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Verwaltung Wohnungseigentumsanlage erfolgt durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Ein Blick auf die Kontoauszüge der Wohnungseigentümergemeinschaft kann schnell zum Rechtsstreit führen. Genau das erlebte ein Eigentümer in Hannover, der von seiner ehemaligen Hausverwaltung Transparenz forderte. Doch das Gericht stellte klar: Nur die Gemeinschaft selbst darf solche Unterlagen einfordern.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 544 C 4784/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Hannover
  • Datum: 28.08.2024
  • Aktenzeichen: 544 C 4784/24
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Wohnungseigentümer, der auch als (ehemaliger) Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft tätig gewesen sein könnte. Er forderte Unterlagen vom ehemaligen Verwalter.
  • Beklagte: Der (ehemalige) Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte vom ehemaligen Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft Kopien der Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos für bestimmte Zeiträume. Er forderte diese Unterlagen in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer oder (ehemaliger) Verwalter.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob ein einzelner Wohnungseigentümer oder ein (ehemaliger) Verwalter einen direkten Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen wie Kontoauszügen gegen den (ehemaligen) Verwalter hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten keine direkte vertragliche Beziehung bestand, die einen Anspruch aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechtfertigen würde. Zudem richten sich Ansprüche auf Herausgabe von Unterlagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz grundsätzlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht direkt gegen den Verwalter. Die Gemeinschaft muss einen solchen Anspruch selbst geltend machen.
  • Folgen: Der Kläger erhält die geforderten Kontoauszüge nicht direkt vom Verwalter. Da die Klage erfolglos war, muss der Kläger die Gerichtskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kontoauszüge: Warum ein einzelner Wohnungseigentümer den Ex-Verwalter nicht direkt verklagen kann

Jeder, der eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzt, kennt die Situation: Man zahlt monatlich Hausgeld in einen gemeinsamen Topf. Aus diesem Topf werden Kosten wie die Müllabfuhr, die Hausreinigung oder Reparaturen am Gemeinschaftseigentum bezahlt. Doch was passiert, wenn man als Eigentümer einmal genau wissen möchte, wohin das Geld geflossen ist? Kann man einfach beim Hausverwalter anrufen und Kopien aller Kontoauszüge verlangen? Genau diese Frage musste das Amtsgericht Hannover in einem Urteil klären.

Konflikt um Kontoauszüge bei Hausverwaltung. Wohnungseigentümer vs. Vertreter.
Im Büro der Hausverwaltung: Wohnungseigentümer fordert energisch Kontoauszüge; Verweigerung der Dokumenten-Herausgabe. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein Wohnungseigentümer verlangte von der ehemaligen Hausverwaltung die Herausgabe von Kopien der Kontoauszüge für bestimmte Zeiträume. Da die Verwaltung dies verweigerte, zog der Eigentümer vor Gericht. Er war der Meinung, dass er ein Recht darauf habe, die Unterlagen direkt vom ehemaligen Verwalter zu erhalten.

Der Weg vor Gericht: Eine direkte Klage statt des Umwegs über die Gemeinschaft

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Hannover, weil der Kläger, ein einzelner Wohnungseigentümer, seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen wollte. Er verklagte die Beklagte, die ehemalige Hausverwaltung, direkt. Seine Forderung war klar: Er wollte Kopien der Kontoauszüge des Gemeinschaftskontos für zwei spezifische Zeiträume aus den Jahren 2021 und 2023. Um seiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen, legte er die Zustimmung des einzigen anderen Wohnungseigentümers des Hauses vor. Es schien also, als wären sich alle Eigentümer einig.

Der Kläger agierte dabei nicht nur als einfacher Eigentümer, sondern möglicherweise auch in der Rolle eines neuen oder früheren Verwalters. Für das Gericht war die entscheidende Frage jedoch nicht, in welcher Rolle genau der Kläger handelte, sondern ob er als Einzelperson überhaupt berechtigt war, die ehemalige Verwaltung direkt auf Herausgabe der Unterlagen zu verklagen.

Die Kernfrage des Gerichts: Wer ist der richtige Ansprechpartner?

