Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Verwalterpflichten: Herausforderungen beim Forderungsmanagement in Eigentümergemeinschaften
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche grundlegenden Pflichten hat ein WEG-Verwalter bei der Eintreibung von Hausgeldrückständen?
- Wie ist die Haftung bei Hausgeldrückständen zwischen Alt- und Neueigentümer geregelt?
- Welche Befugnisse hat der WEG-Verwalter bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen?
- Welche Rolle spielt die Eigentümerversammlung bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen?
- Wie können sich Eigentümer gegen unrechtmäßige Forderungen des Verwalters wehren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Stuttgart
- Datum: 04.05.2023
- Aktenzeichen: 19 S 34/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht)
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Ihr Anliegen war es, dass die Beklagte, als Verwalterin der WEG, bestimmte Hausgeldzahlungen hätte einfordern müssen. Sie verlangte Schadensersatz wegen der ausbleibenden Geldeintreibungen und der Vollstreckungsmaßnahmen.
- Beklagte: Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ihr Argument war, dass sie keine Pflicht verletzt habe, da bestehende Verpflichtungen die GdWE schützen und keine Schutzpflicht gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern, wie der Klägerin, bestehen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin forderte, dass die Beklagte als Verwalterin der WEG, Hausgeldrückstände vom Voreigentümer hätte anfordern müssen. Die Klägerin verlangte außerdem Schadensersatz wegen der von der Beklagten eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
- Kern des Rechtsstreits: Der Schlüsselpunkt war, ob die Beklagte als Verwalterin eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen hatte, indem sie die Hausgeldrückstände nicht eingetrieben und Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde einstimmig zurückgewiesen. Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg.
- Begründung: Die Beklagte hatte keine Pflichtverletzung begangen. Die Verpflichtungen aus der Verwaltung richteten sich primär an die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht an einzelne Mitglieder. Des Weiteren waren alle Maßnahmen durch Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gedeckt.
- Folgen: Die Klägerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil unterstreicht, dass Verwaltungsverträge Verpflichtungen gegenüber der ganzen Gemeinschaft und nicht gegenüber Einzelpersonen haben können.
Verwalterpflichten: Herausforderungen beim Forderungsmanagement in Eigentümergemeinschaften
In einer Eigentümergemeinschaft obliegt es dem Verwalter, für eine ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen. Dazu zählt auch das Forderungsmanagement, insbesondere im Hinblick auf die Beitragsforderungen an säumige Wohnungseigentümer, die regelmäßig Hausgeld zahlen müssen. Diese finanziellen Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die laufenden Verwaltungskosten und Instandhaltungsmaßnahmen zu decken und die Gemeinschaft handlungsfähig zu halten.
Kommen Eigentümer ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verwalter in der Pflicht, Zahlungsaufforderungen und gegebenenfalls eine Mahnung auszusprechen. Verstöße gegen das WEG-Recht können ernsthafte Folgen nach sich ziehen, auch in Fällen von Insolvenz eines Eigentümers. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall näher betrachtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Rahmenbedingungen in solchen Situationen verdeutlicht.
Der Fall vor Gericht
WEG-Verwalterin durfte Hausgeldrückstände bei Eigentümerin eintreiben
Das Landgericht Stuttgart hat in einem wegweisenden Fall die Rechte und Pflichten von WEG-Verwaltern bei der Eintreibung von Hausgeldrückständen klargestellt. Eine Wohnungseigentümerin hatte die Verwalterin auf Schadensersatz verklagt, weil diese Hausgeldrückstände aus dem Jahr 2014 nicht beim Voreigentümer eingefordert hatte.
Haftung für Hausgeldrückstände nach Eigentumserwerb
Die Klägerin wurde zur Zahlung von Hausgeldrückständen in Höhe von 7.519,84 Euro aus dem Jahr 2014 verurteilt, wovon sie einen Teilbetrag von 3.712,37 Euro von der beklagten Verwalterin als Schadensersatz forderte. Sie argumentierte, die Verwalterin hätte diese Beträge beim Voreigentümer eintreiben müssen. Das Landgericht Stuttgart bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtsgerichts Besigheim und wies die Berufung der Klägerin zurück.
