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Verschuldensunabhängige Haftung unter Mietern

OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 294/20 – Beschluss vom 13.09.2021

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der auf den 26. Oktober 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 176.644,41 festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wasserschadens in den Therapieräumen seiner Versicherungsnehmer, der Firmen … Die von den Versicherungsnehmern gemieteten Räume befinden sich im 2. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in der … Straße in … Über diesen Räumlichkeiten befinden sich die Mieträume des Beklagten, der dort seine internistische Arztpraxis betreibt. Die Versicherungsnehmer unterhalten beim Kläger jeweils eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung.

In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2015 bis 28. Dezember 2015 drang aus den Räumlichkeiten des Beklagten Wasser in die Räume der Versicherungsnehmer. Das Wasser entwich dem Zuleitungsschlauch zu einem Wasseraufbereitungsgerät des Modells „…“. Dieses Gerät hatte der Beklagte um das Jahr 2000 von einem Sanitärinstallationsfachbetrieb einbauen lassen. Es soll der Reinigung des Trinkwassers aus öffentlichen Leitungsnetzen dienen, indem es unerwünschte Schadstoffe entfernt, die Wasserqualität kontinuierlich überprüft und eine Wasserreinigung „nach dem Vorbild der Natur“ vornimmt. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage wurde das eindringende Wasser nicht zeitnah festgestellt. Es gelangte durch eine Öffnung im Boden der Praxis des Beklagten in die Räume der Versicherungsnehmer und richtete dort u.a. Schäden an den Decken, den Böden sowie dem Mobiliar an. Aufgrund der Sanierungsarbeiten konnten die Räume – so die Behauptung des Klägers – bis zum 11. April 2016 nicht genutzt werden.

Der Beklagte unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der … Diese wies mit Schreiben vom 13. Januar 2017 die Einstandspflicht des Beklagten für die entstandenen Schäden zurück.

Der Kläger hat behauptet, der in das Wasseraufbereitungsgerät eingebaute Schlauch sei porös geworden und geborsten, was zum kontinuierlichen Wasseraustritt geführt habe. Da dies 17 Jahre nach dem Einbau erfolgt sei, handele es sich nicht um einen Materialfehler, sondern um einen altersbedingten Verschleiß bzw. eine Materialermüdung, mit der zu rechnen war. Er hat gemeint, der Beklagte habe gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Wasseranschluss habe unter permanentem Druck gestanden. Das Wasser sei während Abwesenheitszeiten nicht abgestellt worden. Auch in den Weihnachtsferien habe keine Kontrolle stattgefunden. Der Beklagte hätte einen Aquastopp bzw. einen Leckwassermelder einbauen lassen müssen, dann wäre allenfalls eine geringe Wassermenge ausgetreten. Des Weiteren habe der Beklagte es versäumt, den Schlauch in regelmäßigen Abständen fachmännisch kontrollieren zu lassen.

Weiter hat der Kläger behauptet, seinen Versicherungsnehmern seien Schäden in Höhe der geltend gemachten Klageforderung entstanden, für die er aufgekommen sei. Hierzu hat er näher vorgetragen.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 176.644,41 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, der Grund für den Wasseraustritt sei ungeklärt. Weder sei das Ventil defekt gewesen, noch habe sich der Anschluss gelöst. Der Schlauch sei nicht altersschwach gewesen, vielmehr sei er an einer Stelle aus unbekannten Gründen gebrochen. Es handele sich bei dem Wasseraufbereiter um ein einfaches Küchengerät, welches er fachmännisch habe installieren lassen. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sei er verpflichtet gewesen, die Anlage einer nachfolgenden Wartung bzw. Inspektion zu unterziehen. Eine Aquastoppeinrichtung sei für derartige Geräte weder vorgeschrieben noch üblich. Das Gerät sei nicht mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler zu vergleichen. Eine regelmäßige Wartung des Geräts sähe auch die Anleitung des Herstellers nicht vor.