Das Gericht musste also eine grundlegende Frage des Wohnungseigentumsrechts beantworten: Wenn ein Eigentümer oder auch ein Verwalter Unterlagen von einem ehemaligen Verwalter benötigt, an wen muss er sich dann wenden? Kann er direkt an die Tür des alten Verwalters klopfen und die Papiere fordern? Oder gibt es einen offiziellen Weg, der zwingend eingehalten werden muss?

Konkret ging es darum, ob der Kläger seinen Anspruch auf zwei rechtliche Grundlagen stützen konnte. Die erste war das allgemeine Auftragsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die zweite war eine spezielle Regelung aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Gericht prüfte beide Möglichkeiten Schritt für Schritt.

Prüfung nach Auftragsrecht: Kein direkter Vertrag, kein direkter Anspruch

Zuerst schaute sich das Gericht den Paragraphen § 667 des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Dieser Paragraph regelt den sogenannten Auftrag. Ein Auftrag ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der eine Person (der Beauftragte) für eine andere Person (den Auftraggeber) eine Tätigkeit unentgeltlich ausführt. Das Gesetz besagt, dass der Beauftragte dem Auftraggeber alles herausgeben muss, was er im Rahmen seines Auftrags erhalten oder erlangt hat.

Stellen Sie sich vor, Sie bitten einen Freund, für Sie ein Paket bei der Post abzuholen. Dieser Freund ist dann Ihr Beauftragter. Er muss Ihnen nach Erledigung das Paket aushändigen. Überträgt man das auf eine Hausverwaltung, bedeutet das: Der Verwalter, der im Auftrag der Eigentümer handelt, muss nach Ende seiner Tätigkeit alle Unterlagen – also auch die Kontoauszüge – an seinen Auftraggeber herausgeben.

Aber wer war hier der Auftraggeber? War es der einzelne Wohnungseigentümer, der geklagt hat? Das Gericht verneinte dies klar. Der Verwaltervertrag wird nicht mit jedem einzelnen Eigentümer separat geschlossen. Stattdessen schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft (die Gemeinschaft aller Eigentümer zusammen, oft WEG genannt) als Ganzes den Vertrag mit der Verwaltung ab. Es besteht also eine rechtliche Beziehung zwischen der Gemeinschaft und dem Verwalter, aber keine direkte vertragliche Beziehung zwischen einem einzelnen Eigentümer und dem Verwalter. Da der Kläger also nicht der direkte Auftraggeber der ehemaligen Verwaltung war, konnte er sich auch nicht auf das Auftragsrecht berufen, um die Unterlagen zu fordern.

Prüfung nach Wohnungseigentumsrecht: Der richtige Adressat ist die Gemeinschaft

Als Nächstes prüfte das Gericht den Anspruch nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), genauer gesagt nach § 18 Absatz 4 WEG. Seit einer umfassenden Gesetzesreform wird die Verwaltung eines Wohnhauses rechtlich von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als solcher ausgeübt. Diese Gemeinschaft ist eine eigenständige juristische Einheit, ähnlich einem Verein oder einer kleinen Firma. Sie kann Verträge schließen, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Der Verwalter ist dabei quasi das ausführende Organ der Gemeinschaft, vergleichbar mit einem Geschäftsführer in einer GmbH. Er handelt im Namen und für die Rechnung der Gemeinschaft. Der einzelne Eigentümer hat zwar ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, aber dieses Recht richtet sich laut Gesetz gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht direkt gegen den Verwalter.

Das Gericht veranschaulichte dies mit einem klaren Bild: Der Verwalter ist nicht der persönliche Sekretär jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Seine Aufgabe ist es, die Beschlüsse der Gemeinschaft umzusetzen und die Verwaltung für die Gemeinschaft als Ganzes zu führen. Wenn also ein Eigentümer Informationen oder Unterlagen möchte, muss er sich an seinen Vertragspartner wenden. Und das ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht deren „Angestellter“, der Verwalter.

