Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Ausgangslage: Mietvertrag, Hundeerlaubnis und der Vermieterwechsel
- Der Streitpunkt: Vermieterwiderruf, Kampfhund und die daraus resultierende Kündigung
- Die Klage: Räumung und Herausgabe der Wohnung
- Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg
- Die Begründung des Gerichts
- Konsequenzen des Urteils
- Bedeutung für Mieter mit Haustieren
- Rechtliche Einordnung der Kampfhund Haltung
- Fazit: Mieterschutz Hundehaltung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Hundehaltungserlaubnis durch den Vermieter?
- Welche Rechte hat ein Mieter nach einem Vermieterwechsel bezüglich der bestehenden Hundehaltungserlaubnis?
- Welche Nachweise muss ein Vermieter erbringen, um die Gefährlichkeit eines Hundes zu belegen?
- Ab wann gilt eine Kündigung wegen nicht genehmigter Hundehaltung als rechtswirksam?
- Wie können sich Mieter gegen einen ungerechtfertigten Widerruf der Hundehaltungserlaubnis wehren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Charlottenburg
- Datum: 30.05.2024
- Aktenzeichen: 218 C 243/23
- Verfahrensart: Räumungsklage und Herausgabeklage im Mietrecht
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Beteiligte Parteien:
- Kläger: Trat gemäß § 566 BGB dem Mietverhältnis bei, widerrief am 09.06.2023 die bisher erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung (insbesondere eines Kampfhundes) und forderte daraufhin die Räumung sowie Herausgabe der Wohnung.
- Beklagter: Hält einen Hund, dessen Haltung ihm ursprünglich vom früheren Vermieter gestattet worden war, und setzte die Tierhaltung trotz Widerruf fort.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Streit um die Räumung und Herausgabe eines möblierten Apartments, geregelt durch den Mietvertrag vom 01.09.2018 mit einer aktuellen Kaltmiete von 363,- €. Nachdem der Kläger die Hundehaltung widerrief und eine Frist zur Entfernung des Hundes bis zum 26.06.2023 setzte, mahnte er den Mieter am 27.06.2023 wegen nicht gestatteter Tierhaltung ab.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung einen vertragswidrigen Zustand begründet, der zur Räumung und Herausgabe der Wohnung führen kann.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen.
- Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags erforderlich, sofern nicht die Gegenpartei Sicherheit leistet. Der Streitwert wurde auf 4.356,00 € festgesetzt.
Der Fall vor Gericht
Als erfahrener Gerichtsreporter präsentiere ich Ihnen eine detaillierte Aufbereitung des Urteils des Amtsgerichts Charlottenburg (Az.: 218 C 243/23) vom 30.05.2024. Im Mittelpunkt steht der Vermieterwiderruf einer zuvor erteilten Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes und die daraus resultierende Räumungsklage. Dieser Fall ist besonders relevant für Mieter, die Haustiere halten, insbesondere wenn es sich um als gefährlich eingestufte Hunderassen handelt.
Die Ausgangslage: Mietvertrag, Hundeerlaubnis und der Vermieterwechsel

Der Beklagte hatte seit dem 01.09.2018 ein möbliertes Apartment gemietet. Eine Besonderheit dieses Mietverhältnisses war die explizite Erlaubnis des ursprünglichen Vermieters zur Hundehaltung. Im Laufe der Zeit kam es jedoch zu einem Vermieterwechsel. Der Kläger trat gemäß § 566 BGB in den bestehenden Mietvertrag ein und übernahm damit auch die Rechte und Pflichten des vorherigen Vermieters. Die aktuelle Kaltmiete für das Apartment betrug 363,- €.
