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Vermieter Sondereigentumseinheit – ausreichende Beheizbarkeit der Mietwohnung (20° C)

AG Berlin-Mitte, Az.: 117 C 1001/18, Urteil vom 28.06.2018

1. Die einstweilige Verfügung vom 06.02.2018 bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten als Wohnungsvermieter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Beheizung der Wohnung in Anspruch.

Die Verfügungsklägerin hat von dem Verfügungsbeklagten seit dem 15.11.2017 eine Wohnung im … angemietet. Die Wohnung hat eine Fußbodenheizung und wird über eine zentrale Heizungsanlage beheizt.

Seit Dezember 2017 bemängelte die Verfügungsklägerin gegenüber der Hausverwaltung des Beklagten, dass die Heizung in der Wohnung nicht ordnungsgemäß funktioniere und eine Mindesttemperatur von 20° Grad nicht erreicht werden könne, die Wohnung vielmehr auskühle.

Die Verfügungsklägerin behauptet, dass die von der Hausverwaltung geschickten Handwerker bisher keine Abhilfe geschaffen hätten.

Die Verfügungsklägerin behauptet, der Verfügungsbeklagte sei der richtige Adressat, um die Instandsetzung der zentralen Heizungsanlage herbeizuführen. Der Verfügungsbeklagte könne auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandsetzung der Heizung einwirken. Eine ausreichende Reaktion des Verfügungsbeklagten zur Wiederherstellung der Beheizung sei nicht erfolgt.

Vermieter Sondereigentumseinheit - ausreichende Beheizbarkeit der Mietwohnung (20° C)
Symbolfoto: Bilanola/Bigstock

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Amtsgericht am 06.02.2018 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, die Heizungsanlage in den Räumlichkeiten der Mietereinheit der Verfügungsklägerin, gelegen in der …, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, so herzustellen, dass in allen Räumen der Wohnung eine Mindesttemperatur von 20° Grad und zwar täglich von 7 Uhr morgens bis ca. 23 Uhr abends erreicht wird.

Dem Verfügungsbeklagten wurde im Fall einer Nichtwiederherstellung der ordnungsgemäßen Beheizung die Festsetzung eines Zwangsgelds von bis zu 25.000,00 Euro, hilfsweise für den Fall, dass der Betrag nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Verfügungsbeklagte hat gegen die einstweilige Verfügung mit Schriftsatz vom 27.02.2018 Widerspruch eingelegt.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Mitte vom 06.02.2018 unter Zurückweisung des Widerspruchs des Antragsgegners vom 27.02.2018 aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 06.02.2018 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte behauptet, er sei nicht der richtige Adressat der Anträge. Die zentrale Heizungsanlage stehe im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer. Der Verfügungsbeklagte sei nicht alleiniger Eigentümer der Heizungsanlage und damit nicht zu Eingriffen zur Instandsetzung befugt, wodurch die Vornahme der begehrten Handlung unmöglich sei. Die Heizungsanlage sei außerdem ohne Mängel und funktionstüchtig, wie zuletzt am 13.04.2018 von der … festgestellt worden sei. Gleichwohl seien alle Heizungsregler ausgetauscht und die Fußbodenheizung nachjustiert worden.

Der Verfügungsbeklagte ist ferner der Meinung, dass kein Verfügungsgrund bestehe. Der Erlass der einstweiligen Verfügung führe zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat im Verhandlungstermin vom 17.05.2018 die Zeugin … vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 17.05.2018 (Blatt 92 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 06.02.2018 ist aufrechtzuerhalten, da Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund bestehen. Die einstweilige Verfügung war auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Heizung in der Wohnung im … nicht funktionstüchtig ist. Dies hat die Zeugenvernehmung vom 17.05.2018 bestätigt. Es ist aufgrund der glaubhaften Aussage der im Termin vernommenen Zeugin, welche eine Mitbewohnerin der Verfügungsklägerin ist, auch davon überzeugt, dass eine Mindesttemperatur von 20° Grad aufgrund der defekten Heizung in der Wohnung nicht erreicht werden kann, dass es vielmehr seit Mietbeginn immer sehr kalt in der Wohnung war und die von der Hausverwaltung geschickten Handwerker keine Abhilfe haben schaffen können.

Das Gericht hält die Aussage der Verfügungsbeklagten, dass die Heizung funktioniere, angesichts der eidesstattlichen Versicherung der Verfügungsklägerin vom 23.01.2018 und der Zeugenaussage vom 17.05.2018 für eine reine Schutzbehauptung.

Der Verfügungsbeklagte ist als Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann. Es ist seine Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung ein Ende hat. Er hat ggfs. auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Instandsetzung der Heizung einzuwirken. Dies liegt auch innerhalb seines Einfluss- und Verantwortungsbereiches (vgl. LG Fulda, Beschluss vom 05.01.2018 – 5 T 200/17; AG Bochum vom 29.11.2012 zu 83 C 255/12).

Die Verfügungsklägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung. Die Versorgung der Wohnung mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Da die einstweilige Verfügung selbst Vollstreckungstitel nach § 929 ZPO ist und dieses Urteil die einstweilige Verfügung bestätigt, bedarf es keines Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Umkehrschluss aus § 708 Nr.6 ZPO, vgl. Zöller/Herget, 29. Auflage § 708 ZPO, Rn. 8).

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