Warum die Zustimmung des anderen Eigentümers nicht half

Ein wichtiger Punkt in dem Fall war, dass der Kläger die Zustimmung des anderen Miteigentümers hatte. Man könnte meinen, wenn alle Eigentümer einer Meinung sind, müsste das doch ausreichen. Doch das Gericht sah das anders. Das Gesetz schreibt einen formellen Weg vor, wie die Gemeinschaft handelt und ihre Rechte durchsetzt. Eine bloße informelle Absprache, selbst wenn alle zustimmen, ersetzt diesen formellen Weg nicht.

Stellen Sie es sich wie bei einer GmbH mit zwei Gesellschaftern vor. Selbst wenn sich beide bei einem Kaffee einig sind, einen ehemaligen Geschäftsführer zu verklagen, reicht das nicht aus. Sie müssen eine formelle Gesellschafterversammlung einberufen und einen offiziellen Beschluss fassen. Ein Beschluss ist eine förmliche Entscheidung, die in einer Eigentümerversammlung nach bestimmten Regeln getroffen wird. Nur ein solcher Beschluss gibt der Gemeinschaft die rechtliche Befugnis zu handeln.

Da im vorliegenden Fall kein solcher Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorlag, die Klage gegen den ehemaligen Verwalter zu erheben, war die Klage des einzelnen Eigentümers unzulässig. Der Kläger hätte die Gemeinschaft dazu bringen müssen, einen Beschluss zu fassen, um den Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen im Namen der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen.

Das Ergebnis: Klage abgewiesen

Das Gericht wies die Klage folglich ab. Der einzelne Wohnungseigentümer hatte keinen direkten Anspruch gegen die ehemalige Verwaltung auf Herausgabe der Kontoauszüge. Weder das allgemeine Auftragsrecht noch das spezielle Wohnungseigentumsrecht gaben ihm dieses Recht. Der korrekte Weg wäre gewesen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes, basierend auf einem formellen Beschluss, ihren Anspruch gegen die ehemalige Verwaltung geltend macht.

Da der Kläger den Rechtsstreit verloren hat, musste er gemäß der Zivilprozessordnung (§ 91 ZPO), dem Regelwerk für Gerichtsverfahren in Zivilsachen, die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil wurde außerdem für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das bedeutet, dass die siegreiche Partei (die ehemalige Verwaltung) die ihr zugesprochenen Kosten vom Kläger sofort einfordern kann, auch wenn dieser theoretisch noch weitere rechtliche Schritte einleiten würde.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt deutlich, dass einzelne Wohnungseigentümer nicht direkt gegen ehemalige Hausverwalter klagen können, um Unterlagen wie Kontoauszüge zu erhalten. Stattdessen muss die gesamte Eigentümergemeinschaft durch einen offiziellen Beschluss in der Eigentümerversammlung handeln, da nur sie als Ganzes der Vertragspartner des Verwalters ist. Selbst wenn alle anderen Eigentümer zustimmen, ersetzt das nicht den vorgeschriebenen formellen Weg über die Gemeinschaft. Für Wohnungseigentümer bedeutet das konkret: Wer Einsicht in Verwaltungsunterlagen möchte, muss erst einen entsprechenden Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeiführen, bevor rechtliche Schritte gegen den Verwalter eingeleitet werden können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer verwaltet eigentlich eine Eigentumswohnanlage und welche Rolle spielt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?

Die Verwaltung einer Eigentumswohnanlage ruht auf zwei Hauptpfeilern: der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) selbst und dem Verwalter. Für Sie als Eigentümerin oder Eigentümer ist es entscheidend zu verstehen, wie diese beiden Einheiten zusammenwirken und welche Aufgaben sie jeweils übernehmen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) – Eine eigenständige Einheit

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist seit der Gesetzesänderung im Jahr 2020 (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) eine rechtsfähige Gemeinschaft. Das bedeutet, sie ist nicht mehr nur eine lose Ansammlung von Eigentümern, sondern eine eigenständige juristische Einheit, die eigene Rechte und Pflichten hat. Sie kann selbst Verträge abschließen, etwa mit Handwerkern oder Dienstleistern, und auch verklagt werden oder selbst klagen.

Ihre Hauptrolle ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile der Wohnanlage, die nicht zum Sondereigentum (Ihrer Wohnung) gehören, wie zum Beispiel das Treppenhaus, das Dach, die Fassade, der Garten oder die Heizungsanlage.