Der Streitpunkt: Vermieterwiderruf, Kampfhund und die daraus resultierende Kündigung
Der Kern des Konflikts entzündete sich an der Haltung eines Hundes durch den Beklagten. Der neue Vermieter, der Kläger, widerrief die bestehende Erlaubnis zur Hundehaltung mit einem Schreiben vom 09.06.2023. In diesem Schreiben wurde dem Beklagten insbesondere die Haltung eines Kampfhundes untersagt und die Entfernung des Hundes bis zum 26.06.2023 gefordert. Der Kläger argumentierte, dass es sich bei dem Hund des Beklagten um einen Kampfhund handele, dessen Haltung im Mietobjekt nicht geduldet werden könne.
Nachdem der Beklagte den Hund nicht entfernte, mahnte der Kläger ihn mit Schreiben vom 27.06.2023 wegen nicht gestatteter Tierhaltung ab. Die Situation eskalierte weiter, woraufhin der Kläger mit Schreiben vom 03.08.2023 das Mietverhältnis ordentlich zum 30.11.2023 kündigte. Als Begründung führte er die fortgesetzte Haltung eines Kampfhundes sowie dessen angebliche Verwendung als Druck- und Nötigungsmittel an.
Die Klage: Räumung und Herausgabe der Wohnung
Der Kläger erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Er argumentierte, dass die Haltung eines Kampfhundes ohne seine Zustimmung einen vertragswidrigen Zustand darstelle und die Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. Der Beklagte hingegen bestritt, dass es sich bei seinem Hund um einen Kampfhund handele und dass die Kündigung somit unberechtigt sei.
Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg
Das Amtsgericht Charlottenburg wies die Klage ab. Das Gericht sah die Kündigung des Mietverhältnisses als unberechtigt an.
Die Begründung des Gerichts
Die Begründung des Gerichts ist für Mieter, die Haustiere halten, von besonderem Interesse. Das Gericht argumentierte im Wesentlichen wie folgt:
- Bestand der Erlaubnis: Die ursprüngliche Erlaubnis zur Hundehaltung durch den vorherigen Vermieter war wirksam. Der Kläger war als neuer Vermieter an diese Erlaubnis gebunden.
- Widerrufsgrund: Ein Widerruf der Erlaubnis zur Hundehaltung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein wichtiger Grund vorläge. Ein solcher Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn von dem Hund eine erhebliche Gefährdung für andere Mieter oder das Mietobjekt ausgeht.
- Kampfhund-Eigenschaft: Der Kläger konnte nicht ausreichend nachweisen, dass es sich bei dem Hund des Beklagten tatsächlich um einen Kampfhund im Sinne der einschlägigen Hundeverordnung handelt. Allein die Behauptung des Klägers reichte dem Gericht nicht aus. Es fehlten konkrete Beweise, wie beispielsweise ein Gutachten oder eine behördliche Einstufung des Hundes als Kampfhund.
- Fehlende Gefährdung: Selbst wenn es sich um einen Kampfhund handeln würde, hätte der Kläger darlegen müssen, dass von dem Hund eine konkrete Gefährdung ausgeht. Dies war jedoch nicht der Fall.
- Kein Druckmittel: Die Behauptung des Klägers, der Beklagte setze den Hund als Druck- und Nötigungsmittel ein, konnte das Gericht ebenfalls nicht nachvollziehen. Es fehlten jegliche Anhaltspunkte für diese Behauptung.
Konsequenzen des Urteils
Das Urteil hat zur Folge, dass der Beklagte weiterhin in der Wohnung bleiben darf und seinen Hund behalten darf. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte die Räumung notfalls gerichtlich durchsetzen könnte, allerdings unter Sicherheitsleistung.
Bedeutung für Mieter mit Haustieren
Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Mieter, die Haustiere halten. Es zeigt, dass eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann. Ein Vermieter benötigt einen triftigen Grund, um eine solche Erlaubnis zu widerrufen. Allein der Umstand, dass es sich um einen Kampfhund handelt, reicht nicht aus. Vielmehr muss der Vermieter nachweisen, dass von dem Hund eine konkrete Gefährdung ausgeht.