Rechtliche Beziehung zwischen Verwalter und Eigentümern
Das Gericht stellte klar, dass der Verwaltervertrag nicht zwischen dem Verwalter und den einzelnen Eigentümern, sondern zwischen dem Verwalter und dem Verband der Wohnungseigentümer besteht. Die Pflicht des Verwalters, Hausgeldzahlungen einzufordern, dient dem Schutz der Wohnungseigentümergemeinschaft vor einer finanziellen Unterdeckung. Bei einem Eigentumsübergang haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner für die Kosten.
Vollstreckungsmaßnahmen waren rechtmäßig
Die Verwalterin hatte auch rechtmäßig gehandelt, als sie eine Anwaltskanzlei mit Vollstreckungsmaßnahmen beauftragte. Diese Maßnahme war durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.04.2017 gedeckt, der ein Mandat zur gerichtlichen Eintreibung der Außenstände vorsah. Das Gericht stellte fest, dass der Begriff „Eintreibung“ auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen umfasst, die zum tatsächlichen Geldeingang führen.
Keine Pflicht zur vorrangigen Inanspruchnahme des Voreigentümers
Das Gericht betonte, dass sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz keine Verpflichtung des Verwalters ergibt, die Kosten zunächst beim Veräußerer geltend zu machen. Eine solche Pflicht würde der Verpflichtung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft widersprechen. Die Verwalterin hatte ihre gesetzlichen Pflichten erfüllt, indem sie die ausstehenden Zahlungen bei der aktuellen Eigentümerin einforderte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass WEG-Verwalter nicht verpflichtet sind, ausstehende Hausgelder zuerst beim Voreigentümer einzutreiben, sondern diese direkt beim aktuellen Eigentümer geltend machen können. Der Verwaltervertrag besteht ausschließlich zwischen dem Verwalter und der Eigentümergemeinschaft, nicht mit einzelnen Eigentümern. Die Pflicht zur Eintreibung von Hausgeldern dient dem Schutz der Gemeinschaft vor finanzieller Unterdeckung, wobei bei Eigentumswechsel sowohl alter als auch neuer Eigentümer als Gesamtschuldner haften.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Käufer einer Eigentumswohnung müssen Sie besonders aufmerksam sein und vor dem Kauf die Höhe möglicher Hausgeldrückstände beim Verwalter erfragen, da Sie auch für Altschulden des Vorbesitzers haften können. Der WEG-Verwalter darf diese Beträge direkt von Ihnen einfordern, ohne zuvor den Verkäufer in Anspruch nehmen zu müssen. Sollten Hausgelder nicht gezahlt werden, kann der Verwalter mit Zustimmung der Eigentümerversammlung auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten, einschließlich Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche grundlegenden Pflichten hat ein WEG-Verwalter bei der Eintreibung von Hausgeldrückständen?
Der WEG-Verwalter ist als notwendiges Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich berechtigt und verpflichtet, die Eintreibung von Hausgeldrückständen vorzunehmen. Diese Befugnis ergibt sich direkt aus § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG.
Außergerichtliche Maßnahmen
Der Verwalter muss zunächst außergerichtliche Schritte einleiten. Dazu gehört die Kontaktaufnahme mit dem säumigen Eigentümer und die Klärung der Ursachen für den Zahlungsrückstand. Bei ausbleibender Zahlung ist der Verwalter verpflichtet, eine förmliche Mahnung auszusprechen, die den Eigentümer in Verzug setzt.
Gerichtliche Durchsetzung
Bleiben die außergerichtlichen Maßnahmen erfolglos, ist der Verwalter zur gerichtlichen Durchsetzung der Hausgeldforderungen berechtigt. Seit dem 01.12.2020 benötigt der Verwalter hierfür keinen gesonderten Beschluss der Eigentümergemeinschaft mehr. Er kann einen Rechtsanwalt im Namen der WEG beauftragen und sowohl rückständige als auch künftige Hausgeldforderungen aus dem laufenden Wirtschaftsplan einklagen.
Informationspflichten
Der Verwalter muss die anderen Eigentümer über erhebliche Zahlungsrückstände informieren. Dies ist besonders wichtig, wenn die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft gefährdet ist und möglicherweise eine Liquiditätssonderumlage erforderlich wird.