Entscheidungen und Vertretung der WEG

Die wichtigen Entscheidungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft werden in der Eigentümerversammlung getroffen. Hier kommen alle Eigentümer zusammen, um über Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums abzustimmen. Dies reicht von der Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung über größere Reparaturen bis hin zur Wahl des Verwalters oder Beschlüssen zu baulichen Veränderungen. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse sind bestimmte Mehrheiten erforderlich, die das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorschreibt.

Die WEG ist auch die Einheit, die nach außen hin auftritt. Wenn es um das Gemeinschaftseigentum geht, sind es nicht die einzelnen Eigentümer, sondern die WEG als Ganzes, die Vertragspartner ist oder rechtlich agiert. Dies hilft, die Verwirrung zwischen individuellen Rechten an der eigenen Wohnung und den Rechten und Pflichten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, aufzulösen.

Der Verwalter der Eigentumswohnanlage

Neben der WEG selbst spielt der Verwalter eine zentrale Rolle. Er ist das „Organ“ der WEG, das die Beschlüsse der Eigentümerversammlung umsetzt und die laufenden Geschäfte der Gemeinschaft führt. Der Verwalter wird von der Eigentümergemeinschaft bestellt und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig. Seine Aufgaben sind vielfältig und umfassen in der Regel:

  • Organisation und Durchführung von Eigentümerversammlungen.
  • Erstellung von Wirtschaftsplänen und Jahresabrechnungen.
  • Einziehung des Hausgeldes von den Eigentümern.
  • Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums, also die Beauftragung von Handwerkern bei Reparaturen.
  • Korrespondenz mit Eigentümern, Mietern und Dienstleistern.

Der Verwalter agiert somit als ausführende Hand der WEG und sorgt dafür, dass die Beschlüsse der Gemeinschaft umgesetzt und die Immobilie ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich hauptsächlich im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).


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Welche Rechte habe ich als einzelner Wohnungseigentümer auf Informationen und Unterlagen von der Hausverwaltung?

Als einzelner Wohnungseigentümer haben Sie umfassende Rechte auf Information und Einsicht in Unterlagen, die die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums betreffen. Diese Rechte sind wichtig, damit Sie die Entscheidungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) nachvollziehen und Ihre eigenen Interessen als Miteigentümer wahrnehmen können.

Das Recht auf Einsicht in Verwaltungsunterlagen

Ihr primäres Recht ist das Einsichtsrecht. Das bedeutet, Sie dürfen die Originalunterlagen der Verwaltung einsehen. Dieses Recht richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die durch die Hausverwaltung vertreten wird. Es umfasst alle Dokumente, die für die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums relevant sind. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen: Um zu verstehen, wie das Geld der WEG verwendet wird.
  • Beschluss-Sammlungen: Um nachzuvollziehen, welche Entscheidungen getroffen wurden.
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen: Um den Verlauf und die Ergebnisse von Sitzungen einzusehen.
  • Verträge mit Dienstleistern: Wie Wartungsverträge oder Versicherungen.
  • Ein- und Ausgangsrechnungen: Um Ausgaben der WEG zu überprüfen.
  • Bankkontoauszüge der WEG: Um die finanziellen Bewegungen nachzuvollziehen.

Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel im Büro der Hausverwaltung und zu angemessenen Zeiten. Sie können die Hausverwaltung dazu auffordern, Ihnen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

Anrecht auf Kopien

Obwohl das Gesetz primär ein Einsichtsrecht vorsieht, haben Sie als Eigentümer auch einen Anspruch darauf, Kopien der Unterlagen zu erhalten, die Sie einsehen möchten. Dies ist besonders praktisch, da Sie die Informationen dann in Ruhe zu Hause prüfen können. Die Kosten für diese Kopien müssen Sie in der Regel selbst tragen. Die Hausverwaltung darf dafür eine angemessene Gebühr verlangen.