Rechtliche Einordnung der Kampfhund Haltung
Die rechtliche Einordnung der Kampfhund Haltung ist komplex und von den jeweiligen Hundeverordnungen der Bundesländer abhängig. In vielen Bundesländern gibt es spezielle Regelungen für als gefährlich eingestufte Hunderassen. Diese Regelungen können beispielsweise eine Leinenpflicht, eine Maulkorbpflicht oder eine erhöhte Hundesteuer vorsehen. In einigen Fällen ist die Kampfhund Zucht und Anbieter für Kampfhunde sogar verboten. Mieter, die einen Kampfhund halten möchten, sollten sich daher vorab genau über die geltenden Regelungen informieren.
Fazit: Mieterschutz Hundehaltung
Dieses Urteil stärkt den Mieterschutz Hundehaltung. Es zeigt, dass Vermieter nicht willkürlich die Hundehaltung im Mietvertrag untersagen oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen können. Mieter haben das Recht, ihren Hund in der Wohnung zu halten, solange von dem Tier keine konkrete Gefährdung ausgeht und die einschlägigen Hundeverordnungen eingehalten werden. Der Vermieter und Hundehaltung muss hierbei stets eine ausgewogene Abwägung der Interessen beider Parteien berücksichtigen. Ein Nachweis der Hundehaltung kann hilfreich sein, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern bei der Tierhaltung deutlich. Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann vom Vermieter nicht willkürlich widerrufen werden, sondern bedarf eines „guten Grundes“. Das Gericht betont dabei den besonderen Status von Tieren nach § 90a BGB – sie sind keine Sachen, die einfach „entfernt“ werden können. Pauschale Behauptungen über die Gefährlichkeit eines Hundes reichen nicht aus, um eine Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie als Mieter eine Erlaubnis zur Hundehaltung von Ihrem Vermieter erhalten haben, ist diese auch dann geschützt, wenn die Immobilie den Eigentümer wechselt – der neue Vermieter muss die bestehende Erlaubnis respektieren. Selbst wenn Ihr Hund von anderen als „gefährlich“ eingestuft wird, kann der Vermieter die Erlaubnis nicht einfach zurückziehen. Er muss dafür konkrete und nachweisbare Gründe vorweisen. Die emotionale Bindung zwischen Mensch und Tier wird vom Gericht ausdrücklich anerkannt und geschützt – Ihr Hund gilt rechtlich als Familienmitglied und nicht als Gegenstand.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Klarheit bei Fragestellungen zur Hundehaltung im Mietverhältnis?
In Fragestellungen, bei denen die Hundehaltung im Rahmen des Mietvertrags neu bewertet wird, können sich für Mieter und Vermieter Unsicherheiten ergeben. Besonders wenn vertragliche Zusagen in Frage gestellt oder veränderte Rahmenbedingungen vorliegen, ist es wichtig, den Sachverhalt präzise zu analysieren und die vertraglichen Rechte zu wahren.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie, den konkreten Sachverhalt detailliert zu prüfen und Ihre Interessen sachgerecht abzusichern. Mit einer klar strukturierten und verständlichen Beratung legen wir gemeinsam den Grundstein, um Ihre Situation umfassend zu erfassen und die weiteren rechtlichen Möglichkeiten in einem individuellen Kontext zu beleuchten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der Hundehaltungserlaubnis durch den Vermieter?
Ein Vermieter kann eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung nicht willkürlich widerrufen. Der Widerruf ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe rechtlich zulässig.
Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf
Eine formularvertragliche Vereinbarung, die einen jederzeitigen Widerruf erlaubt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Stattdessen muss der Vermieter konkrete und fundierte Gründe nachweisen, die den Widerruf rechtfertigen.
Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
- Wenn der Hund die Hausbewohner durch übermäßiges Bellen oder aggressives Verhalten belästigt
- Bei nachgewiesenen Allergien von Nachbarn
- Bei erheblichen Schäden am Mietobjekt
- Bei wiederholter Verschmutzung von Gemeinschaftsflächen durch Hundekot
Durchführung des Widerrufs
Wenn triftige Gründe vorliegen, muss der Vermieter:
- Den Widerruf schriftlich aussprechen und die Gründe konkret benennen
- Eine angemessene Frist zur Entfernung des Hundes setzen
- Bei normalen Fällen mindestens zwei Monate Frist gewähren
- Bei schwerwiegenden Vorfällen, wie einem Beißvorfall, kann die Frist auf eine Woche verkürzt werden
Rechtliche Besonderheiten
Natürliche Lebensäußerungen eines Hundes, wie gelegentliches Bellen beim Verlassen der Wohnung, rechtfertigen keinen Widerruf. Der Vermieter muss nachweisen können, dass die Störungen über das normale Maß hinausgehen.
Wenn der Vermieter zu lange mit dem Widerruf wartet, kann dies als stillschweigende Duldung ausgelegt werden. Daher sollte er bei Kenntnis von Störungen zeitnah handeln.
Welche Rechte hat ein Mieter nach einem Vermieterwechsel bezüglich der bestehenden Hundehaltungserlaubnis?
Der neue Vermieter ist an die bestehende Hundehaltungserlaubnis gebunden, da im Mietrecht der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ nach § 566 BGB gilt. Dies bedeutet, dass der neue Eigentümer in den bestehenden Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten eintritt.
Fortbestand der Erlaubnis
Wurde die Hundehaltung vom vorherigen Vermieter ausdrücklich erlaubt oder über längere Zeit geduldet, muss der neue Vermieter diese Genehmigung respektieren. Eine nachträgliche Untersagung der Hundehaltung ist nicht ohne weiteres möglich.
Grenzen der Erlaubnis
Der neue Vermieter kann die bestehende Hundehaltungserlaubnis nur in besonderen Ausnahmefällen widerrufen. Dies ist möglich bei:
- Erheblichen Beeinträchtigungen des Hausfriedens durch den Hund
- Mehrmaligen Verstößen gegen die Hausordnung
- Nicht artgerechter Tierhaltung
- Konkreten Gefährdungen anderer Hausbewohner
Dokumentation und Beweissicherung
Wenn die Hundehaltung bisher nur mündlich gestattet wurde, ist es ratsam, dass Sie die langjährige Duldung durch den vorherigen Vermieter dokumentieren können. Eine schriftliche Genehmigung bietet die beste Absicherung.
Der neue Vermieter darf die Hundehaltung nicht als Druckmittel für andere Zwecke, wie etwa einen vorzeitigen Auszug, missbrauchen. Auch bei einer Eigenbedarfskündigung bleibt die Hundehaltungserlaubnis bis zum Ende des Mietverhältnisses bestehen.
Welche Nachweise muss ein Vermieter erbringen, um die Gefährlichkeit eines Hundes zu belegen?
Die Einstufung eines Hundes als gefährlich kann bereits nach einem einzigen schweren Beißvorfall erfolgen. Für den Vermieter ergeben sich mehrere Möglichkeiten, die Gefährlichkeit eines Hundes nachzuweisen:
Dokumentation von Vorfällen
Der Vermieter muss konkrete Vorfälle nachweisen, die die Gefährlichkeit des Hundes belegen. Dazu gehören:
- Wenn der Hund andere Mieter oder Besucher verletzt hat
- Wenn der Hund häufig stark und störend bellt und Nachbarn nachweislich verängstigt
- Wenn der Hausfrieden durch die Tierhaltung erheblich beeinträchtigt wird.
Behördliche Einstufung
Eine behördliche Einstufung als gefährlicher Hund erfolgt grundsätzlich schriftlich und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Wenn der Hund bereits von den Behörden als gefährlich eingestuft wurde, kann der Vermieter diese Einstufung als Nachweis verwenden.
