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Vermieterpflicht zum Austausch eines abgewohnten Teppichbodens

LG Berlin – Az.: 64 S 184/17 – Beschluss vom 07.03.2018

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, da die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.

Gründe

Die zulässige Berufung ist auch offensichtlich unbegründet. Sie bietet keinerlei Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung vielmehr schon jetzt sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung als zutreffend.

Vermieterpflicht zum Austausch eines abgewohnten Teppichbodens
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Zutreffend geht das Amtsgericht zunächst davon aus, dass der Teppich mitvermietet wurde und daher auch der Beklagten als Vermieterin die Pflicht zu dessen Instandhaltung oblag. Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugin H. nach Auffassung des Amtsgerichts glaubhaft bekundete, dass der Teppich vom Vormieter gewesen sei. Denn maßgeblich ist, ob der Teppich den Klägern vom Vermieter „überlassen“ worden ist i. S. v. § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hierfür gibt der Umstand, dass der Teppich ursprünglich vom Vormieter stammt, jedoch nichts her. Denn dies schließt nicht aus, dass auch der vom Vormieter stammende Teppich seitens des Vermieters als Bestandteil der Mietsache dem Nachfolgemieter zur Verfügung gestellt wird. Ob die von dem Vormieter in den Mieträumen zurückgelassenen Einrichtungen Bestandteile der Mietsache geworden sind, hängt von der Auslegung des Mietvertrages ab (BGH NJW-RR 2018, 74). Vorliegend ergibt die Auslegung des Mietvertrages aber, dass der Teppich Vertragsbestandteil geworden ist. Denn der Teppichboden wurde weder in einem besonderen Protokoll i. S. v. § 13 Nr. 10 des Mietvertrages aufgeführt, noch wurde in § 23 Nr. 2 des Mietvertrages der Teppichboden als vom Vormieter übernommen und damit vereinbarungsgemäß als vom Mieter eingebracht und nicht mitvermietet aufgeführt. Hätten die Parteien des Mietvertrages gewollt, dass der Teppich nicht mitvermietet sein soll, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies auch entsprechend urkundlich vermerkt hätten. Entgegen der Ansicht der Beklagten dienen diese Regelungen nicht lediglich Beweiszwecken, sondern dienen auch vertragsgestaltend der Konkretisierung des Mietvertragsgegenstandes. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass ein seit Beginn des Mietverhältnisses mehr als 18 Jahre alter Teppichboden abgewohnt und daher auszutauschen ist, wie dies zudem auch insbesondere die Zeuginnen M. und E. bestätigt haben. Bei einem Teppichboden ist von einer maximalen Lebensdauer von 10 Jahren auszugehen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 12. Aufl., § 535 Rn. 548 m.w.N.). Da die Beklagte bereits mit Schreiben vom 02.09. und 13.10.2016 die Erneuerung des Teppichbodens ernsthaft und endgültig verweigert hatte i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB, bedurfte es keiner Mahnung zur Inverzugsetzung mehr. Soweit die Kläger dennoch mit Schreiben des Mietervereins vom 11.11.2016 eine Frist zur Erneuerung des Teppichbodens gesetzt haben, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrem Selbstbeseitigungsrecht Gebrauch gemacht hatten, ist dies angesichts der bereits vorab erklärten endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten ohne Belang.

Die Klageforderung ist auch dem Grunde nach begründet. Insoweit ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Amtsgericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen gebunden, da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen, nicht gegeben sind. Ergänzend ist anzuführen, dass sich auch schon dem Vortrag der Beklagten nicht ansatzweise entnehmen lässt, weshalb der alte und der neue Teppichboden nicht gleichwertig gewesen sein soll bzw. welche Teppichbodenqualität die Kläger nach Auffassung der Beklagten allenfalls hätten beanspruchen können. Auch ein Abzug „neu für alt“ kommt nicht in Betracht, da vorliegend kein Schadensersatzanspruch in Streit steht. Eine Kürzung der Altbautür wird in der an die Kläger gerichteten Rechnung Nr. 2016344 nicht abgerechnet. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

 

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