Zwangsversteigerungsverfahren
Bei einer Zwangsversteigerung des Sondereigentums muss der Verwalter die bevorrechtigten Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zwangsversteigerungsverfahren anmelden. Dies ist eine wichtige Pflicht zur Sicherung der Gemeinschaftsinteressen.
Die Durchsetzung der Hausgeldforderungen erfolgt dabei immer im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht im eigenen Namen des Verwalters. Der Verwalter handelt ausschließlich als Vertreter der Gemeinschaft.
Wie ist die Haftung bei Hausgeldrückständen zwischen Alt- und Neueigentümer geregelt?
Die Haftung für Hausgeldrückstände richtet sich nach der Fälligkeitstheorie des Bundesgerichtshofs. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Grundbucheintragung des neuen Eigentümers.
Haftung des Alteigentümers
Der Verkäufer bleibt bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch zur Zahlung der monatlichen Hausgelder verpflichtet. Wenn Sie als Verkäufer einer Eigentumswohnung auftreten, haften Sie für alle Hausgeldforderungen, die während Ihrer Zeit als eingetragener Eigentümer fällig geworden sind.
Haftung des Neueigentümers
Mit der Eintragung ins Grundbuch werden Sie als neuer Eigentümer für alle ab diesem Zeitpunkt fällig werdenden Hausgeldforderungen zahlungspflichtig. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus Jahresabrechnungen, selbst wenn diese Zeiträume betreffen, in denen Sie noch nicht Eigentümer waren.
Besondere Haftungskonstellationen
In bestimmten Fällen können erweiterte Haftungsregeln greifen:
Regelung in der Gemeinschaftsordnung: Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung zur Haftung des Erwerbers für Hausgeldrückstände des Vorgängers, ist diese nach der BGH-Rechtsprechung wirksam.
Erbfall: Wenn Sie eine Wohnung erben, haften Sie als Erbe für die Hausgeldrückstände des Erblassers in vollem Umfang.
Nachhaftung: Bei der Veräußerung einer Eigentumswohnung haften Verkäufer und Erwerber für einen Zeitraum von 5 Jahren als Gesamtschuldner für Altverbindlichkeiten. Diese Haftung ist jedoch auf den jeweiligen Eigentumsanteil begrenzt.
Praktische Bedeutung für die Jahresabrechnung
Die Jahresabrechnung wird stets dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Grundbuch eingetragenen Eigentümer zugestellt. Wenn Sie als früherer Eigentümer Ansprüche aus der Jahresabrechnung haben, müssen Sie diese direkt mit dem neuen Eigentümer klären. Die interne Kostenverteilung zwischen Verkäufer und Käufer wird üblicherweise im Kaufvertrag geregelt.
Welche Befugnisse hat der WEG-Verwalter bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen?
Der WEG-Verwalter verfügt über umfassende Befugnisse zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft. Im Außenverhältnis vertritt er die WEG unbeschränkt und kann selbstständig Maßnahmen zur Eintreibung von Hausgeldern ergreifen.
Grundbefugnisse des Verwalters
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 WEG berechtigt, die Einziehung der Hausgelder und die Nachverfolgung von Hausgeldrückständen eigenständig durchzuführen. Er kann ohne gesonderten Beschluss Mahnverfahren einleiten und die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen betreiben.
Rechtliche Durchsetzungsmöglichkeiten
Bei Zahlungsrückständen kann der Verwalter folgende Schritte unternehmen:
- Ein Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO einleiten, um einen Vollstreckungstitel zu erwirken
- Die Zwangsvollstreckung nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids betreiben
- Verzugszinsen von säumigen Eigentümern fordern
Besondere Befugnisse
In schwerwiegenden Fällen stehen dem Verwalter weitere Möglichkeiten zur Verfügung. Wenn ein Eigentümer mit mindestens sechs monatlichen Hausgeldzahlungen im Rückstand ist und die Zwangsvollstreckung erfolglos war, kann eine Versorgungssperre für Wasser, Strom und Heizung beschlossen werden.
Grenzen der Befugnisse
Der Verwalter darf keine Grundstücksgeschäfte tätigen oder Kredite aufnehmen. Die Wohnungseigentümer können die Befugnisse des Verwalters im Innenverhältnis durch Beschluss einschränken oder erweitern. Diese Beschränkungen wirken jedoch nicht im Außenverhältnis gegenüber Dritten.
