der Due Diligence explizit die Vorlage der Korrespondenzakten der letzten zwei Jahre. Prüfen Sie sämtliche E-Mails auf ausgeübte Optionen oder Fristversäumnisse.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 32 U 941/25 – Urteil vom 16.10.2025


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