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Vermietermitteilungspflicht über Ausstattung der Mieträume mit Verbrauchserfassungsgeräten

AG Schöneberg – Az.: 106 C 451/11 – Urteil vom 05.04.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Absetzung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO Abstand genommen.

Entscheidungsgründe

Der Rechtsstreit ist i. S. d. § 300 ZPO entscheidungsreif. Die vorsorglich von der Klägerin gemäß § 283 ZPO beantragte Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 13.3.2011 war nicht zu bewilligen. Denn dieser enthält keinen neuen Tatsachenvortrag, der entscheidungserheblich wäre.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Beklagten schulden die Klageforderungen nicht gemäß §§ 535, 556 BGB als Nachzahlung aus den Heizkostenabrechnungen für 2008, 2009 und 2010 in Höhe von 50,70 € bzw. 32,09 € und 30,93 €. Denn diese Kosten sind für die Miete der funkablesbaren Heizkostenverteilungsgeräte entstanden. Die Klägerin ist nicht berechtigt, diese Kosten gemäß § 7 II HeizkV umzulegen. Denn sie hat es entgegen § 4 II HeizkV verabsäumt, vor dem Austausch der alten Erfassungsgeräte gegen die Funkgesteuerten dieses den Beklagten mitzuteilen und zugleich die hierdurch entstehenden Kosten mitzuteilen. Es war auch nicht möglich, diese Mitteilung der Kosten in der nicht streitgegenständlichen Abrechnung für 2007 konkludent nachzuholen. Denn die Mitteilung des § 4 II HeizkV verlang eine einheitliche und für den Mieter unmissverständliche Angabe. Denn andernfalls ist er nicht in der Lage sein Widerspruchsrecht nach § 4 II HeizkV sachgerecht auszuüben. § 4 II HeizkV gibt von seinem Wortlaut her keinen Anlass dafür, dass im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht, diese später nachgeholt werden könne und die Folgen der Verletzung für die Zukunft geheilt werden könnten. Dieses gilt erst für eine konkludente Nachholung der Pflichtangaben in späteren Heizkostenabrechnungen (vgl. LG Berlin MM 2000, 278).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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