Nach Anhörung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2020 (GA 126-129) hat das Landgericht mit seinem am 27. Mai 2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen (GA 138-151). Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Juni 2020 zugestellt (GA 170). Hiergegen richtet sich seine am 8. Juni 2020 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 172-173). Diese hat er mit einem am 3. August 2020 (Montag) beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet (GA 177ff.).

Der Kläger rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die landgerichtliche Würdigung. Er meint, der Schlauch sei einem permanenten Wasserdruck ausgesetzt gewesen, was durchaus vergleichbar mit dem Betrieb einer Wasch- oder Spülmaschine sei. Ergangene Rechtsprechung zu Fällen, in denen derartige Geräte Wasserschäden verursacht hätten, sei heranzuziehen. Der konkrete Wasserdruck der jeweiligen Geräte sei unerheblich. Da das Gerät regelmäßige Spülungen ausführe, seien die Schläuche einem Verschleiß ausgesetzt und könnten brüchig werden. An deren Sicherheit seien deshalb hohe Anforderungen zu stellen. Eine Aquastoppeinrichtung habe der Beklagte nicht angebracht. Dadurch und durch die unterlassene fachmännische Untersuchung über einen Zeitraum von 17 Jahren habe er gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Auch einem Laien hätte sich aufdrängen müssen, dass aufgrund des Alters des Geräts und des fehlenden Leckageschutzes jederzeit Wasser austreten könne.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 176.644,41 nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der Grund für den Wasseraustritt sei letztlich ungeklärt. Er habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, denn das Gerät müsse entsprechend der Herstelleranleitung bei ständigem Wasserdruck betrieben werden. Ansonsten träte ein Defekt an der Membran auf. Die von Wasch- und Spülmaschinen ausgehenden Gefahren seien damit nicht vergleichbar. Zu einer Wartung bzw. fachkundigen Überprüfung habe kein Anlass bestanden. Die Schlauchwände seien sehr fest und bedürften keiner Wartung.

Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).

Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass er auf ihn gem. § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Ansprüche seiner Versicherungsnehmer nicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB stützen kann. Diese Regelung ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, denn das Wasser ist nicht von einem anderen Grundstück eingedrungen, sondern von einem Grundstücksteil in einen anderen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2003 – V ZR 180/03; Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 137/11, Rn. 9).

2. Mangels einer vertraglichen Beziehung der Versicherungsnehmer des Klägers zum Beklagten kommt für eine Haftung auf Schadensersatz allein ein verschuldensabhängiger Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Ein solcher ist im Ergebnis jedoch zu verneinen. Dem Beklagten ist keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 223/05, Rn. 12; vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05; vom 8. November 2005 – VI ZR 332/04 und vom 15. Juli 2003 – VI ZR 155/02, jeweils m. w. N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre unrealistisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann reicht es jedoch anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006, aaO mwN). Dabei sind Sicherungsmaßnahmen umso eher zumutbar, je größer die Gefahr und die Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung sind (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 2006, aaO; vom 5. Oktober 2004 – VI ZR 294/03). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rn. 9; siehe auch Senat, Beschluss vom 7. November 2014 – I-24 U 155/14, Rn. 25). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 3.Juni 2008 – VI ZR 223/07, Rn. 9 mwN).