Informationspflichten der Hausverwaltung

Die Hausverwaltung hat auch eine allgemeine Pflicht, die Eigentümer über wichtige Angelegenheiten der Verwaltung zu informieren. Dies geschieht typischerweise im Rahmen der Jahresabrechnung, der Eigentümerversammlungen oder durch Rundschreiben. Ihr individuelles Informations- und Einsichtsrecht geht jedoch darüber hinaus und ermöglicht es Ihnen, gezielt und detailliert bestimmte Informationen anzufordern oder Unterlagen einzusehen.

Unterscheidung: Rechte gegenüber der WEG und einem ehemaligen Verwalter

Es ist wichtig zu verstehen, dass Ihr direktes Informations- und Einsichtsrecht sich gegenüber der aktuellen Wohnungseigentümergemeinschaft und deren amtierender Verwaltung richtet.

  • Wenn es um die Herausgabe von Unterlagen durch einen ehemaligen Verwalter geht, liegt dieses Recht grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes, nicht direkt beim einzelnen Eigentümer. Die WEG, vertreten durch den neuen Verwalter oder einen gerichtlich bestellten Notverwalter, fordert die Unterlagen vom früheren Verwalter zurück. Erst wenn diese Dokumente wieder im Besitz der WEG sind, können Sie als einzelner Eigentümer Ihr Einsichtsrecht bezüglich dieser Unterlagen geltend machen.

Rechtliche Grundlage

Ihre Rechte auf Information und Einsicht ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem umfassenden Informationsbedürfnis der Eigentümer. Mit der WEG-Reform von 2020 wurden die Rechte der einzelnen Eigentümer an der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gestärkt. Dies ist in § 18 Abs. 4 WEG verankert, der die Grundlagen für die Teilnahme der Eigentümer an der Verwaltung und somit auch für Informations- und Einsichtsrechte schafft.


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Warum kann ich als einzelner Eigentümer nicht direkt die frühere Verwaltung auf Herausgabe von Unterlagen verklagen?

Der Kernpunkt ist: Der Vertrag für die Verwaltung Ihres Eigentums wurde nicht mit Ihnen persönlich, sondern mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes abgeschlossen. Dies macht die WEG zur rechtlichen Einheit und zum tatsächlichen Vertragspartner.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft als eigenständiger Vertragspartner

Stellen Sie sich die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als eine Art eigenständige Organisation oder Einheit vor, ähnlich einem Verein oder einer kleinen Gesellschaft. Wenn eine Hausverwaltung beauftragt wird, schließt die WEG als diese eigenständige Einheit den Verwaltungsvertrag ab. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, wie zum Beispiel der Anspruch auf Herausgabe aller Verwaltungsunterlagen nach Beendigung des Vertrages, stehen somit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Diese Unterlagen betreffen das gemeinschaftliche Eigentum und die Verwaltung des gesamten Objekts.

Kein individuelles Klagerecht für einzelne Eigentümer

Da der Vertrag zwischen der früheren Verwaltung und der WEG als Ganzes bestand, können Sie als einzelner Eigentümer die ehemalige Verwaltung nicht in Ihrem eigenen Namen direkt auf Herausgabe dieser Dokumente verklagen. Der Anspruch auf die Unterlagen gehört der Gemeinschaft. Ein einzelner Eigentümer hat in der Regel keinen eigenen, individuellen Anspruch, den er allein gerichtlich durchsetzen könnte, da die Unterlagen für alle Eigentümer relevant sind und der Gemeinschaft als Ganzes dienen.

Der Weg über die Gemeinschaft

Um die Herausgabe der Unterlagen gerichtlich durchzusetzen, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst aktiv werden. Dies geschieht typischerweise durch einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung. In diesem Beschluss kann die Gemeinschaft beispielsweise ihren neuen Verwalter oder in bestimmten Ausnahmefällen auch einen einzelnen Wohnungseigentümer ermächtigen, die Klage im Namen und für Rechnung der WEG zu erheben. Es ist also ein gemeinschaftlicher Schritt notwendig, um die Interessen der WEG durchzusetzen und die für die weitere Verwaltung notwendigen Unterlagen zu erhalten.


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Wie kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes ihre Ansprüche gegenüber einer ehemaligen Verwaltung rechtlich durchsetzen?

