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Vertragswidriger Mietgebrauch – Aufstellung eines Pavillons auf einer Terrasse

AG Spandau – Az.: 6 C 281/12 – Urteil vom 01.10.2012

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Pavillon von der Terrasse ihrer Wohnung im Hause … in … Berlin zu entfernen.

2. Die Beklagen tragen die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1000,00EUR abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 3000,00 EUR leistet.

Tatbestand

Die Beklagten mieteten von dem Kläger mit schriftlichem Vertrag vom  25. Juni 2009 eine im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss des Hauses … gelegene Wohnung, zu der u.a. eine größere Terrasse im ersten Obergeschoss gehört. Auf dieser Terrasse stellen sie – jedenfalls in der Zeit von Mai bis September – einen Pavillon auf, der aus einem Gestell aus Stahlrohren besteht, die am Dach und an den Seiten mit Stoff bespannt werden können.  In § 15 („Bauliche Veränderungen durch den Mieter“) des Mietvertrages heißt es:

1. Um- und Einbauten

Sämtliche Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen an der Mietsache darf der Mieter nur vornehmen, wenn er zuvor eine ausdrückliche Zustimmung des Vermieters eingeholt hat. Dies gilt nicht für den Gebrauch der Wohnung im Rahmen des Üblichen und soweit die Auswirkungen auf die Mietsache nur unerheblich sind.

Der Kläger forderte die Beklagte erfolglos zur Beseitigung des Pavillons auf. Sein Begehren verfolgt er nunmehr mit der Klage weiter.

Er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen auf ihrer Terrasse in ihrer Wohnung im Hause … , Berlin, aufgestellten Pavillon zu entfernen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Beklagten sind gemäß § 541 BGB verpflichtet, den Pavillon von ihrer Terrasse zu entfernen. Die Aufstellung des Pavillons ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Nach § 15 bedürfen die Beklagten für alle Um-, An- und Einbauten oder Veränderungen der Zustimmung des Klägers. Um eine solche von der Vertragsklausel erfasste Maßnahme handelt es sich auch bei der Aufstellung eines Pavillons; hieran ändert weder der Umstand etwas, dass der Pavillon mit der Mietsache nicht fest verbunden ist, noch die Behauptung der Beklagten, der Pavillon sei nur in den Sommermonaten aufgestellt (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 12.

April 2012 – 10 C 456/11 [GE 2012, 691]). Die Zustimmung des Klägers ist auch nicht gem. Satz 2 der Vertragsklausel entbehrlich: Die Aufstellung eines Pavillons auf einer Terrasse im ersten Obergeschoss eines Hauses hält sich nicht im Rahmen des Üblichen; die Auswirkungen auf die Mietsache sind  wegen der deutlichen Veränderung des Erscheinungsbildes auch nicht nur unerheblich.

Auf die fehlende Zustimmung könnte sich der Kläger allerdings dann nicht berufen, wenn er verpflichtet wäre, der Aufstellung des Pavillons zuzustimmen. Das Ermessen des Vermieters ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden; dieser Grundsatz gebietet es, dass der Vermieter dem Mieter nicht ohne triftigen und sachbezogenen Grund Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04 Rdnr. 14 [WuM 2007,381]). Voraussetzung hierfür ist indessen, dass die Belange des Vermieters nur unerheblich beeinträchtigt werden (BGH a.a.O.).  So liegen die Dinge hier nicht. Es ist anerkannt, dass nicht nur Substanzverletzungen den Vermieter zur Versagung der Erlaubnis berechtigen, sondern auch nicht lediglich geringfügige optisch-ästhetische Veränderungen (BGH a.a.O.; Eisenschmid in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 Rdnr. 265; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Anm. VI 77).

Diese Voraussetzungen sind bereits erfüllt, wenn der Mieter ein sichtbares Katzennetz anbringt (vgl. Eisenschmid a.a.O.; AG Neukölln a.a.O.;  AG Wiesbaden, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 93 C 3460/99 [NJW-RR 2001, 1031]; zur ähnlichen Problematik bei der Wohnungseigentümergemeinschaft: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. März 1998 – 3 W 44/98 [NZM 1998, 376]). Für eine ungleich auffälligere Konstruktion wie die hier in Rede stehende kann nichts anderes gelten. Der von den Beklagten herangezogene Vergleich mit einem Sonnenschirm geht fehl: Ein Sonnenschirm wird üblicherweise nach dem jeweiligen Gebrauch zusammengeklappt oder sogar vollständig demontiert; er beeinflusst deshalb das Erscheinungsbild des Anwesens deutlich geringer als ein jedenfalls über mehrere Monate aufgestellter Pavillon und dürfte deshalb unter die Ausnahmeklausel des § 15 Satz 2 des Mietvertrages fallen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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