Welche Rolle spielt die Eigentümerversammlung bei der Durchsetzung von Hausgeldforderungen?
Die Eigentümerversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft und trifft grundlegende Entscheidungen zur Durchsetzung von Hausgeldforderungen.
Beschlussfassung über Hausgeldhöhe
Die Eigentümerversammlung beschließt jährlich mit einfacher Mehrheit über den vom Verwalter vorgelegten Wirtschaftsplan, der die Höhe der Hausgeldzahlungen festlegt. Wenn Sie als Eigentümer mit den vorgeschlagenen Hausgeldzahlungen nicht einverstanden sind, können Sie in der Versammlung Änderungen beantragen.
Kompetenzen des Verwalters
Seit der WEG-Reform 2020 benötigt der Verwalter für die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen keinen gesonderten Beschluss der Eigentümerversammlung mehr. Er kann im Namen der Gemeinschaft einen Rechtsanwalt beauftragen und Mahnverfahren einleiten.
Grenzen der Beschlusskompetenz
Die Eigentümerversammlung kann bestimmte Entscheidungen nicht durch Beschluss ändern:
- Die Haftung für Hausgeldforderungen kann nicht neu begründet werden
- Eine Abtretung von Hausgeldforderungen an den Verwalter ist nicht zulässig, da dies der ordnungsgemäßen Verwaltung widerspricht
Notfallkompetenzen
Bei dringenden Fällen, etwa wenn die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft gefährdet ist, kann der Verwalter auch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung handeln. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen zur Abwendung unmittelbarer Nachteile für die Gemeinschaft.
Wie können sich Eigentümer gegen unrechtmäßige Forderungen des Verwalters wehren?
Als Wohnungseigentümer können Sie sich gegen unrechtmäßige Forderungen des Verwalters durch verschiedene rechtliche Instrumente zur Wehr setzen. Der primäre Weg führt dabei über die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).
Rechtliche Ausgangslage
Seit der WEG-Reform können einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter nicht mehr direkt auf Schadensersatz verklagen. Stattdessen muss sich der Eigentümer mit seiner Klage an die Wohnungseigentümergemeinschaft wenden.
Widerspruchsmöglichkeiten
Bei unrechtmäßigen Forderungen steht Ihnen zunächst der Widerspruch gegen den entsprechenden Verwaltungsakt zu. Die Frist und Form des Widerspruchs ergeben sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Nach Einlegung des Widerspruchs ergeht ein Widerspruchsbescheid.
Durchsetzung der Rechte
Wenn der Verwalter seine Pflichten verletzt, können Sie folgende Schritte einleiten:
- Einberufung einer Eigentümerversammlung zur Diskussion der strittigen Forderungen.
- Beschlussfassung durch die Eigentümergemeinschaft über das weitere Vorgehen.
- Klage gegen die WEG als rechtlich notwendiger Weg zur Durchsetzung von Ansprüchen.
Der Verwalter ist verpflichtet, entsprechend ordnungsmäßiger Verwaltung zu handeln. Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Forderungen muss er einen fachkundigen Rechtsanwalt einschalten. Wenn der Verwalter eigenmächtig oder beschlusswidrig handelt, kann die Eigentümergemeinschaft die Zahlung verweigern.
Präventive Maßnahmen
Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Beschlüsse in der Eigentümergemeinschaft sorgfältig vorbereitet und diskutiert werden. Die Eigentümergemeinschaft kann auch die Befugnisse des Verwalters durch konkrete Vorgaben in der Gemeinschaftsordnung oder durch Beschlüsse einschränken.
Bei Pflichtverletzungen des Verwalters haftet dieser grundsätzlich auf Schadensersatz gegenüber der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft kann dann ihrerseits Regress beim Verwalter nehmen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Hausgeld
Eine regelmäßige Zahlung, die Wohnungseigentümer an ihre Eigentümergemeinschaft leisten müssen. Das Hausgeld deckt laufende Kosten wie Versicherungen, Wartung, Reinigung und Rücklagen für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Die Höhe wird meist jährlich im Wirtschaftsplan festgelegt und monatlich gezahlt. Gesetzlich geregelt ist dies in § 28 WEG. Beispiel: Ein Eigentümer muss monatlich 300 Euro Hausgeld zahlen, das unter anderem Heizkosten, Hausmeister und Instandhaltungsrücklage enthält.