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist eine eigene juristische Einheit und kann als solche auch selbst Ansprüche gegenüber Dritten geltend machen, beispielsweise gegenüber einer früheren Verwaltung. Sie handelt dabei nicht durch einzelne Eigentümer, sondern als Gemeinschaft durch ihre Organe.

Entscheidungen in der Eigentümerversammlung

Der zentrale Ort für alle wichtigen Entscheidungen der WEG ist die Eigentümerversammlung. Hier wird gemeinsam beschlossen, welche Schritte unternommen werden sollen. Wenn die Gemeinschaft Ansprüche gegen eine ehemalige Verwaltung hat – wie die Herausgabe von Unterlagen, die Abrechnung von Geldern oder die Korrektur von Fehlern – muss dies förmlich von der Eigentümerversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss als Grundlage für rechtliche Schritte

Ein gültiger Beschluss der Eigentümerversammlung ist die unverzichtbare Grundlage für die Durchsetzung von Ansprüchen. Stellen Sie sich vor, die Gemeinschaft möchte, dass die alte Verwaltung die vollständigen Unterlagen zur Immobilie herausgibt. Ohne einen klaren Beschluss kann niemand aus der WEG eigenmächtig rechtliche Schritte einleiten.

Dieser Beschluss muss klar formulieren:

  • Welcher konkrete Anspruch gegenüber der ehemaligen Verwaltung besteht (z.B. Herausgabe bestimmter Dokumente, Zahlung eines bestimmten Betrags).
  • Wer ermächtigt wird, diesen Anspruch im Namen der WEG durchzusetzen. Dies ist in der Regel die aktuelle Verwaltung, es kann aber auch ein bestimmter Eigentümer oder eine andere Person dazu bevollmächtigt werden, insbesondere wenn die Ansprüche die aktuelle Verwaltung betreffen oder diese befangen ist.
  • Welche weiteren Schritte bei Nichterfüllung des Anspruchs eingeleitet werden sollen (z.B. Klage vor Gericht).

Für die meisten Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung ausreichend. Nach der Beschlussfassung ist der Beschluss für alle Eigentümer bindend.

Vertretung der WEG bei der Durchsetzung

Sobald ein solcher Beschluss gefasst wurde, kann die in der Regel aktuelle Verwaltung die WEG nach außen vertreten und die beschlossenen Schritte einleiten. Das bedeutet, sie fordert die Ansprüche bei der ehemaligen Verwaltung ein und kann, falls nötig, im Namen der WEG auch ein Gerichtsverfahren führen. Die WEG ist dabei die „Klägerin“ oder diejenige, die den Anspruch geltend macht. Für Sie als einzelner Eigentümer bedeutet dies, dass Sie sich darauf verlassen können, dass die Gemeinschaft als Ganzes handelt und nicht jeder Eigentümer eigene Schritte unternehmen muss.


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Welche Bedeutung hat ein formaler Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Einleitung rechtlicher Schritte?

Ein formaler Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist von entscheidender Bedeutung und eine zwingende Voraussetzung, wenn die Gemeinschaft rechtliche Schritte einleiten möchte, beispielsweise eine Klage vor Gericht. Ohne einen solchen Beschluss ist die WEG nicht handlungsfähig in Bezug auf diese rechtlichen Schritte, selbst wenn alle Eigentümer informell einverstanden wären.

Warum ein Beschluss so wichtig ist

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist rechtlich gesehen eine sogenannte teilrechtsfähige Gemeinschaft. Das bedeutet, sie kann selbst Rechte und Pflichten haben und im eigenen Namen klagen oder verklagt werden. Um jedoch im Rechtsverkehr tatsächlich auftreten und wirksam handeln zu können, muss der gemeinsame Wille der Eigentümer durch einen förmlichen Beschluss der Eigentümerversammlung zum Ausdruck gebracht werden.

Stellen Sie sich vor, die WEG möchte einen Mangel am Gemeinschaftseigentum, etwa ein undichtes Dach, gerichtlich geltend machen. Um dies tun zu können, muss die Gemeinschaft in einer Eigentümerversammlung einen wirksamen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ermächtigt dann in der Regel den Verwalter oder einen bestimmten Eigentümer, die notwendigen rechtlichen Schritte im Namen und für Rechnung der WEG einzuleiten.

