AG Frankfurt – Az.: 33 C 1888/21 (93) – Beschluss vom 21.06.2021
Der Antragsgegnerin wird – wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung – gemäß §§ 921, 935, 938, 940 ZPO, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geboten, den Bettwanzenbefall in der Wohnung der Antragstellerin in der … Straße .., … in 60326 Frankfurt am Main durch nachhaltige Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen zu beseitigen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1724,28 EUR festgesetzt.
Gründe
Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 16.6.2021, durch eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten … vom 16.6.2021 sowie durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ist glaubhaft gemacht, dass die Wohnung der Antragstellerin massiv von Bettwanzen befallen ist. Zwei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom 16.4.2021 und 21.4.2021 blieben ohne Erfolg. Mutmaßlich hat die Antragstellerin den Bettwanzenbefall bei Aufenthalten in der Wohnung eines betagten Mieters im zweiten Obergeschoss, um den sie sich gekümmert hat, in ihre Wohnung eingeschleppt.
Die Antragsgegnerin hat die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag gegeben. Mit Schreiben vom 19.5.2021 hat sie die Durchführung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin für 3-4 Tage in Eigeninitiative und auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht. Die Antragstellerin wird in diesem Schreiben ferner aufgefordert, einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht zu entsorgen oder mit der Firma … auf eigene Rechnung eine Vereinbarung über die Desinfektion zusätzlicher Möbel und Gegenstände in einer externen Hitzekammer zu treffen. Weiterhin fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Unterzeichnung eines Aufklärungsschreibens der Firma …. Dem Gericht liegen insofern ein Aufklärungsschreiben Bearbeitungsstand 5.3.2020 sowie ein weiteres Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 vor. Das erstgenannte Schreiben hat die Antragstellerin offensichtlich schon per Unterschrift am 8.2.2021 bestätigt, dies ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 19.5.2021. Das weitere Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 fordert einen Starkstromzugang und die Prüfung, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befindet. Weiterhin ist aufgeführt, dass diverse Kosten nicht in dem Angebot enthalten sind. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Aufklärungsschreiben der Firma … vom 29.4.2021.
Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Bettwanzen. Schädlinge wie Bettwanzen stellen einen Mangel der Mietsache dar, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen hat. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat. Einen pflegebedürftigen Mitbewohner in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend in die eigene Wohnung zurückzukehren gehört zum normalen Mietgebrauch und kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden.
Die Antragsgegnerin hat also den Bettwanzenbefall zu beseitigen. Die Antragsgegnerin kann die Durchführung der Arbeiten nicht davon abhängig machen, dass die Antragstellerin auf eigene Initiative und auf eigene Kosten eine Ersatzunterkunft sucht. Es wäre vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin, der Antragstellerin für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.
Ebenso wenig kann die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangen, Haushaltsgegenstände und Möbel entweder zu entsorgen oder auf eigene Kosten von der Firma … reinigen zu lassen. Die Reinigung aller Möbel und Haushaltsgegenstände ist Aufgabe der Antragsgegnerin.
Schließlich kann die Antragsgegnerin von der Antragstellerin auch nicht die Unterzeichnung eines weiteren Aufklärungsschreibens verlangen. Ein Aufklärungsschreiben, das erkennbar an die Bewohner gerichtet ist, hat die Antragstellerin bereits unterzeichnet. Das Aufklärungsschreiben vom 29.4.2021 ist erkennbar an die Auftraggeberin, nämlich die Antragsgegnerin, und nicht an die Antragstellerin gerichtet. Es ist nicht Aufgabe der Antragstellerin, einen Starkstromzugang zur Verfügung zu stellen oder zu prüfen, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befindet.
Eilbedürftigkeit ist gegeben. Es liegt nicht an der Antragstellerin, dass die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden sind. Ein weiteres Zuwarten ist der Antragstellerin nicht zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1 GKG; 3 ZPO. Das Gericht hat hier den Jahresbetrag einer Minderung der Bruttomiete um 25 % angesetzt.