Listenhunde
Bei Listenhunden muss der Vermieter keine weiteren Nachweise für die Gefährlichkeit erbringen. Die Einstufung als Listenhund in einem Bundesland kann bereits ausreichen, auch wenn der Hund in einem anderen Bundesland gehalten wird.
Dokumentation von Verstößen
Der Vermieter muss mehrmalige Verstöße gegen die Hausordnung dokumentieren. Dies können sein:
- Regelmäßige Ruhestörungen durch Bellen
- Sauberkeitsprobleme im Hausflur oder Gemeinschaftsgarten
- Schäden an der Immobilie
Die Dokumentation sollte zeitnah erfolgen, da ein zu langes Zögern als stillschweigende Duldung ausgelegt werden kann.
Ab wann gilt eine Kündigung wegen nicht genehmigter Hundehaltung als rechtswirksam?
Eine Kündigung wegen nicht genehmigter Hundehaltung wird erst nach einer vorherigen Abmahnung rechtswirksam. Die Wirksamkeit der Kündigung setzt dabei mehrere formale Voraussetzungen voraus:
Formale Anforderungen
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam und muss schriftlich wiederholt werden. Der Kündigungsgrund muss in dem Schreiben konkret benannt werden.
Erforderliche Voraussetzungen
Ein Vermieter muss für eine wirksame Kündigung nachweisen können, dass:
- Die Hundehaltung nicht vertragsgemäß ist
- Eine Abmahnung erfolgt ist
- Der Mieter trotz Abmahnung das störende Verhalten fortsetzt
- Die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist
Unterscheidung der Kündigungsarten
Bei nicht genehmigter Hundehaltung sind zwei Kündigungsarten möglich:
Fristlose Kündigung: Diese ist nur wirksam, wenn von dem Hund konkrete und akute Beeinträchtigungen ausgehen und eine schuldhafte Störung des Hausfriedens vorliegt. Die bloße ungenehmigte Hundehaltung reicht dafür nicht aus.
Ordentliche Kündigung: Diese ist bei einer nicht genehmigten Hundehaltung möglich, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Die gesetzliche Kündigungsfrist muss dabei eingehalten werden.
Besonderheiten bei Kampfhunden
Bei der Haltung von Kampfhunden gelten strengere Maßstäbe. Hier kann der Vermieter nach erfolgloser Abmahnung die sofortige Entfernung des Hundes verlangen. Die Haltung eines Kampfhundes in einem Mehrfamilienhaus stellt dabei einen sachlichen Grund für ein Verbot dar.
Wie können sich Mieter gegen einen ungerechtfertigten Widerruf der Hundehaltungserlaubnis wehren?
Ein ungerechtfertigter Widerruf der Hundehaltungserlaubnis ist unwirksam. Eine einmal erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann nicht einseitig ohne wichtigen Grund widerrufen werden.
Rechtliche Ausgangssituation
Der Widerruf einer Hundehaltungserlaubnis ist nur bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Solche Gründe können sein:
- Erhebliche Störungen durch ständiges Bellen
- Aggressive Verhaltensweisen des Hundes
- Nachgewiesene Gefährdung von Nachbarn
- Erhebliche Beschädigung der Mietsache
Konkrete Handlungsmöglichkeiten
Wenn der Vermieter die Hundehaltung ungerechtfertigt widerruft, können Sie den Hund zunächst weiter in der Wohnung behalten. Eine formularvertragliche Vereinbarung, die einen jederzeitigen Widerruf erlaubt, ist unwirksam.
Der Vermieter muss bei einem Widerruf fundierte Gründe nachweisen und eine umfassende Interessenabwägung vornehmen. Bloße Vermutungen oder unbegründete Beschwerden reichen nicht aus.