Folgen eines fehlenden Beschlusses

Fehlt ein solcher formaler Beschluss, hat dies schwerwiegende Konsequenzen. Gerichte weisen Klagen der WEG, die ohne den notwendigen Beschluss erhoben wurden, in der Regel als unzulässig ab. Das bedeutet, die Klage wird nicht einmal inhaltlich geprüft, da die WEG schlichtweg nicht wirksam entscheiden und somit nicht klagen durfte. Alle bisherigen Bemühungen und Kosten, die mit der Klageeinreichung verbunden waren, wären dann umsonst.

Für Sie als Wohnungseigentümer bedeutet das: Informelle Absprachen, mündliche Zusagen oder „stillschweigendes Einverständnis“ reichen für die Einleitung rechtlicher Schritte durch die WEG nicht aus. Es muss immer ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss vorliegen. Dieser Beschluss sorgt für Rechtsklarheit und stellt sicher, dass die Entscheidung von der gesamten Gemeinschaft getragen wird und nicht nur von einzelnen Eigentümern oder dem Verwalter. Nur so kann die WEG als rechtliche Einheit effektiv agieren und ihre Interessen schützen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist die Gesamtheit aller Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, die gemeinsam das Gemeinschaftseigentum verwalten. Seit der Reform 2020 ist die WEG eine eigenständige juristische Einheit mit eigenen Rechten und Pflichten, vergleichbar mit einem Verein oder einer GmbH. Die WEG schließt Verträge mit Dritten ab, etwa mit einer Hausverwaltung, und kann als solche klagen oder verklagt werden. Für einzelne Eigentümer gilt, dass sie ihre Rechte gegenüber der WEG, nicht jedoch gegenüber einzelnen Dritten wie dem Verwalter direkt durchsetzen können.

Beispiel: Wenn Reparaturen am Treppenhaus benötigt werden, entscheidet die WEG gemeinsam und schließt den Vertrag mit dem Handwerker ab – nicht jeder einzelne Eigentümer allein.

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Auftrag (§ 667 BGB)

Ein Auftrag nach § 667 BGB ist ein Rechtsverhältnis, bei dem eine Person (Beauftragter) im Interesse einer anderen Person (Auftraggeber) eine unentgeltliche Tätigkeit übernimmt. Der Beauftragte muss dem Auftraggeber alles herausgeben, was er im Rahmen des Auftrags erhalten oder erlangt hat. Entscheidend ist, dass ein direkter Auftraggeber-Beauftragten-Vertrag besteht. Im Wohnungseigentumsrecht ist die WEG Auftraggeberin der Hausverwaltung, nicht aber einzelne Wohnungseigentümer.

Beispiel: Sie beauftragen einen Freund, für Sie ein Paket abzuholen. Dieser Freund muss Ihnen das Paket, sobald er es hat, aushändigen. Gibt es aber nur eine Vereinbarung zwischen dem Freund und einer Gruppe, können Sie nicht einzeln die Herausgabe verlangen.

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Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung

Ein Beschluss ist eine formelle Entscheidung, die in der Versammlung aller Wohnungseigentümer nach bestimmten gesetzlichen Regeln getroffen wird. Er ist bindend für alle Eigentümer und Voraussetzung, damit die Gemeinschaft rechtliche Schritte einleiten kann, etwa eine Klage gegen einen ehemaligen Verwalter. Ohne Beschluss ist die WEG nicht handlungsfähig und Klagen einzelner Eigentümer meist unzulässig. Ein Beschluss sichert, dass Entscheidungen gemeinschaftlich und nachvollziehbar getroffen werden.

Beispiel: Wie bei einer Firma entscheiden die Gesellschafterversammlung und nicht ein einzelner Gesellschafter über wichtige Schritte wie eine Klage.

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Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers

Das Einsichtsrecht erlaubt einzelnen Wohnungseigentümern, Verwaltungsunterlagen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, einzusehen. Dieses Recht richtet sich gegen die WEG, die durch die Hausverwaltung vertreten wird, nicht direkt gegen den Verwalter. Eigentümer können auch Kopien verlangen, müssen diese jedoch meist bezahlen. Dieses Einsichtsrecht sichert Transparenz und Kontrolle über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.