Gesamtschuldner
Ein rechtliches Verhältnis, bei dem mehrere Personen gemeinsam für eine Schuld haften (§ 421 BGB). Der Gläubiger kann die gesamte Leistung nach seiner Wahl von jedem der Schuldner verlangen. Wer zahlt, befreit automatisch auch die anderen Schuldner. Beispiel: Bei einem Wohnungskauf haften sowohl der alte als auch der neue Eigentümer für ausstehende Hausgeldforderungen – der Verwalter kann wählen, wen er in Anspruch nimmt.
WEG-Verwalterin
Eine von der Eigentümergemeinschaft bestellte Person oder Firma, die das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet. Zu ihren Hauptaufgaben gehören die Durchführung von Beschlüssen, Instandhaltung, Hausgeldeinforderung und Buchführung (§ 27 WEG). Die Verwalterin handelt dabei für den Verband der Wohnungseigentümer, nicht für einzelne Eigentümer. Im Unterschied zum Hausverwalter hat sie spezifische Rechte und Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.
Verband der Wohnungseigentümer
Die rechtsfähige Organisation aller Wohnungseigentümer einer Immobilie (§ 9a WEG). Der Verband kann eigenständig Rechte und Pflichten haben, Verträge schließen und vor Gericht klagen oder verklagt werden. Er verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und wird durch den Verwalter vertreten. Beispiel: Der Verband schließt den Verwaltervertrag ab oder beauftragt Handwerker für Reparaturen am Gemeinschaftseigentum.
Eigentümerversammlung
Das zentrale Beschlussorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 23 WEG). Hier treffen die Eigentümer wichtige Entscheidungen wie die Bestellung des Verwalters oder Beschlüsse über Instandhaltungsmaßnahmen durch Mehrheitsbeschluss. Die Versammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Beschlüsse sind für alle Eigentümer bindend, auch für die, die dagegen gestimmt haben oder nicht anwesend waren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Regelung erlaubt dem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn es der Meinung ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist. Die Kammer hat beschlossen, die Berufung zurückzuweisen, da sie die Klärung der Rechtsfrage nicht für erforderlich hält und eine mündliche Verhandlung für unnötig erachtet. In diesem Fall hat das Gericht die Berufung der Klägerin als unbegründet erachtet und sich auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils bezogen.
- § 280 BGB: Diese Vorschrift regelt den Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung. Der Kläger kann Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt hat. Im konkreten Fall wurde die Klägerin nicht entschädigt, da die Beklagte, als Verwalterin, keine Pflichtverletzung festgestellte wurde, insbesondere nicht die Hausgeldrückstände beim Vorbesitzer einzufordern.
- § 16 WEG: Diese Norm befasst sich mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und regelt die Pflichten des Verwalters. Der Beschluss des Amtsgerichts basierte darauf, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung von ihrer Seite festgestellt wurde. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass es keine Verpflichtung gab, die Hausgeldrückstände bei der Klägerin als Eigentümerin einzufordern, was in der Berufung nicht erfolgreich angefochten werden konnte.
- § 31 WEG: Hier wird der Anspruch auf Einsichtnahme in die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt. In diesem Fall könnte die Einsichtnahme relevant sein, um den Verlauf der Hausgeldforderungen nachvollziehen zu können. Die Klägerin hat in ihrer Berufung nicht darlegen können, wie eine Einsichtnahme in die Unterlagen zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen könnte, was die Kammer nicht für entscheidenserheblich hielt.
- § 34 WEG: Diese Vorschrift behandelt die Anforderungen an Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft und deren Anfechtbarkeit. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung von Verpflichtungen der Beklagten zu bestimmten Zahlungen bedurfte der formalen Beschlussfassung, die im vorliegenden Fall jedoch nicht stattfand. Die Kammer stellte fest, dass die Klägerin die notwendigen Schritte zur Anfechtung nicht fristgerecht unternommen hat, was die Klage zusätzlich schwächte.
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Das vorliegende Urteil
LG Stuttgart – Az.: 19 S 34/22 – Beschluss vom 04.05.2023
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