Gemessen an diesen Anforderungen ist dem Beklagten keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen. Unstreitig hat er das Gerät entsprechend einer vom Hersteller empfohlenen Anschlussvariante von einem Fachbetrieb installieren lassen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der in dem Benutzerhandbuch (S. 7, GA 97) vorgesehene Anschluss über ein Wasserabsperrventil mit Rückflussverhinderer und Rohrbelüfter in dieser Weise erfolgt ist. Der Rohwasserzulauf aus dem Wassernetz wird durch ein Magnetventil freigegeben (S. 10, GA 98R), eine Trennung des Geräts kann bei offener Wasserzufuhr vom Wasserleitungsnetz erfolgen (S. 14, GA 100R). Eine regelmäßige Wartung ist ausweislich des Benutzerhandbuchs (GA 94ff.) nicht vorgesehen. Vielmehr wird das System als „praktisch wartungsfrei“ angegeben (bis auf das gelegentliche Reinigen des mechanischen Vorfilters und des Wechsels der Aktivkohlefilterpatrone, vgl. S. 28 des Handbuchs, GA 107). Mithin wurde eine Wartung durch den Beklagten auch nicht versäumt. Das Gerät ist vielmehr darauf ausgelegt, durchgehend betrieben zu werden, denn die Anleitung weist ausdrücklich mehrfach darauf hin, dass es „nach Erstinbetriebnahme ständig an Wasser – und Stromzufuhr angeschlossen sein“ muss bzw. „Das Wasseraufbereitungsgerät muss wegen des automatischen Spülsystems unbedingt immer am Wasser und Strom angeschlossen sein!“ (S. 7, GA 97; Hervorhebung durch den Senat; siehe auch S. 11, GA 99). Wird das Gerät gleichwohl mehr als 8 Tage von der Strom- oder Wasserzufuhr getrennt, sind näher bezeichnete Maßnahmen zu ergreifen, weil ansonsten eine „Zerstörung des Umkehrosmose-Moduls“ eintreten kann. Bei einer vollständigen Abschaltung über 14 Tage ohne zwischenzeitliche Wasserzufuhr sind die RO-Membrane und der Aktivkohlefilter auszubauen (S. 12, GA 99R). Daraus ist zu folgern, dass das Gerät von Seiten des Herstellers auf einen Dauerbetrieb unter durchgehender Verbindung mit dem Wassernetz ausgelegt ist, diese Verbindung auch durch mehrere Vorrichtungen gesichert ist und das Gerät nicht dem Druck des Wassernetzes ausgesetzt ist. Für den Beklagten ergaben sich jedenfalls aufgrund des Benutzerhandbuchs keinerlei Hinweise darauf, dass nach der Inbetriebnahme eine Wartung bzw. sonstige Überprüfung durchzuführen war bzw. zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, z.B. durch einen Aquastopp, zu ergreifen sein würden. Vielmehr konnte er von einem wartungsfreien Dauerbetrieb ohne zusätzliche Sicherheitsvorkehrungen ausgehen.

Entsprechendes gilt für den Schlauch, aus dem das Wasser ausgetreten ist. Anhaltspunkte für den Bedarf einer regelmäßigen Überprüfung oder die Möglichkeit einer Materialermüdung auch bei längerem Gebrauch (hier mehr als 17 Jahre) lassen sich dem Benutzerhandbuch nicht entnehmen. Der Beklagte hatte auch ansonsten keine Anhaltspunkte, dass von dem Gerät eine Gefährdung ausgehen könnte. Wie er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am 6. Mai 2020 angab, verfügen er und seine Ehefrau zuhause über ein vergleichbares Gerät, zudem betreibt seine Ehefrau ein solches in ihrer eigenen Praxis. Diese Geräte seien 10 Jahre früher angeschafft worden und funktionierten (nach wie vor) einwandfrei (Protokoll S. 2, GA 127).