Beispiel: Sie möchten prüfen, wie die Hausgeldzahlungen verwendet wurden, und fordern Einsicht in Rechnungen und Kontoauszüge ein.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. § 708 Nr. 11 ZPO)

Ein Gerichtsurteil wird als vorläufig vollstreckbar erklärt, wenn die siegreiche Partei die darin zugesprochene Leistung sofort durchsetzen darf, auch wenn der Unterlegene noch Rechtsmittel (z. B. Berufung) einlegt. In Zivilverfahren dient dies dazu, den Rechtsfrieden zu sichern und langwierige Verzögerungen zu vermeiden. Der Schuldner kann jedoch Sicherheit leisten, um die Zwangsvollstreckung aufzuschieben.

Beispiel: Wenn ein Gericht entschieden hat, dass Sie Anwaltskosten bezahlen müssen, kann der Anwalt diese sofort eintreiben, auch wenn Sie gegen das Urteil noch Berufung einlegen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 9a WEG und § 18 Abs. 4 WEG: Das Wohnungseigentumsgesetz regelt das Sondereigentum an Wohnungen und das Gemeinschaftseigentum in Mehrfamilienhäusern. Seit der Reform ist die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine eigenständige juristische Einheit, die Rechte und Pflichten haben und vor Gericht selbstständig auftreten kann. Sie ist die Vertragspartnerin der Hausverwaltung und für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zuständig. Individuelle Eigentümer sind Mitglieder dieser Gemeinschaft, handeln aber nicht direkt in deren Namen. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Verwaltervertrag bestand zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganzes und der Hausverwaltung. Daher war nur die Gemeinschaft, nicht aber der einzelne Eigentümer, berechtigt, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen direkt vom ehemaligen Verwalter zu fordern.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), insbesondere § 667 BGB: Dieser Paragraph regelt die Herausgabepflicht des Beauftragten im Rahmen eines Auftragsverhältnisses. Wenn jemand für eine andere Person unentgeltlich eine Angelegenheit besorgt, muss er alles, was er aus der Besorgung erlangt hat, an den Auftraggeber herausgeben. Dies umfasst auch Unterlagen und Informationen, die im Rahmen des Auftrags entstanden sind oder empfangen wurden. Es setzt ein direktes vertragliches Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem voraus. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob der einzelne Eigentümer als Auftraggeber der ehemaligen Verwaltung angesehen werden konnte. Dies wurde verneint, da der Verwaltervertrag nicht mit dem einzelnen Eigentümer, sondern mit der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft als Auftraggeber geschlossen wurde.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG), insbesondere § 25 WEG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Beschlussfassung innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Entscheidungen der Gemeinschaft, die ihre Rechte und Pflichten betreffen, müssen in der Regel durch einen förmlichen Beschluss in einer Eigentümerversammlung getroffen werden. Ein solcher Beschluss ist eine verbindliche Entscheidung, die nach bestimmten Regeln zustande kommt und die Gemeinschaft nach außen hin handlungsfähig macht. Eine bloße informelle Zustimmung einzelner Eigentümer ist nicht ausreichend. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Kläger die Zustimmung des anderen Miteigentümers vorweisen konnte, fehlte ein förmlicher Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Klage gegen den ehemaligen Verwalter zur Herausgabe der Unterlagen genehmigt hätte. Dies war für die Zulässigkeit der Klage der Gemeinschaft unerlässlich.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 91 ZPO: Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. § 91 ZPO besagt, dass die unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dazu gehören sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Anwaltskosten der Gegenseite und die Gerichtskosten. Diese Regelung stellt sicher, dass die obsiegende Partei nicht auf ihren Kosten sitzen bleibt. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der einzelne Wohnungseigentümer seine Klage gegen die ehemalige Hausverwaltung verloren hatte, musste er die gesamten Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen. Dies ist eine direkte Folge des verlorenen Rechtsstreits.

Das vorliegende Urteil


AG Hannover – Az.: 544 C 4784/24 – Urteil vom 28.08.2024


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