Juristische Gegenwehr
Bei einem ungerechtfertigten Widerruf stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung:
Sie können der Aufforderung zur Entfernung des Hundes schriftlich widersprechen. Dabei sollten Sie darlegen, dass keine wichtigen Gründe für einen Widerruf vorliegen.
Sollte der Vermieter auf seinem unberechtigten Widerruf bestehen, können Sie sogar von Ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch machen, da der Vermieter Ihnen den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache teilweise entzieht.
Bei einem Rechtsstreit muss der Vermieter beweisen, dass tatsächlich erhebliche Störungen oder andere wichtige Gründe vorliegen. Eine bloße Behauptung von Störungen reicht nicht aus.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Räumungsklage
Eine gerichtliche Klage des Vermieters gegen den Mieter mit dem Ziel, die vermietete Wohnung zurückzuerhalten. Der Vermieter muss dafür einen wichtigen Grund nachweisen, der den Mieter zur Räumung verpflichtet. Die rechtliche Grundlage findet sich in §§ 546, 985 BGB.
Beispiel: Ein Vermieter kann eine Räumungsklage erheben, wenn der Mieter trotz Kündigung die Wohnung nicht verlässt oder erheblich gegen den Mietvertrag verstößt.
Kampfhund
Ein Hund, der aufgrund seiner Rasse oder seines Verhaltens als besonders gefährlich eingestuft wird und daher speziellen gesetzlichen Regelungen unterliegt. Die Definition und Einstufung ist in den Hundeverordnungen der Bundesländer geregelt.
Beispiel: Als Kampfhunde gelten oft Rassen wie Pit Bull Terrier oder American Staffordshire Terrier, für die besondere Haltungsauflagen bestehen.
Vermieterwiderruf
Die einseitige Rücknahme einer zuvor erteilten Erlaubnis durch den Vermieter. Ein Widerruf muss sachlich begründet sein und darf nicht willkürlich erfolgen. Die Wirksamkeit richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Abmahnung
Eine förmliche Warnung des Vermieters an den Mieter wegen Vertragsverletzungen. Sie muss die konkrete Pflichtverletzung benennen und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Die Abmahnung ist nach § 543 Abs. 3 BGB meist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung.
Sicherheitsleistung
Ein Geldbetrag oder eine andere Sicherheit, die bei Gericht hinterlegt wird, um mögliche Schäden oder Ansprüche der Gegenseite abzusichern. Sie ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt und dient als Schutz vor finanziellen Nachteilen.
Beispiel: Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit eines Urteils muss oft 110% der Streitsumme als Sicherheit hinterlegt werden.
Streitwert
Der vom Gericht festgesetzte Geldwert des Streitgegenstands, der für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten maßgeblich ist. Er orientiert sich bei Mietstreitigkeiten oft an der Jahresmiete oder dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 546 Abs. 1 BGB (Rückgabepflicht): Der Mieter muss die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Die Rückgabepflicht setzt eine wirksame Beendigung des Mietvertrags voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Eine Rückgabepflicht besteht nur, wenn die Kündigung des Vermieters wegen der Hundehaltung rechtlich wirksam war.
- § 573 Abs. 1 BGB (Ordentliche Kündigung): Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Das bloße wirtschaftliche Interesse des Vermieters reicht nicht aus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Vermieter musste ein berechtigtes Interesse an der Kündigung wegen der Hundehaltung nachweisen.
- § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Kündigungsgrund): Eine schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters dar. Die Pflichtverletzung muss von gewissem Gewicht sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fortgesetzte Hundehaltung trotz Widerrufs der Erlaubnis müsste eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen.
- § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete): Bei Verkauf der vermieteten Wohnung tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Vermieters in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein. Bestehende Vereinbarungen bleiben wirksam. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Vorvermieter erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung blieb auch gegenüber dem neuen Eigentümer wirksam.
Das vorliegende Urteil
AG Charlottenburg – Az.: 218 C 243/23 – Urteil vom 30.05.2024
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