Es darf bei Beurteilung von Verkehrssicherungspflichten auch nicht erwartet werden, dass dieses Schlauchteil, weil es wie nahezu jedes Bauteil einem Verschleiß unterworfen ist, deshalb per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen war. Denn solches hätte letztlich zur Konsequenz, dass sämtliche Geräte bzw. Geräteteile, von denen die abstrakte Gefahr einer Schadensverursachung ausgehen kann, hinsichtlich der Verschleißteile in Abständen kontrolliert werden müssten. Derartig hohe Anforderungen wären indes überzogen, denn ein nahezu jedes Risiko ausschließendes Verhalten ist nicht gefordert. Nicht jede nur denkbare Gefährdung löst eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 185/84, Rn. 9 am Ende).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Wasseraufbereitungsgerät nicht mit einer Waschmaschine oder einem Geschirrspüler zu vergleichen, bei denen in der Rechtsprechung beim Platzen eines Schlauchs teilweise die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angenommen wird. Die Vorrichtungen des Anschlusses des Wasseraufbereitungsgeräts (Sicherheitsschnellanschlüsse, die gewährleisten, dass das Gerät bei offener Wasserzufuhr vom Wasserleitungsnetz genommen werden kann, S. 14 der Anleitung, GA 100R) verhindern, dass es durchgehend dem Wasserdruck und etwaigen Schwankungen des Wassernetzes ausgesetzt ist. Hierdurch unterscheidet es sich von einer Waschmaschine, deren Schlauch ständig hohem Wasserdruck ausgesetzt ist, sofern die Zufuhr nicht abgestellt wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 – VI ZR 185/84, Rn. 9; OLG Hamm, Urteil vom 27. März 1984 – 27 U 433/83, Rn. 8; LG Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012 – 9 O 762/10, Rn. 23; LG Hamburg, Urteil vom 27. März 1985 – 2 O 97/84, Rn. 8). Der Wasserdruck sorgt einerseits dafür, dass die ihm ausgesetzten Teile stärker beansprucht werden und zudem kann durch ihn ein Abgleiten des Schlauchs von der Anschlussstelle mit anschließendem Wasseraustritt herbeigeführt werden (vgl. hierzu LG Essen, Urteil vom 20. November 2007 – 12 O 375/05, Rn. 2 f.). Entsprechendes gilt für Spülmaschinen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Oktober 1995 – 2 U 135/95, Rn. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 1988 – 4 U 232/87, Rn. 35). Beim Betrieb solcher Geräte wird bereits ein Verlassen der Wohnung von länger als einer (vgl. LG Osnabrück, Urteil vom 20. April 2012 – 9 O 76/10) oder zwei Stunden ohne Absperren der Zuleitung als grob fahrlässig angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Oktober 1995, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 1984 – 12 U 173/86).

Derartigen Sorgfaltsanforderungen musste sich der Beklagten aufgrund der Verschiedenartigkeit der Geräte nicht unterwerfen. Es ist auch nicht feststellbar, dass er fahrlässig Maßnahmen zur Verkehrssicherung versäumt hat. Er durfte sich auf die Befolgung der Anweisungen des Handbuchs verlassen und davon ausgehen, das Erforderliche zum sicheren Betrieb des Geräts getan zu haben. Eine Wartung des Geräts war laut dem Hersteller nicht vorgesehen, jedenfalls nicht hinsichtlich des Schlauchs oder anderer Komponenten, die einen Wasseraustritt ermöglichen könnten. Zudem verfügt das Gerät ein Magnetventil, bei welchem es sich um ein elektronisches Gerät zur Verhinderung eines Wasseraustritts handelt (vgl. hierzu KG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 21 U 81/14, Rn. 26; siehe auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Aquastop). Dieses und andere Schutzvorrichtungen (z.B. die genannten Sicherheitsschnellanschlüsse) durften aus Sicht des Beklagten als Nutzers dafür Sorge tragen, dass ein bestimmungswidriger Wasseraustritt verhindert wird. Es kann also nicht, wie der Kläger dies darstellen will, davon ausgegangen werden, dass der Wasseraufbereiter und damit auch der Schlauch ohne irgendeinen Schutz dem durchgehenden Druck des Wassernetzes ausgesetzt war. Zudem existieren gesetzliche Regelwerke (z.B. DIN-Normen; Unfallverhütungsvorschriften etc.), welche Schutz vor gefahrträchtigen Vorfällen bieten sollen.

Auch wenn Wasseraufbereitungsgeräte hinsichtlich ihrer Verbreitung zweifellos deutlich hinter den in nahezu jedem Haushalt vorzufindenden Waschmaschinen und den ebenfalls weit verbreiteten Geschirrspülern zurückbleiben, so sind in der Rechtsprechung keine Fälle veröffentlicht, in denen durch ein solches Gerät Wasserschäden hervorgerufen wurden. Weder unter dem Begriff „Wasseraufbereitungsgerät“ noch unter dem Herstellernamen „…“ ließen sich bei einer Recherche etwaige Nachweise auffinden. Auch der Kläger, der als Versicherer hierzu Erkenntnisse haben könnte, trägt nichts Dahingehendes vor.

III.

Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 – 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).

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